Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ180004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 27. März 2018
i n Sachen
A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B.
gegen
C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Februar 2018 (FK180002-M)
Sinngemässes Klagebegehren: Es seien die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Kläger rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vollbeschäftigung des Beklagten angemessen zu erhöhen, mindestens jedoch auf Fr. 1'000.– bis zum 6. Lebensjahr des Klägers, Fr. 1'200.– ab dem 6. bis zum 12. Lebensjahr sowie Fr. 1'400.– ab dem 12. Lebensjahr bis zum Abschluss einer angemes- senen Ausbi ldung, je zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulage. Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Februar 2018: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge (sinngemäss): Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2014 fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge für den Kläger seien zu erhöhen auf – CHF 650.– ab heute bi s zum vollendeten 6. Lebensjahr des Klä- gers, – CHF 800.– ab dem 6. bis zum 12. Lebensjahr sowie – CHF 950.– ab dem 12. Lebensjahr bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbi ldung. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, die ihm gezahlte gesetzliche Kinderzulage monatlich auf das Konto der Mutter des Klägers zu be- zahlen. Der Beklagte sei sodann zu verpflichten, die ihm gezahlte FAK Nach- zahlung in Höhe von CHF 2'200.– und den Zahlungsrückstand bi s
zum heutigen Tag, insgesamt ca. CHF 2'500.–, auf das Konto des Klägers oder dessen Mutter zu bezahlen.
Erwägungen: 1. a) Am 23. Januar 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Die- ti kon (Vori nstanz) eine Klage mit dem eingangs aufgeführten (sinngemässen) Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 trat die Vor- i nstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 8; Entscheiddispositiv eingangs wie- dergegeben). b) Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge, am 28. Februar 2018 fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 7 S. 2 und S. 4). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- rufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klageschrift vom 23. Januar 2018 sei ni cht unterzei chnet. Auf di e Ansetzung ei ner Nachfri st zur Unterzei chnung könne jedoch verzichtet werden, da es sowieso an der Prozessvoraussetzung der gehö- rigen Einleitung der Klage mangle. Dem Verfahren vor dem Bezirksgericht habe nämli ch ei n Schli chtungsversuch vor ei ner Schli chtungsbehörde vorauszugehen; bei Unterhaltsklagen entfalle ein solches nur, wenn vor der Klage die Kindes- schutzbehörde angerufen worden sei. Der Kläger bzw. dessen Mutter habe daher zuerst ei nen Schli chtungsversuch zu unternehmen. Erst wenn ei n solcher schei te- re, könne danach das Gericht angerufen werden. Auf die vorliegende Klage sei daher nicht einzutreten (Urk. 8 S. 2). b) Mi t der Berufung können unri chtige Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru-
fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzli che Entschei d i n den angefochtenen Punkten unri chti g sei n soll; di e Berufung muss si ch dem- entsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinan- dersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkei ten würden offen zutage treten. c) Der Kläger bzw. dessen Mutter macht in der Berufung geltend, die Kla- ge auf Erhöhung des monatli chen Unterhalts sei versehentli ch ni cht unterzei chnet worden. Der Beklagte habe sich bis jetzt nicht an der Erziehung des Klägers und an dessen Betreuung beteiligt und habe noch keinen einzigen Tag mit ihm ver- bracht. Der Beklagte respektiere weder die Gefühle des Klägers noch den Be- schluss des Gemeindegerichts in D._____ [Ort in Kroatien]; sein ganzes Beneh- men habe einen schlechten Einfluss auf die Entwicklung des Klägers, weshalb vom Sozialdienst E._____ beim Gemeindegericht in D._____ gegen ihn Anklage erhoben worden sei. In den letzten Jahren seien Prozesse der friedlichen Beile- gung des Streites vom Zentrum für Sozialfürsorge E._____ durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben; der Grund für das Scheitern sei der Beklagte und des- sen Denken. Der Beklagte erziele ein Einkommen von ca. Fr. 6'000.-- und habe i n Kroatien eine Immobilienfirma. Die Mutter des Klägers dagegen lebe mit zwei Kindern und sei momentan arbeitslos (Urk. 7 S. 2-4). d) Die Vorinstanz ist, wie erwähnt (vorstehend Erwägung 2.a), auf die Kla- ge deshalb nicht eingetreten, weil vor der Einreichung der Klage beim Gericht zu- erst ei n Schli chtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, dies jedoch ni cht geschehen sei. In der Berufung wird in dieser Hinsicht einzig geltend ge- macht, "alle Mediation-Prozesse und die Prozesse der friedlichen Beilegung des Streites für das Wohl des Kindes" seien vom Zentrum für Sozialfürsorge E._____ in den letzten Jahren durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben (Urk. 7 S. 3). Allfällige Mediations- und weitere Verfahren in Kroatien können jedoch selbst-
redend das vom schweizerischen Gesetz geforderte Schlichtungsverfahren ge- mäss Art. 197 bis 218 ZPO nicht ersetzen. Dass in der Schweiz ein solches Schlichtungsverfahren durchgeführt worden wäre, wird sodann in der Berufung nicht geltend gemacht. Ebenso wird nicht geltend gemacht, dass vor Einreichung der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen worden wäre. Ohne solche vor- gängige Anrufung der Kindesschutzbehörde ist aber vor Einreichung einer Klage bei einem Gericht obligatorisch ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 198 lit. b bis ZPO). Da beides nicht geschehen ist – weder wurde vorgängig die Kindes- schutzbehörde angerufen noch wurde ei n Schli chtungsverfahren durchgeführt –, konnte auf die Klage nicht eingetreten werden (Art. 59 Abs. 1 ZPO). e) Die übrigen Berufungsvorbringen betreffen nicht das Ni chtei ntreten auf die Klage, sondern die Begründung für ei ne allfällige Abänderung der Unterhalts- beiträge. Mangels Eintreten auf die Klage konnten diese Gründe i m vori nstanzli- chen Verfahren und können si e i m Berufungsverfahren ni cht geprüft werden und ist daher nicht weiter darauf einzugehen. f) Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die vorliegende Klage zu Recht nicht eingetreten. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und die ange- fochtene Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die drei Altersstufen von Fr. 500.-- , Fr. 520.-- und Fr. 570.-- pro Monat (Urk. 4/29) sollen gemäss den Berufungsanträgen auf Fr. 650.-- , Fr. 800.-- und Fr. 950.-- , mi thi n um Fr. 150.-- , Fr. 280.-- und Fr. 380.-- erhöht werden. Für das Berufungsverfahren ist damit von einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1-3, § 10 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Kläger hat in seiner Berufung kein klares Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (vgl. Urk. 7 S. 2). Ohnehi n würde ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzen, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen), weshalb ei n Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen gewesen wäre. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Februar 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 9, 10 und 11/1-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf