Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ140003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 17. März 2014
in Sachen
A._____,
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
Gemeinde B._____,
Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Dezember 2013 (FK130009-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 (Urk. 26) verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) zur Leistung monatlicher Unter- haltsbeiträge für das Kind C._____, geb. tt.mm.2005, an die Klägerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Klägerin). 1.2. Hierauf wandte sich die Beklagte mit Eingabe vom 17. Februar 2014, welche zwar als Rekurs bezeichnet, jedoch als Berufung entgegenzunehmen ist, recht- zeitig (vgl. Urk. 27) an die Rechtsmittelinstanz. 2. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Ein- holen einer Berufungsantwort. 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 26 S. 16). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung der Beklagten nicht zu genügen. Zum Einen stellt sie keine konkreten Rechtsbegehren; zum Anderen fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen. Zwar liess die Beklagte der Berufungsinstanz am 25. Februar 2014 eine weitere nicht unterzeichnete Eingabe (Urk. 29) samt Beilagen (Urk. 31/1-8) zukommen. Jedoch erfolgte diese Ergänzung der Berufungsschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb sie die formellen Mängel der Berufung so oder anders nicht zu heilen vermag. Lediglich der Vollständigkeit halber sei da- rauf hingewiesen, dass auf die Berufung auch dann nicht hätte eingetreten wer- den können, wenn die Ergänzung fristgerecht und unterzeichnet erfolgt wäre, da auch diese keine konkreten Rechtsbegehren enthält und sich die Beklagte auch in dieser Eingabe nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei- nandersetzt.
3.3. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 4.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 2 lit. a, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. 4.2. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 25, 29 und 30, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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