Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 12. September 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. November 2021 (FK210027-C)
Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 2 S. 2):
"1. Es seien die von den Parteien anlässlich der Friedensrichterver- handlung vom 15. März 2021 vor dem Friedensrichteramt C._____ abgeschlossene Vereinbarung sowie die Vereinbarung der Parteien vom 22. bzw. 28. Juni 2021 gerichtlich zu genehmi- gen. 2. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, D._____ jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit oder zu sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren sei er für berechtigt zu erklären, D._____ ab Eintritt in die 1. Klasse während drei Wo- chen mit oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei nicht länger als eine Woche am Stück. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (zzgl. MwSt.)."
des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 10 S. 2):
"1. Es sei die von den Parteien anlässlich der Friedensrichterver- handlung vom 15. März 2021 vor dem Friedensrichteramt C._____ abgeschlossene Vereinbarung sowie die Vereinbarung der Parteien vom 22. bzw. 28. Juni 2021 gerichtlich zu genehmi- gen. 2. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, D._____ jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis Dienstag 08:00 Uhr bzw. Eintritt in die Kindertagesstätte zu sich auf eigene Kosten auf Besuch zu neh- men. Des Weiteren sei er für berechtigt zu erklären, D._____ ab Eintritt in die 1. Klasse während vier Wochen mit oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei nicht länger als eine Woche am Stück. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. November 2021: (Urk. 31 S. 12 ff. = Urk. 40 S. 12 ff.) 1. Die mit Verfügung des Friedensrichteramts C._____ vom 17. März 2021 zwischen den Parteien geschlossene Teilvereinbarung wird mit Ausnahme von Ziffer 6 in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt:
Ab dem 1. September 2022 soll der Beklagte berechtigt sein, D._____ jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis Montagabend,17:00 Uhr auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Solange der Beklagte in G._____ wohnt, finden die Übergaben von D._____ jeweils am Bahnhof F._____ statt. Betreffend den Übergabeort von D._____ ab Bezug der Wohnung des Beklagten in E._____ einigen sich die Parteien dannzumal unter sich. Ab dem 1. Januar 2023 soll der Beklagte berechtigt sein, D._____ während drei Wochen jährlich (maximal eine Woche am Stück) während der Schulfe- rien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten. 3. Der Antrag der Parteien betreffend Genehmigung von Ziffer 6 der mit Verfü- gung des Friedensrichteramts C._____ vom 17. März 2021 zwischen den Parteien geschlossenen Teilvereinbarung wird abgewiesen. 4. Die zwischen den Parteien geschlossene Teilvereinbarung vom 22. bzw. 28. Juni 2021 wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt Unterhalt 1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes D._____, geboren am tt.mm.2017, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 (davon Be- treuungsunterhalt CHF 0.00) zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzu- lagen zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den Ersten, erstmals ab 1. Januar 2021 bis zur Mündigkeit bzw. Beendigung der Erstausbildung. Die ab Januar 2021 bezahlten Unterhaltsbeiträge werden an den geschuldeten Unter- halt gemäss Absatz 1 angerechnet.
– Vermögen Klägerin: CHF 0.00 – Vermögen Beklagter: CHF 0.00 – Vermögen D._____: CHF 0.00 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: 500.– Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 322.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'222.50 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. [Mitteilungssatz] 9. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 39 S. 2):
"1.1 Es sei die Ziff. 2 des Urteils vom 12. November 2021 aufzuheben.
1.2 Es sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn, D._____, jede Woche von Sonntag 9.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr bzw. Eintritt in die Kindertagesstätte auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.
1.3 Der Berufungskläger sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, den gemeinsamen Sohn während vier Wochen mit oder zu sich in die Ferien zunehmen. Das Ferienbesuchsrecht sei mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.
Weitergehende oder abweichende Besuchskontakte seien nach gegenseitiger elterlicher Absprache unter Wahrung des Kindeswohls vorzubehalten.
2.1 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einst- weilen die Prozesskosten im Umfang von CHF 4'500.- zzgl. Mehrwert- steuer zu bezahlen.
2.2 Eventualiter, für den Fall, dass Ziffer 2.1. dieses Gesuches nicht ge- schützt werden sollte:
Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
II. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). III. 1. Vor Vorinstanz umstritten war die Regelung des Besuchsrechts von D., nachdem sich die Parteien anlässlich des Schlichtungsverfahrens vor- läufig auf ein Besuchsrecht des Beklagten jeweils sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geeinigt hatten (vgl. Urk. 1). Der Vorderrichter legte es insbesondere aufgrund der bisherigen Rollenteilung, des Alters von D., der bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten sowie des Umzugs der Parteien in die Region E._____ in folgende drei Phasen fest (Urk. 40 S. 11 respektive S. 13 Dispositiv- Ziffer 2): "Der Beklagte soll bis am 31. Januar 2022 berechtigt sein, D._____ jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
Ab dem 1. Februar 2022 bis zum 31. August 2022 soll der Beklagte berech- tigt sein, D._____ jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie jeden zweiten Montag von 07:45 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. September 2022 soll der Beklagte berechtigt sein, D._____ jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis Montagabend,17:00 Uhr auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen." 2.1 Der Beklagte macht zunächst geltend, die Klägerin verweigere ihm die Aus- kunft über essentielle Informationen, beispielsweise wo D._____ in den Kinder- garten gehe, wo sein Fussballtraining stattfinde oder sogar wo D._____ zurzeit wohnhaft sei. Die Klägerin verstosse damit gegen die mit der elterlichen Sorge zusammenhängenden Verpflichtungen. Es sei durch das Gericht anzuordnen, dass die Klägerin den Beklagten in sämtlichen wesentlichen Entscheiden involvie- ren und ihn über essentielle Informationen orientieren müsse (Urk. 39 S. 3). 2.2 Der anwaltlich vertretene Beklagte stellt keinen formellen Berufungsantrag zu diesen Begehren. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was er damit im vorliegenden Berufungsverfahren erreichen möchte. So führt er zutreffend aus, dass die ge- meinsame elterlich Sorge beinhaltet, dass die Eltern sich über sämtliche wesentli- chen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen haben (Art. 301 ff. ZGB). Davon umfasst wird auch der Austausch der von ihm ge- forderten Informationen, die für beide Elternteile essentiell sind für die pflichtge- mässe Ausübung der elterlichen Sorge und der Betreuung von D.. Die Vor- instanz genehmigte den Antrag der Parteien in ihrer Vereinbarung vom 17. März 2022 auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Urk. 40 S. 12 Dispositiv- Ziffer 1). Mit Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens wird diese Ge- nehmigung, da sie nicht angefochten wurde (vgl. Urk.39 S. 2), rechtskräftig. Die Klägerin wird dem Beklagten somit spätestens dann sämtliche relevanten Infor- mationen über D. mitteilen müssen. Eine gerichtliche Anordnung wäre so- mit selbst bei einem formgültigen Antrag hierfür nicht nötig. 3.1 Der Beklagte macht betreffend Besuchsrecht im Wesentlichen geltend, dass seit der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. November 2021 der Kontakt zwi- schen ihm und D._____ von der Klägerin reduziert worden sei. Er könne nicht
mehr mit D._____ (video-)telefonieren und habe nur noch Kontakt alle zwei Wo- chen am Sonntag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Vorinstanz habe die Exklusion der Übernachtungen mit der Eingewöhnungsphase von D._____ an seine neue Wohnung und seinem Alter begründet. D._____ habe aber bereits mit der Kläge- rin von Zürich nach E._____ umziehen müssen. D._____ fühle sich sehr wohl bei ihm. Folglich könne die Phase ab September 2022, in welcher Übernachtungen vorgesehen seien, vorgezogen werden. Er könne D._____ mindestens ebenso gut wie die Klägerin betreuen. Ab Oktober 2022 könne das Besuchsrecht zu sei- nen Gunsten erneut erweitert werden, und zwar auf jeden zweiten Sonntag von 9.