Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ130006-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Mireille Schaffitz und Oberrichter Dr. Markus Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 3. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch lic.iur. X._____
betreffend Vaterschaft
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2013 (FP120131-L)
Erwägungen: Nach Einsicht in die Eingabe des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) vom 20. März 2013, welche in französischer Sprache verfasst ist, nachdem es der Beklagte unterlassen hat, seine Eingabe innert der ihm mit Verfügung vom 27. März 2013 (Urk. 44) angesetzten Nachfrist zu verbessern und sie in der Amtssprache Deutsch einzureichen, da die Eingabe daher androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (Art. 129 i.V.m. Art. 132 ZPO), weshalb das vorliegende Verfahren ohne Weiterungen ab- zuschreiben ist, da der Beklagte mit seiner Eingabe das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursacht hat, welche ihm daher aufzuerlegen sind (Art. 108 ZPO), da die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 150.– festzu- setzen ist und der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das vorliegende Verfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen ist,
wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklag- ten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Zürich, 3. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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