Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ130002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Beschluss und Urteil vom 6. August 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. November 2012 (FK120005-I)
Rechtsbegehren: (Urk. 2) " 1. Der Beklagte sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten, ab dem 15. September 2012 bis zur rechtskräftigen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, vorläufige Zahlungen in der Höhe - von CHF 900.00 für den halben Monat September 2012 - von CHF 1'465.00 ab Oktober bis Dezember 2012 - von CHF 1'626.00 ab Januar 2013 an den Unterhalt des Klägers zu bezahlen und die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. 2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten."
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des Verfahrens fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen − Fr. 1'000.– rückwirkend für die Zeit vom 15. September 2012 bis 31. August 2014 − Fr. 1'800.– für die Zeit ab 1. September 2014, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats an die Mutter des Klägers. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungs- zulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat und welche nicht von der Mutter des Klägers bezogen werden, sind zusätzlich zu bezahlen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 3. (Mitteilung) 4. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 20. November 2012 aufzu- heben und es sei das klägerische Begehren um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen abzuweisen; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte erklärt, dem Kläger für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträ- ge in der Höhe von CHF 400 rückwirkend ab dem 15. September 2012 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats an die Mutter des Klägers, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen; 2. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zu neuer und rechtmässiger Beurteilung zurückzuweisen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Vorinstanz." Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2): " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und die Verfü- gung und das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2012 (Geschäfts-Nr. FK120005-I) zu bestäti- gen. 2. Es sei dem Kläger und Berufungsbeklagten auch für das oberge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten und Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2010 als Kind der C._____ geboren (Urk. 10/1/2). Der Beklagte und Berufungskläger (fort- an Beklagter) hat seine Vaterschaft am 4. Januar 2011 auf dem Zivilstandsamt D._____ anerkannt (vgl. VI-Urk. 4). Auf entsprechende vom Kläger erhobene Un- terhaltsklage hin wurde der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 20. No- vember 2012 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dazu verpflichtet, dem
Kläger für die Dauer des Verfahrens rückwirkend ab 15. September 2012 bis und mit 31. August 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– und ab 1. Sep- tember 2014 für die weitere Dauer des Verfahrens Fr. 1'800.– zu bezahlen (Urk. 2 S. 18). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 ff.). 2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 hat der Beklagte fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 1). Auf entsprechen- den Antrag des Beklagten wurde seiner Berufung mit Verfügung vom 26. Februar 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt und davon Vormerk genommen, dass der Beklagte seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger von Fr. 400.– pro Monat für die Dauer des Verfahrens anerkannt hat (Urk. 4). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 2. Mai 2013 (Urk. 10). Da mit dieser Rechtsschrift neue Behauptungen und Beilagen in den Prozess eingeführt worden sind, wurde dem Beklagten Frist zur Novenstellungnahme angesetzt (Urk. 13), welche dieser innert Frist mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erstattet hat. Letztere wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). II. 1. Vorbemerkung Umstritten sind vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. 2. Zulässigkeit vorsorgliche Massnahmen 2.1 Der Beklagte bestreitet in seiner Berufung zunächst die Zulässigkeit zur An- ordnung vorsorglicher Massnahmen. Er stellt sich auf den Standpunkt, es fehle in erster Linie an der Notwendigkeit zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, da er seit über einem Jahr regelmässige Unterhaltsbeiträge bezahle. Das klägeri- sche Begehren gründe sodann einzig darin, dass die Kindsmutter ihren eigenen Bedarf angeblich nicht mehr decken könne, da die ihr zu einem früheren Zeitpunkt
zugesprochenen Kleinkinderbetreuungsbeiträge weggefallen seien (Urk. 2 S. 4). Mit Blick auf die weitreichende Anordnung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Zeit nach 1. September 2014 fehle es überdies an der Notwendigkeit, rund zwei Jahre in die Zukunft vorzugreifen. Dies umso mehr, als die Vorinstanz selber davon ausgehe, dass das Verfahren nicht mehr mehrere Jahre dauern werde. Ei- ne derart weitreichende Regelung verbiete sich aus Gründen der Präjudizierung der Hauptsache (Urk. 2 S. 4). 2.2 Der beklagtischen Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ein Unterhalts- verfahren wie das vorliegende kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Unter- halt für das Kind muss aber bereits in diesem Zeitraum aufgebracht werden, da ansonsten die Kindsmutter die Unterhaltskosten alleine trägt, obwohl beide Eltern unterhaltspflichtig wären. Vor diesem Hintergrund kann den vorsorglichen Mass- nahmen die Notwendigkeit nicht abgesprochen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass ab dem 15. September 2012 die Kleinkinderbetreuungsbeiträge für den Kläger wegfallen sind (vgl. Urk. 15/8 und 23/1) und die Kindsmutter ab die- sem Zeitpunkt zweifelsohne nicht mehr in der Lage ist, den Bedarf des Klägers zu decken. Die Tatsache, dass der Beklagte gewisse Akonto-Beiträge an den Unter- halt des Klägers leistet, ändert daran nichts, da es einerseits nicht im Ermessen des Beklagten liegt, die Höhe des Unterhaltsbeitrages einseitig zu bestimmen, und die Kindsmutter anderseits auf eine Regelmässigkeit in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht angewiesen ist. Überdies reicht der freiwillig vom Beklagten ge- leistete Betrag - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht aus, um den Bedarf des Klägers zu decken, und die Kindsmutter hat keine Möglichkeit, diesen Eng- pass aus eigener Kraft vorübergehend zu überbrücken. Entgegen der beklagti- schen Darstellung hat der Kläger sodann nicht ausführen lassen, die Kindsmutter benötige die Kinderunterhaltsbeiträge zur Deckung ihres eigenen Bedarfs. Viel- mehr hat der Kläger dargelegt, dass die Kindsmutter mit ihrem Einkommen ohne die Kleinkinderbetreuungsbeiträge nicht in der Lage sei, ihren eigenen, geschwei- ge denn, den klägerischen Bedarf, zu decken. Schliesslich steht auch einer Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für die Zeit nach 1. September 2014 nichts im Wege. Entgegen der beklagtischen An- sicht regeln vorsorgliche Massnahmen nicht nur die nahe Zukunft, sondern sie
sollen eine vorläufige Regelung für die Dauer des Verfahrens bieten. Wie lange ein solches Verfahren dauert, ist in der Regel nicht eindeutig abschätzbar, wes- halb es sich rechtfertigt, absehbare Veränderungen in der Zukunft (wie vorliegend den Studiumsabschluss des Beklagten im Sommer 2014) im Massnahmeverfah- ren zu berücksichtigen. Sollte sich herausstellen, dass der Beklagte das Studium nicht wie erwartet im Sommer 2014 abschliessen kann, steht ihm die Möglichkeit der Abänderung der vorsorglichen Massnahmen offen. Sollte das Verfahren vor Studiumsabschluss beendet werden können, fallen die vorsorglichen Massnah- men mit dem Endentscheid dahin. Es gereicht dem Beklagten damit nicht zum Nachteil, wenn eine vorsorgliche Massnahme bereits Anordnungen für die Zeit nach dem 1. September 2014 trifft. 3. Kinderunterhalt 3.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu verpflichtet, dem Kläger im Sinne ei- ner vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Verfahrens in einer ersten Phase monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– und in einer zweiten Phase Fr. 1'800.– zu bezahlen (Urk. 2 S. 18). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Bedarf des Klägers von Fr. 1'406.– (15. September 2012 bis 31. Dezember 2012) bzw. Fr. 1'567.– (ab 1. Januar 2013) sowie einen solchen des Beklagten von Fr. 2'664.– und der Kindsmutter von Fr. 2'502.– zu Grunde. Weiter ging sie von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 3'464.– (15. September 2012 bis 30. November 2012) bzw. Fr. 3'650.– (1. Dezember 2012 bis 31. August 2014) bzw. Fr. 7'320.– (ab 1. September 2014) pro Monat und monatlichen Einkünften der Kindsmutter von Fr. 1'094.– aus. Vor diesem Hintergrund erachtete sie die Kindsmutter mit Bezug auf den Barunterhalt des Klägers als nicht leistungsfähig und verpflichtete den Beklagten, diesen Barbedarf aus seinem Überschuss soweit als möglich alleine zu decken. Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab dem 15. September 2012. Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 3.2 Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 4).
3.3 Bedarf des Klägers a) Den Bedarf des Klägers hat die Vorinstanz auf Fr. 1'406.– (15. September 2012 bis 31. Dezember 2012) bzw. Fr. 1'567.– (ab 1. Januar 2013) festgesetzt. Der Beklagte verlangt eine Reduktion dieser Beträge. Zwar habe die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die pauschalisierten Vergleichs- und Erfahrungswerte der Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (sog. "Zürcher Tabellen", www.ajb.zh.ch, fortan "Zürcher Tabellen") anhand der individuellen Bedürfnislage jedes Einzelfalls zu konkretisieren und auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen seien. Sie komme dieser Pflicht in der Folge aber nicht nach. Zunächst seien die Werte der Zürcher Tabellen auf normale Verhältnisse zugeschnitten. Im vorlie- genden Fall stehe den Kindseltern nach den Berechnungen der Vorinstanz ein monatliches Einkommen von gesamthaft Fr. 4'750.– zur Verfügung, weshalb of- fensichtlich keine normalen Verhältnisse vorherrschten und die Werte der Zürcher Tabelle nach unter korrigiert werden müssten (Urk. 1 S. 5). Konkret sei in der Ka- tegorie "Ernährung" ein Kostenanteil von Fr. 188.– anstelle der von der Vo- rinstanz berücksichtigen Fr. 315.– angemessen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei der Kläger angesichts der Haushaltsgemeinschaft mit der Kindsmutter und ihren drei Töchtern aus einer früheren Ehe nicht als Einzelkind zu behandeln. Da ein zweieinhalbjähriges Kind mit Bezug auf das Essen keine Sonderbehandlung benötige und normal am Tisch mitesse, könnten Einsparun- gen aufgrund des Mehrkindhaushaltes nicht negiert werden. Dies sei im Übrigen von der Beiständin auch gar nicht geltend gemacht worden. Es sei daher vom Wert für ein Kind mit zwei oder mehr Geschwistern auszugehen und dieser auf- grund der unterdurchschnittlichen Verhältnisse um 20% auf Fr. 188.– zu reduzie- ren (Urk. 1 S. 6). Dasselbe habe für die Kategorie "Bekleidung" zu gelten und es sei der Wert für ein Kind mit zwei oder mehr Geschwistern um 20% reduziert auf Fr. 72.– einzusetzen. Mit Bezug auf die Kategorie "Unterkunft" sei der von der Vorinstanz zusätzlich be- rücksichtigte Betrag von Fr. 20.– für Kinder- und Jugendmobiliar bereits im Wohn- kostenanteil enthalten (Urk. 1 S. 6)
Weiter seien in der Kategorie "weitere Kosten" maximal Fr. 100.– zu berücksichti- gen. Die Vorinstanz folge diesbezüglich den Empfehlungen der Zürcher Tabellen und lasse dabei ausser Acht, dass es sich beim Kläger um ein zweieinhalbjähri- ges Kleinkind handle, bei welchem die in diesem Bereich aufgeführten Kosten für Verkehr, Sport, Radio, Fernsehen oder Taschengeld aufgrund seines Alters gänz- lich entfielen oder beträchtlich tiefer liegen würden. Ausserdem sei bestritten, dass die Kindsmutter derartige Tätigkeiten mit dem Kläger ausübe oder Ausstat- tungen für den Kläger vornehme. Überdies sei auch hier wiederum von Einspa- rungen aufgrund des Mehrkindhaushaltes auszugehen (Urk. 1 S. 6 f.). Schliesslich sei der Betrag für die Fremdbetreuung des Klägers ganz aus dem Bedarf zu streichen. Der Beklagte und die Kindsmutter hätten sich geeinigt, den Kläger in einer E._____-Krippe betreuen zu lassen. Die Kindsmutter habe den Kläger aber ohne Absprache mit dem Beklagten während laufendem Krippenver- trag aus dieser Institution abgemeldet. Dass der Beklagte nun für