Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ170014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kri ech und Oberrichterin lic. i ur. C h. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. C h. Büchi Beschluss und Urteil vom 27. November 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Beiständin MLaw D._____ substi tui ert durch li c. i ur. Y._____
betreffend Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 (FK160021-F)
Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist. 2. Es sei der Mutter der Klägerin die alleinige elterliche Sorge und Obhut zuzuspreche n. 3. D i e Erzi ehungsgutsc hri fte n sei en zu 100 % der Mutter der Kläge- ri n zu gewähren. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten für die Klägerin monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von - mindestens Fr. 1'100.– zu bezahlen, rückwirkend ab Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin; - soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen sei- en monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Volljährigkeit an die Klägerin oder an eine von dieser ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom September 2016 von 100.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2017.
Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Indexstand Ende September 2016 (100.2 Punkte) (...) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Be- rufsberatung, ... [Adresse], zuzusprechen sei ."
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017: (Urk. 31 S. 20 ff.) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist.
Die Klägerin wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter C._____ ge- stellt. 3. Die Klägerin wird unter die alleinige Obhut der Mutter C._____ gestellt. 4. Die Vereinbarung vom 24. Februar 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Vaterschaft Der Beklagte anerkennt, der Vater der Klägerin zu sein. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Der Beklagte und die Mutter der Klägerin beantragen dem Gericht, die elterliche Sor- ge für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2016, der Mutter der Klägerin zuzu- weisen. b) Obhut Der Beklagte und die Mutter der Klägerin beantragen, die Tochter sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. c) Persönlicher Verkehr Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, regelmässig, d.h. mindestens einmal pro Monat, Kontakt mit seiner Tochter zu pflegen. Weitergehende Kontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehal- ten. 3. Kinderunterhalt a) Höhe aa) Der Beklagte verpflichtet sich, der Mutter der Klägerin für die Tochter monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen) wie folgt zu bezahlen: - CHF 1'100.– ab tt.mm.2016 bis 30. April 2016 - CHF 0.– ab 1. Mai 2016 bis 15. August 2016 - CHF 1'100.– ab 16. August 2016 bis 31. Oktober 2016 - CHF 1'400.– ab 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 - CHF 1'400.– ab 1. August 2017 (sofern der Beklagte noch bei seinen Eltern lebt) - CHF 1'100.– ab Auszug des Beklagten aus der elterlichen Wohnung bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter. ab) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter der Klägerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von rund CHF 500.–.
Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsum- entenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2017 von 100.0 Punk- ten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Zif- fer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: - Mutter der Klägerin: CHF 1'186.– bis und mit Juli 2018 (Weiterbildung) CHF 3'900.– ab August 2018 (100 % Pensum) - Beklagter: CHF 4'200.– ab August 2017 (100 % Pensum) - Tochter: die Familienzulage von derzeit CHF 200.– 6. Ko ste n- und Entschädigungsfolgen Der Beklagte trägt die Kosten des DNA-Gutachtens. Im Übrigen übernehmen die Par- teien die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteient- schädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 850.00 Kosten für das DNA-Abstammungsgutachten.
