Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler so- wie Gerichtsschreiberin lic. i ur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 11. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren,
betreffend Unterhalt (Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege)
Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Februar 2018 (FK170014-K)
Erwägungen: I. 1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und B._____ si nd die unverheirateten Eltern der Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Klägerin), geb. am tt.mm.2016. Mit Eingabe vom 27. März 2017 machte die Klägerin, vertreten durch i hre Mutter B., gegen den Beklagten eine Un- terhaltsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 7/1). Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses von vorerst Fr. 10'000.– und ersuchte eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Septem- ber 2017 erstatteten beide Parteien ihre ersten Parteivorträge (vgl. Prot. I. S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde für die zweiten Parteivorträge das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 7/16). Die klägerische Replik datiert vom 10. November 2017 (Urk. 7/25). Während laufender Duplikfrist verlangte die Klä- gerin mit Eingabe vom 25. Januar 2018, es sei über ihr bereits gestelltes Gesuch um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Rahmen eines "Zwischenentscheids" zu befinden (Urk. 7/31). Am 12. Februar 2018 erstattete der Beklagte die Duplik sowie die Stellungnahme zur klägerischen Eingabe vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/35). Diese wurde der Klägerin mit Verfü- gung vom 14. Februar 2018 (Urk. 7/37) zugestellt. 2. Am 21. Februar 2018 fällte die Vorinstanz den folgenden Massnahmenent- scheid (Urk. 7/39 = Urk. 2): 1. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorerst Fr. 10'000.– wird abgewiesen. 2. Der Eventualantrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. i ur. X. wird abgewiesen. 3. (Mitteilungssatz) 4. (Rechtsmittelbelehrung)
zü glich, die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setze voraus, dass die gesuchstellende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos sei. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliege es dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darzustellen und wenn möglich zu belegen. Diese Mitwirkungspflicht gelte auch mit Blick auf allfällige Ansprüche aus familienrechtlicher Beistands- und Unterstützungspflicht, welche der gesuchstellenden Partei zustünden. Verweigere der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Be- lege, so habe das Gericht die Mittellosigkeit zu vernei nen und das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen. Im Falle der Prozessfüh- rung durch minderjährige Kinder seien deren Eltern aufgrund ihrer Unterhalts- pflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gehalten, für die Prozesskosten und die Ausla- gen ihrer Rechtsvertretung aufzukommen. Weil beide Eltern gleichermassen un- terstützungspflichtig seien, seien bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines pro- zessführenden minderjährigen Kindes demnach auch die finanziellen Verhältnisse beider Elternteile einzubeziehen. Richtschnur dafür, ob ein Prozesskostenvor- schuss zu leisten sei, bilde der Umstand, ob dem Kind durch die Verweigerung des Kostenvorschusses tatsächlich auch die Verweigerung des Zugangs zum Ge- richt drohe. Die Klägerin als knapp zweijähriges Kind verfüge naturgemäss weder über Einkommen noch Vermögen. Von der Klägerseite werde vorgebracht, dass die Kindsmutter seit der Geburt der Klägerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach- gehe, weil sie ihren Betreuungspflichten gegenüber dem Kind nachzukommen habe. Zudem verfüge die Kindsmutter über keinerlei Barvermögen, sodass sie nicht in der Lage sei, für die Kosten des Verfahrens samt Rechtsvertretung aufzu- kommen. Dabei sei zu beachten, dass die Kindsmutter mit D._____ verheiratet sei und mi t i hm zusammenlebe. Gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB seien die Ehegatten einander zu gegenseitiger Unterstützung ver- pflichtet. Diese eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht umfasse u.a. die finanzi- elle Unterstützung des anderen Ehegatten bei Rechtsstreitigkeiten, wobei dies ni cht nur für Verfahren zwi schen den Ehegatten, sondern auch für Verfahren ge- gen Dritte gelte. Zwar trete im vorliegenden Unterhaltsprozess die Klägerin als Partei auf. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Ehegatte der Kindsmutter
kraft seiner ehelichen Beistandspflicht gehalten sei, diese in der Erfüllung ihrer vorbestehenden Kostenvorschusspflicht gegenüber der Klägerin finanziell zu un- terstützen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin in casu nicht nur Unterhalt zur Bestreitung des eigenen Barbedarfs, sondern auch Betreuungsunterhalt einklage, welcher im Grunde genommen der Deckung der Lebenshaltungskosten der Kindsmutter diene. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kindsmutter hänge also massgeblich davon ab, wieviel finanziellen Beistand sie von ihrem Ehegatten erhalte. Es wäre somit Aufgabe der Klägerseite gewesen, nicht nur Behauptungen zur wirtschaftlichen Situation der Klägerin selbst und der Kindsmutter aufzustel- len, sondern von si ch aus auch di e fi nanziellen Verhältnisse des Ehegatten der Kindsmutter offenzulegen. Jedenfalls sei es nicht Sache des Gerichts, bei Fehlen von Angaben dazu in den Rechtsschriften oder in den Akten nach Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen liessen, dass ein solcher Anspruch der Ki ndes- mutter nicht bestehe. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass im anhängig ge- machten Unterhaltsverfahren bereits je zwei Parteivorträge ergangen seien. Der Prozess sei somit bereits weit gediehen, ohne dass die Klägerin dafür auf einen Kostenvorschuss seitens des Beklagten angewiesen gewesen wäre. Im Ergebnis lege die Klägerin mithin nicht dar, dass ihr durch die Verweigerung des Prozess- kostenvorschusses tatsächlich auch die Verweigerung des Zugangs zum Gericht drohe (Urk. 2 E. 2.1.f.). 2.1. Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz halte richtigerweise fest, dass sie we- der über Einkommen noch über Vermögen verfüge und dass auch die Kindsmut- ter nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfüge, womit sie ihren Unter- haltsprozess finanzieren könnte. Hi ngegen sei en di e rechtli chen Ausführunge n der Vorinstanz zur Unterstützungspflicht des heutigen Ehegatten der Kindsmutter unzutreffend. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB habe jeder Ehegatte dem anderen in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Stimme der Stiefelternteil der Aufnahme vorehelicher Kinder seines Ehepartners in die Hausgemeinschaft zu, so habe er seinem Ehepartner nur in angemessener Weise beizustehen, denn in Bezug auf seine Leistungs- pflicht sei er dem leiblichen Elternteil nicht gleichgestellt. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind gehe der Beistandspflicht des Stiefelters
gegenüber seinem Gatten vor. Mit der Heirat werde nicht eine unmittelbare wirt- schaftliche Verantwortung für das voreheliche Kind des Partners übernommen. Für den ni cht-obhutsberechtigten leiblichen Elternteil solle die (neue) Heirat des anderen im Prinzip kostenneutral sein: Weder habe er Anspruch darauf, vom Stiefelternteil entlastet zu werden, noch dürfe ihn die Heirat des anderen leibli- chen Elternteils wirtschaftlich belasten, insofern greife die Beistandspflicht. Diese Besti mmung gelte ni cht nur für den ei gentli chen Unterhalt, sondern auch für den Prozesskostenvorschuss. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass D._____ als ihr Stiefvater verpflichtet sei, der Kindsmutter die Kosten des Prozesses vor- zuschiessen, habe sie geltendes Gesetz und Rechtsprechung ignoriert. Würde D._____ als Stiefelter vorleistungspflichtig, werde der Beklagte als leiblicher Vater besser gestellt. Die Heirat der Kindsmutter wäre somit nicht kostenneutral. Darauf bestehe aber kein Anspruch. Diese Besserstellung des Beklagten sei umso stos- sender, als dieser äusserst vermögend und ohne Weiteres in der Lage sei, den Prozesskostenvorschuss zu finanzieren. Der Beklagte sei verpflichtet, für diesen aufzukommen, zumal er seine Leistungsfähigkeit nie verneint habe. Weiter hält di e Klägeri n den vori nstanzli che n Erwägungen hi nsi chtli ch i hres Zugangs zum Gericht entgegen, es sei richtig, dass sie eine Klage bei der Vori nstanz habe ein- reichen können. Bereits bei der Klageeinreichung habe ihr Rechtsvertreter indes- sen das Gesuch um Prozesskostenvorschuss gestellt. Weil bislang kein Ent- scheid getroffen worden sei, habe ihr Rechtsvertreter seine Dienstleistung auf Kredit erbracht. Da der Prozess aufwändig und - entgegen der Vorinstanz - ni cht bald fertig sei, werde ihr Rechtsvertreter seine Dienste wohl oder übel einstellen müssen. Er habe selber auch finanzielle Verpflichtungen und könne ni cht - anstel- le des Beklagten - für die vorläufige Tragung des Aufwandes aufkommen. Das Gericht werde sich diesfalls Gedanken darüber machen müssen, ob der Prozess ohne rechtliche Vertretung ihrerseits weitergeführt werden könne oder ob ihr von Seiten des Gerichts ein Anwalt zur Seite gestellt werden müsse (Urk. 1 S. 7 ff.). 2.2. Der Beklagte setzt dem entgegen, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass die Kindsmutter über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfüge. In ih- rer Erwägung 3.2 gebe die Vorinstanz nur die Darstellung der Klägerin wieder oh- ne diese zu werten. Die Klägerin habe vor Vorinstanz nur pauschal behauptet, die
Kindsmutter gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über nennens- wertes Barvermögen, dies aber nicht substantiiert und beispielsweise keine An- gaben zu Kontoständen gemacht etc. Sie habe auch keinerlei Unterlagen zur Vermögenssituation der Kindsmutter eingereicht. Er habe vor Vorinstanz darge- tan, dass die Darstellung der Klägerin, wonach die Kindsmutter mittellos sei, u n- zutreffend sei und die Edition der Steuererklärungen der Kindsmutter 2016 und 2017 sowie vollständige Kontoauszüge sämtlicher auf den Namen der Kindsmut- ter lautender Konti verlangt. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass die Kinds- mutter wohl mehrere Pferde, jedenfalls aber die Kindsmutter oder die Klägerin selbst ein Minihorse besässen. Diese Tiere hätten einen Vermögenswert und könnten verkauft werden. Entsprechend sei die Kindsmutter bzw. die Klägerin eben nicht mittellos. Weiter habe er vor Vorinstanz dargetan, dass er davon aus- gehe, dass die Kindsmutter tatsächlich ein erhebliches Erwerbseinkommen erzie- le. Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter seien aber neben dem Erwerbseinkommen und dem Vermögen der Kindsmutter insbesondere auch deren Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann und deren Anspruch auf Beistand gegenüber ihrem Ehemann massgebend. Zur Beurtei lung der Unter- haltsansprüche der Kindsmutter gegenüber ihrem Ehemann wäre es aber erfor- derlich, dass die Klägeri n auch Ausführunge n über das Vermögen und Ei nkom- men des Ehemannes der Kindsmutter gemacht hätte. Dies habe die Klägerin in- dessen vollumfänglich unterlassen. Entsprechend habe die Klägerin ihre finanziel- le Situation und insbesondere diejenige der Kindsmutter nicht ausreichend klar und gründlich dargelegt, weshalb ihr Antrag auf Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses und die Berufung selbst abzuweisen seien. Nachdem bereits ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei, könne in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass das Verfahren vor Vo- rinstanz tatsächlich bald abgeschlossen sein werde. Weiter habe die Klägerin vor Stellung des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen bereits die Replik einge- reicht und sei somit offensichtli ch in der Lage gewesen, das Verfahren bis zu die- sem Punkt zu führen, ohne dass sie auf einen Prozesskostenvorschuss angewie- sen gewesen wäre. Nachdem vor Vorinstanz je Partei bereits zwei Parteivorträge erfolgt seien, seien die juristisch wesentlichen und einigermassen komplexen Tat-
handlungen (korrekte Formulierung der Anträge, Vorbringen der wesentlichen Tatsachen) erfolgt. Noven könnten grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Entsprechend sei die Klägerin für die weitere Führung des Prozesses nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Sie könne sich ohne weiteres in Zukunft allei- ne durch die Kindsmutter vertreten lassen. Sie weise denn auch selbst darauf hin, dass das Verfahren auch ohne ihre anwaltliche Vertretung weitergeführt werden könne und dass, wenn sich zeigen sollte, dass die Kindsmutter sie nicht ausrei- chend vertreten könne, das Gericht von Amtes wegen prüfen müsse, ob ihr ein amtlicher Vertreter zur Seite gestellt werde. Es bestehe somit keine Gefahr, dass bei Abweisung der Berufung bzw. des Antrags der Klägerin auf Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses ihr Zugang zum Gericht gefährdet wäre bzw. ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde. Bei den Ausfüh- rungen der Klägerin, ohne Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses müsste ihr Rechtsvertreter seine Dienste einstellen, da er selber auch finanzielle Ver- pfli chtungen habe, handle es si ch um neue, verspätete Behauptungen. Vor Vorinstanz habe sie mit keinem Wort dargetan, inwiefern ihr ohne Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde. Damit habe sie bereits vor Vorinstanz nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegeben wären. Auch i m Berufungsverfa hre n (obwohl dies ohnehin verspätet wäre) lege sie nicht dar, inwiefern sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden soll- te, wenn ihr Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nicht gutgeheissen werden sollte. Entsprechend sei ihr Begehren und i hre Berufung auch aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 10 S. 3 ff.). 3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minder- jährigen Kindern auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; BGer 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005, E. 1.1; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 276 N 3; BSK ZGB-Breitschmid, Art. 276 N 22; BK ZGB-Hegnauer, Art. 276 N 39; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 4). Nach Massgabe von Art. 303 ZPO kann der Richter i n Unterhaltssache n für die Dauer des Prozesses vorsorgliche Massnahmen treffen. Zu diesen Massnahmen zählt
auch die Anordnung an den beklagten Elternteil, dem Kind im Hinblick auf dessen Unterhaltsklage einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (BGer 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017, E. 2.1; 5A_85/2017 vom 19. Juni 2017, E. 7.1.2; 5D_111/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.2; 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005, E. 1.3; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, E. 4.2.2; vgl. auch ZK ZPO- Schweighauser, Art. 303 N 20). 3.2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sind die für die Ge- währung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzu- wenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mi ttellos und i hr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff., S. 637; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, E. 4.2.3; OGer ZH LZ110005 vom 05.06.2012, E. III.B.2). 3.3. Die gut zweijährige Klägerin ist ein einkommens- und vermögensloses Klei nki nd und somit mittellos. Die Klägerin liess vor Vorinstanz ausführen, das steuerbare jährliche Einkommen des Beklagten liege zwischen Fr. 700'000.– und Fr. 800'000.