Fremdbetreu- ungskosten aufkommen soll, von denen er nichts gewusst habe, mit denen er nicht einverstanden war und welche der Kindsmutter ermöglichten, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, mit welcher sich diese aber in keiner Weise am Barunter- halt des Klägers beteilige, sei nicht zulässig. Es sei nicht an ihm, der Kindsmutter eine Teilzeiterwerbstätigkeit zu finanzieren oder zu ermöglichen (Urk. 1 S. 7). b) Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass der pauschalisierte Ansatz der Zür- cher Tabellen nach der individuellen Bedürfnislage im konkreten Fall anzupassen ist. Die Empfehlungen der Zürcher Tabellen sind auf normale wirtschaftliche Ver- hältnisse zugeschnitten (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 18). Nach der Haus- haltsbudgeterhebung 2011 stand einem privaten Haushalt (bestehend aus durch- schnittlich 2.43 Personen) im Jahr 2011 durchschnittlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'604.– zur Verfügung (www.bfs.admin.ch). Im vorliegenden Fall geht die Vo- rinstanz von Einkünften der Kindsmutter von Fr. 1'094.– netto sowie einem Ein- kommen des Beklagten von rund Fr. 3'500.– netto (bis 1. September 2014) und von Fr. 7'320.– netto (ab 1. September 2014) aus. Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen mit den statistischen Werten eines Durchschnittshaushaltes zeigt, dass den Parteien in einer ersten Phase deutlich weniger Mittel als dem Median der schweizerischen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Es ist daher von unterdurch-
schnittlichen Verhältnissen auszugehen, welche eine Anpassung der pauschali- sierten Werte der Zürcher Tabellen nahelegen. In einer zweiten Phase beträgt das Gesamteinkommen der Parteien nach der vorinstanzlichen Berechnung rund Fr. 8'400.– netto pro Monat, womit von durchschnittlichen finanziellen Verhältnis- se auszugehen ist. c) Mit Bezug auf die Kostenposition im Bereich "Ernährung" ist dem Beklagten weiter zuzustimmen, dass nicht einzusehen ist, weshalb der Wert für ein Einzel- kind massgebend sein soll, obwohl der Kläger mit drei weiteren Halbgeschwistern im selben Haushalt wohnt. Auch ein Altersunterschied von 11 Jahren schliesst Einsparungen in diesem Bereich nicht aus. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, bedarf ein zweieinhalbjähriges Kind hinsichtlich der Ernährung keiner Sonderbe- handlung. Es ist nicht mehr auf Babynahrung angewiesen, sondern verpflegt sich normal am Tisch. Insofern sind Einsparungen bei den Lebensmitteln aufgrund der einzukaufenden Mengen nicht zu negieren. Es rechtfertigt sich daher, auf den Wert der Zürcher Tabellen für ein Kind mit zwei oder mehreren Geschwistern ab- zustellen (Fr. 235.–) und diesen Wert aufgrund der unterdurchschnittlichen finan- ziellen Verhältnisse in der ersten Phase um 20% auf (gerundet) Fr. 190.– zu kür- zen. Nach dem 1. September 2014 ist hingegen der volle Betrag von Fr. 235.– zu berücksichtigen. d) Was die Kostenposition in der Kategorie "Bekleidung" betrifft, hat es demge- genüber bei dem von der Vorinstanz für ein Einzelkind eingesetzten Betrag von Fr. 90.– zu bleiben. Der Kläger ist mindestens elf Jahre jünger als seine Halb- schwestern, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er noch alte Kleider von ihnen "nachtragen" kann. Einsparungen in diesem Gebiet sind daher nicht zu erwarten. Dieser Betrag ist bis zum 1. September 2014 um 20% auf Fr. 72.– zu reduzieren. e) Hinsichtlich dem Kostenpunkt für die Unterkunft ist gemäss den Zürcher Ta- bellen vom effektiven Mietzins auszugehen, wobei auf ein Kind ein Kostenanteil von einem Drittel entfällt, welcher sich bei einem weiteren Kind um einen Viertel und bei einem dritten Kind um einen Fünftel erhöht. Im vorliegenden Fall leben neben dem Kläger noch ein weiteres unmündiges Kind sowie zwei mündige Töch- ter im Haushalt der Kindsmutter. Der Kostenanteil der Kinder beträgt damit zu-
sammen mindestens 8/15 (1/3 + 3 x 1/5), während der Kostenanteil der Kindsmut- ter auf maximal 7/15 festgesetzt werden kann. Ausgehend von einem Vierkinder- haushalt ist dem Kläger daher ein Kostenanteil von 2/15 des effektiven Mietzinses anzurechnen. Dies entspricht bei einem Mietzins von 1'457.– einem Betrag von (gerundet) Fr. 200.–. Beizupflichten ist dem Beklagten sodann darin, dass im Kos- tenanteil "Unterkunft" bereits ein Betrag für geeignetes Kinder- und Jugendmobili- ar enthalten ist und der von der Vorinstanz zusätzlich berücksichtigte Betrag von Fr. 20.– pro Kind zu streichen ist (vgl. Broschüre zu den Zürcher Tabellen, S. 13). Es ist daher mit Bezug auf die Kosten für die Unterkunft ein Betrag von Fr. 200.– zu berücksichtigen. f) Mit Bezug auf die Kosten in der Kategorie "weitere Kosten" ist das Alter des Klägers entgegen der beklagtischen Ansicht kein Grund für eine Reduktion des gemäss Zürcher Tabellen angemessenen Betrages. Die Empfehlungen der Zür- cher Tabelle basieren auf pauschalisierten Vergleichs- bzw. Erfahrungswerten, welche anhand der individuellen Bedürfnislage zu konkretisieren sind. Eine solche Anpassung muss ihren Ursprung aber in einer bedürfnisorientierten Abweichung der konkreten Lage vom durchschnittlichen Zustand haben. Wenn der Beklagte die Abweichung von den Erfahrungswerten damit begründet, dass der Kläger ein Kleinkind von zwei Jahren sei und aufgrund seines jungen Alters noch gar keine Kosten für Sport, Ferien, Freizeit, öffentlicher Verkehr, etc., anfallen könnten, ver- kennt er, dass die in der Zürcher Tabelle aufgelisteten Vergleichszahlen ebenfalls für Kinder in den entsprechenden Alterskategorien Geltung haben. Die Abwei- chung von den pauschalisierten Beträgen kann daher nicht mit dem Alter des Kindes begründet werden. Zuzustimmen ist dem Beklagten indes, dass auch in diesem Bereich der Wert für einen Mehrkinderhaushalt massgebend ist, da Ein- sparungen bei Positionen wie z.B. Körper- und Gesundheitspflege oder Putz- und Waschmittel aufgrund der Personenmehrzahl nicht negiert werden können. Es ist somit vom Wert von Fr. 425.– auszugehen und diesen in der ersten Phase auf- grund der unterdurchschnittlichen Verhältnisse um 20% auf Fr. 340.– zu reduzie- ren. Hernach ist vom vollen Betrag von Fr. 425.– auszugehen. Entgegen der klä- gerischen Ansicht (vgl. Urk. 10 S. 6) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht den Betrag von Fr. 424.– [recte: Fr.
425.–] anerkannt hat, sondern diesen Wert lediglich als Ausgangswert für eine all- fällige Reduktion genannt hat (Urk. 1 S. 7). g) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers Fremdbetreuungskosten von Fr. 350.– vom 15. September 2012 bis 31. Dezember 2012 und Fr. 511.– ab 1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens berücksichtigt. Sie ging da- bei davon aus, dass der Kläger aufgrund der Teilzeiterwerbstätigkeit der Kinds- mutter zunächst während acht Stunden pro Woche und ab 1. Januar 2013 wäh- rend 12 Stunden pro Woche in einer Tagesfamilie fremdbetreut werde. Im Nach- gang zum Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen hat der Kläger vor Vo- rinstanz im Rahmen einer Novenstellungnahme vom 31. Januar 2013 im Haupt- verfahren indes angegeben, dass die Fremdbetreuungskosten für rund 8 Stunden Fremdbetreuung zur Zeit Fr. 328.75 betragen und eine Aufstockung der Erwerbs- tätigkeit der Kindsmutter bis anhin nicht erfolgt sei (Urk. 80 S. 6 sowie Urk. 81/4). Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger angegeben, dass zurzeit eine Aufsto- ckung des Arbeitspensums der Kindsmutter noch nicht erfolgt sei (Urk. 10 S. 6). Im März 2013 haben die Fremdbetreuungskosten nichtsdestotrotz Fr. 411.50 be- tragen (vgl. Urk. 11/1). Gemäss Monatsabrechnung des Tagesfamilienvereins F._____ wurde der Kläger im März 2013 rund 49 Stunden im Monat, d.h. rund 12 Stunden pro Woche fremdbetreut. Da der Kläger aber selbst angibt, dass die Kindsmutter ihr Arbeitspensum nicht weiter erhöht habe, ist eine Fremdbetreuung des Klägers lediglich während 8 Stunden pro Woche notwendig. Es ist damit im vorliegenden Massnahmeverfahren auf die im November 2012 ausgewiesenen Zahlen für 8 Betreuungsstunden auszugehen und vorderhand der Betrag von (gerundet) Fr. 329.– zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Kindsmutter ihr Arbeitspensum in Zukunft aufstocken wird, hat der Kläger daraus resultierende höhere Fremdbetreuungskosten im Rahmen eines Abänderungsbegehrens gel- tend zu machen. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten, wenn er davon ausgeht, dass die Be- rücksichtigung von Fremdbetreuungskosten im klägerischen Bedarf von seiner Zustimmung zur Fremdbetreuung abhängen. Dass die Kindsmutter erwerbstätig ist, ist im Berufungsverfahren nicht (mehr) umstritten, weshalb die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung ausser Frage steht. Dass die Kindsmutter sodann nur zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt wäre, wenn sie dadurch einen nam- haften Betrag an den Barbedarf des Klägers beisteuern könne (so der Beklagte in Urk. 1 S. 7), ist unzutreffend. Wie der Kläger hierzu zutreffend ausführt, sind die Eltern eines Kindes gleichermassen an dessen Existenz beteiligt, weshalb sie beide die Lasten resp. die Einschränkungen, welche ein Kind mit sich bringt, zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb die Kinds- mutter lediglich unter der Voraussetzung erwerbstätig sein könne, dass ihre Er- werbstätigkeit auch zur Deckung des Barbedarfs des Klägers herangezogen wer- den kann, während der Beklagte als Kindsvater weiterhin uneingeschränkt er- werbstätig sein resp. im vorliegenden Fall sogar ein Studium absolvieren kann. Es steht der Kindsmutter frei und ist sogar wünschenswert, wenn sie einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht und sich dadurch ihre Chance auf dem Arbeitsmarkt mit Blick auf eine spätere Aufstockung des Arbeitspensums intakt hält. c) Zusammenfassend präsentiert sich der Bedarf des Klägers nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Urteils wie folgt: Zeitraum 15.09.2012 bis 31.08.2014 01.09.2014 für die weitere Dauer des Verfahrens Ernährung Fr. 190.– Fr. 235.– Bekleidung Fr. 72.– Fr. 90.– Unterkunft Fr. 200.– Fr. 200.– weitere Kosten Fr. 340.– Fr. 425.– Fremdbetreuung Fr. 329.– Fr. 329.– Zwischentotal Fr. 1'131.– Fr. 1'279.– ./. Familien- /Betreuungszulagen Fr. 200.– Fr. 200.– Total Fr. 931.– Fr. 1'079.–
3.4 Bedarf Kindsmutter a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der Kindsmutter auf Fr. 2'502.– festgelegt. Der Beklagte kritisiert die Berücksichtigung des zu hohen Mietzinses sowie von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Dass der Kindsmutter im Bedarf 2/5 der Mietkosten anzurechnen seien, weil der Bedarf von G._____, der Halbschwester des Klägers, durch ihre Kinderunterhaltsbeiträge nicht gedeckt sei, sei verfehlt. Es sei nicht Aufgabe des Klägers, unzureichende Kinderunterhaltsbeiträge eines an- deren Kindes durch die Erhöhung des Bedarfs der Kindsmutter auszugleichen (Urk. 1 S. 9). Bezüglich der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung fehle sodann jeglicher Nachweis (Urk. 1 S. 9). Schliesslich stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, es sei der Grundbetrag für eine Person in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Erwachsenen im Betrag von Fr. 1'250.– zu berücksichtigen, da die Kindsmutter mit zwei mündigen Töchtern zusammenlebe (Urk. 1 S. 9). b) Die Kindsmutter lebt unbestrittenermassen mit ihren drei Töchtern aus erster Ehe zusammen, von welchen zwei mündig sind. Gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Sep- tember 2009 (fortan Kreisschreiben) beträgt der Grundbetrag für einen alleiner- ziehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Perso- nen Fr. 1'250.–. Die Tatsache, dass es sich bei den erwachsenen Personen in Haushaltsgemeinschaft um die eigenen Kinder der Kindsmutter handelt, ist dabei unbeachtlich. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen befinden sich sodann nicht mehr alle der Kinder in Ausbildung, sondern die älteste Tochter hat nach Angaben der Kindsmutter ihre Lehre als Coiffeuse im August 2012 abgeschlossen (VI-Prot. S. 14).Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Berücksichtigung des reduzierten Betrages von Fr. 1'250.–. c) Mit Bezug auf die der Kindsmutter angerechneten Wohnkosten kann mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer II.3.3.e von 7/15 der effektiven Miet- zinskosten ausgegangen werden. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 680.–. d) Was die berücksichtigten Kosten für die auswärtige Verpflegung anbelangt, hat die Vorinstanz der Kindsmutter Fr. 40.– pro Monat angerechnet, da diese vier
Mal pro Monat auswärts essen müsse (Urk. 2 S. 9). Der Beklagte hat die Kosten bestritten (VI-Prot. S. 8). Mit dem Beklagten ist festzuhalten, dass die Notwendig- keit zur auswärtigen Verpflegung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Aus den Ak- ten ist nicht ersichtlich, an welchem Tag die Kindsmutter an welchem Ort zu wel- cher Zeit arbeitet. Entsprechend erschliesst sich auch nicht, ob sich die Arbeits- zeit über die Mittagszeit erstreckt, ob eine Rückkehr nach Hause für die Mittags- verpflegung möglich wäre oder ob die Kindsmutter am selben Tag von einem Ar- beitsort an den anderen pendeln muss. Aufgrund all dieser fehlenden Angaben ist es dem Gericht nicht möglich, die Notwendigkeit zur auswärtigen Verpflegung zu beurteilen und die geltend gemachten Mehrkosten sind damit nicht glaubhaft ge- macht und nicht zu berücksichtigen. e) Der Bedarf der Kindsmutter beträgt nach erfolgter Korrektur des angefoch- tenen Urteils (tieferer Grundbetrag, höhere Wohnkosten und kein Betrag für aus- wärtige Verpflegung) Fr. 2'459.– pro Monat. 3.5 Bedarf Beklagter a) Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten mit Fr. 2'664.– veranschlagt (Urk. 2 S. 9 f.). Der Beklagte moniert die Tatsache, dass seine effektiven Miet- zinskosten von Fr. 575.– in die Bedarfsrechnung Eingang gefunden hätten und ihm nicht ein angemessener Mietzins zuerkannt worden sei. Nur schon für die Ausübung seines Besuchsrecht sei er auf eine andere Wohnung angewiesen. Ferner beanstandet der Beklagte die Nichtberücksichtigung des Gleichbehand- lungsgrundsatzes, wenn der Kindsmutter für Telefon/TV/Radio Fr. 139.– ange- rechnet würden und ihm bloss Fr. 100.–. Die Argumentation der Vorinstanz, wo- nach die Kosten für TV und Radio im Mietzins des Beklagten enthalten sein sol- len, sei unzutreffend. Schliesslich hält der Beklagte dafür, dass in seinem Bedarf Ausbildungskosten von gesamthaft Fr. 263.– pro Monat zu berücksichtigen seien. Neben den von der Vorinstanz berücksichtigen Studiengebühren würden ihm auch Kosten für Lehrmittel, Kopier- und Druckkosten sowie ausbildungsbedingte Kommunikationskosten entstehen (Urk. 1 S. 9 f.). b) Es ist zutreffend, dass der Beklagte Anrecht auf eine angemessene Woh- nung hat. Ebenso korrekt ist, dass eine 1-Zimmerwohnung für Fr. 575.– diesem
Standard wohl kaum gerecht wird, insbesondere wenn der Beklagte den Kläger zu sich auf Besuch nehmen möchte. Im Hauptverfahren ist eine Unterhaltsrege- lung zu treffen, die auf Jahre Geltung haben wird, bis der Kläger mündig sein wird oder eine Erstausbildung ordentlich abgeschlossen haben wird. Vor diesem Hin- tergrund wird im Hauptverfahren ein angemessener Mietzins einzusetzen sein. Da im vorliegenden Massnahmeverfahren aber nur eine vorübergehende Regelung der Verhältnisse für eine beschränkte Zeit mit knappen finanziellen Verhältnissen getroffen wird, rechtfertigt es sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, vorder- hand auf die effektiven Mietzinskosten abzustellen. c) Dem Beklagten ist weiter darin beizupflichten, dass in seinem Bedarf der ge- richtsübliche Betrag von Fr. 139.– für Telefon/TV/Radio einzusetzen ist. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sind die Kosten für TV und Radio nicht im Miet- zins inbegriffen. Laut Mietvertrag sind im Mietzins lediglich Kabelfernsehgebühren inbegriffen, was den Beklagten aber noch nicht von der Bezahlung der Billag Ge- bühren entbindet. d) Mit Bezug auf die Ausbildungskosten hat es aber bei dem von der Vo- rinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 92.– pro Monat zu bleiben. Dies hat der Be- klagte vor Vorinstanz geltend gemacht und belegt (Urk. 13/3/4). Weitere Beträge für Druck- und Kopierkosten wurden nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 24 S. 4), was nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens nachgeholt werden kann. Über- dies sind aus den eingereichten Unterlagen keine schlüssigen Angaben zu Druck- oder Kopierkosten zu entnehmen. Gleich verhält es sich mit den studienbedingten Kommunikationskosten. Solche wurden vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, weshalb sie nicht nachträglich im Berufungsverfahren verlangt werden können. e) Der Bedarf des Beklagten beträgt nach erfolgter Korrektur (höhere Kommu- nikationskosten) Fr. 2'703.– pro Monat. 3.6 Einkommen Kindsmutter a) Die Vorinstanz hat das monatliche Einkommen der Kindsmutter auf Fr. 1'094.– festgesetzt und ging dabei von einem Lohn als Reinigungsangestellte bei drei Arbeitgebern (H._____ AG, Familie I._____ und Familie J._____) aus
(Urk. 2 S. 10 f.). Der Beklagte beanstandet diese Berechnung und macht geltend, die Kindsmutter verdiene bei diesen drei Anstellungen Fr. 1'150.–. Zudem verfüge sie über zusätzliches steuerlich nicht deklariertes Erwerbseinkommen, was dar- aus ersichtlich sei, dass die Kindsmutter mit dem deklarierten Einkommen nie- mals den Bedarf ihrer Familie decken könne. Er habe diesbezüglich bereits vor Vorinstanz die Befragung der Kindsmutter verlangt. Durch die Dispensierung der Kindsmutter von der Erscheinung an der fortgesetzten Hauptverhandlung habe die Vorinstanz diesen Beweisanspruch des Beklagten aber vereitelt. Überdies sei es nicht seine Aufgabe, dem Gericht den Beweis für die wirtschaftlichen Verhält- nisse der Kindsmutter zu erbringen. Vielmehr müsse es ausreichen, wenn er Hin- weise und Indizien liefere, die darauf schliessen lassen, dass die Angaben der Kindsmutter nicht schlüssig seien, womit dann das Gericht aufgrund der Untersu- chungsmaxime zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen und Untersu- chungshandlungen verpflichtet wäre. Die Vorinstanz habe sodann nicht erklärt, weshalb sie es als glaubhaft erachte, dass die beiden mündigen Töchter der Kindsmutter keinen Beitrag an Kost und Logis abgeben würden und die Kindsmutter die Unterhaltsbeiträge ihres früheren Ehemannes nicht mehr erhalte (Urk. 2 S. 15). b) Die von der Kindsmutter angegebenen Einkommenszahlen sind mit den ein- gereichten Lohnabrechnungen ausgewiesen (Urk. 15/7 und 8 sowie Urk. 21/3; 21/4 und 21/5). Sie entsprechen sodann in etwa dem in den Steuererklärungen 2010 und 2011 deklarierten Erwerbseinkommen (Urk. 15/6 und 37/2a). Anhalts- punkte dafür, dass die Kindsmutter zusätzlich zu ihren drei Anstellungen noch weitere Einkünfte erzielt und diese steuerlich nicht deklariert, bestehen nicht. Es handelt sich dabei um eine reine Parteibehauptung des Beklagten, welche vom ihm nicht näher dargetan wird. Jedenfalls erscheint die Befragung der Kindsmut- ter für eine Untermauerung einer solchen Behauptung ungeeignet. Der Beklagte ist sodann an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch der mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge geltende strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) die Parteien nicht davon entbindet, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits substantiiert vorzutragen. Die blosse Behauptung des Beklag- ten, die Kindsmutter müsse über weitere Einkünfte verfügen, veranlasst das Ge-
richt nicht zu "Untersuchungshandlungen" oder Abklärungen. Abgesehen davon, dass das Gericht nicht über einen Ermittlungsapparat verfügt und zu solchen Un- tersuchungshandlungen gar nicht in der Lage wäre, ist es nicht seine Aufgabe, Mutmassungen einer Partei zu verifizieren und damit das Behauptungsfundament überhaupt erst zu schaffen. Überdies legt der blosse Umstand, dass die Kinds- mutter mit ihrem deklarierten Einkommen ihren Bedarf nicht decken kann, kei- neswegs den Schluss nahe, dass sie über weitere nicht deklarierte Einkünfte ver- fügen muss. Es ist vielmehr naheliegend, dass die Kindsmutter aufgrund der pre- kären finanziellen Situation auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz klar festzuhalten, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, welche für die Töchter der Kindsmutter aus erster Ehe bestimmt sind, nicht zu ihrem Einkommen zu zählen sind, da diese ausschliesslich zur Bedarfsdeckung der berechtigten Kinder dienen. Dass die Kindsmutter sodann keinen nachehelichen Unterhaltsbei- trag von ihrem ersten Ehemann mehr erhält, ist aufgrund der Tatsache, dass die Kindsmutter rund ein Jahr nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann wieder geheiratet hat, ausgewiesen. Damit ist der Unterhaltsanspruch entsprechend Art. 130 Abs. 2 ZGB entfallen. Mittlerweile hat sich die Kindsmutter auch von ihrem zweiten Ehemann scheiden lassen (vgl. Urk. 37/3). Laut Scheidungsurteil vom 14. April 2010 wurden in diesem Zusammenhang keine nachehelichen Unterhaltsbei- träge zugesprochen. c) Abschliessend ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz von einem Einkom- men der Kindsmutter von Fr. 1'094.– auszugehen ist. Die Kindsmutter kann damit ihren Bedarf von Fr. 2'459.– nicht decken und ist in Bezug auf den Barunterhalt des Klägers als nicht leistungsfähig zu erachten. 3.7 Einkommen des Beklagten a) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein effektives Einkommen von Fr. 3'464.– vom 15. September 2012 bis 30. November 2012 sowie ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 3'650.– vom 1. Dezember 2012 bis 31. August 2014 resp. von Fr. 7'320.– ab 1. September 2014 angerechnet. Sie ging dabei davon aus, dass der Beklagte in der ersten Phase monatliche Einkünfte aus seiner neben seines Studiums an der ... K._____schule ausgeführten Tätigkeit als Innendekorateur von Fr. 1'515.– sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Betrag von