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 30 S. 2 ff.): "1. Es seien die Ziffer 3 a) aa) und Ziffer 3 b) der mit Ziffer 4 Dispositiv Ur- tei l und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Februar 2017, Geschäfts-Nr. FK160021-F, genehmigten Vereinbarung vom 24. Feb- ruar 2017 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur anschlies- senden Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuwei se n. 2. Eventualiter seien die Ziffer 3 a) aa) und Ziffer 3 b) der mit Ziffer 4 Dis- positiv Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Feb- ruar 2017, Geschäfts-Nr. FK160021-F, genehmigten Vereinbarung vom 24. Februar 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 3. Ki nderunterhalt a) Höhe aa) Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, der Mut- ter der Klägerin für die Tochter rückwirkend für tt.mm. bis 31. Dezem- ber 2016 einen Barunterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 4'200.00, zu- züglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, und ab Januar 2017 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge, zu- züglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbi ldungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - CHF 553.00 ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 - CHF 625.00 ab 1. August 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter b) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter wie folgt nicht gedeckt: - CHF 3'500.00 vom tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016 (insgesamt) - CHF 360.00 monatlich ab 1. August 2018 bis 31. Januar 2022 - CHF 205.00 monatlich ab 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2028 - CHF 165.00 monatlich ab 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2032 Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MWST) zu Las- ten der Klägerin und Berufungsbeklagten." prozessualer Antrag (Urk. 30 S. 4): "Es sei dem Beklagten und Berufungskläger für das vorliegende Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Per- son des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 37 S. 2): "1. Es sei der Antrag des Berufungsklägers abzuweisen. 2. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 Geschäfts- Nr. FK160021-F zu bestätigen. (...) Wenn auf die Berufung eingetreten und die Sache zurückgewiesen wird, 4. sei der Berufungskläger nochmals aufzufordern die Belege gemäss Seite 3 Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Januar 2017 einzureichen. 5. Eventualiter halte ich als Vertreterin der Klägerin und Berufungsbeklag- ten an den gestellten Anträgen in der Klage vom 10. Oktober 2016 und Klageergänzung fest. 6. Subeventualiter halte ich als Vertreterin der Klägerin und Berufungsbe- klagten am Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. Februar 2017 fest." prozessualer Antrag (Urk. 37 S. 2): "(...) 3. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (...)."
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2016 als Tochter der C._____ geboren. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob sie Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter). Anlässlich der auf den 24. Februar 2017 anberaumten Ver- handlung wurden die Klagebegründung und -antwort (auf Befragen) sowie je Stel- lungnahmen zu den Noven erstattet. Im Rahmen der anschliessend geführten
Vergleichsgespräche schlossen die Parteien sodann unter Mitwirkung des Ge- richts eine Vereinbarung. Für den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 31 S. 2 ff., E. 1.). 2. Mit eingangs wiedergegebenem – zunächst unbegründetem – Urteil vom 24. Februar 2017 stellte die Vorinstanz die Vaterschaft des Beklagten fest. Weiter stellte sie die Klägerin unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Ki nds- mutter C._____. Sodann genehmigte sie die vorgenannte Vereinbarung der Par- teien vom 24. Februar 2017, die insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ab Geburt der Klägerin bis zum ordentli chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin be- inhaltet (Urk. 22 S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 14. März 2017 verlangte der Beklagte fristgerecht (vgl. Urk. 23/1) die Begründung dieses Entscheides. Überdies wider- rief er sämtliche im Rahmen der Verhandlung vom 24. Februar 2017 gemachten Aussagen und Zusagen (Urk. 24). Die begründete Fassung des Urteils vom 24. Februar 2017 (Urk. 25 = Urk. 31) wurde von der Klägerin am 20. April 2017 und vom Beklagten am 25. April 2017 in Empfang genommen (Urk. 26/1-2). 3. Gegen das vori nstanzli che Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Datum Poststempel gleichentags) innert Frist Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelanträgen (Urk. 30). Die Klägerin be- antwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 35) mit Eingabe vom 31. Juli 2017, wobei sie die obgenannten Anträge stellte (Urk. 37). Mit Verfügung vom 7. August 2017 wurde die Berufungsantwort dem Beklagten zugestellt (Urk. 38). 4. In der Folge wurde auf den 17. November 2017 zu einer Vergleichsverhand- lung vorgeladen (Urk. 41). Im Rahmen der Vergleichsverhandlung konnten si ch die Parteien vollumfänglich und insbesondere über die im vorliegenden Beru- fungsverfahren strittige Unterhaltspflicht des Beklagten einigen. Die getroffene Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 42): "1. Es seien die Ziffern 3 a) aa) und 3 b) der mit Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 genehmigten
Vereinbarung selbigen Datums aufzuheben und wie folgt abzuändern bzw. zu ersetzen bzw. zu ergänzen: 3. Kinderunterhalt a) Höhe aa) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Mutter der Klägerin für die Tochter rückwirkend für tt.mm. bis 31. Dezember 2016 einen Barunter- haltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'410.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, und ab Januar 2017 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien, Kinder- und Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 450.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018; - Fr. 755.– an [recte: ab] 1. August 2018 bis 31. Januar 2032 - Fr. 500.– ab 1. Februar 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter. (...) ac) Der Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017 liegt ein monatliches Nettoeinkommen der Kindsmutter von Fr. 4'200.– zu Grunde. b) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter wie folgt nicht gedeckt: - Fr. 3'370.– vom tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016 insge- samt; - Fr. 115.– pro Monat vom 1. Februar 2022 bis 31 Januar 2026; - Fr. 315.– pro Monat vom 1. Januar 2026 bis 31. Januar 2028. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. 3. Auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."
Dispositiv-Ziffer 4 des vori nstanzli chen Urteils. In diesem Umfang ist der ange- fochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. II. 1. Soweit es Kinderbelange, wozu die Kinderunterhaltsbeiträge gehören, zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungs maxi me Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung der geri chtli chen Prüfung und Genehmi gung. Für die Genehmigung wird vorausge- setzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 2.1 Die in der Vereinbarung vorgesehenen (Bar-) Unterhaltsbeiträge des Be- klagten für die Klägerin von insgesamt Fr. 4'410.– (rückwi rkend für tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016) sowie von monatlich Fr. 450.– (ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018), Fr. 755.– (ab 1. August 2018 bis 31. Januar 2032) und Fr. 500.– (ab 1. Februar 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung der Tochter), je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, werden den rechtskräftig für di e Zukunft verein- barten Betreuungsverhältnissen gerecht (vgl. Urk. 31 S. 20, Ziff. 2 in Disp.-Ziff. 4). Sie entsprechen den von den Parteien ausgewiesenen und aus den Akten er- sichtlichen finanziellen Möglichkeiten der Parteien und der Mutter der Klägerin. 2.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entschei d zutreffend erwog, haben die Eltern für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; Urk. 31 S. 9 ff., E. 5.2). Gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem- ber 2009 sowie auf die seitens der Klägerin vor Vorinstanz geltend gemachten Fremdbetreuungskosten (vgl. Urk. 31 S. 11 f., E. 5.2) i st zumi ndest vom nachfol- genden gebührenden Unterhalt der Klägerin auszugehen. Abzüglich der dem Kind als Einkommen anzurechnende n Familienzulagen resultiert für die Klägerin fol- gender ungedeckter Bedarf:
tt.m m.2016 - 08.04.2016 09.04.2016 - 31.07.2018 tt.m m ..201 8- 31.01.2022 01.02.2022 - 31.01.2028 01.02.2028 - 31.01.2032 ab 01.02.2032 Grundbetrag Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– /600.– 600.– 600.– Wohnkosten Fr. 150.– 150.– 200.– 200.– 200.– 200.– Krankenkasse Fr. 80.– 80.– 80.– 100.– 100.– 100.– Gesundheitskosten Fr. 165.– 165.– 40.– 40.– 100.– 100.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 50.– 50.– Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– 160.- 1'200.– 900.– 400.– 0.– Verkehr/Schule/Förderung Fr. 0.– 0.– 80.– 80.– 80.– 80.– Weitere Kosten Fr. 0.– 0.– 0.– 50.– 100.– 50.– Total Fr . 795.– 955.– 2'000.– 1'770.– /1'970.– 1'630.– 1'180.– abzgl. Kinderzulagen Fr. -200.– -200.– bis 30.09.2016
-400.– bis 31.07.2017
-200.– ab 01.08.2017
-200.– -200.– -2 50.– -250.– ungedeckter Unter- halt Fr . 595.– -755.– bis 30.09.2016 -555.– bis 31.07.2017 -755.– ab 01.08.2017 1'800.– 1'570.– /1'770.– 1'380.– 930.– 2.3 Gemäss Darstellung des Beklagten und den mit seiner Berufungsschrift ein- gereichten Unterlagen erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen vom tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016 von durchschnittlich Fr. 2'450.–, vom 1. Janu-
ar 2017 bis 31. Juli 2017 ein solches von Fr. 3'110.– und seit dem 1. August 2017 ein solches von Fr. 4'200.– (vgl. Urk. 30 S. 13 ff.; Urk. 34/3-7). Abgestellt auf den vori nstanzli chen Bedarf des Beklagten bis 31. Juli 2017 (vgl. Urk. 31 S. 15 f., E. 5.4.2) resultiert auf seiner Seite eine Leistungsfähigkeit vom tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016 von insgesamt rund Fr. 4'400.– (∼ Fr. 34'200.– [Einkommen] - ∼ Fr. 29'790.– [Bedarf]) und vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 von monatli ch Fr. 1'490.– (Fr. 3'110.– [Einkommen] - Fr. 1'620.– [Bedarf]). D en vori nstanzli chen Bedarf ab 1. August 2017 um die – auch im Bedarf der Kindsmutter berücksichtig- ten – Bedarfspositionen "Hausrat- und Haftpflichtversicherung" im Betrag von Fr. 30.– und "Auswärtige Verpflegung" im Betrag von Fr. 220.– erweitert sowie unter Berücksichtigung der ab 2017 ausgewiesenen Krankenkassenversiche- rungsprämien von Fr. 414.80 pro Monat (Urk. 64/8), ergibt sich ei n monatli cher Bedarf von Fr. 3'435.–. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt somit ab dem 1. August 2017 Fr. 765.– pro Monat. 2.4 Einzig die Leistungsfähigkeit des Beklagten berücksichtigt, resultierte aus einer Gegenüberstellung dieser und des gebührenden Bedarfs der Klägerin auf Seiten der Klägerin folgende Unterdeckung: - Fr. 3'370.– für das Jahr 2016 insgesamt; - Fr. 1'035.– ab 1. August 2018 bis 31. Januar 2022; - Fr. 805.– ab 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2026; - Fr. 1'005.– ab 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2028; - Fr. 615.– ab 1. Februar 2028 bis 31. Januar 2032; - Fr. 165.– ab 1. Februar 2032 bi s zum ordentli chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin. Vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 vermöchte der Beklagte für den gebühren- den Bedarf der Klägerin an sich alleine aufzukommen. 2.4 Gemäss der Vereinbarung der Parteien liegt der Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017 ein monatliches Nettoeinkommen der Kindsmutter von Fr. 4'200.– – ab 1. April 2017 (vgl. Prot. S. 5) – zu Grunde. Hierdurch erzielt sie entgegen der vori nstanzli chen Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 31 S. 13, E. 5.3.3)
ab 1. April 2017 bei einem ihr ab nämlichem Zeitpunkt anrechenbaren Bedarf von Fr. 3'510.– einen Überschuss von Fr. 690.– pro Monat. Allerdings vermindert sich dieser wegen der mit dem Mehrverdienst einhergehenden – im Vergleich zu obi- ger Darstellung – erhöhten Fremdbetreuungskosten leicht. Da jeder Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB), gilt es, den Überschuss der Kindsmutter bei der Unter- haltspflicht des Beklagten mitzuberücksichtigen. 2.5 Ohne Berücksi chti gung des Überschusses der Kindsmutter resultierte nach dem Gesagten eine monatliche Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 von Fr. 555.– und vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 von Fr. 755.–. In der genannten Phase bis 31. Juli 2017 erzielte die Kindsmutter einen Überschuss pro Monat von knapp Fr. 400.– (4 Mte. x Fr. 690.– / 7 Mte.), hernach bis 31. Juli 2017 ei nen solchen von Fr. 690.–. Mit der vereinbarten Unterhaltpflicht des Beklagten von Fr. 450.– pro Monat ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 partizipiert er quasi am Überschuss der Kindsmutter folg- li ch monatli ch zunächst mi t rund Fr. 200.– und darauf mit rund Fr. 300.–. Ab dem 1. August 2018 bis 31. Januar 2032 vermag mit Ausnahme der Zeitdauer vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2028 der Überschuss der Kindsmutter das vorge- nannte Manko der Klägerin zu kompensieren. Auch unter Berücksi chti gung des Überschusses der Kindsmutter verbleibt auf Seiten der Klägerin weiterhin ein Manko vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2026 von Fr. 115.– pro Monat und vom 1. Januar 2026 bis 31. Januar 2028 von Fr. 315.– pro Monat. Wiederum oh- ne Berücksichtigung des Überschusses der Kindsmutter resultiert nach den vor- anstehenden Erwägungen eine monatliche Unterhaltspflicht des Beklagten für die Zeit vom 1. Februar 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin von Fr. 765.– pro Monat. Nach Deckung des Mankos der Klägerin in dieser Zeitspanne von Fr. 165.– pro Monat verbleibt ein monatli- cher Überschuss in der Höhe von Fr. 525.–. Mit der vereinbarten Unterhaltsleis- tungspflicht des Beklagten von Fr. 500.– pro Monat ab 1. Februar 2032 partizipiert er am Überschuss ungefähr zur Hälfte.
