Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ170019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Jans- sen und Ersatzoberri chter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 16. November 2017
i n Sachen
A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
E., Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z.
betreffend Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. September 2017 (FK160023-F)
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. September 2017: 1. Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Kläger 2 und die Kläge- rin 3 dem Beklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten E._____ ge- meinsam obliegt. 2. Der Kläger 2 und die Klägerin 3 werden unter die gemeinsame Obhut des Beklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten E._____ mit wechselnder Betreuung gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist bei der Verfahrensbetei- ligten E.. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 1. Juni 2017 wird genehmigt bezie- hungsweise vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: [Elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, Erziehungsgutschriften sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Teilvergleich] 4. Der Beklagte wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016 (erste Phase) für die Kläger 1-3 der Verfahrensbeteilig- ten E. monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familien- Kinder- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - für den Kläger 1: Fr. 1'539.– (ohne Betreuungsunter ha lt) - für den Kläger 2: Fr. 1'560.– (ohne Betreuungsunter ha lt) - für die Klägerin 3: Fr. 1'519.– (ohne Betreuungsunter ha lt) 5. Der Beklagte wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 (zweite Phase) für die Kläger 1-3 der Verfahrensbeteiligten E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familien-, Kin- der- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - für den Kläger 1: Fr. 1'217.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunter hal t) - für den Kläger 2: Fr. 2'648.– (davon Fr. 1'410.– Betreuungsunte r hal t) - für die Klägerin 3: Fr. 2'607.– (davon Fr. 1'410.– Betreuungsunte r hal t) 6. Der Beklagte wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017 (dritte Phase) für die Kläger 1-3 der Verfahrensbeteilig- ten E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familien- Kinder- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - für den Kläger 1: Fr. 1'045.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhal t) - für den Kläger 2: Fr. 2'457.– (davon Fr. 1'391.– Betreuungsunte r hal t) - für die Klägerin 3: Fr. 2'416.– (davon Fr. 1'391.– Betreuungsunte r hal t) 7. Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 9. Oktober 2018 (vierte Phase) für die Kläger 1-3 der Verfahrensbeteiligten E._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - für den Kläger 1: Fr. 1'212.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunter hal t) - für den Kläger 2: Fr. 1'513.– (davon Fr. 280.– Betreuungsunterhalt) - für die Klägerin 3: Fr. 1'472.– (davon Fr. 280.– Betreuungsunterhalt) 8. Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem 10. Oktober 2017 bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes (fünfte
Phase) für die Kläger 1-3 der Verfahrensbeteiligten E._____ monatli ch i m Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - für den Kläger 1: Fr. 747.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunter hal t) - für den Kläger 2: Fr. 1'316.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunter hal t) - für die Klägerin 3: Fr. 1'275.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 4 bis 8 sind auch über die Volljährigkeit der Kläger 1-3 hinaus an die Verfahrensbeteiligte E._____ zu bezahlen, solange die Kläger 1-3 in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 10. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Lan- desindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2017 mit 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.6 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 4 bis 8 nur proportional zur tatsächli- chen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 11. Der Beklagte wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Disposi- tivziffer 4 bis 6 die für diese Zeiträume bereits erbrachten Leistungen (ein- schliesslich allfällige Direktzahlungen) in Abzug zu bringen. Es wird insbesondere vorgemerkt, dass der Beklagte bereits folgende Un- terhaltszahlungen geleistet hat: - vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015: Fr. 19'014.– - vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016: Fr. 48'520.– - vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2017: Fr. 28'367.–. 12. Die Gerichtskasse wird angewiesen, das Amt für Jugend und Berufsbera- tung für die Bemühungen und Barauslagen von D r. i ur. Y._____ als Ki ndes- vertreterin mit Fr. 4'266.– (inkl. 8% MwSt) zu entschädigen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'500.– die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'031.25 Dolmetscherkosten CHF 4'266.– Entschädi gung Ki ndesvertretung Kläger 1-3 14. Die Kosten werden zu vi er Fünftel dem Beklagten auferlegt. 15. Die Kosten werden zu ei nem Fünftel der Verfahrensbeteiligten E._____ auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst-