– und sein steuerbares Vermögen betrage zwischen Fr. 5 Mio. und Fr. 9 Mio. (Urk. 7/1 S. 14), was sich mit dem im Recht liegenden Auszug aus dem Steuerregister deckt (Urk. 7/5/18). Der Beklagte hat die von der Klägerin behaup- tete Leistungsfähigkeit denn auch nicht bestritten (Urk. 7/13 S. 17). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beklagte ohne weiteres über die nötigen finanzi- ellen Mittel verfügt, um der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage der Klägerin gegen den Beklagten kann aus heutiger Perspektive zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal der Beklagte die Klägerin bereits am 17. Mai 2016 als sein Kind anerkannt hat (Urk. 7/14/7). Es erscheint somit vorliegend in Anbetracht der äusserst guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten gerechtfertigt, diesen gestützt auf seine Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 276 Abs. 1 ZGB zu verpflichten, der Klägerin für die im vori nstanzli che n (Unterhalts-)V erfahren entstandenen Anwaltskosten einen Pro-
zesskostenvorschuss zu bezahlen. Dies insbesondere, da sich seine Pflicht, die Tochter zu unterstütze n, darauf konzentriert, finanziell an ihren Lebensunterhalt beizutragen, während die Kindsmutter ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Klä- gerin primär in natura, nämlich durch Pflege und Erziehung, nachkommt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). 3.4. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitig- keit vor, bei welcher sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert richten. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beklagten zu monatli- chen Unterhaltsleistungen von Fr. 7'540.– rückwirkend seit der Geburt bis zum Eintritt in die Primarschule, Fr. 7'500.– ab dem Eintritt in die Primarschule bi s zum Abschluss der Primarschule, Fr. 8'710.– ab dem Eintritt in die Oberstufe bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung sowie die hälftige Beteiligung des Beklagten an anfallenden ausserordentlichen Kosten (Urk. 7/1 S. 2 f.). In Anbe- tracht dieses Rechtsbegehrens ist von einem Streitwert von mindestens Fr. 1'704'735.– auszugehen. Die mutmasslichen Anwaltskosten sind gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu berechnen. Ausgehend von einem Streitwert von mindestens Fr. 1'704'735.– beläuft sich die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 38'400.–. Selbst bei einer - angesichts der im Streit liegenden periodisch wiederkehrenden Leistungen - möglichen Reduktion nach § 4 Abs. 3 AnwGebV erreicht di e Grund- gebühr ohne weiteres die Höhe des von der Klägerin beantragten Prozesskosten- vorschusses. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die bereits erstat- tete Replik der Klägerin vom 10. November 2017 (Urk. 7/25) respektive i hre Ei n- gabe vom 25. Januar 2018 (Urk. 31) noch Zuschläge i.S.v. § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren wären, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die mut- masslichen Anwaltskosten schätzungsweise über dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag von Fr. 10'000.– zu liegen kommen. Der geltend gemachte Prozesskostenvorschuss erscheint insofern keineswegs als übermässig. Der Be- klagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu
bezahlen. Einen Mehrwertsteuerzuschlag hat die Klägerin vor Vorinstanz nicht beantragt (vgl. Urk. 7/31 S. 2), weshalb kein solcher zuzusprechen ist (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3.5. Nachdem die Klägerin mit ihrem Gesuch um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren durchdringt, erübrigt sich die Behandlung i hrer Beschwerde beziehungsweise i hres Eventualbegehrens, mit welchem sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Dieses ist zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. III. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen. Vorliegend obsiegt die Klägerin hinsichtlich dem vorinstanzlichen Pro- zesskostenvorschuss vollumfänglich. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfah- rens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beklagte ist entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten, der Klä- geri n i n Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ei- ne Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zuzüglich 7.7% MwSt (vgl. Urk. 1 S. 3), total Fr. 1'615.– für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. 3. Nachdem der Klägerin im Rechtsmittelverfa hre n ausgangsgemäss keine Geri chtskosten entstehen und i hr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. vorstehend E. III.1 f.), ist ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses bzw. -beitrages zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eben- so ist mit Bezug auf ihr Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rechtsmittelverfahren zu verfah- ren.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren wird als ge- genstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung ei nes Prozesskostenbeitrages, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für di e ersti nstanzli chen An- waltskosten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 11. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: am