Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ200016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 25. Juni 2020
in Sachen
A., Prof. Dr., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X.
gegen
B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. März 2020 (FK190016-K)
Rechtsbegehren: (Urk. 27 S. 2) "1. Es sei der Beklagte in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 3. Dezember 2012 / 10. Januar 2013 (genehmigt durch die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur mit Entscheid vom 11. Februar 2013) zur Bezahlung folgender Beiträge an den Unterhalt von B._____, geb. tt.mm.2012, zu verpflichten: a) vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 Fr. 2'500.–; b) ab 1. August 2018 bis zum Ende der Primarschulzeit Fr. 4'700.–; je zzgl. allfälliger Kinderzulagen. 2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 lit. b seien als vorsorgliche Massnahmen festzulegen. 4. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Offizialverbeiständung durch die Unterzeichnete zu bewilligen, vorbehältlich einer Verpflichtung des Kindsvaters zur Übernahme der Parteikosten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- klagten."
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 10. März 2020: (Urk. 41 = Urk. 46 S. 15 ff.) 1. Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des am 11. Februar 2013 von der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen genehmigten Unterhaltsver- trags vom 3. Dezember 2012 bzw. 10. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetz- liche oder vertragliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen oder dergleichen) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 3'415.– von August 2018 bis und mit August 2019 − Fr. 1'600.– ab September 2019 bis und mit Januar 2022 − Fr. 1'800.– ab Februar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Mutter der Klägerin, solange die Klägerin keine eigenen Ansprüche stellt oder einen eigenen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik,
Stand Ende Februar 2020 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3. Der Antrag der Klägerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als durch vorliegenden Entscheid erledigt abgeschrieben. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Mutter der Klägerin und zur ande- ren Hälfte dem Beklagten auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Schriftliche Mitteilung.] 8. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage.]
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 45 S. 3):
"1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 10.03.2020 sei in Dispositiv 1 aufzuhe- ben und wie folgt neu abzufassen: Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des am 11. Februar 2013 von der KESB Bezirk Winterthur und Andelfingen genehmigten Unterhaltsvertra- ges vom 03. Dezember 2012 bzw. 10. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetz- liche oder vertragliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen oder dergleichen) wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'815 von August 2018 bis und mit August 2019 - Fr. 1'600 ab April 2020 bis und mit Januar 2022 - Fr. 1'800 ab Februar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulas- ten der Klägerin/Berufungsbeklagten."
Erwägungen: 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ist die Tochter des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) und von C.. Die Kinds- eltern trennten sich kurz nach der Geburt der Klägerin und schlossen am 3. Dezember 2012 / 13. Januar 2013 einen Unterhaltsvertrag ab, der mit Ent- scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 11. Februar 2013 genehmigt wurde (Urk. 1 S. 3; Urk. 2/5). 2. Am 27. Februar 2019 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Unter- haltsklage ein (Urk. 1). Hinsichtlich des Verfahrensgangs vor Vorinstanz ist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 10. März 2020 zu verweisen (Urk. 46 S. 2 ff.). 3. Am 11. April 2020 erhob der Beklagte mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen rechtzeitig Berufung (Urk. 45 ff.). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wur- de er zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.– aufge- fordert, welchen er fristgerecht bezahlte (Urk. 51 und Urk. 54). Mit Schreiben vom 22. April 2020 bezeichnete die Klägerin Rechtsanwalt Y. als ihren neuen Rechtsbeistand und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 52 f.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde die Berufungsschrift der Klägerin zuge- stellt und ihr Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55). Noch innert laufender Frist verzichtete die Klägerin mit Eingabe vom 3. Juni 2020 auf Erstattung der Berufungsantwort, da die Parteien zwischenzeitlich eine Vereinba- rung getroffen hätten (Urk. 56). Die Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 60): "1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 10.03.2020 sei in Dispositiv 1 aufzuheben und wie folgt neu abzufassen: Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des am 11. Februar 2013 von der KESB Bezirk Winterthur und Andelfingen genehmigten Unterhaltsvertrages vom 03. Dezember 2012 bzw. 10. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragli- che Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen oder dergleichen) wie folgt zu be- zahlen:
fenden Verfahrens die Barunterhaltsbeiträge im bisher geschuldeten Umfang von Fr. 1'600.– durchgehend bezahlt hat, und zwar ab August 2018 bis 15. Mai 2020 (Urk. 22 S. 2; Urk 23/4; Urk. 33 S. 2; Urk. 34/13). Die Vorinstanz setzte sich nicht mit den vom Beklagten belegten Unterhaltszahlungen auseinander bzw. unter- liess es, diese an den neu errechneten Unterhaltsbeitrag anzurechnen oder fest- zustellen, in welchem Umfang die von ihr neu errechneten Unterhaltsbeiträge be- reits getilgt sind. In Korrektur dieser vorinstanzlichen Unterlassung haben sich die Parteien mit Vergleich vom 2./3. Juni 2020 auf die um die bereits geleisteten Un- terhaltsbeiträge für den Zeitraum August 2018 bis Mai 2020 gekürzten, neuen Un- terhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 1'815.– für August 2018 bis August 2019, Fr. 1'600.– ab April 2020 bis Januar 2022 und Fr. 1'800.– ab Februar 2022 geei- nigt (Urk. 60). Vor diesem Hintergrund ist die von den Parteien getroffene Verein- barung mitsamt den weiteren Bestimmungen betreffend Tilgung ausstehender Beiträge, Kinderzulagen und Nebenfolgen zu genehmigen. Mit der Genehmigung wird Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids ohne weiteres durch Zif- fer 1 der Vereinbarung ersetzt. Die Indexklausel (Dispositivziffer 2) wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen. 6.1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– ist zu bestätigen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu verteilen und zur Hälfte der Inhaberin der elterli- chen Sorge der Klägerin, C., sowie zur Hälfte dem Beklagten aufzuerlegen. 6.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'250.– festzu- setzen. 6.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vereinbarungsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Aufgrund von Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 5.1 Abs. 2 der Vereinbarung entfällt ein Kostenersatz im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZPO und ist der Kostenvorschuss im Fr. 1'250.– übersteigenden Umfang C. auszubezahlen. Vereinbarungsgemäss sind auch für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
6.4. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 hat die Klägerin das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zurückgezogen, weshalb dieses als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (Urk. 61 f.). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. März 2020 mit Bezug auf die Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2./3. Juni 2020 wird genehmigt. Die Ver- einbarung lautet wie folgt: "1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 10.03.2020 sei in Dispositiv 1 aufzuhe- ben und wie folgt neu abzufassen: Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des am 11. Februar 2013 von der KESB Bezirk Winterthur und Andelfingen genehmigten Unterhaltsvertrages vom 03. Dezember 2012 bzw. 10. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin mo- natlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen oder derglei- chen) wie folgt zu bezahlen: - CHF 1'815 von August 2018 bis und mit August 2019 - CHF 1'600 ab April 2020 bis und mit Januar 2022 - CHF 1'800 ab Februar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. - jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen oder dergleichen Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an C._____ (Mutter von B.), solan- ge B. keine eigenen Ansprüche stellt oder einen eigenen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.
100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– (Dispositivziffer 4) wird bestätigt. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden je hälftig dem Beklagten und C., ... [Adresse], auferlegt. 5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'250.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 1'250.– wird der Kostenvor- schuss der Inhaberin der elterlichen Sorge, C., ... [Adresse] (UBS ..., IBAN-Nr. CH...), ausbezahlt. 8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an C._____, ... [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am