Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ150005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. E . Is e li Beschluss und Urteil vom 4. November 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
C._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Februar 2015 (FK140001-G)
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Juni 2009 verpflichtet, für seinen am tt.mm.2007 geborenen Sohn, den Beklagten und Berufungskläger (fortan: Beklagter), monat- li ch ab dem Studienende des Klägers Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.– bi s zum ordentli chen Abschluss der Ausbildung des Beklagten zu bezahlen. Weiter wurde festgehalten, dass wenn der Kläger einen monatlichen Bruttolohn von mehr als EUR 4'000.– verdient (exkl. Kindergeld, inkl. Bonus und 13. Monatsgehalt), ohne für den Unterhalt weiterer eigener Kinder aufkommen zu müssen, si ch der Unter- haltsbetrag um Fr. 200.– monatli ch erhöht. Schli essli ch wurde der Kläger zur Gel- tendmachung und zusätzlichen Bezahlung der Differenz zwischen den in der Schweiz durch die Kindsmutter bezogenen Kinderzulagen und dem ihm nach deutschem Recht zustehenden Kindergeld verpflichtet (Urk. 4/1 Dispositiv- Ziffer 1.1 und 1.4). 2. Die Parteien standen seit April 2014 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend die Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Mit Urteil vom 26. Februar 2015 änderte die Vorinstanz die Unterhaltspflicht des Klägers wie folgt ab (Urk. 57): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 Bst. B.1 des Urteils des Ein- zelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Juni 2009 wird der Kläger verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: - EUR 500.– ab 1. Dezember 2013 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Beklagten, auch über dessen Volljährigkeit hinaus, - zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen bzw. der Differenz der Zulagen in Deutschland und in der Schweiz, soweit der Kläger nicht nachweist, dass er zu deren Be- zug nicht berechtigt ist.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Kindsmutter auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Beklagte in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unter- haltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 2. Dispositiv-Ziff. 1 Bst. B.4 Abs. 2 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Juni 2009 wird mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 aufgehoben." 3. Hiergegen erhob der Beklagte am 17. April 2015 Berufung mi t den fol- genden Anträgen (Urk. 56 S. 2): "1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur genaueren Abklärung der Verhält- nisse an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwert- steuer; MWSt-Nummer von D._____ Rechtsanwälte: CHE-...) zu- lasten des Berufungsbeklagten." Zudem stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 56 S. 2). 4. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wurde dem Kläger Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 62). Diese datiert vom 18. August 2015 und enthält folgende Anträge (Urk. 63 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei dem Berufungsbeklagten auch für das Rechtsmittelverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Per- son der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen.
der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Der Beklagte beantragt zwar lediglich, es sei der vorinstanzliche Entscheid in Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben (Urk. 56 S. 2). Spätestens aus der Begrün- dung wird aber klar, dass er die Abweisung der Klage – und damit die Beibehal- tung des ursprüngli chen Unterhaltsbei trages – fordert (Urk. 56 S. 17). Damit ist auf die Berufung einzutreten. 3. Das Bezirksgericht Meilen ging in seinem Urteil vom 2. Juni 2009 von einem (hypothetischen) monatlichen Bruttoeinkommen des Klägers nach dessen Studienende von EUR 3'500.– (exkl. Kindergeld) aus (Urk. 4/1 S. 5). Die Vor- i nstanz erwog, zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils habe sich der durch- schnittliche Wechselkurs auf EUR 1 = Fr. 1.55 belaufen. Im Zeitpunkt der Abän- derungsklage am 2. November 2013 habe der Wechselkurs noch EUR 1 = Fr. 1.23 betragen. Die Veränderung sei dauerhaft und erheblich. Der Eurokurs sei bereits seit 2010/11 gesunken, wobei ein Aufschwung des Euros ni cht i n Si cht sei. Vor dem Hintergrund der Aufhebung des Mindestkurses von EUR 1 = Fr. 1.20 durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 lasse sich die Ent- wicklung des Eurokurses im Urteilszeitpunkt kaum abschätzen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag habe zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils rund EUR 516.– (Fr. 800.– bei einem Wechselkurs von EUR 1 = Fr. 1.55) betragen. Bei Einrei- chung der Klage habe der Kläger demgegenüber einen monatlichen Unterhalts- beitrag von rund EUR 650.– zu bezahlen gehabt (Fr. 800.– bei einem Wechsel- kurs von EUR 1 = Fr. 1.23). Im Urteilszeitpunkt müsste der Kläger gar rund EUR 745.– bezahlen (Fr. 800.– bei einem Wechselkurs von EUR 1 = Fr. 1.07; Urk. 57 S. 11 f.). Im Rahmen der Neufestsetzung dürften auch unverändert gebliebene Para- meter neu beurteilt werden, soweit dies als angemessen erscheine. Der Beklagte könne sich somit nicht auf die Unabänderbarkeit von unverändert gebliebenen Parametern berufen, die zufolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung von Beginn weg falsch gewesen seien, indem sie nicht der Realität entsprochen hätten. So könne heute die damalige Annahme, dass ein monatliches Bruttoeinkommen von
EUR 3'500.– einem Nettoeinkommen von ca. EUR 2'000.– entspreche, überprüft und gegebenenfalls neu beurteilt werden (Urk. 57 S. 12). Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Züri ch (www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf"; sog. "Zürcher Tabellen") folgende Bedarfszahlen des Beklagten (Barbedarf zuzüglich Fremdbetreuungskosten ab- züglich Kinderzulagen): 1. bis 6. Altersjahr Fr. 1'185.70, 7. bis 12. Altersjahr Fr. 1'350.70 und 13. bis 18. Altersjahr Fr. 1'655.70 (Urk. 57 S. 14 f.). Weiter errechnete die Vorinstanz ein Nettoeinkommen der Kindsmutter von aktuell Fr. 2'660.50 bei einem 60 %-Pensum. Ab dem 13. Altersjahr des Beklag- ten werde es i hr zumutbar sei n, das Arbeitspensum auf 80 % aufzustocken, womit sich ihr (hypothetisches) Nettoeinkommen auf monatlich Fr. 3'547.50 belaufen werde. Weitere Einkünfte (insbesondere aus einer Unterstützung durch ihren Stiefvater) wurden der Kindsmutter nicht angerechnet (Urk. 57 S. 16). Beim Kläger wurde ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2'212.32 berücksichtigt (Urk. 57 S. 17). Die Vorinstanz ermittelte in der Folge die erweiterten Existenzminima der Kindseltern und kam bei der Kindsmutter auf folgende Zahlen (Urk. 57 S. 18 ff.): 7. bis 12. Altersjahr des Beklagten Fr. 3'199.50 und 13. bis 18. Altersjahr Fr. 3'307.80. Beim Kläger ging die Vorinstanz von einem Bedarf von EUR 1'715.35 aus (Urk. 57 S. 22 ff.). Die Vorinstanz ermittelte eine Leistungsfähigkeit des Klägers von rund EUR 500.– pro Monat (Urk. 57 S. 25) und verpflichtete ihn, in Abänderung des Ur- teils vom 2. Juni 2009 diesen Betrag in allen Phasen dem Beklagten in Euro zu bezahlen (Urk. 57 S. 26 f.). 4. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz beurteile die Leistungsfähigkeit des Klägers respektive die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Veränderung und
damit die Abänderbarkeit oder Neufestsetzung sämtlicher Parameter des Ent- scheids vom 2. Juni 2009 einzig aufgrund des seit Juni 2009 veränderten Eu- rokurses, was zu einer kompletten Neuberechnung des Bedarfs des Klägers ge- führt habe. Ob sich neben dem Eurokurs die übrigen Parameter verändert hätten, sei nicht geprüft worden (Urk. 56 S. 5). Im Urteil vom 2. Juni 2009 sei das Be- zirksgericht Meilen von einem Nettoverdienst des Klägers von EUR 2'000.– aus- gegangen. Heute verdiene er EUR 2'215.– netto, also rund 10 % mehr als im Jahr 2009 (Urk. 56 S. 7). Aufgerechnet mit den 10 % mehr an Nettolohn belaufe sich die um den Euro-Schweizerfranken-Wechselkurs bereinigte Veränderung zum Zeitpunkt der Klageeinleitung auf rund 11 %. Eine Veränderung der Leistungsfä- higkeit von 11 % könne nur bei gleichbleibendem Bedarf aussagekräftig sein. Es sei aber der dem Urteil vom 2. Juni 2009 zugrunde gelegte Bedarf des Klägers gar nicht rekonstruiert worden, was eine Verletzung von Art. 286 Abs. 2 ZGB so- wie der Begründungspflicht darstelle. Es sei keine Veränderung der Verhältnisse im Sinne des Gesetzes gegeben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Ge- samtbetrachtung sämtlicher Parameter der Veränderung anzustellen. Sie habe die Erheblichkeit der Veränderung einzig am veränderten Wechselkurs gemessen (Urk. 56 S. 8). 5.1. Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven) und erlaubt keine Revision des früheren Urteils. Daher wird der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächli- chen Veränderung angepasst, und es ist nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbei- trag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen er- scheint. Vielmehr sind die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse den aktuellen gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben (Summermatter, Zur Abände- rung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 1/2012, S. 49 f.). Entscheidend ist im Übrigen nicht die Unvorhersehbarkeit der Veränderung, sondern ob die (vorher- sehbaren) Umstände tatsächlich berücksichtigt wurden. Entsprechend können i m Abänderungsprozess sämtliche Noven vorgebracht werden, die bislang unbe-
rücksichtigt blieben, mögen sie noch so vorhersehbar gewesen sein (Summer- matter, a.a.O., S. 63 mit weiteren Hinweisen). Der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache führt jedoch nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags. Das Gericht muss auch die jeweiligen Interessen des Kindes und von jedem Elternteil abwä- gen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung dieses Beitrags im konkreten Fall zu urtei len (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Erachtet das Gericht die Vorausset- zungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB als erfüllt, muss es den Unterhaltsbeitrag erneut festlegen, nachdem es alle Elemente aktualisiert hat, die im vorangegangenen Ur- teil bei der Berechnung berücksichtigt worden waren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2). 5.2. Die Abschwächung des Eurokurs gegenüber dem Schweizer Franken stellt eine dauerhafte und erhebliche Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB dar. Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, welche Auswir- kung die Erstarkung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro für den Kläger hat: Für den Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.– musste er im Zeitpunkt des ursprüng- lichen Urteils EUR 516.– aufwenden; bei Einreichung der Klage waren es EUR 650.– und zur Zeit des vorinstanzlichen Abänderungsentscheides waren es sogar EUR 745.– (s. E. 3 oben). Dabei stellt bereits die Erhöhung von EUR 516.– auf EUR 650.– bei den knappen finanziellen Verhältnissen des Klägers eine erhebli- che Veränderung dar. Betrachtet man die Entwicklung des Eurokurses zum Schweizer Franken über die letzten Jahre und dabei insbesondere die Aufhebung des Mindestkurses von EUR 1 = Fr. 1.20 durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015, muss die Kursentwicklung auch als dauerhaft bezeichnet werden. Damit hat die Vorinstanz zu Recht einen Abänderungsgrund bejaht. Liegt ein Abänderungsgrund vor, hat eine Neuberechnung der Unterhaltsbei- träge zu erfolgen. Dabei ist, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, von den aktuellen Zahlen auszugehen, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren ni cht von vornherei n feststeht, ob sich die verschiedenen Änderungen nicht ge- genseitig aufheben. Allerdings hat sich die neue Berechnung stets an den Wer- tungen, di e dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, zu orientieren, darf dieser doch, wie erwähnt, ni cht i n Wiedererwägung gezogen werden.
5.3. Dem Urteil vom 2. Juni 2009 lässt si ch ni cht entnehmen, wi e si ch di e damaligen Bedarfszahlen der Kindeseltern zusammensetzen, weshalb es für den Kläger schwierig ist, die Veränderung seiner Bedarfszahlen darzutun. Was aber feststeht, ist, dass i hm im Zeitpunkt der Unterhaltsverei nbarung bei einem (hypo- thetischen) Nettoeinkommen von EUR 2'000.– und einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.– (= EUR 516.–) zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten EUR 1'484.– blieben. Damit ist davon auszugehen, dass ihm nur wenig mehr als der absolute Notbedarf verblieb (vgl. den sog. Selbstbehalt [Eigenbedarf] von aktuell EUR 1'080.– für ei nen Unterhaltsschuldner mit unterhaltsberechtigten minderjäh- rigen Kindern gemäss der Düsseldorfer Tabellen; http://www.o lg-duessel- dorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/index.php; besucht am 12. Oktober 2015). Diese Wertung muss beibehalten werden, wenn in der Folge der erst anlässlich des Abänderungsverfahrens erstmals aufgelistete Bedarf des Klägers überprüft wird. Die Vorinstanz hat folgenden aktuellen Bedarf des Klägers ermittelt (Urk. 57 S. 22): a) Grundbetrag EUR 745.– b) Mietkosten EUR 360.– c) Nebenkosten EUR 200.– d) Krankenkasse EUR 33.– e) Telefon / Radio / TV EUR 77.85 f) Hausrat / Haftpflicht EUR 15.– g) Arbeitswegkosten EUR 0.– h) Auswärtige Verpflegung EUR 200.– i) Steuern EUR 0.– k) BU-Versi cherung EUR 84.50 Total EUR 1'715.35 Der Beklagte rügt folgende Punkte des klägerischen Bedarfs und wi ll i hm insgesamt einen Betrag von EUR 1'333.02 anrechnen: a) Die 3-Zimmerwohnung des Klägers von brutto EUR 560.– sei zu teuer. Unter den gegebenen Umständen sei eine kostengünstigere Einzimmerwohnung
oder ein WG-Zimmer für EUR 400.– angebracht. Die Miete eines Parkplatzes sei unter den vorliegenden Umständen ein Luxus (Urk. 56 S. 10). Der Beklagte hat vor Vorinstanz sowohl die Mietkosten von EUR 360.– als auch die Nebenkosten im Betrag von EUR 200.– anerkannt bzw. nicht geltend gemacht, der Bruttomietzins sei zu teuer (Prot. I S . 40). Der Bruttomietzins von EUR 560.– ist im Übrigen belegt (Urk. 4/3, 4/4, 14/8). Des weiteren zeigen selbst die vom Beklagten eingereichten Wohnungsannoncen, dass es sich bei der Miet- wohnung des Klägers um ein angemessenes Mietobjekt handelt, kostet doch be- reits eine 1-Zimmerwohnung im Souterrain EUR 360.– netto (Urk. 59/5). Ange- sichts der Höhe der Nebenkosten und des Umstandes, dass der Kläger auch ei- nen Parkplatz für sein Geschäftsauto benötigt (Urk. 63 S. 6, Urk. 65/1), hat es bei den von der Vorinstanz veranschlagten Bruttomietkosten von EUR 560.– sei n Bewenden. b) Der Beklagte macht geltend, der Kläger bekomme von seinem Arbeit- geber ein Auto für den Privatgebrauch zur Verfügung gestellt. Der daraus resultie- rende Vorteil von EUR 647.15 sei ihm auf sein Nettogehalt als Lohn anzurechnen. Der Betrag liege über dem Maximum von CHF 600.– gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Der Ki ndsmutter würden für den Arbeitsweg i n i hrem Bedarf nur die Kosten für den öf- fentli chen Verkehr angerechnet. Die Autokosten des Klägers seien daher entwe- der seinem Nettolohn hi nzuzurec hne n oder von sei nem Grundbedarf abzuziehen (Urk. 56 S. 11 f.). Der vom Beklagten errechnete "Vorteil" von EUR 647.15 ist i n Tat und Wahrhei t ei ne Anrechnung der pri vaten Nutzung des Fahrzeugs zu Steuerrechts- zwecken (Urk. 14/3, Prot. I S . 16). Der Kläger benötigt das Fahrzeug zu Ge- schäftszwecken (Urk. 65/1), und ei n Verzicht der privaten Nutzung hätte keine Sa- lärerhöhung zur Folge. Aufgrund der finanziellen Situation des Klägers ist für die Berechnung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge von seinem betreibungsrechtli- chen Notbedarf auszugehen. Dieser enthält keine Position für private Mobilitäts- kosten. Damit kann dem Einkommen des Klägers konsequenterweise auch kein
Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsautos hinzugerechnet werden, denn es wird davon ausgegangen, dass er sich privat kein Auto leisten kann bzw. darf. Private Mobilitätskosten (öffentlicher Verkehr) hätte er aus seinem Grundbetrag zu bezahlen. Weiter macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Berufung auf eine Ungleichbehandlung zu Ungunsten des Beklagten ausscheidet, da dessen Mutter über kein Auto verfügt und ihren Arbeitsort mit dem öffentli chen Verkehr erreicht (Urk. 63 S. 7). c) Der Beklagte beanstandet, es seien beim Kläger zweimal die Kosten für eine Haftpflichtversicherung berücksichtigt worden (Urk. 4/4+6). Richtig ist , dass in der Nebenkostenabrechnung eine Haftpflichtversicherung aufgeführt ist . Dabei handelt es sich aber um die Haftpflichtversicherung des Vermieters, die dieser auf den Kläger umlegt (Urk. 4/3+4). Die Kosten der eige- nen Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von rund EUR 15.– si nd ausge- wiesen und dementsprechend zu berücksichtigen (Urk. 14/6). d) Alsdann rügt der Beklagte, der Kläger sei von der Vorinstanz nie aufge- fordert worden, die Lohnabrechnungen zu substantiieren und darzulegen, welche Beiträge/Abzüge in Deutschland Grundkosten decken würden. Der Beleg für die Krankenversi cherung (Urk. 4/5 und 14/5) stelle eine private Krankenversi cherung dar, welche im Sinne einer Zusatzversicherung zu verstehen sei, und ni cht i n di e Existenzminimumberechnung Eingang finden dürfe (Urk. 56 S. 12). Das Gleiche gelte für den Beitrag an die Berufsunfähigkeitsversicherung (Urk. 4/8 und 14/7). In der Schweiz können bei der Berechnung des Notbedarfs die Prämien der Kranken-Zusatzversicherung nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 325 f. E. 3). Der Kläger selbst macht geltend, die Krankenkassenprämie i n der Höhe von EUR 33.– (Urk. 4/5 und 14/5) garantiere ihm die notwendige bessere ärztliche Versorgung, sollte er i ns Krankenhaus müssen (Urk. 63 S. 8). Damit handelt es sich um eine überobligatorische Versicherung analog zu einer Zusatzversicherung nach schweizerischem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien ni cht zu Lasten des unterhaltsbe- dürftigen Beklagten berücksichtigt werden kann.
Auch der vom Kläger eingenommene Standpunkt, wonach eine Erwerbs- minderungsrente in Deutschland seit dem Jahr 2001 nur noch schwierig erhältlich sei (Urk. 63 S. 8), rechtfertigt es nicht, eine private Berufsunfähigkeitsversiche- rung zu Lasten des Beklagten im klägerischen Bedarf zu berücksichtigen. In der Schwei z ist die Zusprechung einer Invalidenrente auch an strenge Voraussetzun- gen geknüpft und trotzdem können private Versicherungslösungen von Arbeit- nehmern nicht im Notbedarf eines Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden. Dass die Erwerbsminderungsrente im Übrigen nicht zum Leben reiche (Urk. 63 S. 8), ist eine unsubstantiierte Behauptung des Klägers. Gemäss der Homepage der Deutschen Rentenversicherung sollen die Renten bei voller Erwerbsminde- rung den Verdienst des Versicherten weitestgehend ersetzen; die Rente bei teil- weiser Erwerbsminderung soll ein niedrigeres Entgelt ausgleichen, wenn aus ge- sundhei tli chen Gründen ei ne volle Beschäfti gung ni cht mehr mögli ch i st (http://www.deutsc he-rentenversichrung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Ren- te_Reha/01_Rente/01_allgemeines/03_rentenarten_und_leistungen/08_erwerbs- mi nderungsrente_node.html#doc189700bodyText1; besucht am 12. Oktober 2015). Warum dies beim Kläger nicht der Fall sein sollte, legt er nicht dar. Die pri- vate Berufsunfähigkeitsversicherung (EUR 84.50) kann somit im Notbedarf des Klägers nicht berücksichtigt werden. e) Schliesslich moniert der Beklagte, die Kosten für die auswärtige Ver- pflegung seien mit EUR 200.– sehr hoch angesetzt, es seien höchstens EUR 100.– zu berücksichtigen (Urk. 56 S. 14). Der Kläger macht zwar geltend, er müsse sich über Mittag mangels Kantine in günstigen Restaurants verpflegen. Der Betrag von EUR 200.– ist entgegen dem Kläger (Urk. 63 S. 8 f.) jedoch nicht belegt. Mit drei Qui ttungen, auf denen z.T. Wei n und Speisen für mehrere Personen abgerechnet werden (Urk. 4/10), kann der Kläger keine permanente Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung be- gründen. Die Wertungen des abzuändernden Urteils sind beizubehalten. Der Klä- ger hat si ch angesi chts sei ner Unterhaltspfli c hte n nach wie vor ei nzuschränken. Der Kindsmutter wurden bei einem 60 %-Pensum Fr. 100.– angerechnet. Unter Berücksichtigung des 100 %-Arbeitspensums des Klägers sowie des Lebenshal-
tungsni veaus i n Frankfurt (siehe St udie der UBS "Prices and Earnings 2015", S. 8; https://www.ubs.com/microsites/prices-earni ngs/edition-2015.html; besucht am 12. Oktober 2015) si nd i hm EUR 125.– anzurechne n. f) Damit präsentiert sich der Notbedarf des Klägers wie folgt: a) Grundbetrag EUR 745.– b) Mietkosten EUR 360.– c) Nebenkosten EUR 200.– d) Krankenkasse EUR 0.– e) Telefon / Radio / TV EUR 77.85 f) Hausrat / Haftpflicht EUR 15.– g) Arbeitswegkosten EUR 0.– h) Auswärtige Verpflegung EUR 125.– i) Steuern EUR 0.– k) BU-Versi cherung EUR 0.– Total EUR 1'522.85 5.4. Einkommen 5.4.1. Schliesslich beanstandet der Beklagte, dass der Kläger durch die Be- rücksi chti gung sei ner vollen Steuerlast gegenüber einem in der Schweiz lebenden Schuldner ungerechtfertigt privilegiert worden sei. Sei schweizerisches Recht an- wendbar, müsse dieses konsequenterweise auf die gesamte Unterhaltsberech- nung angewendet werden. Die Berücksichtigung der Steuern auch im Bedarf der Kindsmutter sei angesichts der Mankosituation Augenwischerei (Urk. 56 S. 15 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim vergleichbaren Fall des Unterhaltsschuld ners, welcher in der Schweiz der Quellensteuer unterliegt, von seinem Einkommen nach Abzug der Quellensteuer auszugehen, da sich der be- troffene Unterhaltsschuld ner nicht gegen den Abzug wehren kann (vgl. BGer 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012, E. 4.2; BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 5). Damit bleibt es bei dem von der Vorinstanz ermittelten Nettoeinkom- men des Klägers von EUR 2'212.32.
5.4.2. Der Beklagte moniert, der Kläger beziehe keine Kinderzulagen i n Deutschland, obschon er dazu berechtigt wäre. Ihm sei die Differenz zu den in der Schweiz ausbezahlten Kinderzulagen auf der Einkommensseite einzuberechnen (Urk. 56 S. 16). Der Kläger ist nachweislich nicht berechtigt, für den Beklagten in Deutsch- land Kinderzulagen (Kindergeld) zu beziehen (Urk. 65/3). Damit kann dem Kläger unter diesem Titel nichts zu seinem Einkommen hinzugerechnet werden. 5.5. Damit beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers rund EUR 690.–. Der Vorderrichter hat den Unterhaltsbeitrag in Euro festgesetzt (Urk. 57 S. 26 f.). Un- terhalt ist grundsätzlich in der Währung des Landes geschuldet, in dem der Un- terhaltsberechtigte seien gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; diese Lösung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Leistung, der Sicherung des Unterhalts (ZK IP RG-Vischer, Art. 147 N 10). Dies entspricht auch der ursprünglichen Verei nba- rung der Parteien. Die Unterhaltsbeiträge sind somit in Schweizer Franken festzu- setzen. Sollte der Euro im Vergleich zum Schweizer Franken weiter bzw. erneut und erheblich an Wert einbüssen, müsste der Kläger eine Abänderung anstren- gen. Strittig sind ausstehende Unterhaltsbeiträge seit dem 1. Dezember 2013. Wird dem Unterhaltsbeitrag von EUR 690.– ei n Umrechnungsk urs von Fr. 1.23 (Klageeinleitung) zu Grunde gelegt, so ergibt dies einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 848.70. Würde der heutige Kurs von rund Fr. 1.08 zu Grunde gelegt, so ergä- ben sich lediglich Fr. 745.20. Der Durchschnittskurs für die Zeit zwischen 1. Dezember 2013 und heute beträgt 1.15 (http://www.oa nda.com/la ng /de/c ur- rency/historical-rates/; besucht am 9. Oktober 2015). Damit ist der Kläger i n Ab- änderung von Dispositiv-Ziff. 1 Bst. B.1 des Urteils des Einzelrichters im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Juni 2009 zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. September 2015 monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 790.– zu bezahlen. Ab dem 1. Oktober 2015 bis zum ordentlichen Abschuss einer angemessenen Erstausbildung des Beklagten ist der Kläger ge- stützt auf den aktuellen Wechselkurs von rund 1.08 zu verpflichten, dem Beklag- ten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.– zu bezahlen. Sollte der Kläger künfti g i n den Genuss von gesetzlichen und vertraglichen Kinderzulagen kom-
men, ist er (wie von der Vorinstanz vorgesehen) zu verpflichten, diese zusätzlich zu bezahlen. IV. 1.1. Beiden Parteien wurde vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 57 Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung). Sie haben auch für das Beru- fungsverfahre n ei n Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.2. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung begründet der Beklag- te damit, dass er ein einkommens- und vermögensloses 7 ½-jähriges Ki nd sei und auch die Kindsmutter nicht in der Lage sei, für die Prozesskosten aufzukommen (Urk. 56 S. 17 bis 20). Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst grundsätzli ch auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unter- stützungspfli c ht der staatli chen Pfli cht zur Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege vorgeht. Das unmündige Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind, auch derjenige Elternteil, dem die elterliche Obhut oder Sorge entzogen ist (BGE 119 Ia 134 E. 4; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47). Der Beklagte hat kein Gesuch gestellt, es sei der Kläger zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses zu verpflichten. Mit Blick auf die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu füh- ren kann, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird (vgl. BGer 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der oben geschilderten finanziellen Lage des Klägers ist von diesem kein Pro- zesskostenvorschuss erhältlich zu machen. Er zahlt seit Jahren nicht einmal die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge vollständig (Urk. 59/2+4). Die finanzielle Situation des Beklagten bzw. von dessen Mutter hat sich seit der erstinstanzlichen
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht verbessert (Urk. 59/10-27). Ausgehend von den unangefochtene n vori nstanzli che n Bedarfs- (Fr. 3'199.50) und Einkommenszahlen (Fr. 2'660.50) der Kindsmutter (ohne Beklagter) weist sie auch unter Berücksi chti gung der zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen und dem Bedarf des Beklagten ein Manko auf. Damit ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Wie der Prozessausgang zeigt, waren auch sei ne Begehren ni cht aussi chtslos. Dem Beklagten ist damit auch für das Berufungsver- fahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. i ur. X._____ eine unentgeltli che Rechtsbeiständin zu bestel- len. D i e Nachzahlungsp fli c ht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. 1.3. Der Kläger macht bezügli ch sei nes Gesuchs um unentgeltli che Rechtspflege geltend, an sei nen Ei nkommens- und Vermögensverhältnissen ha- be sich seit dem Entscheid nichts geändert. Er sei weiterhin nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen (Urk. 63 S. 10 f.). Die finanzielle Si tuati on des Klägers hat sich seit der erstinstanzlichen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht verbessert. Er hat sämtliche seinen Notbedarf übersteigenden Einnahmen dem Beklagten als Unterhalt zu zahlen. Gemäss obigen Erwägungen war sei n Berufungsantrag auch ni cht aussi chtslos. Dem Kläger ist damit auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. i ur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. D i e Nachzahlungsp fli c ht gemäss Art. 123 ZPO i st vorzube- halten. 2. Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte. Der Beklagte beantragte, die vom Bezirksge- richt Meilen mit Urteil vom 2. Juni 2009 festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Be- trag von Fr. 800.– ni cht abzuändern. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i n Ver- bindung mit § 4 GebV OG ist die Gerichtsgebühr ausgehend von einem Streitwert von Fr. 62'400.– für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'250.– festzulegen. Der Be- klagte obsiegt im Berufungsverfahre n zu rund 80 %. Es rechtfertigt sich, dem Klä- ger die Kosten des Berufungsverfahrens zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % aufzuerlegen. Der Kläger ist zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 60 % redu-
zierte Parteientschädigung von Fr. 2'268.– zu bezahlen (60% von Fr. 3'500.– [inkl. Barauslagen] zzgl. 8 % MwSt.; Art. 106 Abs. 2 ZPO; § 2 Abs. 1, § 4 und § 13 Abs. 2 AnwGebV). Da die zuzusprechende Parteientschädigung beim Kläger nach dem Gesagten voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese samt der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO Rechtsanwältin lic. i ur. X._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch auf die Parteient- schädigung mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Februar 2015 hi nsi chtli ch der Dis- positiv-Ziffern 2 bis 5 am 19. August 2015 in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und es wi rd i hm i n der Person von Rechtsanwältin lic. i ur. X._____ eine unentgeltli che Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt und es wird i hm in der Person von Rechtsanwältin lic. i ur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 Bst. B.1 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Juni 2009 wird der Kläger verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Rechtsanwälti n lic. iur. X._____ wi rd für i hre Bemühungen i m zwei ti nstanzli- chen Verfahren mit Fr. 3'780.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf Parteientschädigung von Fr. 2'268.– auf den Kanton Züri ch über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 62'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: js