Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch B., gegen C., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X., betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2024; Proz. FE230726
Rechtsbegehren vorsorgliche Massnahmen der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 7/91, Prot. VI S. 23) "1. Es sei den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die ge- meinsamen Tochter D._____ wieder zu erteilen. 2. Die gemeinsame Tochter der Parteien, D., sei während der Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. 3. Der Kläger sei während der Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet zu erklären, D. jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Es sei eine Familienbegleitung in den Haushalten beider Eltern zu installieren wobei der hierfür einzusetzenden Fachperson folgende Aufgabe zu erteilen ist: - Unterstützung der Eltern bei der Erweiterung ihrer elterlichen Kompetenzen 5. Es sei die bisherige Beistandsperson mit der folgenden neuen Auf- gabe zu beauftragen: - Organisation der Familienbegleitung gemäss Antrag Ziff. 4 lm Übrigen seien die Anträge der Beistandsperson entsprechend den neuen Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere seien die Aufgaben gemäss Entscheid der KESB Uster vom 15. Dezember 2022, Dispositiv Ziff. 5 a-c sowie vom 30. November 2023, Disposi- tiv Ziff. 4 a-c aufzuheben 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klä- gers." Rechtsbegehren vorsorgliche Massnahmen des Klägers und Berufungsklägers: (sinngemäss, Prot. VI S. 13 f.) 1. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 2. Die gemeinsame Tochter der Parteien, D._____, sei während der Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut und Sorge des Klä- gers zu stellen. 3. Der Beklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten.
Verfügung des Einzelgerichts: (act. 6) "1.Den Parteien wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter D., geboren am tt.mm.2020, per 1. März 2025 wie- der erteilt. 2.Die Obhut für die Tochter D. wird per 1. März 2025 für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Beklagten zugeteilt. 3.Der Kläger ist während der Dauer des Scheidungsverfahrens be- rechtigt und verpflichtet, die Tochter D._____ jedes zweite Wo- chenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu betreuen. Die Betreuung durch den Vater ist in Absprache mit der Beistän- din zu erweitern. 4.Es wird eine Familienbegleitung parallel in beiden Elternhäusern angeordnet mit max. zwei Einsätzen pro Woche bei der Beklagten und max. einem Einsatz pro Woche beim Kläger, welche die El- tern bei der Erweiterung ihrer elterlichen Kompetenzen unter- stützt. 5.Die Beiständin E._____ erhält den ergänzenden Auftrag, die Fa- milienbegleitung zu organisieren, zu begleiten und für die Finan- zierung zu sorgen. 6.Die Kosten für diesen Entscheid werden im Endentscheid gere- gelt. [7./8. Schriftliche Mitteilungen; Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage]" Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 sinngemäss): Es seien Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben. Erwägungen: 1.Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1.Die Parteien sind die verheirateten Eltern der 4-jährigen Tochter D._____ (geb. tt.mm.2020) und stehen sich derzeit im Rahmen eines Scheidungsverfah- rens nach Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) gegenüber.
1.2.Vor dem Scheidungsverfahren fand ein Eheschutzverfahren vor dem Be- zirksgericht Pfäffikon statt. D._____ wurde im Einverständnis beider Eltern mit Ur- teil vom 4. Oktober 2021 unter die Obhut der damaligen Gesuchstellerin und heu- tigen Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbeklagte) gestellt und es wurde für den damaligen Gesuchsgegner und heutigen Berufungskläger (fortan: Berufungs- kläger) ein Besuchsrecht eingerichtet. Gleichzeitig wurde für D._____ eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet (act. 7/25/48). Mit superprovisori- schem Entscheid der KESB Uster vom 1. Dezember 2022 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ entzogen und D._____ im Kinder- haus F._____ fremdplatziert (vgl. act. 6 E. 4.1). 1.3.Mit Eingabe vom 24. November 2023 reichte der Berufungskläger eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB gegen die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz ein (act. 7/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 29. Februar 2024 schlossen die Parteien eine Teilscheidungsvereinbarung bezüglich Schei- dungsgrund, nachehelichem Unterhalt, Vorsorgeausgleich und Güterrecht (Prot. VI S. 11; act. 7/32). Zu den Kinderbelangen konnte keine Regelung getrof- fen werden, da zunächst ein von der KESB Uster in Auftrag gegebenes Erzie- hungsfähigkeitsgutachten über die Parteien abgewartet wurde (act. 6 E. 1). Das Gutachten der Psychologinnen G._____ und lic. phil. H._____ der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich wurde am 3. September 2024 erstattet (act. 7/69– 70). Mit Eingabe vom 27. November 2024 beantragte die Berufungsbeklagte vor- sorgliche Massnahmen in Bezug auf die Tochter (act. 7/91). Anlässlich der Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen vom 5. Dezember 2024 äusserten sich die Parteien zu dem im Gutachten vorgeschlagenen Vorgehen bzw. zu den vor- sorglichen Massnahmen (Prot. VI S. 13–24). Es konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. VI S. 15). 1.4.Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/94) ordnete die Vorinstanz an, dass den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter D._____ per 1. März 2025 wieder erteilt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Die Obhut für die Tochter wurde per 1. März 2025 für die Dauer des Scheidungs- verfahrens der Berufungsbeklagten zugeteilt (Dispositiv-Ziff. 2). Der Berufungsklä-
