Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.,
betreffend Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. Januar 2022 (FK210090-L)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 13. Juli 2021 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Kinderunterhalt (Urk. 2 S. 1). Am 21. Januar 2022 erliess die
Vorinstanz folgendes Urteil ohne schriftliche Begründung (fortan unbegründetes Urteil; Urk. 24 S. 3 ff. = Urk. 34 S. 3 ff.): " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 nachfolgende, monat- liche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: - CHF 1'800.– rückwirkend ab 1. November 2020 bis 31. März 2021 (1. Phase) - CHF 850.– rückwirkend ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 (2. Phase) - CHF 1'770.– ab 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2026 (3. Phase) - CHF 1'880.– ab 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2028 (4. Phase) - CHF 1'280.– ab 1. Juli 2028 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung; auch über die Volljäh- rigkeit hinaus (5. Phase). Diese Beträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, an die Klägerin 2, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfang bezeichnet. 2. Die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss vorstehen- der Dispositiv-Ziff. 1 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, Kinder- bzw. Ausbildungszulagen separat: - Klägerin 2: CHF 4'220.00 (alle Phasen; 80 %- Arbeitspensum) - Beklagter: CHF 4'300.00 (1.-2. Phase; 80 %- Arbeitspensum) CHF 5'375.00 (3.-5. Phase; 100 %- Arbeitspensum [hypothetisch]) - Klägerin 1: CHF 200.00 (1.-4. Phase [Kinderzulagen]) CHF 250.00 (5. Phase [Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen]) Vermögen: - Klägerin 2: nicht relevant - Beklagter: nicht relevant - Klägerin 1: nicht relevant
Bedarfszahlen pro Monat (familienrechtliches Existenzminimum): - Klägerin 2: CHF 3'263.85 (1. Phase)
CHF 3'184.00 (2. Phase) CHF 3'233.20 (3.-4. Phase) CHF 3'179.05 (5. Phase) - Beklagter: CHF 2'308.15 (1. Phase) CHF 3'448.15 (2. Phase) CHF 3'492.15 (3.-5. Phase) - Klägerin 1: CHF 1'954.55 (1. Phase) CHF 1'904.05 (2. Phase) CHF 1'938.20 (3. Phase) CHF 2'138.20 (4. Phase) CHF 1'382.10 (5. Phase) 3. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden verpflichtet, ausserordent- liche Kinderkosten (zum Beispiel Zahnarztkosten, ungedeckte Ge- sundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Klägerin 2 und der Beklagte vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2021 von 101.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unter- haltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Um- fange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2021, berech- tigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen sind vorbehalten.
Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
b) Hiergegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit am 25. Mai 2022 beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegebe- ner Eingabe Beschwerde (Urk. 33). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). 2. Wenn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens Fr. 10'000.– beträgt, ist gegen den erstinstanzlichen Endentscheid nicht die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO, sondern die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfah- ren überstieg der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.– (Urk. 21 S. 1), weshalb die beschliessende Kammer vorliegend ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO und nicht, wie vom Beklagten vor- gebracht (Urk. 33), ein Beschwerdeverfahren eröffnet hat. 3. Der Beklagte erhebt Beschwerde gegen das unbegründete Urteil der Vor- instanz vom 21. Januar 2022. Ein unbegründeter Entscheid kann indessen nicht
direkt angefochten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert zehn Tagen seit der Er- öffnung des unbegründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch den diesbezüglich korrekten Hinweis im Dispositiv des angefochtenen Urteils [Urk. 34 S. 6 Dispositivziffer 10]). Erst der begründete Entscheid stellt ein taugli- ches Anfechtungsobjekt dar. Dagegen ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbe- gründeten Entscheid nicht einzutreten (Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 239 N 31 m.w.H.; BSK ZPO- Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.w.H.). Entsprechend ist auf die Beschwerde des Beklagten bzw. korrekterweise – wie in vorstehender Erwägung 2 ausgeführt – auf seine Berufung mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 4. Das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 21. Januar 2022 wurde dem Beklagten von der Post am 1. Februar 2022 zur Abholung gemeldet, von ihm je- doch nicht abgeholt (Urk. 26 letzte Seite). Aufgrund des bestehenden Prozess- rechtsverhältnisses – der Beklagte wusste spätestens seit dem 24. August 2021 vom erstinstanzlichen Verfahren betreffend Kinderunterhalt (vgl. Aktennotiz vom 24. August 2021, Urk. 12) – gilt ihm der Entscheid als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 8. Februar 2022, zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist für das Ersuchen um schriftliche Begründung des Urteils vom 21. Januar 2022 lief dem Beklagten demzufolge am 18. Februar 2022 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Das erstinstanzliche Urteil ist demnach am 19. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 25 f.). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die am 25. Mai 2022 am Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegebene Eingabe des Beklagten als sinngemässes Begehren um Begründung an die Vor- instanz weiterzuleiten. 5. a) Der Beklagte stellt in seiner Rechtsmittelschrift für das erstinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 33). Wurde der Hauptsacheentscheid und damit auch die Kostenauferlegung (Art. 104 Abs. 1 ZPO) wie vorliegend materiell rechtskräftig, so ist ein Gesuch um rückwirkende unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr möglich. Der rechtskräftige Kostenentscheid steht einem solchen Gesuch als res iudicata entgegen (Wuffli/
Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 727 m.w.H.). Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das vorinstanzliche Verfahren ist daher abzuweisen. b) Der Beklagte beantragt sodann auch für das Rechtsmittelverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 33). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. 6. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 4, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägerinnen und Berufungsbeklagten (fortan Klägerinnen) mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gesuche des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren werden abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 14. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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