Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ130016-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und der Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny
Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____,
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 27. August 2013 (FP130020-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 sowie Prot. I. S. 12 sinngemäss) Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge für B._____, geb. tt.mm.2003 auf höchstens Fr. 100.– pro Monat herabzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 27. August 2013 (FP130020): (Urk. 45 S. 5 f.) Es wird verfügt: " 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. [Dispositivziffer 2 ist nicht vorhanden.] 3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 8'350.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. Eine Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 8. Eine Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 44 S. 2):
" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2013 (Geschäfts-Nr. FP 130020-L/U) aufzuheben und den im Vo- raus zu zahlenden Kinderunterhalt für den Berufungsbeklagten auf monatlich CHF 100.00 herabzusetzen. 2. Es sei der für die 1. Instanz gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und die auf CHF 8'350.00 festgelegte Entscheidgebühr nach angemessener Reduktion der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Es sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unter- zeichnenden zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten."
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) stammt aus Jor- danien und reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein. Er lebt mit seinem Lebens- partner in einer eingetragenen Partnerschaft und ist der Vater des am tt. mm.2003 geborenen Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter). Der Klä- ger scheint zurzeit weder zum Beklagten noch zu dessen Mutter regelmässigen Kontakt zu haben. Vor der Vorinstanz hatte er auf Senkung seiner Unterhaltsver- pflichtung gegenüber dem Beklagten von aktuell rund Fr. 550.– p.M. auf Fr. 100.– p.M. geklagt. Der Beklagte hatte sich, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, der verlangten Senkung widersetzt.
Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29. April 2013 wurden vor der Vorinstanz Vergleichsgespräche geführt, es konnte aber keine Einigung er- zielt werden (Prot. I. S. 6 - 16). In der Folge stellte der Kläger ein Ausstandsbe- gehren gegen die Vorderrichterin, das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2013 abgewiesen wurde (Urk. 17 - 38). Mit Verfügung und Urteil vom 27. August 2013 wies die Vorinstanz schliesslich alle Begehren des Klägers ab (Urk. 40 = Urk. 45). Über den detaillierten Verlauf des Verfahrens vor der Vor- instanz gibt der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 45 S. 2 f.). 3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2013 erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 eine Berufung. Er stellte dabei die ein- gangs angeführten Berufungsanträge (Urk. 44 S. 2). Am 22. Oktober 2013 reichte er einen Arbeitsvertrag betreffend ein Praktikum als "..." nach (Urk. 50 f.). Mit Ver- fügung vom 22. November 2013 wurde dem Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung der Berufung angesetzt und die vom Kläger eingereichten Un- terlagen zur Kenntnis gebracht (Urk. 52). Diese Verfügung wurde trotz ordnungs- gemässer Zustellung nicht abgeholt (Urk. 53). 4. Auf den Antrag des Klägers, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 44 S. 2 Ziff. 2), ist die Kammer bereits mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 im Verfahren RZ130002 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Dieser Antrag ist daher nicht mehr in vorlie- gendem Verfahren zu behandeln. II. 1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung schriftlich und be- gründet eingereicht werden. Dies beinhaltet auch die Pflicht, bezifferbare Anträge konkret zu beziffern. Fehlt die Bezifferung, kann keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden, sondern auf den betreffenden Antrag darf nicht eingetreten werden (Reetz / Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 34 f., insbesondere N. 35 am Ende zu Art. 311 m.w.H.).