ger wurde für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu be- treuen, wobei die Betreuung durch ihn in Absprache mit der Beiständin zu erwei- tern sei (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter wurde eine Familienbegleitung parallel in bei- den Elternhäusern mit maximal zwei Einsätzen pro Woche bei der Berufungsbe- klagten und maximal einem Einsatz pro Woche beim Berufungskläger angeord- net, welche die Eltern bei der Erweiterung ihrer elterlichen Kompetenzen unter- stützt (Dispositiv-Ziff. 4). Die Beiständin erhielt den ergänzenden Auftrag, die Fa- milienbegleitung zu organisieren, zu begleiten und für die Finanzierung zu sorgen (Dispositiv-Ziff. 5). Die Kosten des Entscheids wurden dem Endentscheid vorbe- halten (Dispositiv-Ziff. 6). 1.5.Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2024 erhob der Berufungskläger, vertreten durch B._____ (act. 3), mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 Berufung (act. 2). Er gibt an, mit Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden zu sein. Zudem ersucht er um die nötige Zeit, um einen An- walt zu suchen, sofern ein solcher gewünscht werde. 1.6.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–95). Auf das Ein- holen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Berufungsschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.Prozessuales 2.1.Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzli- chen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen in Kinderbelangen und damit nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, welcher mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.2.Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des begründeten Ent- scheids resp. der nachträglich ausgefertigten Begründung (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 22. Dezember 2024 wurde innert vorge-
nannter Frist (vgl. act. 7/95/1 zur Rechtzeitigkeit) und unter Einhaltung der Form- vorschriften bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Beim Vertreter des Berufungsklägers handelt es sich um seinen Onkel (vgl. Prot. VI S. 3). Da keine Hinweise auf eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO bestehen und eine genügende Vollmacht vorliegt (act. 3), ist das Vertretungsverhältnis nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Ergreifung eines Rechts- mittels legitimiert. 2.3.Zur Angabe des Berufungsklägers, dass man ihm, sofern ein Anwalt ge- wünscht werde, zusätzliche Zeit geben möge, ist anzumerken, dass vor der Kam- mer kein Anwaltszwang besteht und es Sache der Parteien ist, zu entscheiden, ob sie eine Rechtsvertretung beiziehen möchten. Zudem handelt es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Entsprechend hätte auch eine nach Ablauf der Berufungsfrist beige- zogene Rechtsvertretung die Berufungsbegründung nicht mehr verbessern kön- nen. 2.4.Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung hat dabei neben der Begründung auch Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich eine Berufung führende Partei nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückwei- sung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Sie hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Falle der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II.2.1. m.w.H.). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergeben (BGE 137 III 617 E. 6.2). Im Hinblick auf die Begründung werden an Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudi-
mentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Werden jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht er- füllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF240057 vom 18. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). Die genannten Anforderungen hinsichtlich der zu stellenden Anträge und der Begründung gelten auch dann, wenn – wie hier – Kin- derbelange betroffen sind, in welchen der uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) gelten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.3). 2.5. 