Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ170006-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LZ170008-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss vom 12. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Unterhalt
Berufung gegen eine Verfügung sowie ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Februar 2017 (FK150007-G)
Erwägungen: 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ist die heute zwanzig- jährige Tochter des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Ihre El- tern stehen in einem seit dem Jahre 2012 am Bezirksgericht Meilen hängigen Scheidungsverfahren. Diesem ist ein Eheschutzverfahren – ebenfalls vor Bezirks- gericht Meilen – vorangegangen, i n welchem die Mutter der Klägerin kei nen Ki n- derunterhalt über die Volljährigkeit der Tochter hinaus zugesprochen erhalten hat (vgl. Urk. 46 E. I.1). 2. Am 28. Mai 2015 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 2. März 2015 (Urk. 1) beim Bezirksgericht Meilen vorliegende Unterhaltsklage ein und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an Unterhalt der Teuerung anzupassende, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Un- terhaltsbeiträge von monatlich 1. Fr. 5'140.00 ab 1. September 2014 bis zum 31. Juli 2015 zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen, 2. Fr. 4'354.00 ab 1. August 2015 bis 31. August 2016 zuzüglich Ausbil- dungszulagen zu bezahlen und 3. Fr. 4'817.00 ab 1. September 2016 bis 31. August 2021 oder bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." Darüber hinaus beantragte die Klägerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte folgendes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 2 S. 2): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an Unterhalt im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates für die Dauer des Verfahrens oder bis zu einem anderslautenden Gerichtsentscheid sowie rückwirkend ab 1. Sep- tember 2014 zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich einstweilen Fr. 3'000.00 zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen."
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2015 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsbegehren und beantragte zusätzli ch die Leistung eines Prozesskostenvor- schusses (Urk. 14 S. 1): "[...] 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskosten- vorschuss von einstweilen Fr. 42'000.00 für Anwaltskosten und für den gerichtlichen Barvorschuss zu bezahlen, dies unter Vorbehalt von Nach- klagen." Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 E. I.2). 3. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, er- liess die Vorinstanz am 22. Februar 2017 folgende Entschei de (Urk. 46 S. 49 ff.): Das Einzelgericht verfügt: 1. Der Beklagte wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Kläge- rin rückwirkend ab 1. September 2014 für die Dauer des hängigen Verfahrens be- treffend Mündigenunterhalt monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - von 1. September 2014 bis und mit 31. Juli 2015: CHF 3'000.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) - von 1. August 2015 bis und mit 30. September 2015: CHF 3'000.–/Monat - von 1. Oktober 2015 bis und mit 30. November 2015: CHF 2'954.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) - von 1. Dezember 2015 bis und mit 31. August 2016: CHF 3'000.–/Monat - von 1. September 2016 bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums: CHF 2'873.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung analog Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewie- sen. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Dezember 2016 von 100.0 Punkten (Basis De- zember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Ka- lenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vor- jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.0 (Indexstand Dezember 2016) 2. Der der Klägerin vorsorglich zugesprochene Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag von CHF 32'975.– gemäss Dispositivziffer 2. der vorstehenden Verfügung wird be- stätigt und der Beklagte damit definitiv verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskos- tenvorschuss bzw. -beitrag von CHF 32'975.– zu bezahlen. 3. Entsprechend der Vormerkung im vorsorglichen Massnahmeverfahren wird vorge- merkt, dass der Beklagte zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Juli 2015 Zah- lungen im Umfang von mindestens CHF 10'500.– geleistet hat, welche definitiv an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 1 anzurechnen sind. 4. Im Mehrumfang werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–. 6. Die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von CHF 950.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. [Mitteilungssatz]. 9. [Rechtsmittelbelehrung]. 