Fr. 1'948.– aufweise. In einer zweiten Phase hat die Vorinstanz dem Beklagten neben seinem Studium eine 50% Tätigkeit als Innendekorateur mit einem Ver- dienst von Fr. 3'650.– angerechnet. Ab 1. September 2014 ging die Vorinstanz schliesslich von einem 100% Pensum als Lehrer mit einem Verdienst von Fr. 7'320.– aus. Der Beklagte wehrt sich gegen die Anrechnung der hypothetischen Einkommen. Es sei ihm nicht zumutbar, neben seinem Vollzeitstudium eine 50% Arbeitstätigkeit als Innendekorateur auszuführen. Er arbeite bereits neben dem Studium in einem Pensum von durchschnittlich 34% und erziele damit ein Ein- kommen von Fr. 1'515.60 pro Monat. Dies stelle bereits einen überobligatorischen Aufwand dar, womit der Beklagte bereits das ihm Zumutbare und Mögliche aus- schöpfe. Mehr könne ihm nicht angerechnet werden. Für die Zeit nach dem 1. September 2014 gehe die Vorinstanz in unzulässiger Weise von einem 100% Pensum des Beklagten als Lehrer aus, obwohl dieser während des Verfahrens immer wieder betont habe, nur ein Teilzeitpensum bekleiden zu wollen, um den Kläger persönlich betreuen zu können (Urk. 1 S. 11 ff.). b) Der Beklagte absolviert im Alter von 40 Jahren eine Ausbildung zum Primar- lehrer an der ... K.schule L.. Dies nachdem er seine angestammte Tätigkeit als Innendekorateur beim M._____ - welche er während zehn Jahren ausgeübt hat und für welche er zuletzt mit Fr. 9'714.– entlöhnt wurde - aufgege- ben hat. Die Ausbildung wird der Beklagte voraussichtlich im August 2014 ab- schliessen. Der Beklagte hat zur Erfüllung der Unterhaltspflicht für seinen Sohn seine volle Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Es besteht mithin eine Erwerbspflicht, welche dem Selbstverwirklichungsanspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 276 N 25). Vor diesem Hintergrund würde es naheliegen, dem Beklagten den Abbruch des Studiums aufzutragen, um seine angestammte Tätig- keit als Innendekorateur auszuüben und damit den Unterhaltsbedarf des Klägers zu decken. Dies umso mehr, als das Studium zum Primarlehrer nicht bloss eine (fast) erwerbsfreie Periode von drei Jahren mit sich bringt, sondern der Verdienst nach Abschluss der Ausbildung auch deutlich tiefer liegt als der zuletzt erzielte
Lohn als Innendekorateur. Im vorliegenden Fall ist aber aufgrund der Macht des Faktischen von einer Verpflichtung zum Abbruch des Studiums abzusehen. Der Beklagte befindet sich seit nunmehr zwei Jahren an der ... K.schule und hat damit bereits zwei Drittel seiner Ausbildung absolviert. Nach Abschluss seiner Ausbildung im kommenden Sommer wird er mit dem Einkommen als Lehrer in der Lage sein, den Barbedarf des Klägers im gleichen Masse zu decken, wie er es mit dem Verdienst als Innendekorateur gekonnt hätte. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass dem Beklagten im Falle einer Verpflichtung zum Abbruch des Studiums und Aufnahme einer 100% Tätigkeit als Innendekorateur eine Über- gangsfrist zur Anpassung der Lebensverhältnisse angesetzt werden müsste, wel- che im Bereich von sechs Monaten liegen würde (und damit rund ein halbes Jahr vor Studiumsabschluss), ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit von einer Verpflichtung zum Abbruch des Studiums abzusehen. Dies umso mehr, als dass der Beklagte glaubhaft darlegt, die berufliche Umorientierung in erster Linie für den Kläger zu vollziehen, um mehr Zeit zur persönlichen Betreuung des Klägers zur Verfügung zu haben. c) Der Beklagte befindet sich im Vollzeitstudium. Laut schriftlicher Bescheini- gung der Ausbildungsleiterin entspricht eine Semesterwoche aufwandmässig ei- ner vollen Arbeitswoche, weshalb neben diesem Pensum nur in sehr einge- schränktem Mass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden könne und auch nur dann, wenn man die Wochenenden in die Arbeitszeit für das Studium mitein- beziehe (vgl. Urk. 61B/10). Der Beklagte arbeitet neben dem Studium über das Personalvermittlungsbüro "N." als Innendekorateur und erzielt damit im Durchschnitt ein Einkommen von Fr. 1'515.60 pro Monat. Mehr kann dem Beklag- ten nicht zugemutet werden. Es ist zwar im Sinne der vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zutreffend, dass der Beklagte zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht einen ausserordentlichen Einsatz erbringen muss, nachdem er zum Nachteil des Klä- gers rund ein Jahr nach dessen Geburt freiwillig auf die gut bezahlte Stelle als In- nendekorateur verzichtet hat. Mit dem jetzigen Pensum eines 100% Studiums sowie einer Arbeitstätigkeit an den Wochenenden und in den Semesterferien ist das Zumutbare aber erreicht und der Beklagte kann nicht zu weiterem überobliga- torischem Einsatz verpflichtet werden. Vor diesem Hintergrund hat es bei dem Einkommen von Fr. 1'515.60 pro Monat zu bleiben. Hinzu kommen vom 15. Sep-
tember 2012 bis 30. Mai 2013 die Leistungen der Arbeitslosenkasse von durch- schnittlich Fr. 1'948.70 pro Monat. Dem Beklagten stehen damit vom 15. Septem- ber 2012 bis 30. Mai 2013 Fr. 3'464.30 zur Verfügung. Vom 1. Juni 2013 bis 31. August 2014 ist nach dem Wegfall der Leistungen der Arbeitslosenkasse zufolge Ablauf der Rahmenfrist (vgl. VI-Urk. 13/1/2) von einem Verdienst Fr. 1'515.60 auszugehen. Ab dem 1. September 2014 ist mit der Vorinstanz gestützt auf die Lohneinstufung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (vgl. Urk. 61B/24) von einem zu erwartenden Einkommen als Lehrer von Fr. 7'320.