Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ160012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 15. November 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch C.,
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Juli 2016 (FK160003-E)
Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Juli 2016: 1. Der Beklagte wird in Abänderung von Ziff. 7 der mit Verfügung vom 1. April 2003 vorgemerkten und genehmigten Vereinbarung der Parteien mit Wir- kung ab 1. März 2016 verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträ- ge von Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar inskünftig monatlich im Voraus. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 3. Die Kosten werden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Anteil wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die allfällige Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zwei Drittel der Kosten des Schlichtungsverfahren, d.h. den Betrag von Fr. 350.–, zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Änderung und Korrektur der Unterhaltsbeiträge 2. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge" Erwägungen: 1. a) Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Mit genehmigtem Unter- haltsvertrag vom 10. März 1999 hatte sich der Beklagte zur Zahlung von Unter- haltsbeiträgen von Fr. 450.-- (bis zum vollendeten 6. Altersjahr) bzw. Fr. 500.-- (bis zum vollendeten 12. Altersjahr) bzw. Fr. 550.-- (bis zur Volljährigkeit) ver- pflichtet (Urk. 4/2/1). Diese Unterhaltsbeiträge waren im Rahmen eines ersten Abänderungsverfahrens mit der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 1. Ap- ril 2003 auf Fr. 100.-- reduziert worden (Urk. 4/8). Am 3. Februar 2016 hatte der Kläger, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, beim Bezirksge-
richt Hinwil (Vorinstanz) Klage auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 800.-- erhoben (Urk. 2). Der während des vorinstanzlichen Verfahrens mündig geworde- ne Kläger hat seiner Mutter eine Vollmacht erteilt (Urk. 11). Mit Urteil vom 19. Juli 2016 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut (nachträglich begründet; Urk. 28 = Urk. 31; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 28. Oktober 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 29) Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 30). c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und/oder unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 31 S. 10) hingewiesen wurde. Diese Anträge müssen eindeutig und klar sein und es muss daraus hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte (wobei auf Geldzahlungen gerichtete An- träge beziffert sein müssen). Ergeben si ch auch unter Berücksichtigung der Be- gründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Anset- zung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Der Beklagte verlangt mit seinen Berufungsanträgen einerseits die (blosse) "Änderung und Korrektur" der festgesetzten Unterhaltsbeiträge, anderer- seits deren (völlige) "Aufhebung" (Urk. 30). Das ist widersprüchlich und damit nicht eindeutig. Auch aus der Begründung (dazu unten Erw. 3) wird nicht klar, ob mit der Berufung eine blosse Reduktion (eher hierfür spricht Ziffer 1 der Begrün- dung) oder eine vollständige Aufhebung (eher hierfür spricht Ziffer 2 der Begrün- dung) erreicht werden soll. c) Auf die Berufung kann daher mangels genügenden Berufungsanträgen nicht eingetreten werden.
dem Kläger bestehe. Damit handle es sich um eine bewusste Falschaussage der Mutter des Klägers. Da jener mündig sei, bestehe folglich kein Anspruch auf Un- terhalt (Urk. 30 Begründung Ziffer 2). Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nicht (mehr) zulässig, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass der Kläger gar nicht mehr in Ausbildung sei, hätte der Beklagte schon im vorinstanzlichen Verfahren abklären und behaupten können. D i ese Behauptung könnte daher im Berufungsverfahren ohnehi n nicht mehr berücksichtigt werden. d) Nach dem Gesagten wäre die Berufung abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Für das Berufungsverfahren ist trotz Fehlens eindeutiger Anträge davon auszugehen, dass der gesamte vorinstanzlich festgesetzte Unterhalt um- stritten ist, mithin Fr. 500.-- pro Monat. Bei einer Dauer der Unterhaltspflicht von rund drei bis vier Jahren (übliche Dauer einer Lehre) ist von einem Streitwert von Fr. 18'000.-- bis Fr. 24'000.-- bzw. gemittet Fr. 21'000.-- auszugehen. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Züri ch, 15. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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