Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 13. Dezember 2024 in Sachen A., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. gegen B., Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen / Vollstreckung)
Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. Dezember 2024 mit fol- genden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.Es sei dem Beklagten zu gestatten, den gemeinsamen Sohn der Parteien, C., geb. tt.mm.2019, ohne dass das Einverständ- nis der Klägerin vorliegt, das Einverständnis sei zu ersetzen, für eine Woche in den Weihnachtsferien zu betreuen, um in der Schweiz oder dem europäischen Ausland die Ferien zu verbrin- gen. Dem Beklagten sei es zu gestatten, den gemeinsamen Sohn, C., vom 26. Dezember 2024 (9:00 Uhr) bis zum 2. Januar 2025 für gemeinsame Ferien zu sich zu nehmen. Even- tualiter sei es dem Beklagten zu gestatten, den gemeinsamen Sohn, C., vom Morgen des 27.12.2024 (09:00 Uhr) bis zum 1.1.2025 (19:00 Uhr) zu betreuen. 2.Die Klägerin sei anzuweisen, dem Beklagten die Übergabe des Kindes zu den oben genannten Zeiten und Daten (Antrag zu 1) zu ermöglichen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1. MwSt. zulas- ten der Klägerin," in der Erwägung, dass sich der Gesuchsteller auf das rechtskräftig erledigte Berufungsverfahren LY240005-O bezieht, in welchem mit Urteil vom 22. April 2024 die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 10. April 2024 genehmigt wurde (Urk. 1 S. 3; Urk. 17 und Urk. 19 in Geschäftsnummer LY240005-O), dass die Vereinbarung vom 10. April 2024 unter anderem die Ferienaufteilung des gemeinsamen Sohnes, C., regelt (Urk. 17 S. 3 in Geschäftsnummer LY240005-O), dass der Gesuchsteller sein vorsorgliches Massnahmengesuch im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Gesuchsgegnerin weigere, ihr in der Vereinbarung festgehaltenes Wahlrecht betreffend die (Weihnachts-)ferienaufteilung auszu- üben, weshalb das hiesige Gericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Entscheidung fällen müsse (Urk. 1 S. 3 ff.),
dass gestützt auf die Begründung unklar ist, ob der Gesuchsteller eine Abände- rung des vorsorglich festgelegten Ferienbesuchsrechts oder viel mehr dessen Vollstreckung verlangt, dass für ein Begehren betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen keine Zuständigkeit bei der hiesigen Kammer, sondern beim erstinstanzlichen Ge- richt besteht, dass auch für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen das erstinstanzli- che Gericht und nicht die hiesige Kammer zuständig ist, was selbst dann gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz den zu vollstreckenden Entscheid gefällt hat (BSK ZPO-Droese, Art. 339 N 5; ZPO annotée-Spühler, Art. 339 N 3), dass auf das Gesuch des Gesuchstellers folglich nicht einzutreten ist, in der weiteren Erwägung, dass Gerichtskosten von Fr. 300.– zu erheben und ausgangsgemäss dem Ge- suchsteller aufzuerlegen sowie keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1.Auf das Gesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, 3 und 4/2-3, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo