Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ150016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 5. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Dr. rer. pol., Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
1 vertreten durch Beiständin C._____ 2 vertreten durch Direktorin D._____
2 substi tui ert durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____,
betreffend Kinderunterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juli 2013 (FP090260-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2015 (vormali- ges Verfahren LZ130015-O)
A. Ursprüngliches Rechtsbegehren der Klägerin 1 (Urk. 2 und Urk. 10 ): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinder- und/oder Familienzulagen, die der Klägerin zustehen): pauschal CHF 500.00 vom 22. Mai 2008 bis 31. Mai 2008 pauschal CHF 2'500.00 vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2008 monatlich CHF 10'000.00 vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, folgende, indexierte Unterhalts- beiträge zu bezahlen (zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinder- und/oder Familienzulagen, die der Klägerin zustehen): monatlich CHF 4'680.- vom 1. Juli 2009 bis zum Abschluss einer Ausbi ldung, mindestens jedoch bis zur Mündigkeit. Diese Unterhaltsbeiträge beinhalten die Unterbringungskosten in einer Pflegefamilie von CHF 4'050.00 im Monat sowie weitere und Bekleidungskosten von CHF 630.00 gemäss Empfehlungen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Züri ch. Reduzieren sich die Fremdunterbringungskosten, so reduzieren sich auch die Unterhaltsbeiträge entsprechend. Bezüglich der Fremdunterbringungskosten besteht zu Gunsten des Beklagten ein Informationsrecht und zu Lasten der Klägerin eine Informati- onspfli cht. Diese Unterhaltsbeiträge basieren im Umfang von CHF 800.00 auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) per Ende Oktober 2009 mit 103,7 Punkten (In- dexbasis im Monat Dezember 2005 bei 100 Punkten). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals per 1. Januar 2011. Berech- nungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprüng- lichen Index multipliziert mit neuem Index. 3. Befindet sich das Kind in hauptsächlicher Obhut der Mutter, redu- zieren sich die monatlichen Unterhaltsbeiträge auf CHF 1'400.00 ab Datum der Übernahme der vollen Pflegeverantwortung durch die Mutter. Auch diesbezüglich besteht zu Gunsten des Beklagten ein Informationsrecht und zu Lasten der Klägerin eine Informati- onspfli cht. Diese Unterhaltsbeiträge basieren in vollem Umfang auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta- tistik (BFS) per Ende Oktober 2009 mit 103.7 Punkten (Indexba- sis im Monat Dezember 2005 bei 100 Punkten). Sie werden jähr- lich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals per 1. Januar 2011. Berechnungs-
art: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Index multipliziert mit neuen Index. 4. Es sei der Klägerin als einem einkommens- und vermögenslosen Kleinkind die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten." B. Modifiziertes Rechtsbegehren der Klägerinnen 1 und 2 (Urk. 50): "Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Kindes B._____ die für den Zeitraum 13. Mai 2009 bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in den Klageanträgen des Kindes vom 13. Mai 2009 bzw. in der Haupt- verhandlung vom 21. Januar 2010 spezifizierten Unterhaltsbeiträge an die Stadtgemeinde Zürich, Sozialdepartement, Soziale Dienste Zürich, zu bezahlen: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
C. Ursprüngliches Rechtsbegehren des Beklagten (Urk. 12): " 1. Die Klage sei im Umfang der Anerkennung durch den Beklagten wie folgt gutzuheissen: 1.1. Der Beklagte sei zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen an den gesetzlichen Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin der Kläge- rin wie folgt zu verpflichten: - ab tt.mm.2008 (Geburt der Klägerin) bis 31. Mai 2014 mo- natlich Fr. 800.-- (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) - ab 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2020 monatlich Fr. 1'000.- (z u- züglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) - ab 1. Juni 2020 bis zur Mündigkeit, längstens jedoch bis zur ordentlichen Erstausbildung der Klägerin monatlich Fr. 1'200.- (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- zulagen). 1.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die monatlichen Unterhaltsbei- träge im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an den ge- setzlichen Vertreter, bzw. die gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu bezahlen. 1.3. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu inde- xieren. In die Indexklausel sei die Bestimmung aufzunehmen, dass falls der Beklagte nachweisen kann, dass sich sein Nettoer- werbseinkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung er- höht hat, eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge lediglich im Ver-
hältnis seiner effektiven Einkommensveränderung zu erfolgen hat. 2. Im Mehrumfang sei das klägerische Rechtsbegehren unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin, bzw. ihres gesetzlichen Vertreters abzu- weisen. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, den kapitalisierten Streitwert ihrer Klage im Sinne von § 21 ZPO zu beziffern. 4. Ziff. 4 des klägerischen Rechtsbegehrens betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei - unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin, bzw. ihres gesetzlichen Vertreters - abzuweisen." D. Modifiziertes Rechtsbegehren des Beklagten (Urk. 40): " 1. Der Beklagte hält an seinen bisherigen Anträgen vollumfänglich fest. 2. Auf das klägerische Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 der Klage vom 6. November 2009 sei mit Bezug auf die Geltendma- chung verfallener und vom Gemeinwesen bezahlter Unterhalts- forderungen zu Folge fehlender Aktivlegitimation der Klägerin nicht einzutreten, bzw. sei im Umfang der geltend gemachten An- sprüche gemäss Ziffern 1 und 2 des Klagebegehrens abzuwei- sen. 3. Es sei davon Vormerk und zur Kenntnis zu nehmen, dass der Be- klagte folgende, auf das Gemeinwesen subrogierte Unterhaltsan- sprüche in unpräjudizieller Weise und unter der Bedingung aner- kennt, dass keine entsprechende Forderungsklage des Gemein- wesens gegenüber dem Beklagten erhoben werde. -pauschal Fr. 5'320.-- vom 28.05.2008 - 31.07.2008 - pauschal Fr. 8'370.-- vom 01.08.2008 - 31.10. 2008 (Kri seni nterventi on Ki nderhaus E._____) - monatlich Fr. 905.-- (inkl. Kinderzulage) vom 1.11.2008 bis zur Rechtskraft des Urteils des vorliegenden Prozesses. 4. Der Beklagte sei - in teilweiser Abänderung der mündlich erstatte- ten Klageantwort - zu verpflichten, der Klägerin, bzw. ihrer gesetz- lichen Vertreterin, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - monatlich Fr. 905.-- (inkl. Kinderzulage) ab Rechtskraft des Ur - teils des vorliegenden Prozesses bis 22.05.2014 - monatlich Fr. 1'005.-- (inkl. Kinderzulage) vom 23.05.2014 - 22.05.2020
Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juli 2013: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für den Zeitraum tt.mm.2008 bis 14. Mai 2009 für ihren Unterhalt den Betrag von Fr. 48'460.-- (für das Jahr 2008 Fr. 30'460.-- sowie für das Jahr 2009 Fr. 18'000.-- ) zu bezahlen, zahlbar an die gesetzliche Vertretung. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Zeitraum vom 8. No- vember 2009 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: - Für November und Dezember 2009 je Fr. 4'000.-- (total Fr. 8'000.-- ); - Für das Jahr 2010 monatlich je Fr. 2'650.-- (total Fr. 31'800.-- ); - Für das Jahr 2011 monatlich je Fr. 3'200.-- (total Fr. 38'400.-- ); - Für das Jahr 2012 monatlich je Fr. 3'200.-- (total Fr. 38'400.-- ); - Vom 1. Januar 2013 bis zur Rechtskraft dieses Urteils Fr. 3'200.-- , pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezah- len. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 ab Rechtskraft dieses Urteils bis zur Mündigkeit Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'200.-- pro Monat zu bezah- len, zahlbar monatlich im Voraus an die jeweilige gesetzliche Vertretung des Kindes. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Sollte die Klägerin 1 vor der Mündigkeit eine angemessene Ausbildung ab- geschlossen haben, sind die Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss der Aus- bildung zu bezahlen.
Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. 4. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Lan- desindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2013 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wer- den jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex 5. Die gemäss der Verfügung vom 20. Januar 2012 vom Beklagten im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Prozesses geschul- deten Zahlungen von monatlich Fr. 1'800.-- werden ab 1. November 2011 an die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffern 2. und 3. hiervor angerech- net, soweit sie vom Beklagten tatsächlich bezahlt worden sind. 6. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 12'000.-- festgesetzt. All- fällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden der Klägerin 1 zu zwei Achteln, der Klägerin 2 zu einem Achtel und dem Beklagten zu fünf Achteln auferlegt. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, die auf die Klägerin 1 entfallenden Kosten zu bezahlen. 9. Es werden keine Prozess- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 10. (Mi ttei lung) 11. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: A. Des Beklagten, Berufungsklägers (Urk. 82):
" 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und das Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 8. Abteilung vom 19. Juli 2013 aufzuheben. 2. Es sei das Rechtsbegehren der Stadt Zürich gemäss Ziffern 1 und 2 der Klage vom 6. November 2009 an das Bezirksgericht Zürich sei mit Bezug auf die Geltendmachung verfallener und vom Gemeinwesen bezahlter Unterhaltsforderung zu Folge feh- lender Aktivlegitimation der Klägerin abzuerkennen, bzw. sei im Umfang der geltend gemachten Ansprüche gemäss Ziffern 1 und 2 des Klagebegehrens abzuweisen. 3. Eventualiter seien die, im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Ab- teilung vom 19. Juli 2013 unter Punkt 1 und 2 (S. 43) auferlegten Unterhaltsbeiträge, den richtigen und tatsächlichen Einkommen und Ausgaben des Berufungsklägers entsprechend, angemessen zu reduzieren und es seien gleichzeitig die belegten Ausgaben vollumfänglich anzuerkennen. 4. Es sei die Kinderschutzbehörde der Stadt Zürich (früher Vor- mundschaftsbehörde) zu verpflichten, einen umfassenden Amts- bericht über den Einweisungsgrund von B._____ und die erforder- liche Dauer der Krisenintervention im Kinderhaus E._____ zu- handen der hiesigen Berufungsinstanz zu erstatten. In der Folge sei dem Berufungskläger Gelegenheit zu einer schriftlichen Stel- lungnahme zum Amtsbericht zu geben. (Untersuchungsmaxime Art. 296 ZPO). Es sei die Firma G._____ GmbH, bzw. das Sozialzentrum H., ... [Adresse] zu verpflichten, den Pflegevertrag zwischen der Firma G. GmbH und den Pflegeeltern I., ... [Ad- resse] zu edieren. Gleichzeitig sei das Sozialzentrum H. zu verpfli chten, ei nen umfassenden Amtsbericht betreffend der Leistungen welche die Beiständin, Frau J._____ gegenüber dem Kind erbracht hat, bzw. noch erbringt, sowie die Notwendigkeit des Beizugs von privaten Firmen, wie der Firma G._____ GmbH bezüglich des Pflegever- hältni sses von B._____ ihrer Instanz zu belegen. 5. Es seien die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2012 bis zur Mündig- keit des Kindes des in der Steuererklärung für das Jahr 2012 de- klarierten Einkommens und Ausgaben neu zu berechnen, bzw. festzulegen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beru- fungsbeklagten 2."
B. Der Klägerinnen 1 und 2, Berufungsbeklagten 1 und 2 (Urk. 89):
" 1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Berufungsklägers. Eventualiter - für den Fall der vom erstinstanzlichen Urteil abweichenden Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren sowie für den Fall der Kostenauflage zulasten der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 im Beru- fungsverfahre n - sei dieser die unentgeltliche Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren. Subeventualiter - für den Fall, dass der Klägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird - sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, die auf die Klägerin 1 entfallenden Kosten zu bezahlen."
Anschlussberufungsanträge: A. Der Klägerinnen 1 und 2, Berufungsbeklagten 1 und 2 und Anschlussberu- fungsklägerinnen 1 und 2 (Urk. 89):
" 1. Der Beklagte und Berufungskläger sei in Ergänzung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Juli 2013 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 14. Mai 2009 bis zum 08. Novem- ber 2009 für ihren Unterhalt den Betrag von CHF 26'947.– zu be- zahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Eventualiter sei der Klägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Subeventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin 1 auferlegten Kosten zu bezahlen." B. Des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 95)
" 1. Es sei die Berufungsantwort der Klägerinnen 1 und 2 vom 11. November 2013 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei ebenfalls die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten 1 vom 11. November 2013, ausgenommen der Eventualantrag be- treffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für B._____, vollumfänglich abzuweisen.
ka tion vom 28. Oktober 2011 sowohl dem Beklagten als auch dessen Rechtsvertreter an (Urk. 50-54). 4. Am 19. Juli 2013 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 83). Hiergegen erhob der Beklagte innert Frist Berufung mit den eben- falls eingangs angeführten Anträgen (Urk. 82). Die Klägerinnen 1 und 2 be- antworteten die Berufung mit Eingabe vom 11. November 2013 und erhoben mit derselben Eingabe Anschlussberufung (Urk. 89). Die Anschlussberu- fungsantwort des Beklagten datiert vom 14. Dezember 2013 (Urk. 95) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 96). 5. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde die G._____ GmbH aufgefordert, den Pflegevertrag mit der Pflegefamilie I._____ zu edieren (Urk. 98). Dieser Aufforderung kam die G._____ GmbH mit Eingabe vom 16. Mai 2014 nach (Urk. 99 und 100), worauf die edierten Unterlagen den Parteien zur Kennt- nisnahme zugestellt wurden (Prot. S. 9). 6. Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsverfahren unter dem Da- tum vom 17. Juni 2014 mit folgendem Beschluss und Urteil (Urk. 102):
Es wird beschlossen: 1. Die Anträge des Beklagten gemäss Ziffer 4 Abs. 1 und 3 des Berufungsbegehrens werden abgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin 1 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für den Zeitraum tt.mm.2008 bis 8. November 2009 für ihren Unterhalt den Betrag von Fr. 59'993.– (Fr. 30'460.– für das Jahr 2008 und Fr. 29'533.– für das Jahr 2009), zu bezahlen, zahlbar an die gesetzliche Vertretung. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Zeitraum vom 9. November 2009 bis zum Eintritt d e r Re chtskraft d ie se s Urte ils folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 9. November 2009 bis 31. Dezember 2009 gesamthaft Fr. 3'467.–; - vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 monatlich je Fr. 2'000.– (to tal Fr. 72'000.–); - vom 1. Januar 2013 bis zur Rechtskraft dieses Urteils Fr. 2'600.– pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 ab Rechtskraft dieses Urteils bis zur Mündigkeit Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'600.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die jeweilige gesetzliche Vertretung des Kindes. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezah- len. Sollte die Klägerin 1 vor der Mündigkeit eine angemessene Ausbildung abgeschlossen ha- ben, sind die Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss der Ausbildung zu bezahlen. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. 4. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2014 mit 99.5 Punkten (Ba- sis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalen- derjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erst- mals auf den 1. Januar 2015, nach folgender Formel angepasst:
neuer Unterhaltsbeitrag = Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex 5. Die gemäss der Verfügung vom 20. Januar 2012 vom Beklagten im Rahmen der vorsorgli- chen Massnahmen während der Dauer des Prozesses geschuldeten Zahlungen von monat- lich Fr. 1'800.– werden ab 1. November 2011 an die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Zi ffern 2 und 3 hiervor angerechnet, soweit sie vom Beklagten tatsächlich bezahlt worden sind. 6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– fe stg e se tzt. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin 1 zu 37.5% (Fr. 4'500.–), der Klägerin 2 zu 15% (Fr. 1'800.–) und dem Beklagten zu 47.5% (Fr. 5'700.–) auferlegt. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, die auf die Klägerin 1 entfallenden Kosten zu bezahlen. 9. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– fe stg e se tzt. 11. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin 1 zu 30% (Fr. 2'400.–) und dem Beklagten zu 70% (Fr. 5'600.–) auferlegt. 12. Der Beklagte wird verpflichtet, die auf die Klägerin 1 entfallenden Kosten zu bezahlen. 13. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für das zweitinstanzliche Verfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz zurück. 16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zuläs- sigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil- sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). 7. Die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde hiess das Bundesge- richt mit Urteil vom 3. September 2015 (5A_634/2014) teilweise gut und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück (Urk. 105). 8. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 wurde der G._____ GmbH Frist ange- setzt, um Belege zur Vertragsänderung mit der Pflegefamilie I._____ ei nzu- reichen und zu begründen, weshalb die Tagespauschale von Fr. 50.– per Januar 2013 auf Fr. 70.– erhöht worden sei und weshalb sie die Pflegegeld- richtlinien der Kantone Zürich und Thurgau übersteige. Im selben Beschluss wurde den Klägerinnen eine Frist angesetzt, um Unterlagen zu den Kran- kenkassen- und Gesundheitskosten der Klägerin 1 einzureichen (Urk. 106). Die von der G._____ GmbH und den Klägerinnen hierauf eingereichten Be- lege (Urk. 107-119/1-4), wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 5). Die mit Eingabe vom 18. November 2015 eingereichte Zusam- menstellung über ungedeckte Gesundheitskosten (Urk. 120 und 121) ent- spricht Urk. 119/4. B. Vorbemerkungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde nachher eingeleitet, sodass diesbezüglich das neue Verfahrensrecht gilt. Das vorinstanzliche Verfahren
unterstand dem alten Recht (Art. 404 ZPO), weshalb der Entscheid materiell nach altem Verfahrensrecht (ZPO/ZH, GVG/ZH) zu prüfen ist. 2. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung in der Berufungs- schrift selbst enthalten sein; ein Verweis auf die Ausführungen im erstin- stanzlichen Verfahren ist unzulässig (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Soweit der Beklagte auf die Ausführungen in den Plädoyernotizen im erstinstanzlichen Verfahren verweist (Urk. 82 S. 6 und Urk. 95 S. 4), ist er nicht zu hören. 3. Neue Tatsachen und Bewei smi ttel si nd i m Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulati v - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]). Vor diesem Hintergrund sind die vom Beklag- ten mit seiner Berufungsschrift eingereichten Urk. 84/2-5 unbeachtlich. C. Amtsbericht und Edition Pflegevertrag 1. Der Beklagte verlangt in Ziffer 4 seines Berufungsbegehrens, die Kindes- schutzbehörde Zürich sowie das Sozialzentrum H._____ seien zu verpflich- ten, zuhanden der urteilenden Kammer einen umfassenden Amtsbericht zu erstellen. Die Kindesschutzbehörde Zürich habe sich über den Einwei- sungsgrund von B._____ und die erforderliche Dauer der Krisenintervention i m Ki nderhaus E._____ zu äussern, wobei dem Beklagten im Anschluss die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen sei. Das Sozialzentrum H._____ habe sich zu den Leistungen, welche die Beiständin (Frau J.) gegenüber dem Kind erbracht habe bzw. noch erbringen werde, sowie die Notwendigkeit des Beizugs von privaten Firmen wie der Firma G. GmbH zu äussern.
Die Klägerin 1 hat sich im vorinstanzlichen Verfahren bereits ausführlich zum Einweisungsgrund und der erforderlichen Dauer des Aufenthaltes im Ki nderhaus E._____ geäussert (vgl. Urk. 14) und diese Stellungnahme auf die Verfügungen und Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde der Stadt ... (seit 1. Januar 2013: Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich) gestützt (Urk. 14 und Urk. 15/1). Inwiefern ein Amtsbericht der Kindes- schutzbehörde zum selben Thema im vorliegenden Verfahren einen zusätz- lichen Erkenntnisgewinn bringen würde, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, sich im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhand- lung vom 19. Mai 2011 zu der klägerischen Stellungnahme zu äussern. Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit, von der Kindesschutzbe- hörde der Stadt Zürich im Berufungsverfahren einen Amtsbericht einzuho- len. Der entsprechende Antrag des Beklagten ist abzuweisen. Die Aufgaben der Beiständin der Klägerin 1, Frau J., sind im Be- schluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt ... vom 22. Juli 2008 um- schrieben (Urk. 4). Diesbezüglich erübrigt sich daher ein Amtsbericht des Sozi alzentrums H.. Zur Frage der Notwendigkeit des Beizuges der G._____ GmbH als private Vermittlungsorganisation hat sich die klägerische Seite auf richterliche Aufforderung hin (VI-Prot. S. 4) ebenfalls ausführlich geäussert (Urk. 38 und VI-Prot. S. 11 f.). Auch diesbezüglich ist aus einem Amtsbericht des Sozialzentrums H._____ kei n zusätzli cher Erkenntni sge- winn zu erwarten, weshalb kein solcher einzuholen ist. Der entsprechende Antrag des Beklagten ist abzuweisen. 2. Weiter verlangt der Beklagte, die Firma G._____ GmbH bzw. das Sozial- zentrum H._____ sei zu verpflichten, den Pflegevertrag zwischen der Firma G._____ GmbH und den Pflegeeltern I._____ zu edieren. Diesem Begehren wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2014 stattgegeben (Urk. 98) und der ein- gereichte Pflegevertrag den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 100 S. 1), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3. Das beklagtische Berufungsbegehren gemäss Ziffer 4 Abs. 1 und 3 ist ab- zuwei sen.
D. Aktivlegitimation 1. Ursprüngli ch klagte die Klägerin 1 gegen den Beklagten auf Begleichung von bereits verfallenen und vom Gemeinwesen übernommenen sowie auf die Bezahlung künftiger Unterhaltskosten. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin 1 sei mit Bezug auf die Geltendmachung verfallener und vom Gemeinwesen bezahlter Unterhaltsforderungen nicht aktivlegitimiert, da diese gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf den Leis- tenden übergegangen seien (Urk. 40 S. 6 f.). Als Reaktion darauf zeigte die Klägerin 1 mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 einen Parteiwechsel von i hr auf die Klägerin 2 betreffend die seit Klageeinleitung bisher geleisteten und bis Rechtskraft des Urteils noch zu leistenden Unterhaltsbeiträge an. Die Klägerin 2 ihrerseits reichte eine Abtretungserklärung hinsichtlich der vom tt.mm.2008 (Geburt Klägerin 1) bis zum 13. Mai 2009 (Einleitung Sühnver- fahren) aufgelaufenen Unterhaltsforderungen an die Klägerin 1 ein und zeig- te die Abtretung mittels Notifikation vom 28. Oktober 2011 sowohl dem Be- klagten als auch dessen Rechtsvertreter an (Urk. 50-54). Der Beklagte kriti- sierte sowohl die erfolgte Rückzession der verfallenen Unterhaltsbeiträge als auch den Parteiwechsel mit Bezug auf die ab dem Urteilszeitpunkt bis zur Rechtskraft des Urteils künftig zu leistenden Unterhaltszahlungen (vgl. Urk. 60 S. 3 f. und Urk. 69). 2.1 Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt festgehalten, dass das Gemein- wesen aufgrund der erfolgten Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB Gläubigerin der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge geworden und diesbe- züglich alleine aktivlegitimiert sei (Urk. 83 S. 18). Gleiches gelte mit Bezug auf die vom Zeitpunkt des Datums der Urteilsfällung bis zum Eintritt der Rechtskraft zu leistenden zukünftigen, noch nicht fälligen Unterhaltsbeiträge, sofern das Gemeinwesen auch für diese anstelle der primär pflichtigen Kindseltern aufkomme (Urk. 83 S. 19 f.). Was die für den Zeitraum nach Rechtskraft des Urteils beantragten Unterhaltsbeiträge betreffe, stehe dieser Anspruch originär der Klägerin 1 als Gläubigerin zu. Etwas anderes würde
nur gelten, wenn das Gemeinwesen die der Klägerin 1 originär zustehenden Unterhaltsbeiträge bevorschussen würde, worauf wiederum eine Legalzes- sion i.S.v. Art. 289 Abs. 2 ZGB greifen würde (Urk. 83 S. 19). Die Klägerin 2 sei damit Gläubigerin von sämtlichen seit der Geburt der Klägerin 1 bis zur Rechtskraft des Urteils bisher geleisteten bzw. künftigen, noch nicht fälligen Unterhaltsbeiträgen, sofern sie für diese auch bis zum Datum der Rechts- kraft des Urteils anstelle der pflichtigen Kindseltern aufkomme. Gestützt auf diese Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, dass die Aktivlegitimation hin- sichtlich der bis zur Rechtskraft des Urteils eingeklagten Unterhaltsbeiträge dem Gemeinwesen zukomme, weshalb die Klage diesbezüglich mangels Aktivlegitimation der Klägerin 1 abzuweisen wäre, es sei denn, die vom Ge- meinwesen vorgenommene Rückzession der Unterhaltsforderung an die Klägerin 1 und der angezeigte Parteiwechsel von der Klägerin 1 auf das Gemeinwesen als Klägerin 2 seien zulässig und gültig erfolgt (Urk. 83 S. 20). 2.2 Die erfolgte Rückzession an die Klägerin 1 beurteilte die Vorinstanz als zu- lässig und gültig, da diese vom Verfügungsberechtigten (Gemeinwesen) schriftlich vorgenommen worden sei und Unterhaltsansprüche abtretbar sei- en. Das Vorgehen sei sodann nicht rechtsmissbräuchlich (Urk. 83 S. 21-23). 2.3 Den angezeigten Parteiwechsel erachtete die Vorinstanz ebenfalls als zu- lässig und gültig. Die ursprünglich anspruchsberechtigte Klägerin 1 habe das eingeklagte Recht aufgrund der Legalzession im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB während des Prozesses eingebüsst, weshalb ein Anwendungsfall von § 49 Abs. 1 ZPO/ZH vorliege. Allerdings greife dieser Parteiwechsel nicht für den Zeitraum vor dem Prozess, wobei der Zeitpunkt des Anhängigmachens der Klage vor Gericht bzw. das Einreichen der Weisung beim Gericht mass- gebend sei. Die Klage sei am 9. November 2009 beim Gericht anhängig gemacht worden, weshalb der Parteiwechsel erst ab diesem Datum greife. Für die Zeit zwischen dem 14. Mai 2009 und dem 8. November 2009 liege weder eine Rückzession an die Klägerin 1 noch ein gültiger Parteiwechsel vor. Bezüglich dieser Ansprüche sei die Klägerin 2 aufgrund der erfolgten
Legalzession aktivlegitimiert, es klage aber die Klägerin 1, weshalb die Un- terhaltsklage betreffend die im erwähnten Zeitraum entstandenen Ansprüche abzuweisen sei (Urk. 83 S. 23 f.). 3. Der Kläger kritisiert im Berufungsverfahren sowohl die als zulässig erachtete Rückzession (nachstehend Erw. 4.1 und 4.2) als auch den Parteiwechsel (nachstehend Erw. 5.1 und 5.2). Die Klägerinnen 1 und 2 wehren sich ihrer- seits gegen die Abweisung der Unterhaltsklage für den Zeitraum vom 14. Mai 2009 bis zum 8. November 2009 (nachstehend Erw. 4.3 und 4.4). 4. Rückzession 4.1 Bezüglich der Rückzession der verfallenen und vom Gemeinwesen bezahl- ten Unterhaltskosten führt der Beklagte aus, die Klägerin 1 werde durch die- se bereichert. Sie sei während der fraglichen Zeit vom Gemeinwesen unter- stützt worden und könne aufgrund der Rückzessi on nun auch vom Beklag- ten Unterhaltsgelder für die gleiche Zeit kassieren. Dies befremde sehr (Urk. 82 S. 5). 4.2 Die Kritik des Beklagten geht fehl. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt die von der Klägerin 2 an die Klägerin 1 vorgenommene Abtre- tung sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen (vgl. Urk. 83 S. 20-23). Es steht der Klägerin 2 als Gläubigerin der betreffenden Forderung frei, Letztere un- abhängig vom Entstehungsgrund und vom Einverständnis des Beklagten als Schuldner zu zedieren, an wen es ihr richtig erscheint. Es gibt diesbezüglich keinerlei gesetzliche Einschränkungen. Entsprechend ist es nicht von Be- lang, ob dadurch auf Seiten der Klägerin 1 eine Bereicherung eintritt. Somit bleibt es dabei, dass die Klägerin 1 durch die Abtretung Gläubigerin der Un- terhaltsforderungen für die Zeitspanne vom tt.mm.2008 bis zum 13. Mai 2009 im Umfang von Fr. 119'031.75 und damit im Unterhaltsprozess aktivle- gitimiert geworden ist. 4.3 D i e Klägeri nnen 1 und 2 machen i m Rahmen i hrer Anschlussberufung neu geltend, sie hätten nunmehr auch die Unterhaltsansprüche der Klägerin 2 für
den Zeitraum vom 14. Mai 2009 bis zum 8. November 2009 mit Erklärung vom 11. November 2013 an die Klägerin 1 abgetreten. Sei die Klägerin 1 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der Legalzession und man- gels greifendem Parteiwechsel tatsächlich nicht aktivlegitimiert gewesen, werde sie aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rückzession im Urteils- zeitpunkt des obergerichtlichen Entscheides für die entsprechende Forde- rung sowohl aktivlegitimiert sein als auch Parteistellung innehaben. Die gel- tend gemachten und abgetretenen Kosten für diesen Zeitraum würden sich auf Fr. 26'947.30 belaufen (Urk. 89 S. 5 f.). 4.4 Mit Abtretungserklärung vom 11. November 2013 zedierte die Klägerin 2 die Unterhaltsansprüche im Umfang von Fr. 26'947.30, welche im Zeitraum vom 14. Mai 2009 bis zum 8. November 2009 entstanden und aufgrund der Le- galzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Klägerin 2 übergegangen waren, an die Klägerin 1 zurück (Urk. 93/3). Diese Rückzession wurde mit Notifikationserklärung vom selben Tag dem Beklagten angezeigt (Urk. 93/4). Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forde- ru ng ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses dem entge- genstehen. Die Abtretung als Verfügungsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR), währenddem die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages formlos begründet werden kann (Art. 165 Abs. 2 OR). Die Formvorschriften sind vorliegend eingehalten, da die Abtretung, d.h. das Verfügungsgeschäft, von der Zedentin, der Klägerin 2, vertreten durch deren Direktorin, in der Abtretungserklärung vom 11. No- vember 2013 schriftlich festgehalten und von der Vertreterin der Zedentin unterzeichnet wurde (Urk. 93/3). Die Klägerin 2 war im Zeitpunkt der Abtre- tung am 11. November 2013 gestützt auf die in Art. 289 Abs. 2 ZGB vorge- sehene Legalzession Gläubigerin der zedierten Unterhaltsforderungen und verfügte demnach über die entsprechende Verfügungsmacht hinsichtlich der zedierten Unterhaltsforderungen. Anhaltspunkte für Nichtigkeits- resp. Un- gültigkeitsgründe im Sinne von Art. 19 ff. OR liegen keine vor. Schliesslich
sind die von der Klägerin 2 abgetretenen Unterhaltsansprüche auch nicht unabtretbar i.S.v. Art. 164 Abs. 1 OR, da weder das Gesetz oder die Natur des Rechtsverhältnisses eine Abtretung ausschliessen noch die Parteien ein pactum de non cedendo vereinbart haben, welches einer Abtretung entge- genstehen würde (Art. 164 Abs. 1 OR; vgl. Auflistung von unabtretbaren Forderungen in BSK OR I-Daniel Girsberger, Art. 164 N 27 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen ist die von der Klägerin 2 an die Klägerin 1 vorgenommene Abtretung der Unterhaltsansprüche, welche vom 14. Mai 2009 bis zum 8. November 2009 entstanden sind - und für welche unbestrit- tenermassen die Klägerin 2 aufgekommen ist - zulässig und gültig. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglich der Klägerin 2 zustehende Aktivlegitimation betreffend die Unterhaltsansprüche für den genannten Zeitraum durch die wirksame Rückzession auf die Klägerin 1 übergegangen ist. Da sich die Ak- tivlegitimation nach dem Zustand im Urteilszeitpunkt beurteilt, schadet es nicht, dass die Rückzession erst während laufendem Berufungsverfahren er- folgt ist. Sie stellt ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksi chti gen i st. Dass das Novum durch die Klägerinnen 1 und 2 willkürlich geschaffen wur- de, gilt es im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksi chti gen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin 1 im vorliegenden Un- terhaltsprozess zur Geltendmachung der Unterhaltsforderungen, welche im Zeitraum vom tt.mm.2008 bis zum 8. November 2009 entstanden sind, aktiv- legitimiert ist.
Für den Zeitraum vom 9. November 2011 bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin 2 aufgrund des gültig erfolgten Par- teiwechsels aktivlegitimiert. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens ist die Klägerin 1 gestützt auf Art. 279 i.V.m. Art. 289 Abs. 1 ZGB zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche aktivlegitimiert, es sei denn, das Gemeinwesen bevor- schusse die Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 293 Abs. 2 ZGB in der monatlichen Höhe des im vorliegenden Urteil festgesetzten Unterhaltsbeitrages, womit wiederum die in Art. 289 Abs. 2 ZGB geregelte Legalzession greifen würde. E. Bemessung der Unterhaltbeiträge 1. Was die allgemeinen Ausführungen zur Unterhaltspflicht der Kindseltern an- belangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 S. 27). 2. Die Vorinstanz hat das Einkommen und den Bedarf des Beklagten ab dem Jahr 2008 ermittelt und ausgehend davon seine Beteiligung an den bereits entstandenen Kosten der Klägerin 1 festgesetzt und ihn für die Zukunft zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin 1 verpflichtet. Der Beklag- te kritisiert im Rahmen seiner Berufung die grundsätzliche Angemessenheit der ergriffenen Kindesschutzmassnahmen (nachstehend Erw. 3), den der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegten beklagtischen Bedarf des Jahres 2009 (nachstehend Erw. 4) sowie das beklagtische Einkommen des Jahres 2010 und der auf das Jahr 2012 folgenden Jahre (nachstehend Erw. 5). Schliesslich moniert er die fehlende Abklärung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter (nachstehend Erw. 6). 3. Angemessenheit der Kindesschutzmassnahmen 3.1 Der Mutter der Klägerin 1 wurde mit Beschluss der damaligen Vormund- schaftsbehörde der Stadt ... vom 26. Juni 2008 die Obhut über die Klägerin 1 entzogen (Urk. 15/1). Da der Beklagte seinerseits von Anfang an erklärt hatte, si ch ni cht an der Betreuung und Erzi ehung der Klägerin 1 beteiligen
zu können resp. zu wollen, wurde eine Fremdplatzierung der Klägerin 1 not- wendig. Die Klägerin 1 wurde zunächst vom 26. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2009 im Kinderhaus E._____ und in der Folge vom 1. Juni 2009 bis zum heuti gen Tag unter Vermittlung der Firma G._____ GmbH bei der Pflegefa- milie I._____ i n ... betreut. 3.2 Der Beklagte kritisierte im erst- wi e auch i m zwei ti nstanzli chen Verfahren das Vorgehen der damaligen Vormundschaftsbehörde im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Klägerin 1. Kindesschutzmassnahmen müss- ten angemessen sein, und zwar sowohl mit Blick auf das Kindeswohl als auch in finanzieller Hinsicht. Es gehe vor diesem Hintergrund nicht an, dass ohne Vorliegen einer Notsituation und ohne Rücksprache mit dem unter- haltspflichtigen Elternteil die teuerste Kindesschutzmassnahme ergriffen werde. Konkret sei die Unterbringung der Klägerin 1 auf der Krisenstation im Ki nderhaus E._____ bloss während drei Monaten angemessen gewesen, da sich bereits früh abgezeichnet habe, dass eine Betreuung durch die leibli- chen Eltern ausser Frage stehe und daher mit der Suche nach einem Platz in einer Pflegefamilie hätte begonnen werden können. Die Platzierung der Klägerin 1 bei der Familie I._____ i n ... sei sodann mit Blick auf die durch den Beizug der privaten Vermittlungsorgansation G._____ GmbH verursach- ten Mehrkosten problematisch. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Be- klagte für diese Kosten aufzukommen habe, zumal nicht belegt werde, wel- che Leistungen damit entschädigt würden (Urk. 12 S. 14, Urk. 40 S. 10, Urk. 43 S. 3 und Urk. 82 S. 9-11). 3.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 83 S. 28) kann die Frage nach der Angemessenheit der Kindesschutzmassnahmen im vorliegenden Verfahren nicht völlig ausgeklammert werden. Der Ersatzanspruch des Ge- meinwesens beschränkt sich nämlich auf die für das Kind nötigen, den Ver- hältnissen der Eltern entsprechenden Aufwendungen (vgl. BK-Hegnauer, N 105 zu Art. 272 aZGB). Vor diesem Hintergrund gilt es der Kritik des Be- klagten, die ergriffenen Kindesschutzmassnahmen seien teilweise in Art und Ausmass nicht erforderlich gewesen, nachzugehen.
3.4 Was die Platzierung der Klägerin 1 im Kinderhaus E._____ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese auch nach Ansicht des Beklagten zu Beginn ohne Weiteres gerechtfertigt war. Die Kindsmutter war ausser Stande, sich um die Klägerin 1 zu kümmern, weshalb eine Unterbringung der Klägerin 1 in einem Kinderheim unumgänglich war, zumal keine weiteren Bezugspersonen für die Klägerin 1 vorhanden waren. Dass die Klägerin 1 schliesslich rund ein Jahr i m Ki nderhaus E._____ geblieben ist, ist mit Blick auf die Tatsache, dass der Aufenthalt auf der Krisenstation grundsätzlich auf drei Monate ter- miniert wäre (so die Klägerinnen selber in Urk. 15/1 S. 9), unerfreulich. Die Klägerinnen haben aber in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb es im konkreten Fall zu Verzögerungen mit der Platzierung in einer Pflegefamilie gekommen ist. So habe die psychische Grundkonstitution der Kindsmutter auf der einen Seite und der vom Beklagten ausgeübte Druck zur Vorantrei- bung der Adoption auf der anderen Seite die Zusammenarbeit zwischen den Sozialarbeiterinnen und der Kindsmutter in dem Sinne beeinflusst, als ein hohes Mass an Ambivalenz und Entscheidungsunvermögen seitens der Ki ndsmutter zu Verzögerungen in der weiteren Planungsumsetzung geführt habe. Es sei lange unklar geblieben, ob ein Pflegeplatz im Hinblick auf eine Adoption oder im Sinne eines Dauerpflegeplatzes gesucht werden oder ob eine Rückkehr der Kindsmutter mit dem Kind nach D eutschland i n Betracht gezogen werden müsse (weshalb auch der Kontakt mit den deutschen Ju- gendschutzbehörden aufgenommen worden sei). Bei der Auswahl der Pfle- gefamilie hätten demnach eine Vielzahl von Parametern erfüllt werden müs- sen, was die Suche nach einer geeigneten Pflegefamilie massiv einge- schränkt habe. Eine erste Pflegefamilie habe sich nach einer anfänglichen Zusage im Februar 2009 wieder zurückgezogen, weil es den Betreuungs- personen aufgrund der ambivalenten Haltung der Kindsmutter nicht gelun- gen sei, mit ihr eine gemeinsame Ausrichtung in Bezug auf die Betreuung der Klägerin 1 zu definieren (vgl. Urk. 14 S. 3). Diese Ausführungen der Klä- gerinnen wurden vom Beklagten nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 40 S. 11 und Urk. 82 S. 9).
In der Tat scheint es nachvollziehbar, dass die über lange Zeit unsichere Haltung der Kindsmutter in Bezug auf ihren eigenen Aufenthalt in der Schweiz sowie die Adoptionsfrage eine Planung der Fremdplatzierung der Klägerin 1 erschwert hat. Dass die Kindsmutter mit Blick auf eine mögliche Adoptionsfreigabe mit sich gerungen hat, ist verständlich und kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass die Unklarheit darüber, ob eine Pflegefamilie als Dauerlösung gesucht oder eine Adoption vorbereitet werden musste, zu Verzögerungen geführt hat. Hinzu kommt, dass auch die Rückkehr der Kindsmutter mit der Klägerin 1 nach Deutsch- land als mögliches Szenario im Raum stand. In diesem Fall hätte eine Plat- zierung der Klägerin 1 in der Schweiz gar nicht durchgeführt werden können. Dass die damalige Vormundschaftsbehörde unter diesen Umständen nicht bereits in den ersten Monaten mit der Suche nach einem Dauerpflegeplatz für die Klägerin 1 begonnen hat, ist begreiflich. Auch leuchtet es ein, dass die Suche nach einer geeigneten Platzierungsmöglichkeit länger dauert, wenn mehrere Unterbringungsvarianten parallel abgeklärt und noch Abklä- rungen bei ausländischen Behörden eingeholt werden müssen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Bereitschaft möglicher Pflegefamilien zur Aufnahme eines Kindes geringer ausfällt, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - schwierige Elternkontakte abzeichnen. Im Lichte all dessen ist die Un- terbringung der Klägerin 1 während rund einem Jahr im Kinderhaus E._____ zwar unübli ch, im konkreten Einzelfall aber aufgrund der speziellen Umstän- de gerechtfertigt. Damit sind auch die entsprechenden Unterbringungskos- ten geschuldet. 3.5 Anders sieht es mit Bezug auf die Platzierung der Klägerin 1 bei der Pflege- familie I._____ i n ... aus. Das Sozialzentrum H., vertreten durch die Beiständin der Klägerin 1, hat mit der Familienplatzierungs-Organisation G. GmbH einen sogenannten Platzierungsvertrag über die Dauerplat- zierung der Klägerin 1 bei der Familie I._____ i n ... abgeschlossen (Urk. 11/3). Die Pflegefamilie I._____ wiederum steht in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu der G._____ GmbH (vgl. Prot. S. 8). Der Platzierungsvertrag mit der Vermittlungsorganisation G._____ GmbH sieht zu Gunsten dieser
Organisation eine Tagestaxe von Fr. 135.– (erste drei Monate) resp. Fr. 115.– (1. Jahr) resp. Fr. 95.– (ab dem 2. Jahr) vor. Hinzu kommen Fr. 100.– für Windeln und weitere Fr. 85.– unter dem Titel Nebenkosten (vgl. Urk. 11/3). Der Dauerpflegeplatz der Klägerin 1 bei der Familie I._____ unter Vermittlung der G._____ GmbH kostet entsprechend im ersten Jahr Fr. 3'845.– pro Monat und ab dem zweiten Jahr monatlich rund Fr. 3'100.–. Effektiv belaufen sich die Kosten des Pflegeplatzes der Klägerin 1 ab dem zwei ten Jahr i ndes ni cht, wie im Rahmenvertrag vorgesehen, auf Fr. 95.– pro Tag, sondern auf Fr. 105.– (vgl. Kontoauszug der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 18. Mai 2011, Urk. 39/1). Der Pflegeplatz kostet damit ab dem zweiten Jahr im Durchschnitt Fr. 3'387.50 pro Monat (ein Monat mit 30.5 Tagen gerechnet). Im Vergleich dazu soll ein Dauerpflegeplatz im Raum Zürich für ein Kind zwischen dem 1. und dem 6. Altersjahr gemäss den Pflegegeld-Ri chtli ni en der Bildungsdirektion des Kantons Zürich rund Fr. 56.– pro Tag zuzüglich Kleiderkosten von Fr. 90.– pro Monat kosten (Urk. 33), was einem monatli- chen Betrag von Fr. 1'760.– entspricht (Urk. 33). Die Richtlinien des Depar- tementes für Justi z und Si cherhei t des Kantons Thurgau zur Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in privaten Pflegefamilien zeichnen ein ähnliches Bild. Danach soll ein Dauerpflegeplatz für ein Kind zwischen dem 1. und dem 2. Altersjahr rund Fr. 57.60 pro Tag, zuzüglich Kleiderkosten von Fr. 135.– und Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 25.– pro Monat kosten, was einem monatlichen Betrag von Fr. 1'887.90 ent- spricht. Bei einem Kind zwischen dem 3. und dem 6. Lebensjahr sind pro Monat Fr. 1'847.– vorgesehen (Urk. 61/2). Der Dauerpflegeplatz der Klägerin 1 kostet damit rund das Doppelte (im ers- ten Jahr der Platzierung sogar noch mehr) dessen, was gemäss den ent- sprechenden Ri chtli ni en i n den Kantonen Züri ch und Thurgau bezahlt wer- den soll, wenn der Pflegevertrag mit einer Pflegefamilie direkt und ohne Zu- hilfenahme einer Vermittlungsorganisation abgeschlossen wird. Gemäss Pflegevertrag zwischen der G._____ GmbH und der Pflegefamilie I._____
haben die Pflegeeltern von der erwähnten Tagestaxe für ein Kind im Alter von 0 - 5 Jahren Fr. 50.– resp. Fr. 1'525.– (30.5 x Fr. 50.–) zuzügli ch Fr. 185.– für Kleider/Schuhe und Körperpflege etc. im Monat erhalten (Urk. 100). Gemäss Angaben von K., Co-Leitung G., sind die Tarife seit 2013 angepasst worden und die Entschädigung der Pflegeeltern beträgt Fr. 70.– pro Tag (Urk. 99). Hinzu kommen Fr. 100.– für Klei- der/Schuhe und - da davon auszugehen ist, dass die Klägerin 1 im Alter von rund sechs Jahren keine Windeln mehr benötigt - der reduzierte Betrag von Fr. 35.– für Körperpflege (Urk. 100 S. 3), womit ein Gesamtbetrag von Fr. 2'270.– resultiert. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem von der G._____ GmbH verlangten Betrag in der Höhe von Fr. 2'135.– im ersten Jahr, Fr. 1'677.50 im zweiten Jahr und Fr. 1'117.50 ab dem Jahr 2013 muss in den zusätzlichen Leistungen, welche von der G._____ GmbH erbracht werden, gründen. Gemäss Ausführungen der Klägerinnen sowie den Anga- ben im Datenblatt der G._____ GmbH bestehen diese Leistungen in der Rekrutierung sowie laufender Prüfung der Pflegeverhältnisse inklusive Coaching in schwierigen Eltern-Pflegeelternsituationen. Konkret finden durch die G._____ GmbH organisierte Besuche bei der Pflegefamilie statt (anfangs wöchentlich, danach in Absprache mit der Familie, mindestens je- doch einen Besuch pro Monat) und es werden themenspezifische Abende sowie Weiterbildungsveranstaltungen und Pflegeelterntreffs organisiert (Urk. 39/3). Die Klägerinnen führen überdies aus, die Kinder- und Erwachsenen- schutzbehörden seien auf die Zusammenarbeit und die Dienstleistungen von Platzierungsstellen angewiesen, da es nur vor Ort ansässigen Platzi erungs- stellen möglich sei, ein Beziehungsnetz zu professionell arbeitenden Pflege- familien aufzubauen und mit ihnen die Qualität der Platzierung permanent zu erhalten und zu si chern. D i e Ki nder- und Erwachsenenschutzbehörden wür- den über zu wenig Ressourcen und örtliche Präsenz verfügen, um ein Be- ziehungsnetz zu Pflegefamilien zu installieren und im Rahmen von Quali- tätssicherungsmassnahmen zu pflegen. Hinzu käme im konkreten Fall, dass sich die Elternkontakte schwierig gestalten würden, so dass die Pflegefami- lie ohne fachliche Betreuung und Begleitung ihre Erziehungs- und Betreu-
ungsarbeit zu Gunsten der Klägerin 1 gar nicht wahrnehmen könnte (Urk. 38 S. 1-2). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAVO) bedarf die Aufnahme von Minderjährigen aus- serhalb des Elternhauses einer behördlichen Bewilligung und untersteht der staatlichen Aufsicht. Für die Bewilligung und die Aufsicht ist im Bereich der Familienpflege die Kindesschutzbehörde am Ort der Unterbringung des Kin- des zuständig (Art. 2 Abs. 1 lit. a PAVO). Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 PA- VO besucht eine Fachperson der Behörde die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, führt über diese Besuche Protokoll und überprüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhält- nisses erfüllt sind. Diese Person steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite. In Anbetracht dieser Gesetzesgrundlage ist es nicht begreiflich, weshalb zusätzlich der Aufbau eines Netzwerkes von Pflegefamilien sowie deren Begleitung und Aufsicht durch private Vermittlungsorganisationen er- forderlich ist. Dies gehört von Gesetzes wegen zum staatlichen Aufgabenbe- reich. Sowohl die regelmässigen Besuche bei den Pflegefamilien als auch deren Beratung und Aufsicht werden durch die PAVO explizit der Kindes- schutzbehörde übertragen. Eine Auslagerung dieser Kompetenzen an eine private Platzierungsstelle ist nicht vorgesehen. Eine solche ist wohl gesetz- lich nicht ausgeschlossen. Es erscheint aber unzulässig, die Mehrkosten ei- ner solchen Kompetenzauslagerung staatlicher Aufgaben auf den unter- haltspflichtigen Elternteil zu überwälzen. Es mag im Belieben des Gemein- wesens stehen, die ihm obliegenden Aufgaben an Privatorganisationen ab- zugeben. Konsequenterweise hat es die daraus resultierenden Mehrkosten aber selber zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist dem Beklagten zuzustim- men, dass er nicht für die durch die Inanspruchnahme einer Vermittlungsor- ganisation verursachten Mehrkosten in Anspruch genommen werden kann. Er hat i n diesem Sinn einzig für die Leistungen an die Pflegefamilie I._____ aufzukommen.
3.6 Die Entschädigung der Pflegefamilie I._____ belief sich gemäss Pflegever- trag bis Ende 2012 auf Fr. 50.– (Tagestaxe) zuzüglich Fr. 185.– für Klei- der/Schuhe und Körperpflege etc. im Monat (Urk. 100). Gemäss Angaben von K., Co-Leitung G. GmbH, sind die Tarife seit 2013 ange- passt und die Tagestaxe auf Fr. 70.– erhöht worden (Urk. 99). Diese Tarif- erhöhung wurde der Klägerin 2 bereits im August 2012 zur Kenntnis ge- bracht (Urk. 109/2). Ausgehend davon hat die erkennende Kammer i n i hrem Urteil vom 17. Juni 2014 die Entschädigung der Familie I._____ in einer ers- ten Phase (1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2012) auf Fr. 1'710.– (30.5 x Fr. 50.– + Fr. 185.–) und i n ei ner zweiten Phase (ab 1. Januar 2013) auf Fr. 2'270.– pro Monat (30.5 x Fr. 70.– + Fr. 135.–) beziffert und hi erzu die zu leistenden Sozialabgaben von gesamthaft 6,25% (5,15% AHV/IV/EO und 1,1% ALV) des massgebenden Einkommens aus der Pflegebetreuung ad- diert (Urk. 102 S. 26 f.). Das Bundesgericht hat hierzu erwogen, die Tagestaxe von Fr. 70.– liege deutli ch über den Ri chtli ni en des Kantons Züri ch und des Kantons Thurgau, welche beide rund Fr. 56.– inkl. Arbeitgeberbeiträge vorsehen würden. Weshalb die Kosten höher sein sollten als von den Richtlinien vorgesehen ist und bis im Jahr 2012 offenbar angemessen war, könne dem Urteil nicht entnommen werden. Lediglich auf eine von der Platzierungsorganisation gel- tend gemachte Erhöhung zu verweisen, reiche nicht, sondern es seien kon- krete Umstände darzutun, welche einen höheren Ansatz rechtfertigen wür- den (Urk. 105 S. 11-14). In diesem Sinne wurde die G._____ GmbH mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 aufgefordert, schriftlich zu begründen, weshalb die Tagespauschale per Januar 2013 von Fr. 50.– auf Fr. 70.– erhöht worden sei und weshalb sie die Pflegegeldrichtlinien der Kantone Zürich und Thurgau übersteige (Urk. 106). Hierauf hat die G._____ GmbH ausgeführt, die Tagestaxe für Pflegeeltern sei erhöht worden, weil einige Gemeinden im Falle einer Direkt- platzierung schon vor dem Jahr 2013 ein höheres Pflegegeld bezahlt hätten als die G._____ GmbH. Alle ihnen bekannten vergleichbaren Familienplat-
zierungsorganisationen in der Ostschweiz hätten deutlich höhere Ansätze als die G._____ GmbH. Seit der Erhöhung der Taxe liege die G._____ GmbH immer noch leicht tiefer als andere Organisationen. Die Erhöhung sei notwendig gewesen, um gegenüber anderen Fachstellen konkurrenzfähig zu bleiben. Die Tarife der G._____ GmbH seien höher als von den kantonalen Richtlinien vorgesehen, weil die G.-Pflegeeltern einen obligatorischen Einführungskurs sowie jährlich mindestens vier Weiterbildungsveranstaltun- gen besuchen müssten und im Vergleich zu einer Direktplatzierung höhere Auflagen bestehen würden. Ausserdem seien die G.-Pflegeeltern bes- ser ausgebildet. Im Übrigen würden sich nicht alle Gemeinden an die Richt- linien halten und wesentlich mehr Pflegegeld bezahlen (Urk. 109/1). 3.7 Wie bereits festgehalten (vorstehend Ziff. 3.5), kann der Beklagte ni cht für die durch die Inanspruchnahme einer Vermittlungsorganisation verursachten Mehrkosten in Anspruch genommen werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht entscheidend sein, welche Ansätze die G._____ GmbH im Vergleich zu anderen privaten Vermittlungsorganisationen hat und wie sich dies auf ih- re Konkurrenzfähigkeit auswirkt. Massgebend kann nur sein, ob Gründe für eine erhöhte Tagespauschale im konkreten Pflegeverhältnis vorliegen (bspw. ausserordentlicher Betreuungsmehraufwand, besondere Qualifikation der Pflegeeltern oder SOS-Platzierungen). Hiervon ist in der Stellungnahme der G._____ GmbH nicht die Rede. Zwar betont sie die bessere Ausbildung der G._____-Pflegeeltern sowie die höheren Auflagen. Dass eine solche für die Betreuung der Klägerin 1 indes notwendig ist, ist nicht ersichtlich. Fest steht nämlich, dass die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des El- ternhauses stets einer behördlichen Bewilligung bedarf und der staatlichen Aufsicht durch die Kindesschutzbehörde am Ort der Unterbringung unter- steht (Art. 1 PAVO und Art. 2 Abs. 1 lit. a PAVO). Eine Fachperson der Be- hörde besucht die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, führt über diese Besuche Protokoll und überprüft, ob die Vorausset- zungen für di e Wei terführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind (Art. 10 Abs. 1 und 2 PAVO). Damit ist gewährleistet, dass Pflegeeltern im Rahmen einer Direktplatzierung sämtliche erforderlichen Qualifikationen mitbringen
und ihre Tätigkeit ordnungsgemäss ausüben. Dass die Betreuung der Kläge- rin 1 darüber hinaus besondere Qualifikationen der Pflegeeltern erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Mag sein, dass die Pflegeeltern der G._____ GmbH über die staatlich gewährleistete Eignungsprüfung hinaus eine weite- re und allenfalls bessere Ausbildung und Begleitung durch die Organisation geniessen. Dies stellt aber einen Mehraufwand dar, welcher nicht notwendig ist. Wie bereits ausgeführt, mag es zwar im Belieben des Gemeinwesens stehen, die ihm obliegenden Aufgaben an Privatorganisationen abzugeben. Konsequenterweise hat es die daraus resultierenden Mehrkosten aber sel- ber zu tragen. Für Mehrkosten bei den Tagestaxen zufolge besserer Aus- und Weiterbildung kann nichts anderes gelten, sofern das Betreuungsver- hältnis nicht besondere Qualifikationen der Pflegeeltern voraussetzt. 3.8 Vor diesem Hintergrund ist die Erhöhung der Tagestaxe von Fr. 50.– auf Fr. 70.– für die Festlegung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nicht massgeblich, da ihm keine aus dem Beizug einer privaten Vermittlungsorga- nisation entstehenden Mehrkosten überwälzt werden können. Zu beachten ist aber, dass die von der G._____ GmbH bis zum 31. Dezember 2012 ve r- anschlagte Tagestaxe von Fr. 50.– zzgl. Fr. 185.– für Kleider/Schuhe (ent- sprechend einem Pflegegeld von Fr. 1'710.–) unter den Tarifen gemäss den Pflegegeldrichtlinien der Kantone Zürich und Thurgau liegt. Ei ne Erhöhung der Taxe auf das Niveau der Richtlinien muss vor diesem Hintergrund be- achtet werden. Massgebend sind dabei gemäss bundesgerichtlichem Urteil die Zürcher Richtlinien, weil die Zuständigkeit bei den Behörden des Kan- tons Züri ch li egt. D i e Ri chtli ni en des Kantons Thurgau sei en nur i nsofern heranzuziehen, als kantonal unterschiedlichen Lebenshaltungskosten Rech- nung zu tragen sei. Mit anderen Worten dürften dem Beklagten nicht Kosten gemäss Zürcher Richtlinien auferlegt werden, wenn im Kanton Thurgau tat- sächlich tiefere Kosten anfallen würden (Urk. 105 S. 13). Der Beklagte macht indes nicht geltend, dass für die Klägerin 1 im Kanton Thurgau tat- sächlich tiefere Kosten anfallen würden, als von den Zürcher Richtlinien vor- gesehen. Vielmehr stellt er sich selber auf den Standpunkt, für die Bemes- sung des Pflegegeldes sei auf die Zürcher Richtlinien abzustellen und er sei
nicht bereit, die erheblichen Kostenüberschreitungen gegenüber diesen Ri chtli ni en zu fi nanzi eren (Urk. 40 S. 5, 9; Urk. 43 S. 3). Die Pflegegeldricht- li ni en des Kantons Züri ch sehen für ei n Ki nd i m Alter zwi schen 1-6 Jahren eine Entschädigung von Fr. 1'760.–, für ei n Ki nd i m Alter zwi schen 7-12 Jah- re n eine solche von Fr. 1'860.– und für ei n Ki nd zwi schen 13-18 Jahren eine solche von Fr. 2'060.– vor (vgl. Urk. 33). 3.9 In diesem Sinne ist das Pflegegeld für die Familie I._____ vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2012 entsprechend den effektiv der Pflegefamilie ausbe- zahlten Fr. 1'710.– festzusetzen. Ab 1. Januar 2013 ist die Erhöhung des Pflegegeldes insofern zu berücksichtigen, als damit eine Angleichung an die Tarife gemäss Richtlinien des Kantons Züri ch ei nhergeht. Vom 1. Januar 2013 bis 21. Mai 2014 ist das Pflegegeld entsprechend auf Fr. 1'760.– fest- zusetzen. Mit Erreichen des 7. Altersjahres der Klägerin 1 am 22. Mai 2015 erhöht sich das Pflegegeld gemäss Richtlinien auf Fr. 1'860.– und ab dem 12. Altersjahr auf Fr. 2'060.– (vgl. Urk. 33). Ei ne zusätzli che Zusprechung der vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialabgaben findet nicht statt, da diese in der Grundentschädigung bereits enthalten sind (vgl. Urk. 105 S. 13). Die Ausgaben für die Familie I._____ belaufen sich demnach in einer ersten Phase auf Fr. 1'710.–, in einer zweiten Phase auf Fr. 1'760.–, in einer dritten Phase auf Fr. 1'860.– und in einer letzten Phase auf Fr. 2'060.– . Ausgehend davon, dass in diesem Betrag - wie auch in den Richtlinien der Kantone Zü- ri ch und Thurgau - die Krankenkassen- und weiteren Gesundheitskosten nicht inbegriffen sind (vgl. Urk. 33 S. 2 und 61/2 S. 6), rechtfertigt sich eine pauschale Erhöhung des Betrages. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht erwogen, der Pauschalbetrag für Krankenkassen- und Gesundhei tskosten sei mithilfe von Durchschnittswerten der vorangegangenen Jahre zu be- stimmen. In diesem Sinne wurden die Klägerinnen mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 aufgefordert, die Krankenkassenpolicen der Klägerin 1 der Jahre 2010 - 2016, allfällige Belege über von der Klägerin 1 erhaltene Indivi- duelle Prämienverbilligungen, eine Zusammenstellung der Krankenkasse über der Klägerin 1 angefallene, ungedeckte Gesundheitskosten der Jahre 2010 bis 2015 sowie weitere Belege über allfällige Gesundheitskosten der
Klägerin 1 einzureichen (Urk. 106). Dieser Aufforderung kamen die Kläge- rinnen nach und reichten diverse Belege zu den Akten. Daraus ist ersicht- lich, dass die Krankenkassenprämien der Klägerin 1 durchschni ttli ch mi t Fr. 110.– pro Monat zu Buche schlugen (Urk. 114/1-7). Eine individuelle Prämienverbilligung wurde nicht ausbezahlt (Urk. 119/2 und Urk. 119/3). Ei- ne solche ist angesichts des ausgewiesenen Vermögens des Beklagten auch ni cht erhältli ch (www.gesundheit.tg.ch/documents/Merkblatt_ IPV_2015.pdf). An zusätzli chen, von der Krankenkasse nicht übernomme- nen Gesundheitskosten (inkl. Franchise) sind Fr. 1'048.25 in rund sieben Jahren ausgewiesen, was einen monatlichen Betrag von Fr. 12.50 ausmacht (Urk. 114/8 und Urk. 119/4 = Urk. 121/1). Damit sind in der Vergangenheit effektive Krankenkassen- und Gesundheitskosten von Fr. 122.50 pro Monat ausgewiesen. Rechnung zu tragen ist aber dem Umstand, dass der Unter- halt auch für die Zukunft festgelegt werden muss und die Krankenkassen- kosten mit zunehmendem Alter notorischerweise steigen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Krankenkassen- und Gesundheitskosten auf pau- schal Fr. 150.– festzusetzen. Damit wurden Krankenkassen- und Gesund- heitskosten mithilfe von Durchschnittswerten der vorangegangenen Jahre bestimmt, aber die vorhersehbare Kostensteigerung der nächsten Jahre miteinbezogen. 3.10 Zusammengefasst belaufen sich damit die vom Beklagten zu ersetzenden Kosten der Platzierung der Klägerin 1 in der Pflegefamilie I._____ i n ei ner ersten Phase auf Fr. 1'860.– (1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2012), in einer zweiten Phase auf Fr. 1'910.– (1. Januar 2013 bis 21. Mai 2015), in einer dritten Phase auf Fr. 2'010.– (22. Mai 2015 bis 21. Mai 2020) und schliess- lich in einer letzten Phase auf Fr. 2'210.– (22. Mai 2020 bis zur Mündigkeit). Die darüber hinaus durch die Platzierung unter Zuhilfenahme einer privaten Vermittlungsorganisation verursachten Mehrkosten können nicht als Unter- halt des Kindes von den Kindseltern zurückgefordert werden.
