Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 12. Dezember 2025 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y., betreffend Gemeinsames Scheidungsbegehren mit teilweiser Einigung (Pro- zesskostenvorschuss) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. März 2025; Proz. FE220087
Rechtsbegehren: (act. 8/85 S. 4) "Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss für die Gerichts- und Anwaltskosten von einstweilen mindestens Fr. 20'000.– (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu bezahlen." Verfügung des Einzelgerichts: (act. 7): 1.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten im Sinne eines Prozesskosten- vorschusses netto Fr. 13'000.– zu bezahlen. 2./3. [Mitteilung und Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2): 1.Es sei Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Affol- tern vom 18. März 2025 aufzuheben und der Antrag der Beru- fungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. 2.Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Es sei die Berufungsbeklagte zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses an den Berufungskläger von Fr. 3'000.00 für das Be- rufungsverfahren zu verpflichten. Eventualiter: Es sei dem Beru- fungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und in der Person von RAin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben (zu- zügl. MWST). 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulas- ten der Berufungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2): 1.Die Berufung des Berufungsklägers vom 27. März 2025 sei abzu- weisen.
2.Es sei der Antrag des Berufungsklägers auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren abzuwei- sen. 3.Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Hö- he von Fr. 3'000 zu bezahlen. 4.Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah- ren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulas- ten des Berufungsklägers. Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern von C., geb. tt.mm. 2011, und D., geb. tt.mm. 2015. Seit dem 19. November 2022 befinden sie sich im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Affoltern (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 18. März 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Berufungsklä- ger, der Berufungsbeklagten im Sinne eines Prozesskostenvorschusses Fr. 13'000.– zu bezahlen (act. 3 = act. 7 = act. 8/113; nachfolgend zitiert als act. 7). Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. März 2025 Be- rufung, wobei er die eingangs erwähnten Anträge stellte (act. 2 S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist ange- setzt, um zu den Anträgen betreffend aufschiebende Wirkung und Prozesskosten- vorschuss für das Berufungsverfahren Stellung zu nehmen; ferner wurde die Pro- zessleitung delegiert (act. 5). Innert erstreckter Frist (vgl. act. 6/2 und act. 11) nahm die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 25. April 2025 (Datum Poststem- pel) Stellung (act. 12). 1.3. Mit Beschluss vom 16. Mai 2025 erteilte die Kammer der Berufung die auf- schiebende Wirkung, wies die jeweiligen Gesuche der Parteien zur Verpflichtung der Gegenseite zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungs- verfahren ab, bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und be- stellte dem Berufungskläger eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort ange-
setzt (act. 15). Diese reichte sie mit Eingabe vom 20. Juni 2025 ein. Darin stellt sie den prozessualen Antrag, es sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zu bestellen (act. 17). 1.4. Die Parteien haben am 12. Juni 2025 bei der Vorinstanz eine Scheidungsver- einbarung eingereicht (act. 18/7 und act. 23 Rz. 7). 1.5. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 4. September 2025 eine Stel- lungnahme zur Berufungsantwort ein (act. 23 und die entsprechende Verfügung act. 19). Mit Beschluss vom 13. November 2025 wurde der Berufungsbeklagten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und die Stellungnahme des Beru- fungsklägers zugestellt (act. 25). Die Berufungsbeklagte verzichtete auf eine wei- tere Stellungnahme (vgl. act. 26/1) 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–119). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Berufung wurde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und act. 6/78) bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz ein- gereicht und richtet sich gegen einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung ein- zutreten. 3.2. Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewis- se Zurückhaltung aufzuerlegen (SCHWENDENER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 10). Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter einge- schränkten Voraussetzungen zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden
neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Gilt jedoch die Untersu- chungsmaxime, so können neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1bis ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden. 3.3. Der Entscheid über ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses gilt als vorsorgliche Massnahme (vgl. dazu OGer ZH LY240004 vom 1. März 2024 E. II. 1.1. m.w.H.). Das Verfahren ist summarisch und es gelangt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung, d.h. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO; vgl. statt vieler LY220016 vom 11. Juli 2022 E. II.1.). 3.4. Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses, auch "provisio ad litem" genannt, wurzelt in der ehelichen Beistands- und Un- terhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), ergibt sich also aus dem materi- ellen Zivilrecht (BGE 146 III 203 E. 6.3; BGE 142 III 36 E. 2.3). Als vorläufige Leis- tung stellt die provisio ad litem im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Mass- nahme für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens dar (Art. 276 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweis- last. Das Beweismass ist im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men auf das Glaubhaftmachen beschränkt (BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4; BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2). 4. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Parteien verfügten gemeinsam über Mittel in der Höhe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.–. Gemäss eingereichtem Bankauszug belaufe sich der auf dem E._____ Konto befindliche Betrag auf um- gerechnet ca. Fr. 33'000.–. Davon seien zwar schon gewisse Zahlungen vorge- nommen worden, wobei aber nicht klar sei, wofür diese geleistet worden seien. Aus dem Verkauf der Liegenschaft in E._____ hätten beide Parteien je bis zu Fr. 20'000.– erhalten. Diese Gelder seien zur Finanzierung des Prozesses heran- zuziehen. Da der Berufungskläger voll erwerbstätig sei und seine Anwaltskosten bislang aus seinem Einkommen habe bestreiten können, sei er nicht auf den Ver-
zehr von Vermögen angewiesen. Die Berufungsbeklagte sei umgekehrt unbestrit- tenermassen auf Vermögensverzehr angewiesen gewesen, weshalb der Beru- fungskläger zu verpflichten sei, Fr. 13'000.– im Sinne eines Prozesskostenvor- schusses an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Fr. 7'000.– von den Fr. 20'000.– bzw. insgesamt Fr. 8'800.– seien ihm als Notgroschen zu belassen (act. 7 S. 5 ff.). 5. 5.1. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, er habe entgegen den unzutreffenden und aktenwidrigen Erwägungen der Vorinstanz die anfallen- den Anwaltskosten nicht mit dem Einkommen decken können und dafür auf das Vermögen zurückgreifen müssen (act. 2 Rz. 19). Vom monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 8'707.– (netto) bezahle er Fr. 5'340.– für seinen eigenen Bedarf sowie Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.–, also gesamthaft Fr. 9'340.–. Damit sei offensichtlich, dass er nicht auch noch für Anwalts- und Gerichtskosten der Beru- fungsbeklagten aufkommen könne, da er selbst von seinem Vermögen zehren müsse (act. 2 Rz. 20 f.). Folglich hätte ihm die Vorinstanz vom Verkaufserlös zwingend einen Betrag für die Begleichung der eigenen Anwalts- und Gerichts- kosten belassen müssen (act. 2 Rz. 23). Darüber hinaus sei ihm ein Notgroschen in durchschnittlicher Höhe von Fr. 12'500.– zuzugestehen. Es lägen keine Gründe für ein Abweichen vom Regelbetrag vor (act. 2 Rz. 24 ff.). Die Vorinstanz habe weiter ausser Acht gelassen, dass für die Gerichtskos- ten noch kein Vorschuss geleistet worden sei. Diese seien damit noch gänzlich ungedeckt. Da von Kosten im Umfang von Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– für das erst- instanzliche Verfahren auszugehen sei, sei bei ihm (dem Berufungskläger) eine Rückstellung von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– zu machen. Dies reduziere seine Leistungsfähigkeit entsprechend (act. 2 Rz. 31). Hinzu kämen noch künftige An- waltskosten in der Höhe von rund Fr. 5'500.– (act. 2 Rz. 32). Damit bestehe keine Leistungsfähigkeit für einen Prozesskostenvorschuss (act. 2 Rz. 33). Aktuell habe er kein Vermögen mehr. Sowohl auf dem gemeinsamen Privat- konto als auch auf dem Sparkonto der ZKB sei kein Geld mehr. Das gemeinsame
Konto bei der E._____ Bank weise einen Minussaldo auf. Auf seinem Privatkonto seien per 24. März 2025 noch Fr. 210.82 und auf seinem Sparkonto (beide bei der ZKB) noch Fr. 1'000.– gewesen (act. 2 Rz. 36). 5.2. In der Berufungsantwort stellt sich die Berufungsbeklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung die finanzielle Situa- tion des Berufungsklägers korrekt wiedergegeben. Sie habe das Einkommen und den Bedarf des Berufungsklägers in der Klageantwort vor Vorinstanz bestritten. Im Übrigen habe der Berufungskläger den Unterhalt eigenmächtig auf Fr. 3'800.– reduziert. Zudem habe er einen jährlichen Bonus erhalten (act. 17 Rz. 8 und 9). Der Berufungskläger habe darüber hinaus nie behauptet, er habe aus dem Einkommen gar keine Anwaltskosten bezahlen können. Dabei handle es sich um ein unechtes und damit nicht zu berücksichtigendes Novum (act. 17 Rz. 8 und 10). Der Berufungskläger sei leistungsfähig und deshalb zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses im Sinne des vorinstanzlichen Beschlusses zu verpflich- ten. Aufgrund der getroffenen Scheidungsvereinbarung würden ohnehin nur noch sehr geringe Gerichts- und Anwaltskosten anfallen (act. 17 Rz. 11). Schliesslich sei nicht eindeutig nachvollziehbar, wofür der Berufungskläger die ca. Fr. 20'000.– ausgegeben habe. Es habe vom E._____ Konto mehrere auf- fällige Kontobewegungen gegeben. Die Ausführungen des Berufungsklägers dazu seien unsubstantiiert und unbelegt (act. 17 Rz. 12). 5.3. In seiner Stellungnahme betont der Berufungskläger abermals, er habe keine Mittel, um den Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Er habe bereits vor Vorin- stanz klar gemacht, dass sein Einkommen für die Begleichung von Gerichts- und Anwaltskosten nicht ausreiche. Die Berufungsbeklagte habe diese Behauptung auch nicht bestritten. Sie habe selber in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 (act. 8/104) erwähnt, er sei nicht leistungsfähig und sie stelle das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nur der Vollständigkeit halber (act. 23 Rz. 8-10). Der Berufungskläger bringt weiter vor, er habe seinen Bonus von rund
Fr. 6'000.– brutto, der ihm im März 2025 ausbezahlt worden sei, teilweise für die Deckung seines monatlichen Defizits von rund Fr. 170.– verbraucht und der dar- über hinaus gehende Betrag sei ihm als Notgroschen zu belassen, da er über kei- nerlei finanzielle Reserve verfüge (act. 23 Rz. 11). Die Kontoauszüge würden dies bestätigen. Zudem seien auch noch Rechnungen für Anwaltskosten offen (act. 23 Rz. 12 und 14). Im Weiteren macht der Berufungskläger Ausführungen zur Noventhematik und äussert sich schliesslich zum Verkaufserlös der E._____ Liegenschaft. Die Zahlung von rund Fr. 20'000.– habe er zur Vermeidung von Gebühren im interna- tionalen Zahlungsverkehr in einzelnen Tranchen auf sein Schweizer Konto über- tragen (Fr. 3'000.–, Fr. 4'000.– und Fr. 8'328.075) bzw. teilweise in bar in die Schweiz gebracht. Fr. 4'000.– (davon die eine Hälfte per Banküberweisung und die andere Hälfte in bar) habe er zudem einem Freund bezahlt zur Rückzahlung eines Darlehens. Das Geld sei schliesslich zur Deckung des täglichen Bedarfs, der Zahlung der Alimente und der Anwaltskosten (insgesamt rund Fr. 4'600.–) verwendet worden (act. 23 Rz. 15 ff.). 5.4. Vor Vorinstanz brachte der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 25. No- vember 2024 vor, er verdiene monatlich netto Fr. 8'607.–, er habe keinen 13. Mo- natslohn und bis anhin auch keinen Bonus erhalten. Dem stehe ein Bedarf von Fr. 5'340.– gegenüber. Zudem bezahle er Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'800.–. Es sei offensichtlich, dass er mit seinem Einkommen nebst der Be- streitung seines Lebensunterhalts, der Bezahlung der Alimente und der eigenen Anwalts- und Gerichtskosten nicht noch für die Anwalts- und Gerichtskosten der Berufungsbeklagten aufkommen könne (act. 8/91 Rz. 3 ff.). Aus dem Verkauf der Liegenschaft in E._____ würden beide Parteien einen Betrag von Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– erhalten (act. 8/91 Rz. 14 f.). 5.5. Die Berufungsbeklagte nahm in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 vor Vor- instanz zum Thema Prozesskostenvorschuss wie folgt Stellung: Sie habe das Ge- such der Vollständigkeit halber gestellt, da dieses der unentgeltlichen Rechtspfle- ge vorgehe. Sollte das Gericht nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Par- teien zur Ansicht gelangen, dass der Berufungskläger nicht leistungsfähig sei, so
werde subsidiär auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgelt- liche Rechtsvertretung verwiesen (act. 8/104 S. 1). Weiter machte sie Ausführun- gen zu ihrer eigenen finanziellen Situation und gab an, aus dem Verkauf der Lie- genschaft in E._____ Fr. 19'949.06 erhalten zu haben (act. 8/104 S. 2). Die Aus- führungen des Berufungsklägers in seiner Eingabe betreffend Prozesskostenvor- schuss bestritt die Berufungsbeklagte nicht. 6. Was bereits mit Beschluss vom 16. Mai 2025 bezüglich der rechtlichen Grund- lagen für die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses festge- halten wurde, gilt nach wie vor. Im Wesentlichen ist dies Folgendes: Der An- spruch auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Beurteilt werden beide Ansprüche nach densel- ben Kriterien (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit). Sodann ist beim Prozesskostenvorschuss zusätzlich zu prüfen, ob die beistandspflichtige Person leistungsfähig ist (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2025 E. 3.1. m.w.H. auf Literatur und Rechtsprechung). Die Leistungsfähigkeit jenes Ehegatten, der einen Prozesskostenvorschuss leisten soll, ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, die bei der Bedürftigkeit des gesuchstellenden Ehegatten zur Anwendung gelangen. Ein Gesuch darf nur gutgeheissen werden, wenn der potenziell vorschusspflichtige Ehegatte genü- gend Eigenmittel besitzt, um seine eigenen sowie die Prozesskosten des gesuch- stellenden Ehegatten decken zu können (VETTERLI/MAIER, FammKomm Band II., 4. Aufl. 2022, Art. 271 ZPO N 17e). Dabei gilt wie bei der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege letztlich auch für den Prozesskostenvorschuss der Effekti- vitätsgrundsatz. Demnach dürfen bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nach Art. 117 Abs. 1 ZPO und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 117 N 8). Nicht entscheidend ist, ob die leistungspflichtige Partei den Prozesskostenvor- schuss aus ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen bezahlen muss (DOLGE/ BENGTSSON, DIKE Komm., 3. Aufl. 2025, Art. 276 N 13). Zur Beurteilung der pro- zessualen Bedürftigkeit der um Prozesskostenvorschuss ersuchenden Partei
muss folglich der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönli- chen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall zu erwar- tenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der mo- natliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). 7. 7.1. Vorab ist anzumerken, dass vorliegend, wie bereits erwähnt, die einge- schränkte Untersuchungsmaxime gilt. Dementsprechend können neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1bis ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden. Somit sind auch die aktuellen finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. 7.2. Vor Vorinstanz hat der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 25. Novem- ber 2024 (act. 8/91) deutlich gemacht, dass sein Bedarf in der Höhe von Fr. 5'340.– zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von damals noch Fr. 4'000.– (gesamthaft Fr. 9'340.–) sein Einkommen von netto Fr. 8'607.– um Fr. 733.– monatlich übersteige. Dies konnte bereits im damaligen Zeitpunkt nichts anderes bedeuten, als dass er sich auf den Standpunkt stellt, er selbst müsse für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten und damit auch für die Begleichung seiner eigenen Anwalts- und allfälliger Gerichtskosten auf sein Vermögen zurück- greifen. Die Berufungsbeklagte bestritt die Zahlen des Berufungsklägers in ihrer Kla- geantwort vor Vorinstanz (act. 8/85 Rz. 6), in ihrer Stellungnahme betreffend Pro- zesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege äusserte sie sich jedoch nicht explizit dazu (act. 8/104). Sie ging in ihrer Klageantwort von einem Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 4'457.– und somit bei einem Einkommen von Fr. 8'607.– sowie Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'000.– von einem Überschuss des Berufungsklägers von lediglich Fr. 150.– aus.
