Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 21. Juni 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am
Bezirksgericht Meilen vom 13. Januar 2022 (FK180025-G)
Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 64 S. 1 f., Urk. 81 und Urk. 101, sinngemäss) 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger nachfolgende monatlich jeweils auf den ersten eines jeden Monats voraus zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (alle Beträge zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinder-, Ausbildungs- und Familienzu- lagen): - Ab 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2018: CHF 4'490.00 (davon CHF 1'990.00 Betreu- ungsunterhalt); - Ab 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 4'490.00 (davon CHF 1'990.00 Be- treuungsunterhalt); - Ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 3'520.00 (davon CHF 1'220.00 Be- treuungsunterhalt); - Ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2020: CHF 3'120.00 (davon CHF 820.00 Betreu- ungsunterhalt); - Ab 1. Mai 2020 bis 31. Januar 2025: CHF 4'000.00 (davon CHF 1'700.00 Betreu- ungsunterhalt); - Ab 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2026 (Eintritt in die Oberstufe): CHF 4'250.00 (da- von CHF 1'700.00 Betreuungsunterhalt); - Ab 1. August 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 2'000.– pro Monat (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt). 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Januar 2022 (Urk. 122 S. 57 ff. = Urk. 125 S. 57 ff.) 1. Der Kläger wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge des Beklagten und der Ver- fahrensbeteiligten belassen. 2. Das Begehren der Verfahrensbeteiligten, der Beklagte sei bezüglich des Besuchs- rechts in die Pflicht zu nehmen, wird abgewiesen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an des- sen gesetzlichen Vertreter: a) CHF 2'565.– ab 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2018; b) CHF 2'452.– ab 1. August 2018 bis 31. August 2019; c) CHF 2'319.– ab 1. September 2019 bis 30. Juni 2020; d) CHF 2'030.– ab 1. Juli 2020 bis 30. April 2022; e) CHF 920.– ab 1. Mai 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Klägers hinaus, solange er im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätz- lich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Verfahrensbeteiligten bezogen werden. Der Kläger hat sich sämtliche vom Beklagten für ihn geleisteten Unterhaltszahlungen betreffend den Zeitraum ab 1. Oktober 2017 an diese Unterhaltsbeiträge anrechnen zu lassen. 4. Zur Deckung des gebührenden Bedarfs des Klägers fehlen monatlich die folgenden Beträge (Manko): a) CHF 171.– im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 30. April 2022 (alles Betreuungsunterhalt);
b) CHF 358.– im Zeitraum von 1. Mai 2022 bis 31. Januar 2025 (alles Barunterhalt); c) CHF 558.– im Zeitraum von 1. Februar 2025 bis 31. August 2027 (alles Barunterhalt). 5. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2021 mit 101.5 Punkten (Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalen- derjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbetrag x neuer Index 101.5 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2021, berechtigt dies nicht zu ei- ner Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF14'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt. 8. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'335.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total CHF 5'746.–, zu bezahlen. 9. (Schriftliche Mitteilung). 10. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 124 S. 2 f.): "1. Das Urteil vom 13. Januar 2022 sei bezüglich Dispositivziffer 3 lit. e) betreffend die Phase ab 1. Mai 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung [Kinderunterhalt] aufzuheben und wie folgt abzuändern:
«CHF 2'030.00 ab 1. Mai 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung.» 2. Das Urteil vom 13. Januar 2022 sei bezüglich Dispositivziffer 3 bezüglich dem letzten Absatz bezüglich Anrechnung bisher geleisteter Zahlungen [Der Kläger hat sich sämtli- che vom Beklagten für ihn geleisteten Unterhaltszahlungen betreffend den Zeitraum ab 1. Oktober 2017 an diese Unterhaltsbeiträge anrechnen zu lassen] vollumfänglich auf- zuheben. 3. Das Urteil vom 13. Januar 2022 sei bezüglich Dispositivziffer 4 lit. b) und c) aufzuhe- ben und die Grundlagen der Unterhaltsbeiträge sei[en] entsprechend den nachfolgen- den Ausführungen den finanziellen Verhältnissen der Parteien und des Kindes im Dis- positiv des obergerichtlichen Urteils festzuhalten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten. [...] prozessuale Anträge: 1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger im Berufungsverfah- ren betreffend Kinderunterhalt einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 6'000.00 (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Eventualiter für den Fall, dass der Berufungsbeklagte als nicht leistungsfähig erachtet werden muss oder der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Per- son der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I. (Parteien und Prozessgeschichte) 1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Verfahrens- beteiligte sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Klägers und Beru-
fungsklägers, A., geboren am tt.mm 2015 (fortan A.). Die Eltern füh- ren keinen gemeinsamen Haushalt. 2. Mit Eingabe vom 8. November 2018 (Urk. 2) und unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom 19. September 2018 (Urk. 1) reichte der Kläger Klage mit den eingangs genannten und im Laufe des Verfah- rens konkretisierten Rechtsbegehren ein. Zur weiteren Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im vor- instanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 125 S. 3 ff.). Am 13. Januar 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 122 S. 57 ff. = Urk. 125 S. 57 ff.). 3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Februar 2022 fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 123/3) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträ- gen (Urk. 124 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1- 123/3). Nach Rücksprache mit den Parteien (Urk. 132) wurden diese am 2. Mai 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 16. Juni 2022 vorgeladen (Urk. 133). 4. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. Juni 2022 die folgende Vereinbarung (Prot. S. 4; Urk. 135): "1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '3a. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an des- sen gesetzlichen Vertreter: a) Fr. 2'565.– ab 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2018 (hiervon Fr. 1'782.– Betreuungsunterhalt); b) Fr. 2'452.– ab 1. August 2018 bis 31. August 2019 (hiervon Fr. 1'139.– Betreuungsunterhalt);
c) Fr. 2'319.– ab 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (hiervon Fr. 976.– Betreuungsunterhalt); d) Fr. 2'030.– ab 1. Juli 2020 bis 30. April 2022 (hiervon Fr. 860.– Betreuungsunterhalt); e) Fr. 1'278.– ab 1. Mai 2022 bis 31. Januar 2025 (Barunterhalt); f) Fr. 1'478.– ab 1. Februar 2025 bis 31. August 2027 (Barunterhalt); g) Fr. 920.– ab 1. September 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Barunter- halt). Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Klägers hinaus, solange er im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätz- lich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Verfahrensbeteiligten bezogen werden. 3b. Zur Deckung des gebührenden Bedarfs des Klägers fehlen (Manko) im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 30. April 2022 monatlich Fr. 171.– (als Betreuungsunterhalt). 3c. Es wird festgehalten, dass der Beklagte seiner Verpflichtung bezüglich Kinderunterhalt vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2022 im Umfang von Fr. 84'500.– (inklusive vom Be- klagten in dieser Zeitperiode bezogenen gesetzlichen Kinderzulagen) nachgekommen ist. Der Beklagte verpflichtet sich, den noch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2022 ausstehenden Kinderunterhalt sowie die für das erstinstanzliche Verfahren ge- schuldeten Kosten (Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'660.–) von gesamthaft Fr. 60'500.– an die Mutter des Klägers wie folgt zu bezahlen: - 1. Rate von Fr. 20'000.– bis zum 30. Juni 2022 - 2. Rate von Fr. 20'000.– bis zum 31. Juli 2022
Mutter/Verfahrensbeteiligte Fr. 1'330.– (1. Oktober 2017 – 31. Juli 2018, Arbeitspensum 22 %) Fr. 1'985.– (1. August 2018 – 31. August 2019, Arbeitspensum 33 %) Fr. 2'165.– (1. September 2019 – 30. Juni 2020, Arbeitspensum 35 %) Fr. 1'850.– (1. Juli 2020 – 30. April 2022, Arbeitspensum 30 %) Fr. 3'015.– (1. Mai 2022 – 31. August 2027, hypothetisches Arbeitspensum 50 %) Fr. 4'825.– (1. September 2027 – 31. Januar 2031, hypothetisches Arbeitspensum 80 %) Fr. 6'300.– (Ab 1. Februar 2031, hypothetisches Arbeitspensum 100 %)
A./Kläger Fr. 200.– (1. Oktober 2017 – 31. Januar 2031, Kinderzulagen) Fr. 250.– (ab 1. Februar 2031, Ausbildungszulagen) Vermögen: Vater/Beklagter Fr. 620'000.– (gemäss Steuererklärung 2019) Mutter/Verfahrensbeteiligte Kein berechnungsrelevantes Vermögen vorhanden. A./Kläger Kein berechnungsrelevantes Vermögen vorhanden. Familienrechtlicher Bedarf: Vater/Beklagter Fr. 3'115.– (1. Oktober 2017 – 31. August 2027) Fr. 3'400.– (ab 1. September 2027)
Mutter/Verfahrensbeteiligte Fr. 3'112.– (1. Oktober 2017 – 31. Juli 2018) Fr. 3'124.– (1. August 2018 – 31. August 2019) Fr. 3'141.– (1. September 2019 – 30. Juni 2020)
Fr. 2'881.– (1. Juli 2020 – 30. April 2022) Fr. 3'022.– (1. Mai 2022 – 31. August 2027) Fr. 3'153.– (1. September 2027 – 31. Januar 2031) Fr. 3'197.– (ab 1. Februar 2031)
A._____/Kläger Fr. 933.– (1. Oktober 2017 – 31. Juli 2018) Fr. 1'463.– (1. August 2018 – 31. August 2019) Fr. 1'370.– (1. September 2019 – 30. Juni 2020) Fr. 1'370.– (1. Juli 2020 – 30. April 2022) Fr. 1'478.– (1. Mai 2022 – 31. Januar 2025) Fr. 1'678.– (1. Februar 2025 – 31. August 2027) Fr. 1'133.– (1. September 2027 – 31. Januar 2031) Fr. 1'226.– (ab 1. Februar 2031) Die beigefügten Berechnungstabellen sind Bestandteil des vorliegenden Vergleichs und geben die einzelnen Bedarfspositionen wieder. 5. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2022 mit 103.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbetrag x neuer Index 103.3 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3a nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.' 2. Die Parteien beantragen übereinstimmend, das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) sei zu bestätigen und es sei der Beklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu leisten und dem Kläger eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'500.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag, mithin gesamthaft Fr. 3'770.–, zu bezahlen. 3. Im Übrigen zieht der Kläger seine weiteren Anträge zurück."
II. (Genehmigung) 1. Vorab ist vorzumerken, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Januar 2022 im Umfang der Disposi- tiv -Ziffern 1, 2, 3 – letztere mit Ausnahme von lit. e und dem letzten Absatz [Der Kläger hat sich sämtliche vom Beklagten für ihn geleisteten Unterhaltszahlungen betreffend den Zeitraum ab 1. Oktober 2017 an diese Unterhaltsbeiträge anrech- nen zu lassen] – sowie Dispositiv-Ziffer 4 lit. a unangefochten geblieben ist. 2. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 3. Die in der Vereinbarung vorgesehenen Kinderunterhaltsbeiträge für A._____ ab 1. Oktober 2017 bis 30. April 2022 entsprechen der vorinstanzlichen Regelung, die von den Parteien nicht angefochten wurde. Zudem einigten sich die Parteien, dass die Unterhaltsbeiträge ab 1. September 2027 der vorinstanzlichen Regelung entsprechen sollten. Die von den Parteien beantragte Abänderung der Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'278.– ab 1. Mai 2022 bis 31. Januar 2025 (Barunterhalt) sowie von Fr. 1'478.– ab 1. Februar 2025 bis 31. August 2027 (Barunterhalt) wer- den den von den Parteien ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finan- ziellen Verhältnissen der Eltern gerecht (vgl. Urk. 135 Anhang; Urk. 125 S. 18 ff. m.w.H.). Im Unterschied zum angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass der Beklagte ein effektives Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'233.– (ab 1. Mai 2022 bis 31. Januar 2025), von Fr. 6'433.– (ab 1. Februar 2025 bis 31. August 2027) sowie von Fr. 6'160.– (ab 1. September 2027) bei einem Arbeitspensum von 100 % erwirtschaften wird (Urk. 125 S. 24 ff.; Urk. 135 S. 3). Ausserdem sind dem Bedarf des Beklagten bis zum 31. August 2027 keine berufsbedingten Auslagen anzurechnen, wobei hierzu auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 125 S. 28). Die gegen- wärtigen Verhältnisse des Beklagten, insbesondere sein geringes Einkommen
und die Unterhaltspflichten gegenüber den beiden Halbgeschwistern von A., führen dazu, dass er den Bedarf von A. ab 1. Mai 2022 nur im Umfang von dessen betreibungsrechtlichen Existenzminimum decken kann (Urk. 135 S. 4 sowie Anhang zur Urk. 135). Von daher erweist sich die getroffene Unterhaltsregelung (Urk. 135 S. 2 ff. Ziffern 1.3a, 1.3b und 1.4) im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. 4. Die Unterhaltsbeiträge sind gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Entwick- lung der Lebenskosten anzupassen und zu indexieren, weshalb die Vereinbarung auch in diesem Punkt (Urk. 135 S. 5 Ziffer 1.5) zu genehmigen ist. 5. Wird ein Unterhaltsschuldner rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits durch Tilgung untergegangen sind (OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III.9.6). In der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2022 fielen dem Beklagten für A._____ Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 125'376.– ([10 x Fr. 2'565.–] + [13 x Fr. 2'452.–] + [10 x Fr. 2'319.–] + [22 x Fr. 2'030.–] an. Hinzu kommen die vom Beklagten in dieser Zeitperiode bezogenen gesetzlichen Kinderzulagen von Fr. 11'000.–. Ausserdem schuldet der Beklagte dem Kläger einen Prozesskosten- beitrag für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 8'660.–. Die Parteien machen geltend, der Beklagte sei seinen Verpflichtungen bezüglich Kinderunterhalt und Zahlung der Kinderzulagen in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2022 im Umfang von Fr. 84'500.– bereits nachgekommen. Sie vereinbaren, der Beklagte werde die noch ausstehenden Schulden von gerundet Fr. 60'500.– (Fr. 125'376.– + Fr. 11'000.– + Fr. 8'660.– - Fr. 84'500.–) in drei Raten begleichen. Die Regelung betreffend die bereits erbrachten Unterhaltszahlungen sowie die noch zu erfolgenden Ratenzahlungen (Urk. 135 S. 3 Ziffer 1.3c) ist nachvoll- ziehbar und daher ebenfalls zu genehmigen.
Zusammengefasst ist nach dem Gesagten die Vereinbarung der Parteien im Umfang der Ziffern 1.3a, 1.3b, 1.3c, 1.4 und 1.5 zu genehmigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 14'000.– festgesetzt und zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten aufer- legt (Urk. 125 S. 59, Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Sodann wurde der Kläger ver- pflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5'335.– zu- züglich 7.7 % Mehrwertsteuer, somit gesamthaft Fr. 5'746.– zu bezahlen (Urk. 125 S. 59, Dispositiv-Ziffer 8). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Kostenverteilung sowie die Parteientschädigung er- scheint unter Berücksichtigung der dem Kläger zugesprochenen "Prozesskosten- vorschüsse" (Urk. 125 S. 54 ff. m.w.H.) angemessen. Zudem anerkannten die Parteien in der Vereinbarung vom 16. Juni 2022 die vorinstanzliche Regelung (Urk. 135 S. 5 Ziffer 2), weshalb das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Urk. 125 S. 59, Dispositiv-Ziffern 6-8) zu bestätigen ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen und vereinbarungsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 135 S. 5 Ziff. 2). 3. Der Vereinbarung der Parteien folgend ist der Beklagte zudem zu verpflich- ten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuerzuschlag, mithin gesamthaft Fr. 3'770.–, zu bezahlen (Urk. 135 S. 5 Ziff. 2).
Der Kläger zog seine Prozessanträge, wonach der Beklagte zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages zu verpflichten sei, eventualiter ihm (dem Kläger) die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge- währen sei, zurück, weshalb sie abzuschreiben sind (vgl. Art. 241 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 – letztere mit Aus- nahme von lit. e und dem letzten Absatz [Der Kläger hat sich sämtliche vom Beklagten für ihn geleisteten Unterhaltszahlungen betreffend den Zeitraum ab 1. Oktober 2017 an diese Unterhaltsbeiträge anrechnen zu lassen] – so- wie Dispositiv-Ziffer 4 lit. a des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Januar 2022 unangefochten geblieben sind. 2. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Leistung eines Prozesskosten- beitrages zu verpflichten, wird abgeschrieben. 3. Der Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. Juni 2022 wird genehmigt. 2. Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Januar 2022 werden aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt:
"3a. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers bzw. an des- sen gesetzlichen Vertreter: a) Fr. 2'565.– ab 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2018 (hiervon Fr. 1'782.– Betreuungsunterhalt); b) Fr. 2'452.– ab 1. August 2018 bis 31. August 2019 (hiervon Fr. 1'139.– Betreuungsunterhalt); c) Fr. 2'319.– ab 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (hiervon Fr. 976.– Betreuungsunterhalt); d) Fr. 2'030.– ab 1. Juli 2020 bis 30. April 2022 (hiervon Fr. 860.– Betreuungsunterhalt); e) Fr. 1'278.– ab 1. Mai 2022 bis 31. Januar 2025 (Barunterhalt); f) Fr. 1'478.– ab 1. Februar 2025 bis 31. August 2027 (Barunterhalt); g) Fr. 920.– ab 1. September 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Barunter- halt). Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Klägers hinaus, solange er im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätz- lich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Verfahrensbeteiligten bezogen werden. 3b. Zur Deckung des gebührenden Bedarfs des Klägers fehlen (Manko) im Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 30. April 2022 monatlich Fr. 171.– (als Betreuungsunterhalt). 3c. Es wird festgehalten, dass der Beklagte seiner Verpflichtung bezüglich Kinderunterhalt vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2022 im Umfang von Fr. 84'500.– (inklusive vom Be-
klagten in dieser Zeitperiode bezogenen gesetzlichen Kinderzulagen) nachgekommen ist. Der Beklagte verpflichtet sich, den noch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2022 ausstehenden Kinderunterhalt sowie die für das erstinstanzliche Verfahren ge- schuldeten Kosten (Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'660.–) von gesamthaft Fr. 60'500.– an die Mutter des Klägers wie folgt zu bezahlen: - 1. Rate von Fr. 20'000.– bis zum 30. Juni 2022 - 2. Rate von Fr. 20'000.– bis zum 31. Juli 2022 - 3. Rate von Fr. 20'500.– bis zum 31. August 2022. 4. Grundlage der Unterhaltsberechnung: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Vater/Beklagter Fr. 9'200.– (1. Oktober 2017 – 30. April 2022 Arbeitspensum 100 %) Fr. 6'233.– (1. Mai 2022 – 31. Januar 2025 Arbeitspensum 100 %) Fr. 6'433.– (1. Februar 2025 – 31. August 2027 Arbeitspensum 100 %) Fr. 6'160.– (ab 1. September 2027 Arbeitspensum 100 %)
Mutter/Verfahrensbeteiligte Fr. 1'330.– (1. Oktober 2017 – 31. Juli 2018, Arbeitspensum 22 %) Fr. 1'985.– (1. August 2018 – 31. August 2019, Arbeitspensum 33 %) Fr. 2'165.– (1. September 2019 – 30. Juni 2020, Arbeitspensum 35 %) Fr. 1'850.– (1. Juli 2020 – 30. April 2022, Arbeitspensum 30 %) Fr. 3'015.– (1. Mai 2022 – 31. August 2027, hypothetisches Arbeitspensum 50 %) Fr. 4'825.– (1. September 2027 – 31. Januar 2031, hypothetisches Arbeitspensum 80 %) Fr. 6'300.– (Ab 1. Februar 2031, hypothetisches Arbeitspensum 100 %)
A._____/Kläger Fr. 200.– (1. Oktober 2017 – 31. Januar 2031, Kinderzulagen) Fr. 250.– (ab 1. Februar 2031, Ausbildungszulagen)
Vermögen: Vater/Beklagter Fr. 620'000.– (gemäss Steuererklärung 2019) Mutter/Verfahrensbeteiligte Kein berechnungsrelevantes Vermögen vorhanden. A._____/Kläger Kein berechnungsrelevantes Vermögen vorhanden. Familienrechtlicher Bedarf: Vater/Beklagter Fr. 3'115.– (1. Oktober 2017 – 31. August 2027) Fr. 3'400.– (ab 1. September 2027)
Mutter/Verfahrensbeteiligte Fr. 3'112.– (1. Oktober 2017 – 31. Juli 2018) Fr. 3'124.– (1. August 2018 – 31. August 2019) Fr. 3'141.– (1. September 2019 – 30. Juni 2020) Fr. 2'881.– (1. Juli 2020 – 30. April 2022) Fr. 3'022.– (1. Mai 2022 – 31. August 2027) Fr. 3'153.– (1. September 2027 – 31. Januar 2031) Fr. 3'197.– (ab 1. Februar 2031)
A._____/Kläger Fr. 933.– (1. Oktober 2017 – 31. Juli 2018) Fr. 1'463.– (1. August 2018 – 31. August 2019) Fr. 1'370.– (1. September 2019 – 30. Juni 2020) Fr. 1'370.– (1. Juli 2020 – 30. April 2022) Fr. 1'478.– (1. Mai 2022 – 31. Januar 2025) Fr. 1'678.– (1. Februar 2025 – 31. August 2027) Fr. 1'133.– (1. September 2027 – 31. Januar 2031) Fr. 1'226.– (ab 1. Februar 2031) Die beigefügten Berechnungstabellen sind Bestandteil des vorliegenden Vergleichs und geben die einzelnen Bedarfspositionen wieder. 5. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2022 mit 103.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbetrag x neuer Index 103.3 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3a nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge." 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 6-8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt: 5. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'770.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. M. Kriech Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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