– auszugehen. Diese Zahl entspricht auch dem Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik für einen 40-Jährigen Schweizer Junglehrer ohne Berufserfahrung auf diesem Gebiet. Der Beklagte kritisiert in diesem Zusammenhang einzig die Tatsache, dass mit der Anrechnung eines 100% Pensums sein Wunsch nach einer Teilzeiterwerbstätig- keit übergangen werde (Urk. 1 S. 15). Wie bereits ausgeführt, ist der Beklagte ge- halten, seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht für den Kläger nachzukommen. Dass er diese auch in Form von persönlicher Be- treuung erbringen kann, ist zutreffend und wünschenswert. Zum jetzigen Zeit- punkt ist aber nicht sicher, wie das Betreuungsmodell der Kindseltern aussehen wird und ob eine Betreuungstätigkeit des Beklagten nicht auch neben der Er- werbstätigkeit als Lehrer möglich wäre. Daher ist vorderhand von einem 100% Pensum des Beklagten auszugehen. Im Ergebnis ist indes nicht entscheidend, welches Pensum dem Beklagten angerechnet wird. Ausgehend von einem Bedarf des Beklagten von Fr. 2'703.– pro Monat würde er auch bei der Ausübung einer 80% oder 60% Tätigkeit als Lehrer eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'153.– resp. Fr. 1'689.– aufweisen, was ausreichen würde, um den Bedarf des Klägers zu de- cken. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Massnahmeverfahren davon auszugehen, dass der Beklagte ab dem 1. September 2014 für den Barunterhalt des Klägers leistungsfähig ist. Eine konkrete Festlegung eines Pensums und des damit erzielten Einkommens im Massnahmeverfahren erübrigt sich vor diesem Hintergrund. 3.8 Verteilung der Belastung Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Barunterhalt des Klägers dem Beklagten alleine belastet, da der Kläger bei der
Kindsmutter lebe und von dieser in erster Linie Pflege und Erziehung erhalten würde. Das (nicht bedarfsdeckende) Einkommen der Kindsmutter falle mit den er- zielten Fr. 1'094.– bescheiden aus, weshalb es sich rechtfertige, ihr zur Natural- pflege nicht noch zusätzlich einen finanziellen Beitrag aufzubürden (Urk. 2 S. 14 f.). Dies Vorgehensweise blieb unangefochten und ist korrekt. 3.9 Zusammenfassung Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Bedarf des Beklagten um Fr. 39.– Kommunikationskosten zu erhöhen und von einem beklagtischen Ein- kommen von Fr. 3'464.– pro Monat vom 15. September 2012 bis 30. Mai 2012, Fr. 1'515.60 vom 1. Juni 2012 bis 30. August 2014 sowie einem solchen von Fr. 7'320.– ab dem 1. September 2014 bei einem 100% Pensum auszugehen ist. Der Beklagte weist damit in einer ersten Phase eine Leistungsfähigkeit von (ge- rundet) Fr. 750.– auf, während er in der zweiten Phase nicht als leistungsfähig er- achtet werden kann. Da er aber auch in dieser zweiten Phase eine Unterhalts- pflicht von Fr. 400.– anerkennt, ist dem Kläger ein entsprechender Unterhaltsbei- trag zuzusprechen. In der letzten Phase ist vorderhand von einer Leistungsfähig- keit des Beklagten von rund Fr. 4'600.– auszugehen, welche sich je nach Umfang des Pensums reduziert. Der Barbedarf des Klägers ist sodann auf Fr. 931.– vom 15. September 2012 bis 31. August 2014 und Fr. 1'079.– vom 1. September 2014 für die weitere Dauer des Verfahrens zu reduzieren. Ausgehend von diesen Zahlen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Kinds- mutter keinen finanziellen Betrag an den Bedarf des Klägers leisten kann, ist die- ser Barbedarf alleine durch den Beklagten im Rahmen seiner Möglichkeiten zu bestreiten. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger vom 15. September 2012 bis 30. Juni 2013 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.–, vom 1. Juni 2013 bis 31. Au- gust 2014 Fr. 400.– sowie vom 1. September 2014 für die weitere Dauer des Ver- fahrens Fr. 1'080.– zu bezahlen.
III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beru- fungsverfahren zu befinden. 2. Der Beklagte verlangte im Berufungsverfahren die Festsetzung einer Unter- haltspflicht von monatlich Fr. 400.–. Der Kläger beantragte die Abweisung der Be- rufung und verlangte damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wonach eine Unterhaltspflicht von Fr. 1'000.– in einer ersten und Fr. 1'800.– in einer zwei- ten Phase festgesetzt wurde. Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Urteils wird der vom Beklagten zu leistende Unterhaltbeitrag in einer ersten Phase auf Fr. 750.–, in einer zweiten Phase auf Fr. 400.– und in der letzten Phase auf Fr. 1'080.– festgesetzt. Vor dem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschä- digungen entsprechend wettzuschlagen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, Fassung vom 8. September 2010]). 3. Der Beklagte stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), während der Kläger um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 10 S. 2). Da dem Beklag- ten nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge keinerlei finanzielle Mittel verbleiben und auf Seiten des Klägers auch unter Berücksichtigung der zu zahlenden Unter- haltsbeiträge ein Manko zu verzeichnen ist, das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und der Beklagte zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Art. 117 ZPO). Dem Beklagten ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Gerichtskosten sind unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 123 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt. 2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 15. September 2012 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'750.– vom 15. September 2012 bis 31. Mai 2013, hernach − Fr. 1'400.– vom 1. Juni 2013 bis 31. August 2014, hernach − Fr. 1'080.– vom 1. September 2014 für die weitere Dauer des Ver- fahrens. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 97 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Demuth
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