2.5.1. Der Berufungskläger führt aus, dass er nicht einverstanden sei mit den An- ordnungen in Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids (act. 2). Betroffen sind folglich die Zuteilung der Obhut für die Tochter an die Berufungsbe- klagte, das Besuchsrecht des Berufungsklägers sowie die Anordnung einer Fami- lienbegleitung in beiden Elternhäusern (vgl. act. 6). Aus der Begründung in Ver- bindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Berufungskläger die alleinige Obhut für die Tochter zugeteilt erhalten möchte (vgl. act. 2 und act. 6 E. 4.4). Wenn er mit diesem Antrag durchdringen würde, wäre auch die Anord- nung zum Besuchsrecht betroffen, weshalb die Anträge in Bezug auf Dispositiv- Ziff. 2–3 des angefochtenen Entscheids genügen. Hingegen lässt sich auch bei wohlwollender Leseart nicht ermitteln, welchen Antrag der Berufungskläger in Be- zug auf die für beide Haushalte der Parteien angeordnete Familienbegleitung stel- len möchte, zumal er sich vor Vorinstanz noch damit einverstanden erklärte (Prot. VI S. 18). In Bezug auf die Familienbegleitung mangelt es der Berufung ebenfalls an einer genügenden Begründung, da sich der Berufungskläger dazu gar nicht äussert. 2.5.2. Sodann kann auf die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach die Tochter in ein Heim gebracht worden sei, ohne dass er etwas dagegen habe un- ternehmen können und ihm die Obhut zu Unrecht entzogen worden sei (act. 2), nicht eingetreten werden, da diese früheren Vorgänge in Bezug auf die Fremd-
platzierung der Tochter nicht Verfahrensgegenstand des aktuellen Verfahrens bil- den. 2.5.3. Im Übrigen ist auf die Berufung einzutreten. 3.Materielles 3.1.Der Berufungskläger rügt, dass ein einseitiges Gutachten ohne Befragung seiner familiären Seite erstellt worden sei (act. 2). Insbesondere hätte sein Onkel B._____ angehört werden sollen. 3.2.Beim beanstandeten Gutachten handelt es sich um das 78-seitige psycho- logische Erziehungsfähigkeitsgutachten der Psychologinnen G._____ und lic. phil. H._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 3. September 2024 (act. 7/70). Dieses wurde von der KESB Uster mit Entscheid vom 30. November 2023 in Auftrag gegeben (vgl. act. 7/70 S. 29). Es handelt sich folglich um ein be- hördliches Gutachten und nicht um ein Privatgutachten, weshalb es sich rechtfer- tigt, die rechtlichen Grundsätze für gerichtliche Gutachten anzuwenden. 3.3.Gerichtliche Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweis- würdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat das Gutachten auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu prüfen (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hat sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Das Gericht darf grundsätzlich nicht sein Wissen über das Fachwissen des Sachver- ständigen stellen, sondern in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; OGer ZH LY190041 vom 18. November 2019 E. III.1). 3.4.Zu den Fachfragen gehört auch die Frage, welche Abklärungen vorzuneh- men sind, um den gestellten Gutachtensauftrag erfüllen zu können. Den von meh- reren Fachorganisationen mitgetragenen Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass Sachverständige ge- halten sind, multimodal vorzugehen, d.h. unterschiedliche Datenquellen beizuzie-
hen und vielfältige Untersuchungsmittel zu kombinieren. Möglich sind unter ande- rem Gespräche mit den Eltern, Kindern und Referenzpersonen sowie Hausbesu- che, Interaktions-/Verhaltensbeobachtungen und weitere Untersuchungsmittel. In Sorgerechts- oder Besuchsgutachten ist dabei die Symmetrie bezüglich beider Elternteile zu beachten, d.h. es sind die gleichen Evaluationskriterien und Vorge- hensweisen anzuwenden und es ist darauf zu achten, zeitnahe und alternierende Gespräche und Abklärungen mit beiden Elternteilen durchzuführen (zum Ganzen: AEBI/STEINBACH/VILÉN, Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz, 2020, S. 1 ff., S. 10–11). 3.5.Im Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 3. September 2024 werden einlei- tend die Quellen aufgeführt (act. 7/70 S. 4–5): DatumQuelle ohne Datum Aktenanalyse Durchsicht weiterer im Mai vom Gericht (bzw. durch die Beiständin) zugesendeter Dokumente 12. März 2024Erstgespräch mit der Mutter 12. März 2024Erstgespräch mit dem Vater 21. März 2024Zweites Gespräch mit dem Vater 22. März 2024Zweites Gespräch mit der Mutter 25. März 2024 Besuch im Kinderhaus F._____ während eines Umgangskontaktes von D._____ mit ihrem Vater 26. März 2024Drittes Gespräch mit der Mutter 09. April 2024 Hausbesuch bei der Mutter Exploration von D._____ im Zusammensein mit der Mutter in deren Le- benswelt 26. April 2024Erstes interventionsorientiertes Gespräch mit der Mutter 07. Mai 2024Telefonat mit Frau I._____ 11. Juni 2024Telefonat mit der Beiständin Frau E._____
Der Verzicht auf die Anhörung von B._____ ist damit nicht zu beanstanden, zumal der Berufungskläger auch nicht ausführt, welche für das Gutachten relevante Ein- sichten sich aus einer solchen Befragung hätten ergeben sollen. Abgesehen von dieser Rüge begründet der Berufungskläger nicht, weshalb das Gutachten einsei- tig sein soll. 3.6.Folglich dringt der Berufungskläger mit seinen Rügen nicht durch. 4.Fazit Die Berufung ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Beru- fungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzu- setzen. 5.3.Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittel- verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an
den Berufungskläger, die Berufungsbeklagte (unter Beilage einer Kopie von act. 2), die Beiständin E., kjz O., ... [Adresse], die KESB Uster, die KESB Pfäffikon, sowie an das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: