Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ150013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 10. September 2015
i n Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C., vertreten durch Beiständin lic. iur., lic. phil. X1., substituiert durch Substitut lic. iur. X2._____,
betreffend Vaterschaft und Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. März 2015 (FK140029-C)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger ist ein am tt.mm.2012 geborenes Kind. Am 29. Okto- ber 2014 reichte er durch seinen Rechtsvertreter gegen den Beklagten beim Be- zirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Kindesverhält- nisses und Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ein (Urk. 1). Anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 25. März 2015 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, in welcher (u.a.) der Beklagte den Kläger als sein Kind aner- kannte und sich zur Zahlung von indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.-- pro Monat verpflichtete (Urk. 16). Mit Urteil vom gleichen Tag entschied die Vor- i nstanz (Urk. 24 = Urk. 27): 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des am tt.mm.2012 von A._____ geborenen Kindes B._____ ist. 2. Die elterliche Sorge für den Sohn B., geboren am tt.mm.2012, wird beiden Eltern gemeinsam übertragen. 3. Die Obhut für den Sohn B., wird der Mutter allein zugeteilt. 4. Die Vereinbarung der Parteien vom 25. März 2015 wird im Übrigen ge- nehmigt. Sie lautet wie folgt: [1. - 3.] 4. Kinderunterhalt Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass der Beklagte im Moment nicht in der Lage ist, einen Kinderunterhalt zu bezahlen. Ab Oktober 2015 wird beim Beklagten von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'500.– brutto aus- gegangen. Der Vater verpflichtet sich, ab 1. Oktober 2015 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: CHF 800.- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung des Sohnes (auch über die Volljährigkeit hinaus). [Zahlungsmodalitäten] [5. - 6.] 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Dolmetscherin Fr. 1'237.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskas-
se genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] b) Gegen das von der Vorinstanz am 29. Juli 2015 zugestellte Urteil (Urk. 25) hat der Beklagte am 4. September 2015 fristgerecht Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 26 S. 1): "Gegen diese Verfügung bitte ich um: 1. eine Aufhebung 2. eine neue Berechnung basierend auf die Geschwistergleichbehandlung 3. eine Berechnung des Kinderunterhalts auf Grund meines Reallohnes mit ständig Anpassung" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) D i e Berufung muss bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Rechtsmittelbe- lehrung des angefochtenen Urteils, Urk. 27 S. 11 Ziffer 9). Aus der Berufungs- schrift muss hervorgehen, dass und weshalb ein Entscheid angefochten wird und in welcher Weise dieser geändert werden soll. In der Berufungsschrift müssen daher konkrete und klare Berufungsanträge gestellt werden. Auf Geldzahlung ge- ri chtete Berufungsanträge müssen beziffert werden, wobei sich die Bezifferung auch aus der Begründung der Berufung ergeben kann. Fehlen solche Berufungs- anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. zu allem BGE 137 III 617 Erw. 4.3; BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2). b) Der Beklagte hat, wie erwähnt (oben Erwägung 1.b), keine bezifferten Berufungsanträge gestellt. Aufgrund von Berufungsantrag 2 ("neue Berechnung") und 3 ("Berechnung des Kinderunterhalts") wie auch aus der Begründung, wo- nach er das Kind finanziell unterstützt habe (Urk. 26 S. 2), ist zu schliessen, dass
dem Beklagten bewusst ist, dass er Unterhaltsbeiträge für den Kläger zu leisten hat und er mit der Berufung nur die Höhe derselben anficht, jedoch nicht die gänz- liche Aufhebung der Unterhaltspflicht verlangt. Weder aus den Berufungsanträgen noch aus der Begründung ergibt sich nun aber, welchen Betrag für den Kinderun- terhalt der Beklagte mit seiner Berufung erreichen will. Auf die Berufung kann da- her nicht eingetreten werden. c) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Ge- nehmigung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- pro Monat auf ei- nem (hypothetischen) Einkommen des Beklagten von Fr. 4'500.-- brutto bzw. rund Fr. 4'000.-- netto ab Oktober 2015 beruht; der Beklagte weise gute Qualifikationen auf und habe keine Gründe vorgebracht, warum er nicht in der Lage sein sollte, zu arbeiten und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen (Urk. 27 S. 6 f., S. 8). Der Beklagte macht dazu in seiner Berufung geltend, sei n Ei nkommen betrage jetzt ca. Fr. 2'000.-- mit ungefähr 8 Arbeitsstunden täglich für 4 Tage in der Wo- che (Urk. 26 S. 2). Er macht jedoch nicht geltend, dass und warum er – bei gutem Willen – nicht imstande wäre, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. 3. a) Mangels entsprechender Anträge ist nicht bekannt, welcher Anteil der Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- pro Monat im Berufungsverfahren umstritten ist. Ausgehend von der Hälfte resultiert ein Streitwert von Fr. 96'000.-- . Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 26 S. 2). Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge ist neben der Mittellosigkeit der darum ersuchenden Person, dass die Rechts- begehren nicht aussichtslos erschei nen (Art. 117 lit. b ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung des Beklagten als von Anfang an aussi chtslos anzusehen. D aher i st dessen Gesuch um unentgeltli che Rechts- pflege abzuweisen.
d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- tel fri st an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. September 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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