Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
sowie D._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Juni 2022 (FK210157-L) ____________________
Erwägungen: 1. a) Am 13. Dezember 2021 reichten die Klägerinnen beim Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Zusprechung von Unterhalt und Regelung weiterer Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht) ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechen- der Klagebewilligung vom 29. Oktober 2021, Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurde der Beklagte (u.a.) verpflichtet, den Klägerinnen einen Pro- zesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 15'000.-- zu bezahlen (Vi-Urk. 49 = Urk. 2). b) Diese Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Beklagten am 24. Juni 2022 zugestellt (Vi-Urk. 50/2). Gegen diese Verfügung reichte der Be- klagte, nunmehr unvertreten, am 4. Juli 2022 (Postaufgabe) fristgerecht ein als "Einsprache" bezeichnetes Rechtsmittel ein (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-52). Da sich das Rechtsmittel sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen ihre Verfügung die Be- schwerde belehrt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 7). Da die Klägerinnen einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- beantragt hatten, ist das zulässige Rechtsmittel dagegen die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Das vom Beklagten eingereichte Rechtsmittel ist daher als Berufung entgegenzunehmen. b) Die Vorinstanz führt die Mutter der Klägerinnen, obwohl sie hinsichtlich Obhut und Besuchsrecht Parteistellung hätte, lediglich als Verfahrensbeteiligte auf. Dies wurde für das vorliegende Rechtsmittelverfahren übernommen. 3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift – wie jede Rechtsmittelschrift – konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung
hingewiesen wurde (Urk. 2 Disp.-Ziff. 7, was für die Berufung gleichermassen gilt). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Berufungsschrift enthält keine gerichtsüblich formulierten Anträge. Der Beklagte macht geltend, dass die von der Vorinstanz für die Höhe des Pro- zesskostenvorschusses mitberücksichtigen Fr. 4'385.35 für das Schlichtungsver- fahren "zu hoch und zu viel" seien und hierbei "etwas nicht stimmt mit der Rech- nung"; er verlange "Transparenz durch Dritte" (Urk. 1 S. 1). Auch macht er gel- tend, dass die Mutter der Klägerinnen sich "auch an die Kosten beteiligen oder voll bezahlen" könne (Urk. 1 S. 2). Aus diesen Vorbringen ist ohne Weiteres zu schliessen, dass der Beklagte den Betrag des Prozesskostenvorschusses als zu hoch empfindet, es kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass er völlig von der Zahlung eines Prozesskostenvorschusses befreit werden will. Auf welche Höhe der Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren reduziert werden soll, bleibt jedoch auch bei wohlwollender Prüfung der Ausführungen des unvertrete- nen Beklagten völlig offen. c) Auf die Berufung kann daher mangels eines genügenden Antrags nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Berufungsverfahren ist mangels einschränkender Anträge von einem Streitwert von Fr. 15'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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