Einkommensberechnung der Jahre 2008, 2009 und 2011 macht der Beklag- te nicht zum Thema seiner Berufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 5.2 Die Vorinstanz hat das Einkommen des Beklagten für die Jahre 2008 bis 2011 berechnet, indem sie das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit so- wie den Wertschriften- und Liegenschaftenertrag abzüglich der Schuldzin- sen für die vom Beklagten nicht selber bewohnten Liegenschaften addiert hat und von diesem Gesamteinkommen die vom Beklagten an die AHV/IV geleisteten Beträge in Abzug gebracht hat (vgl. Urk. 83 S. 31). Diese Vorge- hensweise ist nicht umstritten und ebenso korrekt. Für die Jahre ab 2012 hat die Vorinstanz das beklagtische Einkommen gestützt auf den Durchschni tt aus dem Zeitraum 2007 bis 2011 ermittelt, wobei sie das beste Jahr (2007) und das schlechteste Jahr (2010) nicht einbezogen hat (Urk. 83 S. 33). 5.3 Der Beklagte kritisiert im Rahmen seiner Berufung, dass es die Vorinstanz mit Bezug auf das Einkommen des Jahres 2010 unterlassen habe, Aufwen- dungen für die Renovation einer Liegenschaft zu berücksichtigen (Urk. 82 S. 8). Dem ist nicht so. Die Vorinstanz hat ihrer Einkommensberechnung für das Jahr 2010 einen Liegenschaftenertrag von Fr. 42'566.– zugrunde gelegt, wovon sie schliesslich die Schuldzinsen für die nicht selbst bewohnten Lie- genschaften abgezogen hat (Urk. 83 S. 32 f.). Ein Blick in die Steuererklä- rung des Beklagten des Jahres 2010 zeigt, dass es sich beim Betrag von Fr. 42'566.– bereits um den um die Renovationsauslagen bereinigten Lie- genschaftenertrag handelt (vgl. Urk. 41/1 S. 12). Die Kosten für die Renova- tion wurden entsprechend von der Vorinstanz berücksichtigt. 5.4 Mit Blick auf das Einkommen ab dem Jahr 2012 stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass das Jahr 2007 aus der Berechnung auszuschliessen sei, da dieses Einkommen vor der Weltwirtschaftskrise erzielt worden sei und kaum je wieder erreicht werden könne. Die Klägerin 1 sei erst im Jahr 2008 geboren worden. Aus diesen Gründen hätten sich die Parteien im Rahmen des Vergleiches im Massnahmeverfahren darauf geeinigt, die Ein-
kommensberechnung des Beklagten ohne Berücksichtigung des Jahres 2007 durchzuführen (Urk. 82 S. 8 f.). Weiter reicht der Beklagte einen Aus- zug der Steuererklärung des Jahres 2012 vom 15. Mai 2013 inklusive Bele- ge über Renovationsauslagen für eine Liegenschaft ins Recht (Urk. 85/4), welcher allerdings aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. Erw. B.3) un- beachtlich bleibt. Die Vorinstanz hat das Jahr 2007 nicht in die Einkommensberechnung ein- bezogen (vgl. Urk. 83 S. 33), weshalb die diesbezüglichen Beanstandungen des Beklagten gegenstandslos sind. Es bleibt damit beim von der Vorinstanz ermittelten Einkommen des Beklagten ab dem Jahr 2012 von Fr. 7'900.– pro Monat. 6. Leistungsfähigkeit der Kindsmutter 6.1 Die Vorinstanz hat zur Leistungsfähigkeit der Kindsmutter ausgeführt, diese sei aufgrund ihres labilen psychischen Zustandes und ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Kapazitäten in der Vergangenheit kaum in der Lage gewe- sen, ihren eigenen Bedarf zu decken. Sie sei entsprechend zeitweise von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation etwas geändert habe (Urk. 83 S. 30). 6.2 Der Beklagte beanstandet in seiner Berufungsschrift, dass dem angefochte- nen Urteil nicht zu entnehmen sei, ob und allenfalls wie die finanziellen Ver- hältnisse der Kindsmutter überprüft worden seien. Die Eltern hätten für den Unterhalt des Kindes aber gemeinschaftlich aufzukommen (Urk. 82 S. 9). 6.3 Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass die Eltern den Unterhalt des Kindes ein jeder nach seinen Kräften zu bestreiten haben. Vor diesem Hintergrund gilt es, die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter zu würdigen. Die Kindsmutter verfügt nach Angaben der Klägerinnen 1 und 2 über verschiedene Ausbil- dungen (Kosmetikerin, Naildesignerin) und hat seit ihrem Zuzug in die Schweiz in Callcentern und im Aussendienst gearbeitet. Allerdings ist es ihr in der Vergangenheit nicht gelungen, ein regelmässiges und exi stenzsi-
cherndes Einkommen zu erzielen, weshalb sie seit Mai 2008 immer wieder von den Sozialen Diensten unterstützt werden musste (Bestätigung der Stadt ... vom 14. April 2011, Urk. 39/6). Ausgehend von Berufserfahrungen als Kosmetikerin, Naildesignerin, Callcenter- sowie Aussendienstmitarbeite- rin erscheint bei der 40-jährigen Kindsmutter bei einer Vollzeitstelle ein Ein- kommenspotential von rund Fr. 3'500.– realistisch (Mülhauser, Das Lohn- buch 2014, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübli che Löhne i n der Schweiz, Zürich 2014, S. 466, S. 470 und S. 243). Gerade mit Blick auf den gesundheitlichen Zustand der Kindsmutter bestehen aber erhebliche Zweifel daran, dass es ihr möglich ist, eine solche Anstellung zu erhalten und in ei- nem Vollzei tpensum durchzuhalten. Realistischerweise muss von einer weit geringeren Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, wobei sogar fraglich scheint, ob die Kindsmutter ihren eigenen Bedarf jemals ohne fremde Hilfe zu decken vermag. Immerhin hat sie dies während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nie erreicht. Von der Kindsmutter ist daher kein namhafter Betrag an den Unterhalt der Klägerin 1 zu erwarten. Die Vorinstanz hat die Kinds- mutter vor diesem Hintergrund zurecht als nicht leistungsfähig eingestuft. 7. Konkrete Unterhaltsberechnung 7.1 Der vom Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag entspricht dem notwendi- gen Unterhaltbedarf der Klägerin 1 abzüglich der erhältlichen Kinderzulagen. Vor dem 1. Januar 2013 hat weder der Beklagte als Selbständigerwerbender noch die Kindsmutter (vgl. Urk. 11/6) Kinderzulagen bezogen. Entsprechend wurde im obergerichtlichen Urteil vom 17. Juni 2014 der vom Beklagten für die vergangenen Perioden zu leistende Unterhaltsbeitrag anhand des mass- gebenden Unterhaltsbedarfs der Klägerin 1 bestimmt, ohne eine zusätzliche Ablieferung von Kinderzulagen zu statuieren. Seit dem 1. Januar 2013 ist die obligatorische Unterstellung aller Selbständigerwerbenden unter das Bun- desgesetz über die Familienzulage (FamZG) in Kraft. Die Selbständigerwer- benden müssen si ch i m Kanton ihres Geschäftssitzes zwingend einer Fami- lienausgleichskasse anschliessen. Sie werden anspruchsberechtigt und müssen bis zu einem Erwerbseinkommen von Fr. 126'000.– pro Jahr Beiträ-
ge an ihre Familienausgleichskasse leisten (www.svazurich.ch). Gestützt auf diese Gesetzesgrundlage ist der Beklagte als Selbständigerwerbender seit dem 1. Januar 2013 verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse anzu- schliessen. Er ist in der AHV obligatorisch versichert und hat entsprechend Anspruch auf Familienzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 2bis FamZG). Im Lichte die- ser Erwägungen ist bei der konkreten Festsetzung der Unterhaltspflicht des Beklagten ab 1. Januar 2013 die erhältliche Kinderzulage vom Unterhalts- bedarf der Klägerin 1 in Abzug zu bringen. Die Kinderzulage beläuft sich bis zum 12. Lebensjahr des Kindes auf Fr. 200.–, danach auf Fr. 250.– (www.svazurich.ch). 7.2 Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin 1 für den Zeit- raum vom tt.mm.2008 bis 14. Mai 2009 für ihren Unterhalt den Betrag von Fr. 48'460.– (für das Jahr 2008 Fr. 30'460.– und für das Jahr 2009 Fr. 18'000.–) zu bezahlen. Sie ging dabei von einer monatlichen Leistungs- fähigkeit des Beklagten im Jahr 2008 von Fr. 4'288.– resp. Fr. 3'829.– im Jahr 2009 aus. Die der Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden Parame- ter (Bedarf und Einkommen des Beklagten im Jahr 2008 und 2009) erfahren im Berufungsverfahren keine Änderung. Dennoch ergeben sich zwei Anpas- sungen. Zum einen ist die Klägerin 1 mit Bezug auf die Unterhaltsforderung für das Jahr 2009 im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren nicht bloss für die Zeitspanne vom 1. Januar bis zum 14. Mai 2009 aktivlegitimiert, son- dern ist aufgrund der gültig erfolgten Rückzession auch für den Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 8. November 2009 klageberechtigt. Zum anderen hat der Beklagte für die Platzierung der Klägerin 1 bei der Pflegefamilie I._____ ab 1. Juni 2009 lediglich im Umfang von Fr. 1'860.– aufzukommen (vgl. Erw. E.3.10). Für das Jahr 2008 bleibt es entsprechend bei dem von der Vorinstanz fest- gesetzten Betrag von Fr. 30'460.–. Für das Jahr 2009 hat der Beklagte ent- sprechend seiner im vorinstanzlichen Verfahren ermittelten Leistungsfähig- keit von Fr. 3'829.– für die Unterbringung der Klägerin 1 im Kinderhaus E._____ während fünf Monaten Fr. 3'800.– pro Monat, also gesamthaft
Fr. 19'000.– zu bezahlen. Für die Unterbringung bei der Pflegefamilie I._____ ab dem 1. Juni 2009 bis zum 8. November 2009 hat der Beklagte im Umfang von Fr. 1'860.– monatlich aufzukommen, was einem Gesamtbetrag von Fr. 9'796.– (5 x 1'860.– + [Fr. 1'860.–/30 x 8]) entspricht. Gesamthaft resultiert daraus ein für den Zeitraum vom tt.mm.2008 bis 8. November 2009 zu bezahlender Betrag von Fr. 59'256.– (Fr. 30'460.– für das Jahr 2008 und Fr. 28'796.– für das Jahr 2009), welchen der Beklagte der Klägerin 1 an den Unterhalt zu bezahlen hat. 7.3 In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz den Beklagten verpflichtet, der Klägerin 2 für November und Dezember 2009 einen Betrag von je Fr. 4'000.–, für das Jahr 2010 einen monatlichen Betrag von Fr. 2'650.– und ab dem Jahr 2011 bis zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils einen mo- natlichen Betrag von Fr. 3'200.– zu bezahlen (Urk. 83 S. 43). Wie bereits unter Ziffer 7.2 vorstehend erwähnt, ist für die erste Phase der Unterbringung bei der Pflegefamilie I._____ lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 1'860.– zuzusprechen. Dieser ist der Klägerin 2 ab dem 9. November 2009 pro rata temporis zuzusprechen, womit für das Jahr 2009 ein Betrag vo n Fr. 3'224.– (Fr. 1'860.– + [Fr. 1'860.–/30 x 22]) resultiert. Ab dem Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2012 hat sich der Beklagte monatlich mit Fr. 1'860.–, entsprechend Fr. 22'320.– pro Jahr, an den Unterhaltskosten der Klägerin 1 zu beteiligen. 7.4 Ab dem 1. Januar 2013 bis 21. Mai 2015 beträgt der vom Beklagten zu leis- tende Unterhaltsbeitrag Fr. 1'910.– pro Monat. Hiervon ist die ab diesem Jahr neu auch für Selbständigerwerbende erhältliche Kinderzulage von Fr. 200.– pro Monat in Abzug zu bringen, womit ein monatlicher Unterhalts- beitrag von Fr. 1'710.– resultiert. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von Fr. 49'038.– (28 x 1'710.– + [Fr. 1'710.–/31 x 21]). Der Beklagte ist überdies zu verpflichten, zusätzlich die erhältlichen Kinderzulagen abzuliefern.