4. Hiergegen erhob der Beklagte zwei separate Berufungen – einmal am 9. März 2017 gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 45; LZ170006-O) und ei nmal am 29. März 2017 gegen das Urteil in der Hauptsache (Urk. 65/45; LZ170008-O) – mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2017, Pro- zess-Nr. FK150007, aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnah- men abzuweisen; 2. eventualiter sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Feb- ruar 2017, Prozess-Nr. FK150007, wie folgt abzuändern: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die monatlichen Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: 01.09.2014 - 31.08.2015 2'500.– CHF zzgl. Ausbildungszulagen 01.09.2015 - 31.08.2016 0 CHF 01.09.2016 bis zum or- dentlichen Abschluss des Studiums 2'500.– CHF zzgl. Ausbildungszulagen 3. Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2017, Prozess-Nr. FK150007, sei aufzuheben; 4. es sei dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll- streckung der vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zu Lasten der Klägerin." bzw. "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2017, Prozess- Nr. FK150007, aufzuheben; 2. es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Februar 2017 wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die monatli- chen Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 01.09.2014 - 31.08.2015 2'500.– CHF zzgl. Ausbildungszulagen 01.09.2015 - 31.08.2016 0 CHF 01.09.2016 bis zum or- dentlichen Abschluss des Studiums 2'500.– CHF zzgl. Ausbildungszulagen 3. es sei Ziff. 2 des Urteils vom 22. Februar 2017 aufzuheben; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." 5. Mit Verfügung vom 7. April 2017 wurde der Berufung des Beklagten für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2017 sowie betref-
fend den Prozesskostenvorschuss die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 58). Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 wurde sodann das Berufungsverfahren LZ170008-O mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 63 und 64). 6. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 4. Juli 2017 schlossen die Par- teien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) folgende Ver- einbarung (Urk. 74; Prot. S. 9): "1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - vom 1. September 2014 bis 31. August 2015: CHF 3'763.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen Von Fr. 250.–) - vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 (London): CHF 2'754.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen Von Fr. 250.–) - vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 (Zwischenjahr): CHF 0.–/Monat - vom 1. September 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 2'673.–/Monat (zzgl. Ausbildungszulagen) Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Dezember 2016 von 100.0 Punkten (Basis De- zember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Ka- lenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vor- jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.0 (Indexstand Dezember 2016) 2. Der Beklagte verpflichtet sich der Klägerin innerhalb von 40 Tagen nach Unter- zeichnung dieser Vereinbarung, für ausstehende Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1
hiervor einen Betrag von CHF 22'000.– zu bezahlen. Mit dieser Nachzahlung ist der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin bis und mit Juli 2017 voll- umfänglich nachgekommen. 3. Der Beklagte verpflichtet sich der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 30'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar in- nerhalb von 40 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens vollumfänglich zu übernehmen. Darüber hinaus verzichten beide Parteien auf eine Parteientschädigung für das Be- rufungsverfahren." 7. In p rozessualer Hinsicht ist zu bemerken, dass die speziellen Verfahrens- vorschriften der Art. 295 ff. ZPO unter dem siebten Titel der ZPO "Kinderbelange i n fami li enrechtli chen Angelegenheiten" ni cht zur Anwendung kommen, wenn ei n volljähriges Kind in einem selbstständigen Verfahren einen Unterhaltsanspruch geltend macht. Entsprechend gilt im vorliegenden Verfahren die Dispositionsma- xi me (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO; ZR 114/2015 Nr. 77, E. III.2.1, mit Verweis auf BGE 1 3 9 III 368 E. 3.3.3 ff.). Die Vereinbarung der Parteien betreffend den Volljährigenunterhalt unterliegt entspre- chend der Parteiautonomie, weshalb eine Genehmigungspflicht durch das Gericht entfällt (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 5.3.3). 8. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Demzufolge ist das Verfahren ohne Weiterungen – ausser der Kos- tenregelung – abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 9. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden ni cht bean- standet, weshalb diese zu bestätigen si nd. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Be- klagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (Urk. 74 Ziff. 4).
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Züri ch, 12. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
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