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr. So könne er D._____ direkt der Tagesstätte übergeben und selber Kontakt zu den Drittbetreuern pflegen. Auch wenn die Situ- ation zwischen den Eltern angespannt sei, habe sich die Kommunikation zum Wohle von D._____ verbessert. Die Klägerin solle den Kontakt des Beklagten zu D._____ nicht verhindern, sondern unterstützen. Es bestehe eine gute Vater- Sohn-Beziehung und es gebe keinerlei Anzeichen von Gewalt oder anderweitigen Gefahren (Urk. 39 S. 4 ff.). 3.2 Die Rügen des Beklagten sind unbegründet. So führt er nicht nachvollzieh- bar und ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aus, weshalb die Besuchsregelung der Vorinstanz angepasst und namentlich die Übernachtungen von D._____ bei ihm einige wenige Monate früher durchgeführt werden sollten. Hierfür liefert er keine überzeugenden Argumente, sondern macht mehrheitlich appellatorische Kritik geltend. Die Vorinstanz errichtete das Besuchs- recht anhand der im Urteilszeitpunkt von den Parteien geltend gemachten Um- stände, wobei sie aber insbesondere bereits berücksichtigte, dass der Beklagte nach E._____ in die Nähe der Klägerin ziehen wird (vgl. Urk. 40 S. 10 f.). Auch deren Erwägungen, dass ein Aufbau der Besuchsregelung unter anderem auf- grund der Kommunikationsschwierigkeiten stufenweise zu erfolgen habe, sind begründet und entsprechen dem Kindswohl (vgl. Urk. 40 S. 9 f.). Damit setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht auseinander, mithin führt er nicht aus, weshalb genau der Ausbau schneller und die Übernachtungen früher zu er- folgen hätten. Auch macht er nicht geltend, dass sich die Klägerin nicht an das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht hält. D._____ wird dieses Jahr fünf Jahre alt
und übernachtete bisher noch nie alleine beim Beklagten. Der stufenweise Aus- bau des Besuchsrechts mit mehrmonatigen Etappen zur Angewöhnung ist unter den vorliegenden Umständen, insbesondere mit Blick auf den offensichtlich wei- terhin bestehenden Elternkonflikt, ohne weiteres gerechtfertigt. Sodann liefert der Beklagte auch keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die letzte Phase des vorinstanzlich festgelegten Besuchsrechts um eine weitere Nacht (Übergabe am Dienstagmorgen anstatt am Montagabend) erweitert werden sollte. Der Kontakt zu den Drittbetreuungspersonen der Kindertagesstätte steht ihm bereits jetzt zu. Diesen Kontakt scheint er in der Zwischenzeit denn auch aufgenommen zu haben (vgl. Urk. 49/41/2 S. 2). Ein Grund für eine Ausdehnung der Übernachtungen so kurz nach deren Einführung ist in seiner Argumentation nicht erkennbar. Der Auf- bau einer gesunden Vater-Sohn-Beziehung wird durch das vorinstanzlich festge- legte Besuchsrecht zweifelsohne ermöglicht. Eine Gefährdung des Kindswohls ist nicht erkennbar. 3.3 Was Berufungsantrag 1.3 betreffend Erweiterung des Ferienbesuchsrechts anbelangt, finden sich in der Berufungsschrift keinerlei Ausführungen hierzu, weshalb sich mangels Rügen eine Auseinandersetzung erübrigt. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Besuchs- regelung als den aktuellen Umständen sowie dem Kindswohl angemessen. Der Berufungskläger konnte nicht darlegen, inwiefern eine Anpassung erforderlich wä- re. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Dispositiv- Ziffer 2 zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 49 S. 2). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die prozessualen Gesuche des Beklagten sind zufolge Aussichtslosigkeit der Beru- fung (vgl. vorstehende Erwägungen) sowie mangels entsprechender Ausführun- gen und aktueller Unterlagen zu seinem Einkommen (vgl. Urk. 43/8+9) abzuwei- sen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. November 2021 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin un- ter Beilage von Urk. 39, 42 und 43/3-9, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. 12. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild versandt am: lm