weilen auf die Gerichtskasse genommen. Ei ne Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 16. Den Klägern 1-3 werden keine Kosten auferlegt. 17. Der Beklagte wird verpflichtet, der weiteren Verfahrensbeteiligten E._____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'100.- zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer (3/5 von Fr. 8'500.–) zu bezahlen. 18. Den Klägern 1-3 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 19. [Schriftliche Mitteilung] 20. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. September 2017 (FK160023- F) aufzuheben und die Anträge des Beklagten und Berufungsklä- gers vollumfänglich gutzuhei ssen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klä- ger und Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. a) Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte sind die (nicht verhei- rateten) Eltern der Kläger. Am 19. September 2016 reichten die Kläger beim Be- zirksgericht Horgen (Vorinstanz) gegen den Beklagten eine Klage auf Bezahlung von Unterhalt ein (Urk. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 23. August 2016, Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 erhöhten die Klä- ger ihre Klage (aufgrund des neuen Kinderunterhaltsrechts) und die Verfahrens- beteiligte stellte ein Begehren auf Obhutszuteilung und Regelung des Kontakt- rechts (Urk. 21); der Beklagte beantragte Nichteintreten auf die Klage, eventuali- ter gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut und Zahlung von Kinderun- terhalt (Urk. 23). Anlässlich der Fortsetzung der Verhandlung am 1. Juni 2017 stellte die inzwischen ernannte Vertretungsbeiständin der Kläger Begehren auf Anerkennung der gemeinsamen elterlichen Sorge, auf hälftige Zuteilung der Ob- hut und auf Kinderunterhalt (Urk. 44). An dieser Verhandlung schlossen die Par- teien eine Teilvereinbarung betreffend elterliche Sorge, Obhut und Betreuung so-
wie Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Urk. 49); betreffend den Kindesun- terhalt konnte keine Einigung erzielt werden. Mit seiner Duplik vom 17. August 2017 änderte der Beklagte seine Anträge betreffend Kindesunterhalt ab (Urk. 63). Mit Verfügung vom 14. September 2017 entschied die Vorinstanz über die Armen- rechtsgesuche der Kläger und der Verfahrensbeteiligten und wies ein (standes- widrig eingereichtes) Schreiben des Beklagten aus dem Recht (Urk. 68 = Urk. 71 S. 97). Mit Urteil vom gleichen Tag schloss die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren ab (Urk. 71 S. 98 ff.; Entschei ddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Beklagte am 1. November 2017 (Datum des Post- stempels) fristgerecht (Urk. 69/2) Berufung erhoben und die vorstehend aufge- führten Berufungsanträge gestellt (Urk. 70 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weite- rungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf auch i n der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 71 S. 103). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mi t dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung ni cht ei nzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Berufung des Beklagten enthält keine solchen Anträge. Wie er- wähnt, verlangt er lediglich, dass das Urteil aufzuheben und "die Anträge des Be- klagten" vollumfängli ch gutzuheissen seien (Urk. 70 S. 2). Welche Anträge hiermit gemeint sind, wird in der gesamten Berufungsschrift nicht erwähnt. An sich wäre naheliegend, dass damit die vor Vorinstanz gestellten Anträge gemeint sind. An- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 2. Februar 2017 stellte der Beklag-
te die Anträge, auf die Klage betreffend Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen ni cht ei nzutreten, eventuali ter die Kinder unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge zu belassen, unter die alternierende Obhut beider Elternteile mi t hälf- tiger Betreuung – subeventualiter mit bisherigen Betreuungsanteilen – zu stellen und i hn zu Unterhaltsbei trägen von Fr. 945.-- bzw. Fr. 1'098.-- pro Kind (je nach Betreuungsanteilen) zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Kläger (Urk. 23 S. 1 ff.). In seiner Duplik vom 17. August 2017 hielt der Beklagte grundsätzlich an diesen Anträgen fest, "soweit sie nicht mit der Teilver- einbarung vom 1. Juni 2017 hinfällig geworden" seien; hinsichtlich der Kinderun- terhaltsbeiträge änderte der Beklagte das Begehren insofern ab, als er zu Unter- haltsbeiträgen pro Kind von Fr. 1'086.-- vom 1. Juli 2015 bis 14. Januar 2017, Fr. 1'047.-- vom 15. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 und Fr. 903.-- ab 1. August 2017 zu verpflichten sei (Urk. 63 S. 2). Diese Anträge können jedoch nicht vollum- fänglich als Berufungsanträge gemeint sein. Einerseits verlangt der Beklagte mit sei ner Berufung die (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Urteils, mit- hin auch die Aufhebung der die elterliche Sorge, Obhut und Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 1. Juni 2017 betreffenden Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils, wogegen er in der vorinstanzli chen D upli k an entgegenstehenden Anträgen nicht festgehalten hat (womit ein Widerspruch zum Antrag auf vollum- fängliche Aufhebung bestehen würde). Zu den Dispositiv-Ziffern 10 (Indexierung), 11 (Berechtigung zum Abzug bereits erbrachter Leistungen) und 12 (Entschädi- gung der Kindesvertreterin) findet sich sodann in den vorinstanzlichen Anträgen des Beklagten nichts (womit auch diesbezüglich ein Widerspruch zum Antrag auf vollumfängliche Aufhebung bestehen würde). Und schliesslich hat der Beklagte vor Vorinstanz den Antrag auf (vollumfängliche) Kostenfolgen zulasten der Kläger gestellt, wogegen er in seiner Berufungsbegründung geltend macht, der Verfah- rensbeteiligten sei "die Mehrheit der Kosten" aufzuerlegen (Urk. 70 S. 16; womit sowohl im Quantitativ als auch hinsichtlich des Kostenträgers ein Unterschied be- steht). Der Verweis auf "die Anträge des Beklagten" ist damit als ungenügend zu werten; es kann bestenfalls vermutet werden, was der Beklagte mit seiner Beru- fung errei chen wi ll. Von einer anwaltlich vertretenen Partei kann und muss jedoch verlangt werden, dass Rechtsmittelanträge so klar und sorgfältig formuliert wer- den, dass die Rechtsmittelinstanz nicht auf Vermutungen angewiesen ist.
c) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung mangels genügender An- träge nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn zugunsten des Beklagten angenommen würde – wobei es einem Gericht ohnehi n verwehrt i st, Annahmen zu Gunsten ei ner Partei zu treffen –, dass er (nebst den Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Abweichung seines Antrags auf vollumfängliche Aufhebung des Urteils eigentlich einzig die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge habe anfechten wollen, diesbezüglich primär Nichteintreten mangels Legitimation der Verfahrensbeteiligten zur Vertretung der Kläger und eventualiter Unterhalts- leistungen im Umfang der Anträge gemäss Duplik vom 17. August 2017 (Urk. 63 S. 2, d.h. Fr. 1'086.-- bzw. Fr. 1'047.-- bzw. Fr. 903.-- pro Kind) beantrage, der Be- rufung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Hinsichtlich der Legitimation zur Vertretung der Kläger kann offengelassen werden, ob bei einer Klage auf Kindes- unterhalt (gegen einen oder beide Elternteile, Art. 279 ZGB) ni cht grundsätzli ch deswegen bei beiden Elternteilen ein Interessenkonflikt besteht, weil sich die Hö- he des Unterhaltsbeitrags nach den finanziellen Verhältnissen beider Elternteile richtet (Art. 285 Abs. 1 ZGB), womit diesbezüglich die Vertretungsbefugnis der El- tern entfallen würde (Art. 306 Abs. 3 ZGB) und ein Vertretungsbeistand zu ernen- nen wäre (Art. 308 Abs. 2 ZGB). D enn wi e die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 71 S. 14), muss eine genügende Vertretung im Urteilszeitpunkt gegeben sein und war dies vorliegend (unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Ver- tretungsbefugnis der Verfahrensbeteiligten zu bejahen gewesen wäre) erfüllt, nachdem für die Kläger 1-3 eine Vertretungsbeiständin ernannt worden war (Urk. 40), der Kläger 1 dieselbe nach Erreichen der Volljährigkeit zu seiner Vertre- tung ermächtigt hat (Urk. 42), die Vertretungsbeiständin den Prozess in der Folge im Namen der Kläger weitergeführt und die bisherigen Prozesshandlungen damit implizit genehmigt hat. Hinsichtlich der eventuell zu erbringenden Unterhaltsleis- tungen enthält die Berufung sodann keine Begründung, wieso der Beklagte (nur) zu jenen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten sein soll. Der Beklagte legt zwar in seiner Berufung ausführlich (und teilweise nachvollziehbar) dar, dass und wieso die Vori nstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig an- gewandt habe, legt jedoch nicht dar, wie es nach seiner Ansicht korrekt wäre; ins- besondere wird in der Berufung nirgends ausgeführt, auf welchen Berechnungs-
grundlagen jene Unterhaltsleistungen resultieren sollten, und es ist auch bei Kin- derunterhaltsbeiträgen nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach für ei ne Partei günsti gen (oder nur schon si nnvollen) Ausführun- gen zu forschen. 3. a) Für das Berufungsverfahren ist aufgrund dessen, dass formal die Aufhebung des (gesamten) vorinstanzlichen Urteils beantragt wurde, von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den übrigen Prozessbetei- ligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger und die Verfahrensbe- teiligte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 70, 73 und 74/3-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc