Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ180019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2018 (FP160077-L)
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2018: 1. Die Ziffer 3 der mit Entscheid der KESB der Stadt Zürich vom 11. Februar 2014 genehmigten Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 21. Oktober bzw. 16. Dezember 2013 wird wie folgt abgeändert bzw. er- gänzt: 3. Unterhalt 3.1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 1. Juli 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 835.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus an den gesetzlichen Vertreter des Klägers auch über die Mündigkeit hin- aus, solange der Kläger in dessen Haushalt lebt und nicht eigene An- sprüche geltend macht bzw. einen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet. 3.2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss vorstehender Ziffer 3.1. passen sich dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2018 mit 100.1 Punk- ten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) an. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines Kalenderjahres, ausgehend vom jewei- ligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, und zwar nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3.3. Dieser Unterhaltsverpflichtung liegen die folgenden finanziellen Ver- hältnisse der Beteiligten zu Grunde: Einkommen netto pro Monat: - Kläger: Fr. 250.– (Familienzulage; bezogen vom Vater) - Beklagte: Fr. 5'200.– (inklusive 13. Monatslohn) - Kindsvater: Fr. 2'412.– (zuzügl. Unterstützung Sozialbehörde) Familienrechtlicher Bedarf pro Monat: - Kläger: Fr. 1'362.– - Beklagte: Fr. 3'450.– (inkl. Steuern) - Kindsvater: Fr. 3'080.– (inkl. Steuern) 2. Der Antrag des Klägers auf Beteiligung an den ausserordentlichen Auslagen durch die Beklagte (Rechtsbegehren Ziffer 4) wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Klägers auf Abänderung der vereinbarten Regelung betref- fend die Erziehungsgutschriften (Rechtsbegehren Ziffer 5) wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– (Pauschalgebühr). All- fällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel.
Am 9. Juni 2016 reichte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Unterhalts ein (Urk. 1; samt entsprechender Klagebewilligung vom 9. März 2016, Urk. 2). Für den Gang des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil ver- wiesen werden (Urk. 102 S. 4-5). Am 6. April 2018 fällte die Vorinstanz das ein- gangs wiedergegebene Urteil (Urk. 102 S. 32-34). Die Rechtsmittelbelehrung wurde mit Schreiben vom 7. August 2018 erläutert (Urk. 94). b) Gegen dieses ihr in begründeter Ausfertigung am 2. Juli 2018 zuge- stellte (Urk. 93) Urteil hat die Beklagte am 28. August 2018 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 101). Die Berufungsschrift enthielt zwar keine klaren Anträge; aus der Begründung (Urk. 101 S. 1-2) liessen sich jedoch die eingangs aufgeführten sinngemässen Berufungsanträge herauslesen. c) Die Beklagte hat den ihr mit Verfügung vom 30. August 2018 (Urk. 105) auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet (Urk. 107). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, ein Abänderungsgrund liege schon insofern vor, als sich das Einkommen des Vaters des Klägers seit der Vereinbarung 2013 dauernd und erheblich verschlechtert habe. Darüber hinaus wäre auch aufgrund des neuen Kinderunterhaltsrechts ein Abänderungsgrund zumindest für die Zeit ab 1. Januar 2017 gegeben (Urk. 102 S. 9-16). b) Die Vorinstanz ermittelte sodann die folgenden Einkommens- und Be- darfszahlen der Beteiligten (Urk. 102 S. 17-26, S. 33): Kläger Vater d. Kl. Beklagte Einkommen 250.-- 2'412.-- 5'200.-- Bedarf 1'362.-- 3'080.-- 3'450.-- c) Die Vorinstanz erwog schliesslich, der so ungedeckte Barbedarf des Klägers von Fr. 1'112.-- sei in Übernahme der Wertungen des abzuändernden Unterhaltsvertrags 2013 vom Vater des Klägers zu 25 % und von der Beklagten
zu 75 % zu erbringen, womit die Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 835.-- (75 % von Fr. 1'112.--) zu leisten habe. 3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Be- gründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Die Berufungsinstanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). 4. Einkommen des Klägers a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung hinsichtlich des Einkommens des Klägers zusammengefasst geltend, bei diesem sei nicht nur die für ihn von der Vorinstanz ausgerichtete Kinderzulage von Fr. 250.-- zu berücksichtigen, sondern auch dessen Praktikums- bzw. Lehrlingslohn. Der Kläger absolviere seit August 2018 ein Praktikum und werde voraussichtlich per August 2019 eine Lehre als Veranstaltungsfachmann beginnen. Der Praktikumslohn betrage Fr. 500.--, der Lehrlingslohn im ersten Lehrjahr Fr. 500.--, im zweiten Lehrjahr Fr. 700.--, im drit- ten Fr. 900.-- und im vierten Fr. 1'200.--. Dementsprechend reduziere sich der von ihr zu 75 % zu deckende Teil des Bedarfs des Klägers auf Fr. 460.-- ab August 2018, Fr. 310.-- ab August 2019, Fr. 160.-- ab August 2021 und entfalle gänzlich ab August 2022 (Urk. 101 S. 1). b) Dass der Kläger "voraussichtlich per August 2019" (Urk. 101 S. 1) eine Lehre beginnen werde, kann aktuell nicht berücksichtigt werden, weil die Lehre bzw. deren Beginn schon nach den Vorbringen der Beklagten derzeit noch als unsicher anzusehen ist; jedenfalls wurde das Gegenteil nicht geltend gemacht oder gar belegt. Die Vorinstanz hat wegen der gleichen Unsicherheit auch auf Seiten der Beklagten die zukünftigen Veränderungen aufgrund ihrer Schwanger- schaft nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 102 S. 17 Erw. 1.3.b.bb).
Hinsichtlich des behaupteten Praktikums des Klägers ist aufgrund der Gel- tendmachung tieferer Unterhaltsbeiträge ab August 2018 davon auszugehen, dass die Beklagte einen Beginn im August 2018 behauptet. Die Beklagte stellt je- doch keine Behauptungen zur Dauer des Praktikums auf; ein nur kurzes Prakti- kum wäre kaum als relevant zu berücksichtigen. Aber auch wenn von einem län- geren Praktikum auszugehen wäre, würde dies nicht zu einer Reduktion der Un- terhaltsverpflichtung der Beklagten führen. Gemäss den unangefochtenen Fest- stellungen der Vorinstanz verfügt die Beklagte für die massgebliche Berech- nungsperiode über einen Überschuss von Fr. 1'750.-- (Fr. 5'200.-- Einkommen abzüglich Fr. 3'450.-- Bedarf), wogegen der Vater des Klägers derzeit ein Manko von Fr. 668.-- (Fr. 2'412.-- Einkommen abzüglich Fr. 3'080.-- Bedarf; die ungewis- se zukünftige Einkommensentwicklung – vgl. Urk. 102 S. 18 – kann nicht berück- sichtigt werden) aufweist. Auch wenn die Wertungen der abzuändernden Unter- haltsvereinbarung grundsätzlich beizubehalten sind, würde es bei dieser Aus- gangslage dennoch nicht angemessen erscheinen, die Beklagte nur einen Teil des Barbedarfs des Klägers tragen zu lassen. Vielmehr hätte angesichts der dar- gelegten finanziellen Verhältnisse die derzeit ohne weiteres leistungsfähige Be- klagte für den gesamten Barbedarf aufzukommen (und würde ihr dabei immer noch ein namhafter Überschuss verbleiben). Hinzu kommt, dass sich der Kläger ohnhehin nur einen Teil seines Praktikumslohns als relevantes Einkommen an- rechnen lassen müsste (BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 276 N 35). c) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung hinsichtlich des Ein- kommens des Klägers als unbegründet. 5. Schulden des Vaters des Klägers a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung unter dem Titel "Schulden des Kindsvaters" sodann zusammengefasst geltend, die Tatsache, dass der Vater des Klägers bei ihr noch Alimenten-Schulden von Fr. 37'830.-- plus Zinsen habe, sei von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden; diese Schulden, deren betreibbarer Anteil am Bezirksgericht Zürich (EB161331-L) eingeklagt worden sei, die aber laut Aussagen des Vaters des Klägers an der Gerichtsverhandlung oh- nehin nicht bezahlt würden, müssten mitberücksichtigt werden. Sie sei bereit, da-
rauf zu verzichten; dafür bezahle sie den von ihr geschuldeten Unterhalt nicht rückwirkend, sondern ab 1. Juli 2018. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass sie (die Beklagte) bisher mehr bezahlt habe als die in der Unterhaltsverein- barung festgesetzten Krankenkassenprämien, nämlich Snowboardausrüstung, Bekleidung, Festmode, Mobiltelefon etc. (Urk. 101 S. 2). b) Das vorliegende Verfahren betrifft die Festsetzung (bzw. Abänderung) von Unterhaltsbeiträgen. Offene Unterhaltsforderungen der Beklagten gegenüber dem Vater des Klägers können – zumal sie eine andere Zeit betreffen (Urk. 4/1) – nicht bei der Festsetzung der von der Beklagten dem Kläger ab 1. Juli 2016 ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. Ohnehin wurden die geltend gemachten Alimenten-Schulden in keiner Weise substantiiert. Bezüglich der Kos- ten, welche die Beklagte für den Kläger bereits bezahlt haben will, fehlt es an ei- nem bezifferten Antrag, in welcher Höhe der Unterhaltsbeitrag neu festzusetzen sei. Schon daran scheitert das neue Vorbringen der Beklagten. Überdies sind die geltend gemachten Kosten (Urk. 104/B2-B3) vollständig unbelegt geblieben. Und schliesslich ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Bedarf des Klägers kei- ne Krankenkassenprämien nach KVG berücksichtigt sind (Urk. 102 S. 18 f.), es also lediglich hätte darum gehen können, die von der Beklagten für das zweite Halbjahr 2016 geltend gemachten Krankenkassenprämien nach VVG an ihre Un- terhaltspflicht anzurechnen (Urk. 104/B2). Aus den erwähnten Gründen ist aber auch darauf nicht weiter einzugehen. c) Die Berufung erweist sich somit auch hinsichtlich der Schulden des Va- ters des Klägers und der angeblich bereits geleisteten Zahlungen als unbegrün- det. 6. Überweisungsmodalitäten a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung unter dem Titel "Überweisungs- modalitäten" zusammengefasst geltend, der Vater des Klägers könne offensicht- lich nicht mit Geld umgehen und der Kläger habe aufgrund seines eigenen Ver- dienstes ein Lohnkonto. Sie sei zu ermächtigen, die Unterhaltsbeiträge nicht dem Vater des Klägers, sondern dem Kläger direkt zu überweisen, damit diese auch für diesen und nicht anderweitig verwendet würden (Urk. 101 S. 2).
b) Dieser Antrag ist neu; er wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht ge- stellt. Auch unter der vorliegend anwendbaren Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) sind neue Anträge im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Ohnehin stehen die Unterhaltsbeiträge zwar dem Kläger zu, sind aber gemäss dem Gesetz an dessen Vater zu leisten (Art. 289 Abs. 1 ZGB). c) Demgemäss ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. 7. Unentgeltliche Rechtspflege des Klägers a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung schliesslich geltend, dem Kläger und dessen Vater sei die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, weil das er- reichte Urteil nur marginal von dem abweiche, was sie (die Beklagte) dem Vater des Klägers im Herbst 2015 als Vorschlag unterbreitet habe, weshalb das Weiter- führen des Rechtsstreits wegen Aussichtslosigkeit nicht mehr unter dem Deck- mantel der unentgeltlichen Rechtspflege geführt werden könne (Urk. 101 S. 2). b) Die Beklagte ist durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger nicht beschwert, d.h. sie erleidet hierdurch keinen Nachteil. Damit komm ihr kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser Rechtswohltat zu (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). c) Demgemäss ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. 8. Insgesamt ist somit die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 9. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Umstritten sind Unterhaltsbeiträge von 24 mal Fr. 375.-- (August 2018 bis Juli 2020; total Fr. 9'000.--) , 12 mal Fr. 525.-- (August 2020 bis Juli 2021; total Fr. 6'300.--) , 12 mal 675.-- (August 2021 bis Juli 2022; total Fr. 8'100.--) und 12 mal Fr. 835.-- (August 2022 bis zum möglichen Abschluss einer Lehrausbil- dung Juli 2023; total Fr. 10'020.--), mithin rund Fr. 33'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 12 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 101, 103 und 104/B1-B3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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