Die Vorinstanz ging auf die vom Berufungskläger geltend gemachten Zahlen nicht ein. Sie hielt insbesondere auch nicht fest, diese seien nicht glaubhaft ge- macht worden. Der Schluss der Vorinstanz, der Berufungskläger könne die An- walts- und Gerichtskosten auch aus seinem Einkommen decken, ist damit nicht nachvollziehbar. 7.3. Die Vorinstanz ging in ihrem Beschluss davon aus, dass der Berufungsklä- ger die rund Fr. 20'000.– aus dem Liegenschaftsverkauf in E._____ zu seiner Ver- fügung erhalten habe, nachdem die Berufungsbeklagte in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 mitgeteilt hatte, sie habe den entsprechenden Betrag per 29. No- vember 2024 erhalten (act. 8/104 S. 2). Der anwaltlich vertretene Berufungskläger liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Aus den im Rechtsmittelverfahren ein- gereichten Kontoauszügen wird ersichtlich, dass die Zahlungen aus dem Verkauf der Wohnung bereits am 8. und 25. November bzw. am 6. Dezember 2024 auf das Konto des Berufungsklägers flossen. Aus diesen Auszügen wird ebenfalls deutlich, dass der Berufungskläger auch nach der Überweisung der Beträge aus dem Verkauf nie über mehr als insgesamt rund Fr. 10'000.– verfügte (act. 24/2 und 24/4, woraus ein Saldo per 31. Dezember 2024 von rund Fr. 10'000.– bzw. von rund Fr. 800.– ersichtlich wird, i.V.m. act. 23). Der Berufungskläger verfügte damit nicht über ein Vermögen in der von der Vorinstanz angenommenen Grös- senordnung. Per 2. September 2025 betrugen die Saldi der Konten des Berufungsklägers Fr. 711.07 bzw. Fr. 1'500.– (vgl. act. 24/3 und 24/4). Somit verfügt der Berufungs- kläger aktuell über kein nennenswertes Vermögen. 7.4. Wie bereits im Beschluss vom 16. Mai 2025 ausgeführt, ist der geltend ge- machte Bedarf des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 5'340.– bis auf Fr. 250.– für den Liegenschaftenunterhalt in E._____ ausgewiesen (vgl. act. 15 E. 3.3.). Daran ist festzuhalten. Daher ist heute von einem Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 5'090.– auszugehen. Als Unterhaltsbeiträge bezahlt er aktuell monatlich einen Betrag von Fr. 3'800.– (vgl. act. 24/3). Dem steht ein Einkommen von durch- schnittlich netto Fr. 9'150.– gegenüber (Durchschnitt der Monate April bis August 2025; vgl. act. 24/3). Somit hat der Berufungskläger aktuell monatlich einen Über-
schuss von Fr. 260.–, wobei in Erinnerung zu rufen ist, dass im Zeitpunkt des Er- lasses des Beschlusses vom 16. Mai 2025 der monatliche Bedarf des Berufungs- klägers im Umfang von Fr. 170.– nicht gedeckt war (vgl. act. 15). 7.5. Mit Blick auf das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit wurde im Be- schluss vom 16. Mai 2025 festgehalten, dass sich die Standpunkte beider Partei- en nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Auch daran ist festzuhalten. 7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger über kein Ver- mögen verfügt, aus dem er der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvor- schuss bezahlen könnte. Aktuell verfügt der Berufungskläger aus seinem Einkom- men über einen Überschuss von Fr. 260.– monatlich. Angesichts der mutmasslich anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren be- steht bei einem Überschuss in dieser Höhe keine Leistungsfähigkeit für einen Pro- zesskostenvorschuss an die Berufungsbeklagte. Ein Überschuss in dieser Höhe führt innert der Maximaldauer von zwei Jahren zu einem Gesamtbetrag von Fr. 6'240.– und nicht zu den von der Berufungsbeklagten vor der Kammer gefor- derten Fr. 13'000.–. Der Berufungskläger kann folglich nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden. Wie hoch der ihm zustehende Notgroschen grundsätzlich wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2025 ist aufzuheben und das Begehren der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuwei- sen. 8. 8.1. Sind, wie hier, in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsverfahren nur finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheid- gebühr nach § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). 8.2. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 13'000.– (vgl. dazu auch OGer ZH PC250010 vom 18. August 2025, E. 2.1.1.). Folglich ist die Ent- scheidgebühr in Anwendung der genannten Paragraphen der GebV OG auf
Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist diese der Berufungsbeklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Die Berufungsbeklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung ver- pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8.4. Ebenfalls ausgangsgemäss ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9, 11 sowie 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit offensichtlicher Uneinbringlichkeit ist die unentgeltliche Rechtsbeistän- din des Berufungsklägers aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 122 ZPO). Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht auf die Gerichtskas- se über. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Affoltern vom 18. März 2025 aufgehoben; das Gesuch der Be- rufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt und der Berufungsbeklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Berufungsbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3.Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen, zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. X.. 4.Rechtsanwältin lic. iur. X. wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch auf
die unerhältliche Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 geht auf die Gerichtskasse über. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: