Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ200018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 16. November 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. Februar 2020 (FK190009-E)
Rechtsbegehren: - des Klägers (Urk. 37; Prot. I S. 35 und S. 42 sinngemäss): Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Unterhaltsbeiträge zu- züglich Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'536.70 (Barunterhalt) ab 1. Oktober 2018 bis 30. Mai 2019; - Fr. 1'336.70 (Barunterhalt) ab 1. Juni 2019 bis 30. September 2019; - Fr. 1'336.70 (Barunterhalt) ab 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019, das Manko von Fr. 123.– (Betreuungsunterhalt) sei festzu- halten; - Fr. 1'365.– (Barunterhalt) ab 1. November 2019 bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beklagen, längstens aber bis 29. Feb- ruar 2020, das Manko von Fr. 123.– (Betreuungsunterhalt) sei festzuhalten; - Fr. 1'394.– (Barunterhalt), Fr. 132.– (Überschussanteil) sowie Fr. 123.– (Betreuungsunterhalt) ab Aufnahme einer Erwerbstätig- keit, spätestens aber ab 1. März 2020 bis 31. August 2029; - Fr. 1'394.– (Barunterhalt) sowie Fr. 132.– (Überschussanteil) ab 1. September 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbei- träge sind an die Mutter zu leisten, solange der Kläger in ihrem Haus- halt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten des Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. Februar 2020: (Urk. 39 S. 26 ff. = Urk. 46 S. 26 ff.) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase I: Fr. 1'518.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (Barunterhalt); Phase II: Fr. 1'153.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019 (Barun- terhalt); Phase III: Fr. 953.– ab 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2019 (Bar- unterhalt); Phase IV: Fr. 0.– ab 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019; Phase V: Fr. 1'013.– ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (Bar- unterhalt); Phase VI: Fr. 1'645.– ab 1. April 2020 bis 31. Oktober 2026 (Bar- unterhalt und Überschussanteil); Phase VII: Fr. 1'805.– ab 1. November 2026 bis 31. Juli 2029 (Barunterhalt und Überschussanteil); Phase VIII: Fr. 1'857.– ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2032 (Barun- terhalt und Überschussanteil); Phase IX: Fr. 1'784.– ab 1. November 2032 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Klägers bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Barunterhalt und [hälftiger] Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jewei- ligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf de- ren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätz- lich zu bezahlen.
Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. 2. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen mo- natlich die folgenden Beträge: Phase I: Fr. 478.– Barunterhalt und Fr. 2'805.– Betreuungsunter- halt; Phase II: Fr. 843.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase III: Fr. 1'043.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase IV: Fr. 1'394.– Barunterhalt; Phase V: Fr. 381.– Barunterhalt. 3. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhält- nisse zugrunde: Kläger: Einkommen 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2028: Fr. 200.– Einkommen ab 1. November 2028: Fr. 250.–
Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (80-100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'545.– Einkommen vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'180.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 0.– Einkommen vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (Arbeitslosengeld, 80 %): Fr. 3'453.–
Einkommen ab 1. April 2020 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 5'200.–
Vermögen: Fr. 0.– Mutter des Klägers: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018: Fr. 0.– Einkommen vom 18. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'517.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2029 (70 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'931.– Einkommen ab 1. August 2029 bis 31. Oktober 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'349.– Einkommen ab 1. November 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'187.–
Vermögen: Fr. 0.– 4. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2020 mit 101,5 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Ausgangsindex (101,5) Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung: Frist 30 Tage] Berufungsanträge: - des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 45 S. 2): " 1. Das Urteil vom 26. Februar 2020 (Geschäftsnummer FK190009- E/U01) des Bezirksgerichts Hinwil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage vom 15. April 2019 des Klägers sei vollumfänglich ab- zuweisen. 3. Dem Berufungsführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren zu gewähren. Die unterzeich- nende Rechtsanwältin sei als seine unentgeltliche Rechtsbeistän- din einzusetzen. 4. Der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei vor An- setzen des Schriftenwechsels zu erlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsgegners."
Erwägungen: I. 1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) ist der Vater des am tt.mm.2016 geborenen Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger). Er und die Kindsmutter, C._____ (fortan Kindsmutter), trennten sich kurz nach der Geburt des Klägers. Nachdem ein Einigungsversuch der Kindseltern betreffend Unterhalt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil er- folglos geblieben war (vgl. Urk. 1), liess der Kläger resp. die Kindsmutter mit Ein- gabe vom 15. April 2019 eine Unterhaltsklage beim Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz) anhängig machen (Urk. 2). Betreffend den Verlauf des erstinstanzli- chen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 E. I S. 3). Am 26. Februar 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs zi- tierte Urteil (Urk. 46). 2. Gegen dieses Urteil erhob der – nunmehr anwaltlich vertretene – Be- klagte mit Eingabe vom 6. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 40) Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 45). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 3. September 2020 (Urk. 55). Mit Beschluss vom 11. September 2020 wurde bei- den Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung bewilligt (Urk. 58). Nach Rück- sprache mit den Rechtsvertreterinnen der Parteien wurde zu einer Vergleichsver- handlung auf den 10. November 2020 vorgeladen (Prot. II S. 3; Urk. 59). Die Be- rufungsantwort samt Beilagen wurde dem Beklagten zusammen mit der Vorla- dung zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 59). 3. An der Vergleichsverhandlung vom 10. November 2020 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Ver- einbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 60): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmten [recte: übereinstimmend], es seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. Februar 2020 durch folgende Fassung zu ersetzen:
" 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhalts- beiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Famili- enzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase I: Fr. 1'518.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (Barunterhalt); Phase II: Fr. 1'153.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019 (Barunterhalt); Phase III: Fr. 953.– ab 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2019 (Barunterhalt); Phase IV: Fr. 0.– ab 1. November 2019 bis 31. Dezem- ber 2019; Phase V: Fr. 1'013.– ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Barunterhalt); Phase VI: Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2021 (Barunterhalt und Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Un- terhalt des Klägers nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Phase I: Fr. 478.– Barunterhalt und Fr. 2'805.– Betreuungsun- terhalt; Phase II: Fr. 843.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunter- halt; Phase III: Fr. 1'043.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsun- terhalt; Phase IV: Fr. 1'394.– Barunterhalt; Phase V: Fr. 381.– Barunterhalt; Phase VI: kein Manko.
Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'545.– Einkommen vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'180.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 0.– Einkommen vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Arbeitslosengeld): Fr. 3'453.– Einkommen ab 1. Januar 2021 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, abzgl. Quellensteuer): Fr. 4'560.–
Vermögen: Fr. 0.– Mutter des Klägers: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018: Fr. 0.– Einkommen vom 18. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'517.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2029 (70 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'931.– Einkommen ab 1. August 2029 bis 31. Oktober 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'349.–
Einkommen ab 1. November 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'187.–
Vermögen: Fr. 0.–
Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bun- desamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2020 mit 101,2 Punk- ten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jewei- ligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Ausgangsindex (101,2) Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2020, berech- tigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge." 2. Der Beklagte verpflichtet sich, zusätzlich zu den geschuldeten Kin- derunterhaltsbeiträgen folgende Abzahlungen in Anrechnung an die ausstehenden, bereits fälligen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - von 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 monatlich Fr. 100.–; - ab 1. Januar 2022 monatlich Fr. 100.–. 3. Der Beklagte übernimmt die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich und verpflichtet sich, dem Kläger eine Parteientschädi- gung von Fr. 7'500.–, inklusive Mehrwertsteuer, zu bezahlen; zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. 4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung." II. 1. Da es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Verein- barung das Kindeswohl gewahrt wird.
Der von den Parteien getroffenen Vereinbarung zum Kinderunterhalt liegen – soweit abweichend vom angefochtenen Urteil (d.h. betreffend die Zeit ab Januar 2021) – Berechnungen mit dem Unterhaltsrechner der Zürcher Gerichte zugrunde (vgl. Urk. 61A). Die in der Vereinbarung festgelegten Kinderunterhalts- beiträge und Berechnungsgrundlagen entsprechen in etwa den so ausgerechne- ten Beträgen und sind aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres genehmigungsfähig. 3.1 Phasen I-V Die von der Vorinstanz berücksichtigten Berechnungsgrundlagen für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis März 2020 blieben im Berufungsverfahren unbean- standet und erweisen sich – unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Akten – auch als angemessen. Dass die Parteien diesbezüglich keine vom angefochtenen Urteil abweichenden Unterhaltsbeiträge vereinbart haben, ist nachvollziehbar und erscheint auch aus Kindeswohlüberlegungen gerechtfertigt. Der Beklagte ist unbestrittenermassen nach wie vor arbeitslos (vgl. Urk. 45 S. 5; Urk. 55 S. 3 ff.). In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil vereinbarten die Parteien, dass ihm erst ab 1. Januar 2021 – und nicht bereits ab 1. April 2020 (so die Vorinstanz, vgl. Urk. 46 E. III.3.2 S. 8-11) – ein hypothetisches Einkommen und ein um die Berufsauslagen erhöhter Bedarf anzurechnen ist (vgl. dazu die nachfolgende Ziffer). Diese Übergangsfrist er- scheint angesichts der aktuellen Wirtschaftslage sowie unter Berücksichtigung der Chancen des Beklagten auf dem Arbeitsmarkt als angemessen. Da damit erst ab Januar 2021 von einer höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen ist und in sein Existenzminimum nicht eingegriffen werden darf, erscheint gerechtfer- tigt, dass – wie von den Parteien vereinbart – erst ab diesem Zeitpunkt höhere Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind. Dies hat zur Folge, dass die von der Vorinstanz definierte Phase V länger Geltung hat, nämlich bis zum 31. Dezember 2020. Dass sich die Parteien auf eine verlängerte Geltungsdauer der Phase V geeinigt haben, erscheint somit als angezeigt.
3.2 Phase VI Da der Beklagte mit der aktuell bezogenen Arbeitslosenentschädigung von monatlich rund Fr. 3'450.– seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht genügend nachkommen kann und es ihm mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen möglich sein wird, ab 1. Januar 2021 ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. vorstehende Ziffer), vereinbarten die Parteien ab diesem Zeit- punkt monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.–. Angesichts der individuellen Umstände des Beklagten (Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc.) erscheint unter Berücksichtigung statis- tischer Daten (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik, Salarium 2018) ein tatsächlich erzielbares Bruttoeinkommen von ca. Fr. 6'000.– pro Monat realistisch (bspw. als Metallbauer). Hiervon abzuziehen sind Sozialabgaben (schätzungsweise 13%) und – angesichts des beklagtischen Aufenthaltsstatus (B- Ausweis) – Quellensteuern (schätzungsweise 11%). Insgesamt ist demgemäss mit einem zumutbaren und tatsächlich erzielbaren hypothetischen Nettoeinkom- men von Fr. 4'560.– pro Monat zu rechnen. Allerdings ist davon auszugehen, dass dem Beklagten bei Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit auch entspre- chende Berufsauslagen (Mobilitätskosten und Kosten für auswärtige Verpflegung) anfallen werden. Unter Aufrechnung entsprechender Kosten (schätzungsweise Fr. 300.– pro Monat für Mobilität und von Fr. 240.– pro Monat für auswärtige Ver- pflegung) kommt der monatliche Gesamtbedarf des Beklagten ab 1. Januar 2021 auf Fr. 2'900.– zu liegen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 61A-B sowie Urk. 46 E. III.4.2 S. 15 ff.). Ab 1. Januar 2021 ist demnach mit einer monatlichen Leis- tungsfähigkeit des Beklagten von rund Fr. 1'660.– zu rechnen. Der Kläger ist heute vierjährig und wird voraussichtlich im August 2021 in den Kindergarten eintreten. Entsprechend wird es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nötig sein, dass die erwerbstätige Kindsmutter ihn in der Krippe betreuen lässt. Weiterhin anfallen werden aber Kosten für Mittagstisch und Nachmittagsbetreu- ung. Es rechtfertigt sich daher, die von der Vorinstanz im Barbedarf des Klägers angerechneten (um den Beteiligungsanteil der Gemeinde reduzierten) Fremdbe- treuungskosten von Fr. 682.– pro Monat (vgl. dazu Urk. 46 E. III.4.1 S. 13 ff.) ab
