Appeal proceedings discontinued after withdrawal

LZ130013Obergericht02.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zürich Court of Appeal dealt with an appeal against a first-instance non-entry order in a child-support modification case. The appellant received the challenged decision, filed an appeal, and then withdrew it during the appeal period. The appellate court therefore discontinued the proceedings. It set the second-instance fee at CHF 100, charged the costs to the appellant, and denied the respondent any party compensation because no substantial work or inconvenience was shown.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1 ZPO; withdrawal of an appeal in second-instance civil proceedings: if the appellant withdraws the appeal before judgment, the appellate proceedings become moot and are to be discontinued. Costs are allocated according to the outcome, as a rule to the withdrawing appellant. A party compensation to the respondent requires substantiated compensable effort or inconvenience; absent such circumstances, none is awarded. The discontinuance does not require a merits review of the challenged first-instance order.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ130013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. September 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____

betreffend Abänderung Unterhalt

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2013 (FP130116-L)

Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) In Abänderung des Entscheids des Tribunal de Première Instance du Canton de Genève vom 5. Dezember 2000 sei der Kläger bis auf Wei- teres von der Pflicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu befreien.

Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2013: (Urk. 15 S. 5) " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 240.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Es wird dem Beklagten keine Umtriebsentschädigung zugespro- chen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträ- ge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. 8. Gegen Ziff. 2 (unentgeltliche Rechtspflege) muss eine Beschwerde innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

Erwägungen: Der Kläger nahm die angefochtene Verfügung am 5. August 2013 in Emp- fang (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. August 2013 (bei der Vorinstanz am 7. August 2013 eingegangen) erhob der Kläger Einspruch gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 14). Die Vorinstanz leitete daraufhin die Rechtsmitteleingabe zusam- men mit ihren Verfahrensakten ans Obergericht weiter, wo sie am 14. August 2013 einging (vgl. Urk. 14). Innert laufender Berufungsfrist zog der Kläger mit Eingabe vom 21. August 2013 (am 22. August 2013 zur Post gegeben und am 23. August 2013 bei der Vorinstanz eingegangen) seinen Einspruch zurück (Urk. 16). Hierorts ging der von der Vorinstanz weitergeleitete Rückzug am 27. August 2013 ein (vgl. Urk. 16). Das Verfahren ist dementsprechend abzu- schreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Ab- teilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: dz

Schlagwörter

appeal withdrawaldiscontinuancecost allocationparty compensationmaintenance modificationnon-entrycivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the second-instance proceedings should be discontinued after the appellant withdrew the appeal

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued because the appeal was withdrawn within the appeal period.

Extrahierte Begründung

Once the withdrawal of the appeal reached the court, there was no longer a basis for appellate adjudication.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs after withdrawal

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the second-instance court costs and no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the discontinued appeal; no substantial inconvenience to the respondent justified compensation.

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