den, insbesondere für das Jahr 2016 in der Höhe von Fr. 4'410.– (vgl. Urk. 42 S. 2, Ziff. 1). Aufgrund sei ner bescheidenen finanziellen Verhältnisse ist er als mit- tellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Seine Rechtsmittelanträge si nd ni cht aussi chtslos i m Si nne von Art. 117 lit. b ZPO (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundi gen Beklagten erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Beklagten ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.3 Der Klägerin wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. Urk. 31 S. 19). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, handelt es sich bei der Klägerin um ein einkommens- und vermögensloses Kind. Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) umfasst grundsätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Das minderjährige Kind ist des- halb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134 E. 4; Bühler in: BK ZPO, Bd. I, Art. 117 N 47; Urk. 31 S. 19, E. 7). Die finanzielle Situa- tion der Mutter der Klägerin gestaltet sich nicht anders als die soeben erwähnte beim Beklagten. Angesichts der oben aufgeführten Einkommens- und Bedarfs- za hlen der Ki ndsmutter i st auch si e nicht in der Lage, der Klägerin den vorliegen- den Prozess vorzufinanzieren. Wie bereits ausgeführt, erzielt die Mutter der Klä- gerin ab 1. April 2017 und mithin im für das vorliegende Gesuch massgeblichen Zei tpunkt wohl ei n Überschuss von Fr. 690.– pro Monat, an dem der Beklagte rückwirkend ab 1. Januar 2017 ungefähr zur Hälfte partizipiert. Wegen der mit dem Mehrverdienst einhergehenden erhöhten Fremdbetreuungskosten hat sie ei- ne weitere Verminderung des ihr verblebenden Überschusses hinzunehmen (vgl. Ziff. II.2.4 vorstehend). Folglich ist der Klägerin auch im vorliegenden Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 hi nsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 so- wie – abgesehen von den darin enthaltenen Ziffern 3 a) aa) (Unterhalts ver- pflichtung des Beklagten) und 3 b) (Unterdeckung) – Dispositiv-Ziffer 4 i n Rechtskraft erwachsen ist . 2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 17. November 2017 wird hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt. Entsprechend werden die Ziffern 3 a) und 3 b) mit Ausnahme von Zi ffer 3 a) ab) der mit Dispositiv-Ziffer 4 des Ur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 24. Februar 2017 genehmigten Vereinbarung aufgehoben und wie folgt ersetzt bzw. ergänzt: "3. Kinderunterhalt a) Höhe aa) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Mutter der Klägerin für die Tochter rückwirkend für tt.mm. bis 31. Dezember 2016 einen Barunter- haltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'410.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, und ab Januar 2017 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien, Kinder- und Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 450.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018;
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C h. Büchi
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