Der Kläger ficht die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr an und verlangt, diese sei angemessen zu reduzieren. Er nennt weder in seinem Antrag noch in dessen Begründung den konkreten Betrag, auf den die Gerichtsgebühr zu senken sei (Urk. 44 S. 2 Ziffer 2). Da es ohne weiteres möglich gewesen wäre, die aus Sicht des Klägers angemesse Entscheidgebühr zu beziffern, kann auf den betreffenden Antrag nicht eingetreten werden. III. 1. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Sendung bzw. eine Gerichtsurkunde am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Während eines hängigen Verfahrens muss stets mit einer Zustellung gerechnet werden, ausser der letzte Kontakt mit dem Gericht liegt längere Zeit – etwa mehr als ein Jahr – zurück (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 138 m.w.H.). 2. Nachdem der Beklagte bzw. dessen gesetzliche Vertreterin, deren Wissen und Handeln sich der Beklagte anrechnen lassen muss, an der Verhand- lung vom 29. April 2013 teilgenommen hatte, wusste er vom vorliegenden Verfah- ren und musste auch Ende November 2013 noch ohne weiteres mit gerichtlichen Zustellungen rechnen (Prot. I S. 6). Die Verfügung vom 22. November 2013 mit der Aufforderung zur Berufungsbeantwortung wurde am 26. November 2013 zur Abholung gemeldet und am 5. Dezember 2013 an die Kammer zurückgesandt, da sie auf der Post nicht abgeholt worden war (Urk. 53). Die Verfügung gilt daher als am 3. Dezember 2013 zugestellt, die Frist von 30 Tagen zur Beantwortung der Berufung endete damit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 20. Januar 2014. 3. Innert Frist und bis heute wurde keine Berufungsantwort erstattet. Das Verfahren ist deswegen in Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO androhungsge- mäss ohne diese fortzusetzen.
IV. 1.1. Die Vorinstanz hat das Abänderungsbegehren des Klägers abgewie- sen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Kläger auf mehrmaliges Nachfragen hin bestätigt habe, dass sich seine finanziellen Verhält- nisse seit Unterzeichnung des Unterhaltsvertrages vom 30. Juni 2004 nicht geän- dert hätten. Damit fehle es an der Abänderungsvoraussetzung der erheblichen Veränderung der massgeblichen Verhältnisse, weshalb das Abänderungsbegeh- ren abzuweisen sei (Urk. 45 S. 4 Ziff. 2.4.). 1.2. In seiner Berufung macht der Kläger zunächst sinngemäss und zu- sammengefasst geltend, dass – unabhängig seiner anderslautenden Vorbringen vor Vorinstanz – aufgrund der Akten feststehe, dass er im Zeitpunkt der Festle- gung seiner Unterhaltsverpflichtung ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'700.– erzielt habe oder sich dieses zumindest als hypothetisches Einkom- men habe anrechnen lassen. Nun könne er aber ausbildungsbedingt entweder gar kein Einkommen mehr oder nur noch ein wesentlich tieferes Einkommen er- wirtschaften. Damit sei entgegen der Vorinstanz der Abänderungsgrund der Ver- änderung der massgeblichen Verhältnisse gegeben. Weiter führt der Kläger aus, dass die aktuelle Unterhaltsverpflichtung in sein Existenzminimum eingreife und auch unter diesem Gesichtspunkt abzuändern sei (Urk. S. 4 f. insbesondere S. 5 letzter Absatz). 1.3. Der Kläger folgte in seiner Berufungsschrift einer neuen Argumentati- onslinie und stellte dabei verschiedene neue Behauptungen auf. Im Berufungsver- fahren sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen nur in stark eingeschränktem Mass zulässig. Es kann aber vorliegend auf die genaue Untersuchung, inwieweit der Kläger neue und damit unzulässige Tatsachenbe- hauptungen aufstellt oder in zulässiger Weise neue rechtliche Argumente vor- bringt, verzichtet werden, da die Berufung selbst unter Berücksichtigung der neu- en Vorbringen abzuweisen ist.
2.1. Voraussetzung für eine Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB ist unter anderem eine seit deren Festlegung einge- tretene, wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. 2.2.1. Um familiären Unterhaltspflichten nachkommen zu können, müs- sen die Unterhaltsverpflichteten alles ihnen Zumutbare unternehmen; insbesonde- re um den Unterhalt von Minderjährigen sicherzustellen, sind grosse Anstrengun- gen zu erwarten (BGE 137 III 118 E. 3.1.). Die Unterhaltspflicht gegenüber min- derjährigen Kindern ist eine besonders wichtige sittliche Verpflichtung. In der Lite- ratur finden sich deshalb auch Meinungen, dass zu deren Erfüllung dem Pflichti- gen unter Umständen gar ein Eingriff in sein Existenzminimum zugemutet werden muss (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, S. 141 f., BSK ZGB-Breitschmied, Art. 276 N 1 ff. insbesondere N 25 und Art. 285 N 12 f. und N 20 je m.w.H.). Damit steht auch in Einklang, dass die Unterhaltspflicht die einzi- ge zivilrechtliche Geldforderung ist, deren Nichterfüllung in der Schweiz strafbe- droht ist (Art. 217 StGB). 2.2.2. Einem Unterhaltsverpflichteten steht es dementsprechend nicht frei, seine Lebensumstände beliebig zu verändern, wenn dies Auswirkungen auf seine Fähigkeit zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen hat. Ist zu beurteilen, ob ei- ne freiwillige Änderung der Lebensumstände die Abänderung von Unterhaltbei- trägen zu rechtfertigen vermag, muss das Interesse des Abänderungsklägers an der Änderung gegen das Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Beibehal- tung der bisherigen Regelung abgewogen werden. 3.1. Der Beklagte steht unter der Obhut seiner Mutter und hat zumindest zurzeit keinen regelmässigen Kontakt zum Kläger (Prot. I. S. 11 f.). Seine Mutter erbringt ihm demnach die gesamte benötigte Erziehung und Pflege. In finanzieller Hinsicht müssen die Unterhaltszahlungen bevorschusst werden. Dass die Mutter des Beklagten ein höheres Einkommen als den derzeitigen Erwerbsersatz in Form von Krankentaggeldern bzw. als eine allfällige zukünftige IV-Rente erwirt- schaften könnte, ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich (Prot. I. S. 12 und S. 15). Die finanzielle Situation des Beklagten ist mithin stark angespannt, er
ist daher auf die Unterhaltsbeiträge des Klägers dringend angewiesen. Sein Inte- resse an deren ungeschmälerten Beibehaltung ist deshalb gross. 3.2. Der Kläger macht geltend, es sei jedem eine angemessene Erstausbil- dung zuzubilligen. Zudem sei der Wunsch, sich durch eine Ausbildung die Mög- lichkeit eines höheren Einkommens zu verschaffen, um mit diesem angemessene Unterhaltsleistungen zu erbringen, recht und billig. Dabei sei auch von Bedeu- tung, dass er ohne Deutschkenntnisse in die Schweiz gekommen sei, weshalb seine Ausbildung mit zeitlicher Verzögerung einhergehe (Urk. 44 S. 4). 3.3. Der Kläger legt nicht dar, woraus er herleitet, dass ganz grundsätzlich jedem eine angemessene Erstausbildung zuzugestehen ist. Fest steht jedoch, dass unabhängig vom Bestehen, der Ausgestaltung und Natur eines allfälligen grundsätzlichen und voraussetzungslosen Rechts auf angemessene Erstausbil- dung, diese Ausbildung nicht auf Kosten eines minderjährigen Unterhaltsberech- tigten absolviert werden darf. Anzufügen ist, dass der Kläger bereits über das Handelsdiplom und ein "Higher Diploma in Business Hospitality Management" verfügt, gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen den Bachelor auf dem ge- nannten Gebiet bereits erlangt haben müsste und nun wohl noch einen weiteren Abschluss bzw. eine zusätzliche Qualifikation anstrebt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als sehr fraglich, dass er noch gar nicht über eine angemessene Erstausbildung verfügt (Prot. I S. 7 f.; Urk. 48/5; zum Ausbildungsgang der vom Kläger besuchten Hotelfachschule vgl. http://www...., aufgerufen am 4. Juni 2014). Der Beklagte deponierte, er habe im Jahr 2011 bei der ... gearbeitet. Aus seinem Einkommen habe er dabei rund Fr. 35'000.– ansparen können. Dies sei möglich gewesen, da er weder die Miete noch die Krankenkasse bezahlt habe (Prot. I S. 9). Zieht man von diesen Ersparnissen seinen Miet- und Nebenkosten- anteil von Fr. 8'400.– (= 12 x Fr. 700.–) und seine Krankenkassenkosten von rund Fr. 1'860.– (= 12 x Fr. 155.–) ab (Urk. 44 S. 6 Ziff. 2), verbleibt ein Betrag von rund Fr. 24'740.–. Dieser Betrag entspricht fast der vierfachen jährlichen Unter- haltsverpflichtung des Klägers. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es dem Kläger wohl nur mit Unterstützung seines eingetragenen Partners möglich war,