7.5 Ab 22. Mai 2015 bis Rechtskraft des vorliegenden Urteils beläuft sich der vom Beklagten der Klägerin 2 zu bezahlende Betrag auf Fr. 2'010.– pro Mo- nat, wovon wiederum die erhältliche Kinderzulage von Fr. 200.– abzuziehen ist. Es resultiert damit eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von mo- natli ch Fr. 1'810.–. Wiederum ist der Beklagte zu verpflichten, zusätzlich die erhältli che Kinderzulage zu bezahlen. 7.6 Schliesslich hat die Vorinstanz den Beklagten verpflichtet, der Klägerin 1 ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'200.– zu bezahlen. Auch nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils hat sich der Beklagte bis zum 21. Mai 2020 bloss im Umfang von Fr. 1'810.– zuzügli ch die erhältliche Kinderzulage am Unterhalt der Klägerin 1 zu beteiligen. Ab 22. Mai 2020 bis zur Mündigkeit der Klägerin 1 wird sich der Betrag auf Fr. 2'210.– pro Monat erhöhen. Hiervon ist die Kinderzulage im Betrag von dannzumal Fr. 250.– in Abzug zu bringen, womit eine monatliche Unter- haltsverpflichtung des Beklagten von Fr. 1'960.– resultiert. Zusätzlich hat der Beklage auch in dieser Phase die erhältliche Kinderzulage abzuliefern. 7.7 Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüblich zu indexieren, erst- mals per 1. Januar 2017. 7.8 Sofern und soweit unbestritten ist oder der Beklagte belegen kann, dass er die gemäss Vereinbarung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 63) ab 1. Novem- ber 2011 während der Dauer des Prozesses bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss vorläufig geschuldeten Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 1'800.– geleistet hat, sind diese an seine Unterhaltsverpflichtungen anzu- rechnen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zwei ti nstanzli che n Verfahrens zu befi nden. 2.1 Die Vorinstanz hat die auf Fr. 12'000.– festgesetzte Gerichtsgebühr zu zwei Achteln der Klägerin 1, zu einem Achtel der Klägerin 2 und zu fünf Achteln
dem Beklagten auferlegt. Gegen die Höhe der Gerichtsgebühr erhebt der Beklagte keine begründeten Einwendungen, weshalb es dabei sein Bewen- den hat. Die Verteilung der Gerichtskosten ist indes nach Obsiegen und Un- terliegen der Parteien nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils vorzunehme n. 2.2 Im Urteilszeitpunkt des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils entfielen auf die Auseinandersetzung zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten am gesamten Streitwert rund 3/4, auf die Auseinandersetzung zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten 1/4. Durch die zeitliche Verschiebung der Rechtskraftwirkung des vorliegenden Urteils hat sich nunmehr auch der An- teil der Parteien an der Auseinandersetzung geändert. Auf die Auseinander- setzung zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten entfallen mittlerweile drei Fünftel und auf die Auseinandersetzung zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten zwei Fünftel. 2.3 Innerhalb dieses Anteils obsiegt der Beklagte nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils im Umfang von 3/4. Die Klägerin 1 hat daher 9/20 resp. 45% und der Beklagte 3/20 resp. 15% der gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend und überdies vom Beklagten unbeanstandet ausgeführt hat, gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjäh- rigen Kindern auch der Rechtsschutz; die Eltern haben für Prozesskosten minderjähriger Kinder aufzukommen. Nachdem der Beklagte über einen monatlichen Freibetrag von rund Fr. 1'700.– (Bedarf von Fr. 3'600.– [vgl. Urk. 83 S. 37]; Einkommen von Fr. 7'900.–; Unterhaltspfli chten von Fr. 2'600.–) und ein erhebliches Vermögen verfügt, hat er im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Kosten der Klägerin 1 zu übernehmen und somit sämtli- che auf seine Auseinandersetzung mit der Klägerin 1 fallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. In diesem Sinne entfällt auch die Verpflichtung der Klägerin 1, dem Beklagten für das erstinstanzliche eine Parteientschädigung zu bezahlen, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat und vom Beklagten unangefochten geblieben ist.
2.4 Der auf die Auseinandersetzung zwischen der Klägerin 2 und dem Beklag- ten entfallende Anteil am gesamten Streitwert macht rund 2/5 aus. Diesbe- züglich ist von einem Obsiegen der Klägerin 2 im Umfang von 3/20 auszu- gehen. Somit hat die Klägerin 2 47/50 (2/5 x 17/20) resp. 34% der gesamten ersti nstanzli chen Gerichtskosten zu tragen, während der Beklagte weitere 3/50 (2/5 x 3/20) resp. 6% der gesamten Gerichtskosten zu übernehmen hat. Im Weiteren ist die Klägerin 2 zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'480.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 2.5 Zusammengefasst sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin 1 zu 45%, der Klägerin 2 zu 34% und dem Beklagten zu 21% auf- zuerlegen. Der Beklagte ist zu verpflichten, zusätzlich zu seinem Kostenan- teil den auf die Klägerin 1 entfallenden Kostenantei l zu übernehmen. 3.1 Im Berufungsverfahren ist die Entschei dgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 auf Fr. 8'000.– festzusetzen. 3.2 Der auf die Auseinandersetzung zwischen der Klägerin 1 und dem Beklag- ten entfallende Anteil am gesamten Streitwert macht auch im Berufungsver- fahren rund 3/5 aus. Diesbezüglich hält sich nach erfolgter Korrektur des Ur- teils das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage. Somit haben die Klägerin 1 und der Beklagte je 3/10 (1/2 x 3/5) bzw. 30% der ge- samten zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu übernehmen. Wiederum geht die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin 1 vor, weshalb er sämtliche aus der Auseinandersetzung zwischen ihm und der Klägerin 1 resultierenden Kosten zu tragen hat. Prozess- oder Umtriebsentschädigung sind bei diesem Ausgang wettzuschlagen. 3.3 Der auf die Auseinandersetzung zwischen der Klägerin 2 und dem Beklag- ten entfallende Anteil am Streitwert i m Berufungsverfahren macht rund 2/5
aus. Der Beklagte unterliegt zweitinstanzlich praktisch vollständig, weil er im Hauptstandpunkt die Aktivlegitimation der Klägerin 2 vollumfänglich bestrei- tet, während diese die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und damit weitgehend durchdringt. Der Beklagte hat daher weitere 40% der zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu übernehmen und der Klägerin 2 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 3.4 Zusammengefasst hat die Klägerin 1 30% und der Beklagte 70% der zweit- instanzlichen Gerichtskosten zu tragen, wobei der Beklagte auch den Kos- tenanteil der Klägerin 1 zu übernehmen hat. 4. Die Klägerin 1 stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 89 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjäh- rigen Kindern auch der Rechtsschutz; die Eltern haben für Prozesskosten minderjähriger Kinder aufzukommen. Diese Verpflichtung der Eltern geht dem Anspruch des Kindes auf unentgeltliche Prozessführung vor (BSK ZGB I-Breitschmid, N 276 N 22 m.w.H.). Nachdem der Beklagte - wie bereits erwähnt - über einen monatlichen Freibetrag von rund Fr. 1'700.– und ei n erhebliches Vermögen verfügt, hat er im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Kosten der Klägerin 1 aus dem zweitinstanzlichen Verfahren zu übernehmen und somit sämtliche auf seine Auseinandersetzung mit der Klägerin 1 fallen- den Kosten zu tragen. Der Antrag der Klägerin 1 um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren ist unter diesen Um- ständen abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Die Anträge des Beklagten gemäss Ziffer 4 Abs. 1 und 3 des Berufungsbe- gehrens werden abgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin 1 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für den Zeitraum tt.mm.2008 bis 8. November 2009 für ihren Unterhalt den Betrag von Fr. 59'256.– (Fr. 30'460.– für das Jahr 2008 und Fr. 28'796.– für das Jahr 2009 pro rata temporis), zu bezahlen, zahlbar an die gesetzliche Vertretung. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Unterhalt der Klägerin 1 folgende Beiträge zu bezahlen: - für den Zeitraum vom 9. November 2009 bis 31. Dezember 2012 den Betrag von Fr. 70'184.– (Fr. 3'224.– für das Jahr 2009 pro rata tempo- ris und Fr. 66'960.– für di e Jahre 2010-2012), - für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 21. Mai 2015 den Betrag von Fr. 49'038.– (Fr. 41'040.– für di e Jahre 2013-2014 und Fr. 7'998.– für das Jahr 2015 pro rata temporis). Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, - vom 22. Mai 2015 bis zur Rechtskraft dieses Urteils Fr. 1'810.– pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen,
auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezah- len. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Rechtskraft dieses Urteils bis 21. Mai 2020 Fr. 1'810.– pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus an die jeweilige gesetzliche Vertretung des Kindes. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszu- lagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, - vom 22. Mai 2020 bis zur Mündigkeit der Klägerin 1 Fr. 1'960.– pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus an die jeweilige gesetzliche Ver- tretung des Kindes. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zu- sätzli ch zu bezahlen. Sollte die Klägerin 1 vor der Mündigkeit eine an- gemessene Ausbildung abgeschlossen haben, sind die Unterhaltsbei- träge bis zum Abschluss der Ausbildung zu bezahlen. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. 4. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Lan- desindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2015 mit 97.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: kt