Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. i ur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
C._____, Berufungsbeklagter
betreffend Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (FK130005-H)
Rechtsbegehren: (Urk. 8) "1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, - für die Klägerin angemessene, monatliche an den Index gebun- dene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ab der Geburt bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindes- tens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin; - soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kin- der- und Ausbi ldungszulagen geltend zu machen und zusätzli ch zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Kläge- rin, nach Erreichen der Volljährigkeit an die Klägerin oder an eine von dieser ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Septem- ber 2013 von 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2014. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ───────────────────────────────────── Indexstand Ende September 2013 (99.2 Punkte) 3. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wo- bei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung, Region ..., ... [Adresse] zuzusprechen sei ."
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. Dezember 2014 (Urk. 53): 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des am tt.mm.2013 von B._____ geborenen Kindes A._____ ist.
Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Neuer Unterhaltsbeitrag = ───────────────────────────────────── Indexstand Oktober 2014 (99.1 Punkte)
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 52 S. 2):
"1. Es sei Ziff. 5 des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und der Beklag- te/Berufungsbeklagte (im folgenden Beklagter genannt) sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - CHF 839.00 ab 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 - CHF 1'501.50 ab 1. Juli 2015 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin. 2. Es sei Ziff. 8 des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und die vorinstanzli- chen Kosten sowie die Parteientschädigung gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens zu verteilen.
Prozessualer Antrag: "Es sei der Beklagte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu ver- pflichten, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin monatlich zahlbare Unterhaltsbeiträge gemäss Antrag-Ziff. 1 vorstehend ab 1. Mai 2015 bis zur rechtskräftigen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu bezah- len, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2013 als Kind von B._____ geboren (Urk. 4/3). Die Vaterschaft des Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagter) wurde auf entsprechende von der Klägerin erhobene Vaterschaftsklage mit vorinstanzlichem Urteil vom 2. Dezember 2014 gerichtlich festgestellt (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils). Gleichzeitig wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 264.– und ab 1. Juli 2015 bis zum Eintritt in die vol- le Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, Unterhaltsbeiträge von Fr. 807.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils). Für den Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 2 ff.). 2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 erhob die Klägerin fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 52). Der Beklagte reichte innert der ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2015 angesetzten Frist (Urk. 57) keine Berufungsantwort ei n. 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-
zi ffern 1 – 4 und 7 des erstinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Massgebender Zeit- punkt ist der Ablauf der Frist zur Erhebung einer möglichen Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Dies ist der 20. März 2015. 4. Die Klägerin beantragt, dass ihr die ab 1. Mai 2015 verlangten Unterhaltsbei- träge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zuzu- sprechen seien (Urk. 52 S. 2). Mit vorliegendem Endentscheid wird das Mass- nahmebegehren gegenstandslos, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen und das Gesuch infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. II. 1. Im vorliegenden Verfahren sind einzig noch die Kinderunterhaltsbeiträge umstritten. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange i n fami li enrechtli chen Angele- genhei ten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in die- sem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. 2. Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin in einer ersten Phase (vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 264.– und in einer zweiten Phase (ab 1. Juli 2015 bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit) Unterhaltsbeiträge von Fr. 807.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 53 S. 35). Der Unterhaltsberechnung legte die Vori nstanz einen um Kosten für die Haustiere von Fr. 150.– erweiterten Notbedarf des Beklagten von Fr. 3'350.– bzw. von Fr. 3'802.– ab 1. Juli 2015 zu Grunde. Weiter ging die Vorinstanz von einem Einkommen des Beklagten von netto Fr. 3'614.– pro Monat bis 30. Juni 2015 aus und rechnete ihm ab 1. Juli 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'609.– pro Monat an (Urk. 53 S. 21 f.). Bei der Kindsmutter ging die Vorinstanz von einem Notbedarf von Fr. 2'900.– pro Monat und einem Nettoeinkommen von Fr. 2'613.– pro Monat aus, weshalb die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, der Kindsmutter sei es neben den in natura
erbrachten Unterhaltsleistungen nicht möglich, mittels Geldleistungen für den Un- terhaltsbedarf der Klägerin aufzukommen (Urk. 53 S. 31). 3. Die Klägerin verlangt mit der Berufung die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf monatli ch Fr. 839.– in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 und auf mo- natli ch Fr. 1'501.50.– ab 1. Juli 2015 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit (Urk. 52 S. 2). Die Klägerin kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten. Sie macht geltend, dass sich das Existenzminimum des Beklagten in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2015 auf Fr. 2'730.– pro Monat und ab 1. Juli 2015 auf monat- li ch Fr. 3'107.– belaufe. Weiter kritisiert die Klägerin die vorinstanzliche Festset- zung i hres Bedarfs (Urk. 52 S. 3). Die von der Vorinstanz betreffend den Beklag- ten vorgenommene Einkommensberechnung blieb unangefochten. Ebenfalls un- angefochten blieb die Feststellung, dass der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Unterhaltsbeitrag aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Kinds- mutter lediglich gestützt auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln sei. In diesem Zusammenhang blieb schliesslich unangefochten, dass für die Zeit- spanne vom 1. April 2013 bis 30. April 2015 aufgrund mangelnder Leistungsfähig- keit des Beklagten keine Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zuzusprechen seien (Urk. 53 S. 32). 4. Weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei allen familienrechtli- chen Unterhaltspfli chten dem Unterhaltsschuldner stets das Exi stenzmi ni mum zu belassen ist (vgl. BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66) und da die finanziel- len Verhältnisse des Beklagten vorliegend äusserst knapp sind, kann der Bedarf der Klägerin durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten ohnehin bei Weitem ni cht gedeckt werden, weshalb die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Klägerin vo r- liegend offen bleiben kann. Ihr Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Gegen- überstellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit dem Nettoein- kommen des Beklagten.
schwung angewiesen ist, weshalb im Vergleich zu einer Wohnung von gleicher Grösse ohne Umschwung naturgemäss höhere Wohnkosten resultieren. Weil vom Beklagten nicht erwartet werden kann, dass er seine Hunde weggibt, ihm je- doch zuzumuten i st, Teile seiner momentanen Mietwohnung unterzuvermieten und – wie der Beklagte selbst vorschlägt (Prot. I S. 15 f.) – eine Wohngemein- schaft zu gründen, erscheinen die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkos- ten von Fr. 1'500.– (inkl. Nebenkosten) angemessen, weshalb es dabei zu bleiben hat. b) Heizkosten Die Argumentation der Klägerin, wonach der von der Vori nstanz berücksichtigte Betrag für Wohnkosten von Fr. 1'500.– die Nebenkosten mitumfasse, weshalb die Heizkosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien (Urk. 52 S. 6), verfängt nicht. Gemäss Ziff. III. 1.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli chen Exi stenzmi ni mums (nachfolgend Kreisschreiben) sind die monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie von Wohnräumen bei den Mietkosten zusätzli ch zu berücksichtigen, weshalb die Heizkosten nicht unter die übrigen Nebenkosten zu fassen sind. Aus den Akten geht hervor, dass der Beklagte über eine elektrische Heizung (mit eigenem Stromzähler) verfügt und ihm in der Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 Heizkosten von Fr. 1'316.30 angefallen sind. Anlässlich der Hauptverhand- lung gab der Beklagte zu Protokoll, dass sich die jährlichen Heizkosten auf Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Jahr belaufen würden. Unter Berücksi chti gung, dass dem Beklagten ab 1. Mai 2015 reduzierte Wohnkosten angerechnet werden, erscheint der von der Vorinstanz ab Mai 2015 berücksichtigte Betrag für Hei zkos- ten von Fr. 125.– pro Monat angemessen. c) Haustierkosten Das Vorbringen der Klägerin, wonach für den von der Vorinstanz für die drei Hun- de zusätzlich zum Grundbetrag berücksichtigte Betrag von Fr. 150.– pro Monat kei n Raum bleibe (Urk. 52 S. 6), ist hingegen begründet.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch des Tierhal- ters auf Anrechnung eines Betrags für Haustiere im Notbedarf (BGE 128 III 337 E. 3c). Dies gilt nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts selbst dann, wenn ein Hund für die psychische Stabilität und Aktivität einer Person indiziert ist (BGer 5A.696/2009 vom 3. März 2010). Dem Beklagten ist es zuzumuten, sich bei den übrigen vom Grundbetrag zu deckenden Auslagen so weit ei nzuschränken, dass die Hundekosten durch den Grundbetrag von Fr. 1'200.– gedeckt werden können. Der Betrag von Fr. 150.– für die Hundehaltungskosten ist somit im Bedarf des Beklagten zu streichen. d) Krankenkassenprämie Entgegen der Klägerin ist in der Phase von Mai bis Juni 2015 bei den Kranken- kassenprämien kein Betrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) abzuzie- hen (Urk. 52 S. 7). Der Homepage der Ausgleichskasse Schwyz ist zu entneh- men, dass die Anmeldung für die Prämienverbilligung jeweils im Vorjahr bei der Ausgleichskasse Schwyz eingereicht werden muss und auf später eingereichte Gesuche nicht mehr eingetreten werden kann (www.aksz.ch). Aus den Akten gibt es keine Hinweise, dass der Beklagte einen Antrag auf Prämienverbilligung ge- stellt hat. Dies ist zwar bedauerlich, kann jedoch nicht dazu führen, dass der Be- trag für die individuelle Prämienverbilligung, auf welchen der Beklagte Anspruch gehabt hätte, vorliegend von den Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 225.– in Abzug gebracht wird. Damit bleibt es beim Betrag von Fr. 225.– pro Monat. e) Auswärtige Verpflegung Unbegründet ist sodann die Rüge, wonach der dem Beklagten ab 1. Juli 2015 (Zei tpunkt der Anrechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens) zugestandene Be- trag für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– auf Fr. 217.50 zu reduzieren sei, sei doch der Kindsmutter, welche ein Arbeitspensum von 50% innehat, lediglich ein Betrag von Fr. 109.– pro Monat für auswärtige Verpflegung zugestanden worden (U rk. 52 S. 7). Der von der Klägerin angerufene Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Urk. 52 S. 7) wird vorliegend nicht verletzt. So ist die Vorinstanz – wie er- wähnt – nach Abzug des Notbedarfs der Kindesmutter von deren Nettoeinkom-
men zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass diese nicht leistungsfähig sei (Urk. 53 S. 18), weshalb der Bedarf der Kindsmutter letztlich für die Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge nicht von Bedeutung war. D i e Vori nstanz hat i hrer Berechnung ei nen Betrag von rund Fr. 10.– pro Arbeitstag für auswärtige Verpflegung zu Grunde gelegt. Gestützt auf die Tatsache, dass ein Monat 21.75 Arbeitstage hat (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 12 zu Art. 321c OR), resultiert ein Betrag von Fr. 217.50 pro Monat bzw. von gerundet Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung. Ganz allgemein bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen einer exakten mathematischen Berech- nung entzi eht, enthalten doch schon die der Berechnung zugrunde liegenden Be- träge ihrerseits gerundete, geschätzte oder pauschalisierte Beträge (wie der ge- mäss Kreisschreiben für jede auswärts eingenommene Hauptmahlzeit vorgese- hene Betrag von Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Arbeitstag). Die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kann kein genaues Er- gebnis liefern. Damit bleibt es zusammengefasst bei dem von der Vorinstanz vor- gesehenen Betrag von monatlich Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung. f) Arbeitsweg Mit Bezug auf den von der Vorinstanz dem Beklagten ab 1. Juli 2015 für Mobilität zugestandenen Betrag von monatli ch Fr. 232.– (1/12 der Kosten von Fr. 2'781.– für ei n ZVV-Jahresabonnement für sämtliche Zonen) lässt die Klägerin vorbrin- gen, dass dieser Betrag auf monatlich Fr. 115.– (1/12 der Kosten von Fr. 1'377.– für einen "Schwyzer Pass" für sämtliche Zonen des Kantons Schwyz) zu reduzie- ren sei (Urk. 52 S. 7). Gemäss dem negativen Vorbescheid der zuständigen IV- Stelle ist es dem Beklagten möglich, als Hilfsarbeiter tätig zu sein (Urk. 37/3). Da- rauf stützt sich auch die Vorinstanz im Rahmen des dem Beklagten hypothetisch angerechneten Einkommens. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es dem Beklagten möglich sei, eine Hilfsarbeiterposition in der Nähe seines Wohnortes zu finden (Urk. 52 S. 7). Doch ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich ..., die Wohngemeinde des Beklagten, nahe an der Grenze zum Kanton Zü- rich befindet, weshalb es nicht unwahrscheinlich ist, dass der Beklagte eine Ar-
beitsstelle im Kanton Zürich antreten wird; andererseits ist zu beachten, dass ei- nige Gemeinden des Kantons Schwyz (wie Pfäffikon SZ, Freienbach, Bäch und Wollerau) nicht Teil des Schwyzer Verkehrsverbundes si nd, sondern zum Zürcher Verkehrsverbund gehören (vgl. www.zvv.ch), und ... selbst zum Tarifverbund "Ostwind" (vgl. www.ostwind.ch). Unzutreffend ist sodann das klägerische Vor- bringen, wonach der Beklagte stets in seinem Wohnkanton tätig gewesen sei (Urk. 52 S. 7). Dem Arbeitsvertrag mit der D._____ AG vom 26. Juni 2013, für welche der Beklagte zuletzt tätig gewesen war, ist zu entnehmen, dass er damals i n ... GL arbeitete (Urk. 25/9 letzte Seite). Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Vorinstanz dem Beklagten angerechnete Betrag für Mobilität von monat- li ch Fr. 232.– angemessen, weshalb es dabei bleiben hat. g) Die übrigen Positionen blieben unangefochten und erscheinen plausibel. Der Bedarf des Beklagten stellt sich somit wie folgt dar:
01.05.15 - 30.06.15 ab 01.07.15 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– Heizkosten Fr. 125.– Fr. 125.– Krankenversi cherung : Fr. 225.– Fr. 225.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Fr. 120.– Mobilität Fr. 0.– Fr. 232.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 220.– Haustiere Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 3'200.– Fr. 3'652.–
5.3. Die Gegenüberstellung von (hypothetischem) Ei nkommen und Notbedarf des Beklagten führt in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 zu einer Leis- tungsfähigkeit von Fr. 414.– (Einkommen von Fr. 3'614.– abzüglich Notbedarf von
