Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ170010-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Ober- richter lic. i ur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 28. November 2017
i n Sachen
A._____ Kläger und Berufungskläger
vertreten durch li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Z._____
betreffend Obhut und Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 22. März 2017 (FP160018-H)
Rechtsbegehren: (Urk. 7/15 i.V.m. Prot. I S. 9 und S. 31) Es sei die Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. März 2017 – was die Kinderbelange betrifft – zu genehmigen und im Übrigen sei von i hr Vormerk zu nehmen. Verfügung des Einzelgerichts am Bezirk Pfäffikon vom 22. März 2017: (Urk. 2 = Urk. 7/56) 1. D er Sohn C._____, geboren tt.mm.2013, wird für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter gestellt. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. März 2017 wird – was die Kinderbe- lange betrifft – genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vor- merk genommen. Sie lautet wie folgt:
"1. Obhut und Besuchsrecht a) Obhut [...] b) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.30 Uhr, bis Montag nach Ende des Schwimmunterrichts und in der darauffolgenden Woche von Dienstag, eine Stunde vor der Frühberatung gemäss Plan Stellungnahme RAin Z._____, bis Mittwoch, 17.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr falls der Vater arbeiten muss; - von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Samstag 17.30 Uhr; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr (von 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr); Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
"1. D i e unterzei chne te Vereinbarung betreff Obhut und Besuchsrecht wird in folgenden Punkten widerrufen und sei neu wie folgt festzulegen: a. Der Vater sei berechtigt und verpflichtet, den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen: - Von Freitagabend 18 Uhr bis am Mittwochmorgen 8 Uhr und in der darauf- folgenden Woche von Sonntagabend 19 Uhr bis Mittwochmittag 12 Uhr.
Der Unterhalt sei ab neuem Entscheid wie folgt zu regeln: a. Der Vater zahlt der Mutter monatlich einen Beitrag von Fr. 80.00 für die Krankenkassenkosten. b. Der Vater leistet seinen Betreuungsunterhalt durch die eigene Betreuung des Sohnes zur hälftigen Zeit in natura. c. Ausserordentliche Kosten werden hälftig bezahlt und sind immer Ende Monat dem anderen Elternteil mit Beleg vorzulegen. d. Die Hilflosenentschädigung der IV ist nach Nächten geschuldet und ist auch so aufzutei len.
Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2):
3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten des Be- rufungsklägers.
des Verfahrensbeteiligten (Urk. 16 S. 1):
cher Massnahmen entgegen. Am 22. März 2017 schlossen die Parteien anläss- li ch der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen eine Vereinbarung über die Obhut und das Besuchsrecht sowie die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 7/51; Prot. I S. 9 und S. 31). Am gleichen Tag beriet die Vorinstanz und erliess die eingangs zitierte Verfügung (Prot. I S. 31; Urk. 7/56). Der Entscheid wurde indes erst am 26. April 2017 versandt und dem Kläger am 27. April 2017 zugestellt (Urk. 7/56 S. 5; Urk. 7/57/4). 3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erhob der Kläger rechtzeitig Berufung ge- gen die vorinstanzliche Verfügung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 1). Er leis- tete fristgerecht den Kostenvorschuss (Urk. 9). Die Berufungsantwort datiert vom 15. Juni 2017 und schloss auf kostenfällige Abweisung (Urk. 13). Die Berufungs- antwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 beantragte der Verfahrensbeteiligte die Abweisung der Beru- fung (Urk. 26). Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2017 den Partei- en zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Keine der Parteien liess sich mehr verneh- men. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. II. 1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der An- träge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1, 2.1.a, 2.2, 2.3 sowie 3 der Verfügung. In diesem Umfang ist sie rechtskräftig, wo- von Vormerk zu nehmen i st. 2. Mit der Berufung kann ei ne unri chti ge Rechtsanwendung und ei ne unri ch- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schri ftli chen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin-
stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was ni cht oder nicht in einer den gesetz- lic hen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 3. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Berufung ist die im Entscheid geneh- migte Vereinbarung der Parteien betreffend das Besuchsrecht. Soweit der Kläger neu Anträge zum Kindesunterhalt stellt (Urk. 1 S. 3, S. 7 f.), ist darauf von vornhe- rein nicht einzutreten, da die im Hauptverfahren festzusetzenden Kinderunter- haltsbeiträge nicht Gegenstand der Vereinbarung bildeten und somit nicht Beru- fungsgegenstand sind. III. 1. Die Beklagte beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten (Urk. 13 S. 2 ff.). Der Kläger müsse gegen den Vergleich der Parteien vielmehr eine Revi- sion bei der Vorinstanz einlegen (Art. 241 ZPO i.V.m. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Vorliegend konnten die Parteien das Verfahren nicht vorzeitig durch einen Vergleich beenden, da die Kinderbelange betreffend C._____ aufgrund der Offi- zialmaxime den Parteien entzogen waren. Einer Vereinbarung der Parteien be- treffend Kinderbelange kommt stets lediglich die Bedeutung eines übereinstim- menden Parteiantrags zu, an den der Richter aufgrund der Offizialmaxime nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren muss hi nsi chtli ch der Ki nder- belange immer durch ein Urteil erledigt werden (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/vo n Arx, Art. 58 N 27; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 39). Folglich ist daher grundsätzlich auf die Berufung des Klägers hinsichtlich des Besuchsrechts ei nzu- treten.
IV. 1. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung sinngemäss Folgendes aus: Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung habe er in D._____ gelebt. Die Fahrzeit zwi schen D._____ und dem Wohnort von C._____ i n E._____ habe eine Stunde betragen. Nur um C._____ diese lange Fahrzeiten möglichst zu ersparen, seien die Besuchszeiten so knapp ausgefallen. Der Kläger habe daher vor der Unter- zei chnung des an der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleichs "alle" darauf hingewiesen, er werde möglichst bald von D._____ in die Nähe von C._____ zi e- hen. Nun werde er ab 1. Juni 2017 i n F._____ wohnen, das nur si eben Fahrmi nu- ten vom Wohnort von C._____ entfernt sei. Dazu verweist er auf einen von ihm am 21. April 2017 unterschriebenen Mietvertrag, der als Mietbeginn den 1. Juni 2017 aufführt (Urk. 5/3). Damit liege – so der Kläger weiter – eine wesentlich an- dere Wohnsituation als im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor. Entsprechend müsse die Besuchsregelung gestützt auf Art. 268 ZPO angepasst werden (Urk. 1 S. 4 f.). Der Verfahrensbeteiligte wendet in diesem Zusammenhang ein, dass die veränderte Wohnsituation im Rahmen eines neuen Verfahrens und ni cht auf dem Weg der Berufung geltend zu machen sei. Die Berufung des Klägers sei entspre- chend abzuweisen (Urk. 16 S. 1 f.). 2. Neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, dürfen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden, sondern sind im Rahmen der Berufung gegen das Urtei l zu prüfen und zu berücksi chti gen, wenn und sowei t si e si ch nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erweisen (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.3. m.w.H.). Richtigerweise hätte der Kläger somit seine veränderte Wohnsituation als Novum im Sinne von 317 Abs. 1 ZPO geltend machen müssen. Sein unzutreffe nder Hin- weis auf Art. 268 ZPO schadet ihm jedoch nicht. Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet das Gericht von Am- tes wegen. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Kläger neu vorgebrachte Tatsache, wonach er ab 1. Juni 2017 nur noch si eben Fahrmi nuten von C._____ entfernt wohne, als zulässiges Novum zu qualifizieren ist. Bei diesem neuen Vorbringen
handelt es sich um ein echtes Novum, da der Kläger den Mietvertrag am 21. April 2017 und damit nach dem am 22. März 2017 beendeten ersti nstanzli chen Verfah- ren unterzei chnet hat (vgl. Urk. 5/3; Urk. 7/56 S. 5; vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 51, wonach Noven, welche nach dem Ende des ersti nstanzli chen Ver- fahrens entstehen, einzig noch im Rechtsmittelverfahren unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können). Der Kläger hat das Novum mit seiner Berufungsschrift und damit ohne Verzug vorgebracht (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Zusammenfassend ist die neue im Berufungsverfahren unbe- stritten gebliebenen Tatsache, dass der Kläger seit 1. Juni 2017 nur sieben Fahr- minuten vom Wohnort des Kindes wohnt, ein echtes zulässiges Novum, das mit dem Einreichen des Mietvertrags genügend belegt wurde. Es ist daher im Beru- fungsverfahre n zu berücksi chti gen. V. 1. Der Kläger kritisiert sinngemäss weiter, er habe der Vereinbarung an der Hauptverhandlung nur zugestimmt, da der von der Vorinstanz in Aussicht gestell- te Entscheid ihm keinen höheren Anteil an Besuchszeit "garantiert" habe und auf seine mitgeteilte Umzugsbereitschaft von seinem damaligen Wohnort D._____ an ei nen näher von E._____ gelegenen Wohnort keine Rücksicht genommen worden sei. Ausserdem sei das Gericht nicht bereit gewesen, eine mögliche Verschie- bung der vielen Termine (Schwimmen, Komplementärmedizin, Frühberatung etc.) von C._____ in Betracht zu ziehen. Dies obwohl die Termine mehrheitlich freiwillig bzw. nicht ärztlich verordnet seien. Das Hauptkriterium für die getroffene Rege- lung sei gewesen, dass C._____ die bisher besuchten Termine an den gleichen Tagen einhalten könne, ohne jedes Mal von D._____ nach E._____ fahren zu müssen. Weiter rügt der Kläger, er sei an der Verhandlung vom 22. März 2017 "getäuscht" worden, da die Beklagte plötzlich vorgebracht habe, er solle aufgrund seines Umzugs nach D._____ C._____ nur noch jedes zweite Wochenende be- treuen. Demgegenüber habe die Beklagte selber noch im November 2016 beim "kjz" ein Betreuungsmodell von 40/60 vorgeschlagen. Zudem hätten an der vo- ri nstanzli chen Verhandlung sowohl die Kindsvertreterin als auch der Richter diese
reduzierte Betreuungszeit für unbefriedigend gehalten. Der "Entscheid des Ge- richtes" über die geringere Betreuung als das ursprünglich vorgeschlagene Modell der Beklagten (40/60) sei daher für den Kläger schockierend gewesen und nur aufgrund der zum Zeitpunkt der Verhandlung bestehenden weiten Wohndistanz nachvollziehbar. Sodann moniert der Kläger, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Vorschläge der Gegenpartei in Ruhe zu überdenken (Urk. 1 S. 4 f.). Diese Kritikpunkte des Klägers si nd ni cht zi elführend, da er an der Verhand- lung mit unerwarteten Argumenten der Gegenseite rechnen musste. Abgesehen davon war er sowohl an der Verhandlung wie auch im Vorfeld dazu juristisch ver- treten (Prot. I S. 9). Dass er keine Zeit gehabt habe, um die Vorschläge der Be- klagten in Ruhe zu überdenken, überzeugt nicht, da er an der vierstündigen Ver- handlung weder neue einschlägige Unterlagen der Gegenseite prüfen noch kom- plexe Sachverhalte analysieren musste (Prot. I S. 9 ff.). Auch hat er den Verglei ch ohne Widerrufsvorbehalt unterschrieben (Urk. 7/51). 2. Der weitere Vorwurf des Klägers, die Beklagte führe aus finanziellen Gründen oder aus Wut und Enttäuschung ei nen Kampf gegen i hn und verschlep- pe das Verfahren (Urk. 1 S. 5 f.), stellt keine konkrete Beanstandung der ange- fochtenen Verfügung dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. vorne E. II.2.). 3. Der Kläger macht sodann geltend, zur Zeit könne C._____ ihn jede zweite Woche 7.5 Tage lang nicht sehen. Dies sei zu lange für Kinder in C.s Alter (Urk. 1 S. 6). Diese pauschale Rüge dringt nicht durch. Zwar muss das kindliche Zeitgefühl beachtet werden, so dass insbesondere bei Kleinkindern der Abstand zwi schen den Besuchen zwei Wochen ni cht überschrei ten soll (BSK ZGB I- Schwenzer, Art. 273 N 14). In der strittigen Besuchsrechtsvereinbarung wird diese allgemeine Regel jedoch ohne weiteres eingehalten. 4.1. Schliesslich bringt der Kläger vor, die Oberärztin des Kinder- und Ju- gendpsychologischen Dienstes des Spitals G. habe ihm telefonisch mitge- teilt, dass es für die Mutter eines schwerkranken Kindes sehr gut sei, wenn das Kind abwechselnd betreut werde. Dies sei im Wohl des Kindes. Ausserdem – so
der Kläger weiter – liebe C._____ beide Eltern und sei bisher immer in ihrer Nähe gewesen. Aufgrund seiner Krankheit brauche C._____ diese Nähe mehr als ande- re Kinder. Die Betreuung werde schwieriger, je älter er werde. Es gebe nichts Besseres, als wenn die Eltern diese Betreuung gemeinsam leisten könnten und die Beklagte in Zukunft nicht mehr auf externe Hilfe angewiesen sein werde, was jedoch mit der jetzigen Betreuungsregelung der Fall sei. Schliesslich bedeute zwar die Zuteilung der faktischen Obhut an die Beklagte bis zur Hauptverhand- lung keine Gefahr für C.. Ei n ei ngeschränkter Besuchskontakt zu i hm als Vater jedoch schon (Urk. 1 S. 6 f.). 4.2. Hinsichtlich des Besuchsrechts gilt allgemein Folgendes: Die Bemes- sung des Besuchsrechts hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse und Interessen des Kindes sowie die Bedürfni sse und Mög- lichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen. Es gilt somit Alter, körperliche und geistige Gesundheit, Freizeitinteressen sowie Einstellung des Kindes gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zu berücksichtigen. Massgebend sind so- dann auch Persönlichkeit, Wohnort, Freizeit, Umgebung und Beziehung des nicht obhutsberechtigten Elternteiles zum Kind sowie die Situation des obhutsberech- tigten Elternteiles (BSK ZGB I-Schwenzer, Art. 273 N 9 mit weiteren Hinweisen). 4.3. Im vorliegenden Fall machte die Beklagte an der Hauptverhandlung ins- besondere geltend, es sei problematisch, dass der Kläger seinen Wohnsitz nach D. verlegt habe. Die Distanz betrage 60 km und die Fahrzeit dauere rund eine Stunde, was speziell für C._____ angesichts seines Gesundheitszustandes ungünstig sei. Daher sei einzig eine Wochenendbesuchsregelung angezeigt (Prot. I S . 9, S. 11). 4.4. Wie oben ausgeführt, ist die neue, unbestritten gebliebene Tatsache, dass der Kläger seit 1. Juni 2017 nur noch si eben Fahrmi nuten von C._____ wohnt, als zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten (vgl. E. IV.2.) . Es stellt sich daher in der Tat die Frage, ob es nicht im objektivierten Kindeswohl von C._____ liege, dass er häufiger vom Kläger betreut werde, als es die Parteien vorinstanzlich vereinbart hatten und von der Vori nstanz i m Rahmen von vorsorglichen Massnahmen genehmigt wurde.
4.5. Allerdings ist vorliegend das Besuchsrecht betreffend ein Kind mit einem prekären Gesundheitszusta nd strittig. Entsprechend ist es für das Gericht bereits mangels ausreichenden Fachwissens schwierig festzu stellen, welche Be- treuungslösung dem Kindeswohl von C._____ am Besten entspricht bzw. was ei- ne Veränderung der geltenden Betreuungsregelung mit si ch bri ngen würde. Zu Recht hat die Vorinstanz daher am 18. September 2017 ein Sachverständigen- gutachten in Auftrag gegeben. In diesem Gutachtensauftrag stellte die Vorinstanz folgende Fragen (Urk. 5/76): a) Wie ist der psychische und physische Entwicklungsstand des Kindes C.? b) Welche Massnahmen sind notwendig, um allenfalls bereits vorhandene Defizite abzu- bauen und/oder drohende Defizite aufzufangen? c) Wie beurteilen Sie die persönliche Beziehung der Mutter zum Kind? Ist die Mutter in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen? Woran ist das erkennbar? d) Wie beurteilen Sie die persönliche Beziehung des Vaters zum Kind? Ist der Vater in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen? Woran ist das erkennbar? e) Bietet die Mutter Gewähr für eine optimale Entwicklung und Entfaltung des Kindes? Wie fördert die Mutter die Entwicklung von C.? Woran ist das erkennbar? f) Bietet der Vater Gewähr für eine optimale Entwicklung und Entfaltung des Kindes? Wie fördert der Vater die Entwicklung von C.? Woran ist das erkennbar? g) Ist eine geteilte Obhut im Zusammenhang mit der Gesundheit von C. und den angeordneten Therapien denkbar bzw. damit vereinbar? h) Wie wichtig ist die gewohnte Umgebung für ihn? Wie beurteilen Sie die Situation für C._____, wenn er zur Ausübung des Besuchsrechts resp. zur Ausübung der alternieren- den Obhut von einem Haushalt zum anderen pendeln muss? Ganz generell? In Bezug auf seinen Gesundheitszustand? i) Was für einen Einfluss haben Veränderungen auf seine Gesundheit? j) Ist ein Plan für die Medikamenteneinnahme vorhanden? k) Wie strikt haben sich die Eltern daran zu halten?
l) Ist eine geteilte Obhut damit vereinbar? m) Hat das Kind einen Wunsch betreffend die Regelung des Besuchsrechts, und wenn ja, wie lautet dieser? n) Was sind Ihre Empfehlungen bezüglich der Regelung des Besuchsrechts und aus wel- chen Gründen? o) Worauf muss bei der Regelung eines Besuchsrechts geachtet werden? p) Sind aus fachlicher Sicht (andere) Kindesschutzmassnahmen angebracht? q) Welcher Elternteil ist primäre Bezugsperson von C.? Begründen Sie Ihre Ant- wort bitte. r) Welcher Elternteil ist besser in der Lage, künftig die Betreuung von C. sicherzu- stellen? Begründen Sie Ihre Antwort bitte. s) Wie beurteilen Sie den möglichen Abbruch des gelebten Familienlebens mit den Halb- geschwistern von C., der bei einer alternierenden Obhut eintreten könnte? t) Geben Ihre Untersuchungen Anlass zu weiteren Bemerkungen? 4.6. Diese detaillierten Fragen zeigen, dass aufgrund des Gesundheits- und Entwi cklungszus ta nds von C. spezielle Bedürfni sse vorliegen. Daher recht- fertigt es sich nicht, zum jetzigen Zeitpunkt dem Fachgutachten vorzugreifen und bereits für die Dauer des laufenden Verfahrens das Besuchsrecht zu ändern bzw. über die Besuchsrechtsregelung faktisch ein Wechselmodell einzuführen, nach- dem C._____ für das laufende Verfahren unangefochten unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt wurde. Auch macht der Kläger weder glaubhaft noch liegen Anhaltspunkte vor, dass es dem Kind bei der jetzigen eingespielten Betreuungs- regelung nicht gut gehe bzw. sein Kindswohl gefährdet sei. Somit spricht nichts gegen die gerichtlich genehmigte Besuchsrechtsregelung für das laufende Ver- fahren. Welche Betreuungsregelung im längerfristigen optimalen Interesse C._____s liegt, ist vorerst durch das Gutachten abzuklären. 5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unzulässig sowie unbe- gründet. Demgemäss ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die
angefochtene Dispositivziffer 2.1.b der vorinstanzlichen Verfügung ist zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). VI. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Praxis- gemäss sind betreffend Kinderbelange die Kosten den Parteien je hälftig aufzuer- legen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern diese unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2.1.a, 2.2, 2.3 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Pfäffikon vom 22. März 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Disposi- tiv ziffer 2.1.b der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 22. März 2017 wird bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrech-
net. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesvertreterin, an die Vor- i nstanz, an di e Kindesschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser versandt am: mc