Appeal struck off for failure to correct filing language

LZ130006Obergericht03.05.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal High Court dealt with a fatherhood appeal in second instance. The defendant/appellant filed an appeal in French and failed to submit a corrected German version within the deadline set by the court. The court treated the filing as not made, struck the appeal off without further proceedings, imposed the second-instance court fee of CHF 150 on the appellant, and denied the respondent any compensation because no substantial effort had been incurred.

Regest

Art. 129 i.V.m. Art. 132 ZPO; failure to rectify a defective filing and submit it in the language of the proceedings within the set deadline leads to the filing being deemed not submitted. The appellate court may then strike the appeal off without examining the merits. Costs are allocated to the party causing the proceedings under Art. 108 ZPO; party compensation is denied where no material procedural effort is shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ130006-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Mireille Schaffitz und Oberrichter Dr. Markus Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 3. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch lic.iur. X._____

betreffend Vaterschaft

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2013 (FP120131-L)

Erwägungen: Nach Einsicht in die Eingabe des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) vom 20. März 2013, welche in französischer Sprache verfasst ist, nachdem es der Beklagte unterlassen hat, seine Eingabe innert der ihm mit Verfügung vom 27. März 2013 (Urk. 44) angesetzten Nachfrist zu verbessern und sie in der Amtssprache Deutsch einzureichen, da die Eingabe daher androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (Art. 129 i.V.m. Art. 132 ZPO), weshalb das vorliegende Verfahren ohne Weiterungen ab- zuschreiben ist, da der Beklagte mit seiner Eingabe das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursacht hat, welche ihm daher aufzuerlegen sind (Art. 108 ZPO), da die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 150.– festzu- setzen ist und der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das vorliegende Verfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen ist,

wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklag- ten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 42, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: dz

Schlagwörter

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