Fr. 3'200.–) und ab 1. Juli 2015 zu einer solchen von Fr. 957.– (hypothetisches Ei nkommen von Fr. 4'609.– abzüglich Notbedarf von Fr. 3'652.–). 5.4. Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 410.– und ab 1. Juli 2015 solche von gerundet Fr. 955.– zu bezahlen. Die Indexierung der Un- terhaltsbeiträge (Dispositivziffer 6) wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist. 5.5. Dauer des Unterhalts Die Vorinstanz sprach die Unterhaltsbeiträge lediglich bis zur Mündigkeit der Kl ä- gerin zu (Urk. 53 S. 35). Die Klägerin beantragt die Zusprechung bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 8 Rechtsbegehren Ziffer 2 und Urk. 52 Berufungsantrag Ziff. 1) und beruft sich darauf, dass Zürcher Gerichte re- gelmässig auch in selbständigen Unterhaltsprozessen Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung festlegen würden (Urk. 52 S. 9). Die Vori nstanz führte zutreffend aus, dass für Vaterschaftsprozesse aus dem Gesetz – im Gegensatz zu Scheidungsprozessen (vgl. Art. 133 ZGB) – keine Ermächti- gung des Gerichts hervorgehe, einen über die Mündigkeit hinausgehenden Un- terhalt festzulegen (Urk. 53 S. 33), weshalb die Vorinstanz zu Recht Unterhalts- beiträge nur bis zur Mündigkeit zugesprochen hat. Die Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen lediglich bis zur Mündigkeit rechtfertigt sich auch deshalb, weil so- wohl betreffend die Einkünfte als auch den Bedarf des Beklagten von Mutmas- sungen und Schätzungen ausgegangen werden musste. III. A. Unentgeltli che Prozessführung 1. Die Klägerin stellt i m Berufungsverfahren ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 52 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Per- son Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren ni cht aussichtslos erscheint (lit. b). 2. Bei der Klägerin handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Auch die Kindseltern sind mittellos. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Klägerin i m Berufungsverfahren aussi chtslos waren. Damit ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Klägerin beantragt, die Prozesskosten des ersti nstanzli chen Verfahrens gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu verlegen (Urk. 52 S. 2). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Be- klagten auferlegt und er wurde entsprechend dem Verfahrensausgang zur Leis- tung einer Parteientschädigung an die Klägerin verpflichtet (Urk. 53 S. 36). Die Klägerin ist daher mit Bezug auf die Überprüfung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi gungsregelung ni cht beschwert. Bei vorliegendem Verfahrensaus- gang gilt die Klägerin hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens nach wie vor als obsiegende Partei, weshalb es auch deshalb bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung bleibt. 2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Vorliegend sind nur noch die Unterhaltsbeiträge umstritten. Die Vorinstanz sprach der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 264.– pro Monat und ab Juli 2015 ei nen solchen von monatli ch Fr. 807.– zu . Die Klägerin beantragt für die Monate Mai und Juni 2015 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 839.– und für die Zeit ab Juli 2015 solche von Fr. 1'501.50 pro Mo- nat. Der Beklagte li ess si ch i m Berufungsverfahren ni cht vernehmen. In A b wei- chung zum vorinstanzlichen Entscheid werden der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 Unterhaltsbeiträge von Fr. 410.– pro Monat und ab Juli 2015 sol- che von Fr. 955.– zugesprochen. Ausgehend von einer Unterhaltspflicht bi s zur Volljährigkeit der Klägerin ergibt sich ein Streitwert von Fr. 132'410.50. In Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzulegen. Die Klä- gerin obsiegt vorliegend zu rund 1/5 und der Beklagte folglich zu rund 4/5, wes- halb der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei der Anteil, welcher der Klägerin auferlegt wird, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen i st. Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin zufolge i hres mehrhei tli chen Unterliegens keinen Anspruch auf ei ne Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Berufungsver- fahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 – 4 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. Dezember 2014 am 20. März 2015 in Rechtskraft erwachsen si nd. 2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. und sodann erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 bi s zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter, für die Klägerin bestimmte Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
Züri ch, 27. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. J. Frei burghaus
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