Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ150006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. Mai 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung, ev. Beschwerde, gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. März 2015 (FK150003-E)
Erwägungen: 1. a) Die Beklagte ist die Tochter des Klägers. Mit Urteil vom 30. Okto- ber 2013 hatte das Bezirksgericht Hinwil den Kläger verpflichtet, der Beklagten bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 795.-- pro Monat zu bezahlen (Urk. 4/24). Am 9. März 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung (Auf- hebung) der Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 1). Ohne prozessuale Weiterungen fällte die Vorinstanz am 16. März 2015 die Verfügung (Urk. 5 = Urk. 8): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– angesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung.] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde mit glei- cher Frist, wenn nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefoch- ten werden.] b) Dagegen hat der Kläger am 24. April 2015 fristgerecht (Urk. 6) ein als "Anfechtung Urteil / Armenrechtlich => Unentgeldlich" bezeichnetes Rechtsmittel eingereicht (Urk. 7). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich das Rechtsmit- tel sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere prozessua- le Handlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Sowohl eine Berufung als auch eine Beschwerde müssen innert der Rechtsmittelfrist begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört auch, dass in der Berufungs- bzw. Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt werden müssen. Darauf wurde auch in der Rechtsmit- telbelehrung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hingewiesen (vgl. Urk. 8 S. 3 Dispositiv-Ziffer 6). Die Rechtsmittelschrift des Klägers enthält nun aber keine solchen Anträge. Es bleibt unklar, was der Kläger anfechten will.
b) Aus den Formulierungen "Halte an der Alimentenkürzung fest" (Urk. 7 S. 1) und "Bestehe auf Alimentenkürzung bis Anulierung" (Urk. 7 S. 2) wäre an sich zu vermuten, dass der Kläger das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Kla- ge anfechten will. Jedoch findet sich in der ganzen Rechtsmittelschrift dann dazu kein Wort der Begründung, wieso das Nichteintreten auf die Klage nicht recht- mässig sein sollte. Die Vorinstanz hatte hierzu erwogen, dass vor dem Verfahren am Gericht zwingend ein Schlichtungsverfahren stattfinden müsse, und da dies vorliegend nicht erfolgt sei, könne auf die Klage nicht eingetreten werden. Dies ist korrekt (Art. 59 Abs. 1, Art. 197-199, Art. 209 Abs. 3 ZPO). c) Aus der Formulierung "Mit beigelegtem Schreiben sehen Sie das ich anrecht habe auf Armenrecht da kein Einkommen habe" (Urk. 7 S. 2) wäre dage- gen zu vermuten, dass der Kläger (nur?) die Kostenauflage anfechten will. Dies begründet der Kläger dann allerdings nur damit, dass er keine finanziellen Mittel habe. Die Vorinstanz hatte hierzu erwogen, dass gemäss dem Ausgang des Pro- zesses (Nichteintreten) die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen seien. Auch dies ist korrekt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hatte im vorinstanzlichen Ver- fahren keinen Antrag auf Gewährung des Armenrechts gestellt (vgl. Urk. 1); im Rechtsmittelverfahren könnte das Armenrecht sodann nicht rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren gewährt werden. d) Insgesamt ist damit nicht genügend klar, was genau der Kläger anfech- ten will. Auf sein Rechtsmittel kann daher nicht eingetreten werden. e) Der Kläger ist erneut (schon die Vorinstanz hat dies getan; Urk. 8 S. 2 unten) darauf hinzuweisen, dass er für eine Reduktion oder Aufhebung der Unter- haltsbeiträge zuerst einmal ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedens- richteramt stellen müsste. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gestellt (vgl. Urk. 7). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit des Rechtsmittels (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 7. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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