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte ab Januar 2021 nach Deckung des jeweiligen Barunterhaltes des Klägers (Barbedarf abzüglich Familienzulagen) stets über einen kleinen Überschuss verfügt, an welchem der Kläger in gewissem Umfang partizipieren soll (vgl. im Einzelnen Urk. 61A), er- scheint der von den Parteien vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– (Barunterhalt und Überschussanteil) angemessen. Mit der getroffenen Parteiver- einbarung wird das Kindeswohl gewahrt; sie kann daher genehmigt werden. 4. Die weitere, von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Ab- zahlung ausstehender, bereits fälliger Kinderunterhaltsbeiträge (Ziffer 2 der Ver- einbarung) untersteht der Parteiautonomie, weshalb davon ohne Prüfung Vormerk zu nehmen ist. III. 1.1 Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 5'000.– festgesetzt (Urk. 46 Dispositiv-Ziffer 5). Dies blieb im Berufungsverfah- ren unangefochten und ist demnach zu bestätigen. 1.2 Vereinbarungsgemäss (Urk. 60 Ziff. 3) ist der Beklagte zu verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu übernehmen und dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Angesichts der Mittellosigkeit des Beklagten (vgl. Urk. 58) ist jedoch davon auszugehen, dass die Parteientschädigung nicht einbringlich sein wird. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers ist daher im Umfang von Fr. 7'500.– direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Damit geht der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 60 Ziff. 4), jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 58) einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO ist vorzubehal- ten. 2.2 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren (Urk. 60 Ziff. 4) ist Vormerk zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase I: Fr. 1'518.– ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (Barunterhalt); Phase II: Fr. 1'153.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019 (Barun- terhalt); Phase III: Fr. 953.– ab 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2019 (Bar- unterhalt); Phase IV: Fr. 0.– ab 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019; Phase V: Fr. 1'013.– ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Barunterhalt); Phase VI: Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2021 bis zur Volljährigkeit des Klägers bzw. bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (Barunterhalt und Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter des Klägers bzw. an dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet. 2. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen mo- natlich die folgenden Beträge: Phase I: Fr. 478.– Barunterhalt und Fr. 2'805.– Betreuungsunterhalt; Phase II: Fr. 843.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase III: Fr. 1'043.– Barunterhalt und Fr. 288.– Betreuungsunterhalt; Phase IV: Fr. 1'394.– Barunterhalt; Phase V: Fr. 381.– Barunterhalt; Phase VI: kein Manko. 3. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhält- nisse zugrunde: Kläger: Einkommen (Familienzulagen) vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2028: Fr. 200.– Einkommen (Familienzulagen) ab 1. November 2028: Fr. 250.–
Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'545.– Einkommen vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'180.–
Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 0.– Einkommen vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (Arbeitslosengeld): Fr. 3'453.– Einkommen ab 1. Januar 2021 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, abzgl. Quellensteuer): Fr. 4'560.–
Vermögen: Fr. 0.– Mutter des Klägers: Einkommen vom 1. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018: Fr. 0.– Einkommen vom 18. Dezember 2018 bis 31. Oktober 2019 (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'517.– Einkommen vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2029 (70 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'931.– Einkommen ab 1. August 2029 bis 31. Oktober 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'349.– Einkommen ab 1. November 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'187.–
Vermögen: Fr. 0.– 4. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2020 mit 101,2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, nach folgender Formel angepasst: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Ausgangsindex (101,2) Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
versandt am: rl