einen so hohen Betrag anzusparen, muss es dennoch als erwiesen gelten, dass er sogar vor Erwerb des "Higher Diploma" im Stande war, eine Arbeit zu finden und ein beachtliches Einkommen zu erwirtschaften. Ein solches Einkommen wür- de die Erfüllung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung ohne weiteres erlauben, wenn nicht sogar die Leistung höherer Unterhaltsbeiträge ermöglichen. Nachdem der Kläger nun schon über das genannte höhere Diplom verfügt, bzw. gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen gar schon den Bachelor erlangt haben müsste, besteht keine Notwendigkeit weiterer Ausbildung, um sich im Arbeits- markt erfolgreich positionieren zu können. 3.4. Unter Abwägung der unter E. IV. 3.2. f. hiervor dargelegten Umstände überwiegen die Interessen des Beklagten an der Beibehaltung der bisherigen Un- terhaltsverpflichtung klar. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, einem Ar- beitserwerb nachzugehen und damit mindestens Fr. 2'700.– p.M. netto zu verdie- nen, was ihm die Bezahlung der Fr. 500.– (bzw. aktuell Fr. 550.–) als Unterhalts- beitrag ermöglicht, wie bei dessen Festsetzung im Jahr 2004 vorausgesetzt (vgl. dazu auch die eigene Bedarfsberechnung des Klägers, Urk. 44 S. 6). Die vom Kläger geltend gemachte Änderung seiner finanziellen Verhältnisse ist daher nicht als Abänderungsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. 4. Da der Kläger keine weiteren Veränderungen geltend macht und auch keine solchen aus den Akten ersichtlich sind, ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass keine massgebliche Veränderung der Verhältnisse, welche die Sen- kung der klägerischen Unterhaltsverpflichtung nötig machen würde, eingetreten ist . Diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen. V. Auf die Anträge des Klägers bezüglich des vorinstanzlichen Entscheides kann nicht eingetreten werden, bzw. soweit auf diese einzutreten ist, müssen sie abgewiesen werden. Damit besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenverle- gung abzuändern.
VI. 1. Der Kläger verlangte, ihm sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, da er mittellos sei, entgegen der Vorinstanz seine Klage nicht zum Vornherein als aus- sichtslos zu qualifizieren und der Beizug einer Rechtsanwältin angebracht sei (Urk. 44 S. 8 f. Ziffer 3 f.). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bzw. gemäss Art. 117 f. ZPO hat jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aus- sichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefah- ren sind. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind. Massgebend ist, ob eine zahlungsfähige und verständige Partei sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Nie- mand soll einen Prozess auf Kosten der Allgemeinheit führen dürfen, der auf ei- gene Kosten und Gefahr nicht angestrengt werden würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 m.w.H.). 3.1. In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich bei der Unter- haltspflicht um eine sittliche Verpflichtung handelt, deren Erfüllung sehr wichtig ist bzw. deren Nichterfüllung als unsittlich gilt (vgl. E. IV. 2.2.1. hiervor). Es muss je- der verständigen Partei ohne weiteres klar sein, dass sie verpflichtet ist, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den eigenen Kindern zumindest das Existenz- minimum sicherzustellen. Dass diese Unterhaltsverpflichtung auf einen nahezu symbolischen, in keiner Weise existenzsichernden Betrag gesenkt wird, um die Finanzierung einer nicht dringend notwendigen Ausbildung zu ermöglichen (vgl. E. IV. 3.3. hiervor), muss auch von einem rechtlichen Laien wie dem Kläger als ausgesprochen unwahrscheinlich eingeschätzt werden.
3.2. In konkreter Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die objektiven Umstände, welche die Leistungsfähigkeit des Klägers bestimmen, seit der Festle- gung der Unterhaltsverpflichtung in keiner Weise verschlechtert haben, vielmehr dürfte sich zumindest seine hypothetische Leistungsfähigkeit aufgrund zusätzli- cher Erfahrung, besserer Sprachkompetenz und Fortbildung erhöht haben. Dies musste dem Kläger bewusst sein. 3.3. Das Abänderungsbegehren wurde somit von der Vorinstanz zurecht als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert. Zwischen dem Entscheid der Vorinstanz und der Ergreifung der Berufung hat sich nichts ereignet, was in Bezug auf die Senkung der Unterhaltsverpflichtung eine andere Einschätzung der Prozessaus- sichten nahe legen würde. In Bezug auf die Senkung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers muss daher auch die Berufung als zum Vornherein aussichtslos qua- lifiziert werden und entsprechend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich dieses Begehrens abgewiesen werden. 4. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren muss wegen Fristversäumnis zum Vornherein als aussichtslos qualifiziert werden, dementsprechend ist auch bezüglich dieses Be- gehrens die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren (vgl. E. I. 4. hiervor). 5. Das Begehren um Senkung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr muss mangels Bezifferung zum Vornherein als aussichtslos qualifiziert werden, dementsprechend ist auch bezüglich dieses Begehrens die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren. 6. Im Ergebnis ist dem Kläger wegen der Aussichtslosigkeit seiner Begeh- ren die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu verweigern. VII. 1. Das vorliegende Verfahren ist als vermögensrechtlich zu qualifizieren. Im Streit steht eine wiederkehrende Leistung. Der Kläger muss dem Beklagten Unterhaltszahlungen bis zu dessen Mündigkeit oder bis zum Abschluss einer an-
gemessen Erstausbildung erbringen (Urk. 5a/8 S. 4 Dispositivziffer 2 Abs. 2). Da noch nicht feststeht, wann diese Ausbildung abgeschlossen sein wird, ist die Dauer der Unterhaltsverpflichtung unbekannt. Der Streitwert ist daher gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung fest- zusetzen. Der Kläger verlangt die Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrages von zurzeit rund Fr. 550.– p.M. um rund Fr. 450.– auf Fr. 100.– p.M. bzw. um Fr. 5'400.– p.A. (= 12 x Fr. 450.–). Im Ergebnis ist der Streitwert auf Fr. 108'000.– (= 20 x Fr. 5'400.–) festzulegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird gemäss § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG ist demnach von einer Grundgebühr von abgerun- det Fr. 9'000.– auszugehen. Diese ist gemäss § 4 Abs. 3 der GebV OG zu er- mässigen, da der Streitwert gemäss Art. 92 ZPO berechnet wurde. Der Zeitauf- wand und die Schwierigkeit, ist als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten, da nur wenige und häufig zu klärende Sach- und Rechtsfragen zu beantworten wa- ren. Auch dies wirkt gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG ermässigend auf die Grundge- bühr. Insgesamt ist es angemessen, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festzu- setzen. 2. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Dem Beklagten ist mangels erheblichen Aufwands keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Begehren, dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren zu gewähren und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen, wird abgewiesen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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