Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Februar 2026 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2025 (FE230124-F)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. Februar 2026, beim Obergericht am 19. Februar 2026 eingegangen, führte der Berufungskläger aus, ihm sei die Sicherung der notwendigen Mittel (Fr. 3'000.–) auch mit der gewährten Fristerstreckung nicht ge- lungen. Er ziehe deshalb seine Beschwerde (korrekterweise Berufung) zurück (Urk. 15, vgl. dazu auch Urk. 12-14). Das vorliegende Berufungsverfahren ist dementsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und GebV OG). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Be- rufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Das Berufungsverfahren LY250042-O wird abgeschrieben. 2.Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 400.– festge- setzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4.Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/1-5 sowie einer Kopie der Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 24. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm