Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Stebler Beschluss und Urteil vom 7. November 2024 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y. betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 9. September 2024; Proz. FE230812
Anträge betr. vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen der Beiständin: (act. 5/30 S. 1) "-Anordnung einer KET-Beratung im MMI oder Elternkurs "Kinder im Blick" bei der Beratungsstelle Pinocchio sowie Weisung, an diesen teilzunehmen -Anordnung begleitete Kindsübergaben bei Besuchen beim Kindsvater -Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung bei der Kinds- mutter" Verfügung des Einzelgerichts: (act. 5/61 = act. 3/2 = act. 4) 1.Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss von einstweilen Fr. 10'000.– zu bezahlen. 2.Der Antrag der Beiständin betreffend Anordnung einer KET-Beratung im MMI oder eines Elternkurses "Kinder im Blick" bei der Beratungsstelle Pinoc- chio wird zurzeit abgewiesen. 3.Der Antrag um Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbeglei- tung bei der Klägerin wird zurzeit abgewiesen. 4. und 5.[schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1.Es seien Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. September 2024 (Geschäfts-Nr.: FE230812-L/Z02) aufzuheben. 2.Der Antrag der Beiständin auf Anordnung einer KET-Beratung im MMI oder eines Elternkurses "Kinder im Blick" bei der Beratungsstelle Pinocchio sei gut- zuheissen. 3.Der Antrag auf Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung bei der Berufungsbeklagten sei gutzuheissen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
prozessuale Anträge: "1. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger einen Prozesskostenbei- trag von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2.Eventualiter sei dem Berufungskläger die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen." Erwägungen: I. 1.Die Parteien befinden sich in einem von der Klägerin und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 beim Einzelgericht (3. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB (act. 5/1). Dem Schei- dungsprozess ging ein Eheschutzverfahren vor Vorinstanz voraus (vgl. act. 5/12/1 bis 5/12/37). Mit Eingabe vom 18. März 2024 stellte die Beiständin des gemeinsa- men Sohnes C._____ bei der KESB der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) die eingangs genannten Anträge (act. 5/30 S. 1). Aufgrund des hängigen Schei- dungsverfahrens wurden die Anträge in Absprache mit der KESB durch die Vorinstanz behandelt (vgl. act. 5/29; act. 5/32). Mit Verfügung vom 12. April 2024 wurde der Antrag der Beiständin auf Erweiterung ihres Auftrags als Begehren um vorsorgliche Anordnung erweiterter Kindesschutzmassnahmen entgegen genom- men. Auf den Antrag betreffend begleitete Übergaben von C._____ anlässlich von Besuchen beim Vater wurde weiter nicht eingetreten. Dies mit der Begründung, dass gemäss Urteil des Eheschutzgerichts vom 11. Juni 2021 der Beiständin der Auftrag erteilt wurde, nach Abschluss und Auswertung der KOFA-Abklärung ent- sprechend dem Ergebnis der Abklärung die Besuche beim Vater in unbegleitete Besuche mit vorerst begleiteten Übergaben und – nach einer angemessenen Übergangsphase – in unbegleitete Besuche mit unbegleiteten Übergaben von ei- nem Tag zu überführen und dieser Auftrag an die Beiständin von der KESB mit Beschluss vom 29. Juni 2021 bestätigt und übernommen worden sei. Weiter wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den übrigen Anträgen
der Beiständin eingeräumt. Schliesslich wurde verfügt, dass anlässlich der Ver- handlung vom 19. Juni 2024 auch über die Anträge der Beiständin verhandelt werde (act. 5/33). Anlässlich der Verhandlung beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung sämtlicher Anträge (Protokoll Vorinstanz, S. 7 und 9), während der Berufungskläger deren Gutheissung beantragte (act. 52 S. 3). Die Parteien konn- ten in der Folge keine Einigung betreffend die vorsorglichen Massnahmen erzie- len (vgl. Protokoll Vorinstanz, S. 47). 2.Mit Verfügung vom 9. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 5/61 = act. 3/1 = act. 4). Mit Eingabe vom 27. September 2024 erhob der Berufungskläger gegen Dispositiv-Ziffer 2 und 3 rechtzeitig (vgl. act. 5/63/1) Berufung und stellte vorstehend genannte Anträge (act. 2 S. 2). 3.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1-67). Da sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. II.), sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1 Vorliegend geht es um nicht vermögensrechtliche vorsorgliche Massnahmen betreffend Kindesschutz. Es liegt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit vor. Dagegen ist die Berufung das zutreffende Rechtsmittel (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). 1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich, begründet und mit Anträ- gen versehen einzureichen. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsin- stanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in
rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Es kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), sind Noven auch im Berufungsverfahren unabhängig von den er- wähnten Einschränkungen noch bis zur Urteilsberatung zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.3 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Bei der Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 15). Es soll in einem raschen Verfahren eine vorläufige Friedensord- nung hergestellt werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO); die entscheidrelevanten Tatsachen sind nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. In Bezug auf die hier strittigen Kin- derbelange gelten die Offizialmaxime und der uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz (Art. 296 ZPO). 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die "Kinder und Eltern in Trennung-Bera- tung" (nachfolgend: KET-Beratung) im Marie Meierhofer Institut für das Kind (nachfolgend: MMI) und den Elternkurs "Kinder im Blick" bei der Beratungsstelle Pinocchio zusammengefasst, dass zunächst das Vertrauen zwischen den Par- teien, vor allem betreffend die Sicherheit des Sohnes, wiederhergestellt werden müsse. Ein solcher Vertrauensaufbau könne primär über begleitete Übergaben stattfinden, indem vor Ort bei der Übergabe durch eine geeignete Fachperson ge- prüft werden könne, ob der Berufungskläger in der Lage sei, C._____ während
der nächsten Stunden zu betreuen, bzw. indem diese sich einen Eindruck über die Verfassung des Berufungsklägers am Ende des Besuchs verschaffen könne. Zunächst könne auch zusammen mit der Beiständin oder einer allfälligen individu- ellen Besuchsbegleitung das vorgesehene Programm besprochen werden. Damit könnte die Berufungsbeklagte Vertrauen fassen, dass der Berufungskläger nicht wie befürchtet in der nächsten Bar verschwinde, um seine eigenen Bedürfnisse zu stillen. Festzuhalten bleibe, dass die Anordnung einer KET-Beratung oder eines Elternkurses zu einem späteren Zeitpunkt durchaus eine zielführende Mass- nahme sein könne. Die Anordnung einer KET-Beratung bzw. eines Elternkurses sei somit zurzeit abzuweisen (act. 4 E. Ziff. C. II. 2.6). 2.2 Der Berufungskläger bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie gleichzeitig darauf abstelle, dass eine KET-Beratung oder der Elternkurs nicht zielführend seien, und anderseits erwäge, die Parteien hätten bereits seit einiger Zeit Meinungsverschiedenheiten und es sei nicht ab- sehbar, dass diese beseitigt und unter ihnen ein harmonisches Klima – ohne Hilfe Dritter – geschaffen werden könne. Deshalb sei es umso wichtiger, dass die Aus- einandersetzungen, die die Parteien hätten, möglichst wenig in das Mutter- Kind/Vater-Kind-Verhältnis abfärbten. Im Moment sei der gemeinsame Sohn, weil er aus Sicht des Kindsvaters stark von der Mutter beeinflusst werde, in einem Loyalitätskonflikt. Mit einer gezielten KET-Beratung oder einem Elternkurs könnte die Berufungsbeklagte darauf geschult werden, ihre Abneigung gegen den Beru- fungskläger nicht in ihre Beziehung mit dem gemeinsamen Sohn einfliessen zu lassen. Die Vorinstanz erwäge zudem, dass später eine solche Beratung oder ein solcher Kurs angezeigt wäre. Allerdings seien die Diskrepanzen zwischen den Parteien gross und eine Besserung nicht in Sicht, weshalb umgehend entspre- chende Massnahmen ergriffen werden müssten. Abgesehen davon sei es nicht stichhaltig, wenn die Vorinstanz sich im Wesentlichen darauf abstütze, dass die Berufungsbeklagte sich weigern würde, eine solche Beratung freiwillig in An- spruch zu nehmen. Genau aus diesem Grund sei der Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Weisung seitens der Beiständin beim Gericht gestellt worden. Die Weigerungshaltung der Berufungsbeklagten zeige einmal mehr deutlich auf,
dass eben gerade eine zwangsweise Anordnung durch ein Gericht zur Durchfüh- rung der Beratung/des Kurses notwendig sei (act. 2 Rz. 8 ff.). 2.3 Zunächst ist anzumerken, dass sowohl die Vorinstanz als auch der Beru- fungskläger sich im Grundsatz darüber einig sind, dass eine KET-Beratung bzw. ein Elternkurs eine zielführende Massnahme sein können. Divergierende Ansich- ten bestehen indes bei der Frage des Zeitpunkts der Anordnung einer KET-Bera- tung oder eines Elternkurses. Diesbezüglich kommt die Vorinstanz basierend auf den Ausführungen der Parteien, welche auf ein Vertrauensproblem der Beru- fungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger hinwiesen, zum Schluss, dass zunächst das Vertrauen zwischen den Parteien, vor allem betreffend der Sicher- heit des Sohnes beim Berufungskläger, wiederhergestellt werden müsse (act. 4 E. Ziff. C. II. 2.1 ff.). Das Kindeswohl gebietet, dass nur Massnahmen ergriffen werden, die erfolgversprechend sind. Als Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips hat sich der Kindesschutz nach folgenden Grundsätzen zu richten: Prävention, Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität (BSK ZGB I- BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N 4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass ein Vertrauensaufbau primär über begleitete Übergaben stattfinden könne, ist plausibel und nachvollziehbar. Der Vorinstanz ist damit zuzustimmen, dass eine KET-Beratung oder ein Elternkurs zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend scheinen und die Berufungsbeklagte zunächst durch begleitete Besuchsüberg- aben Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten aufbauen kön- nen soll. Der Berufungskläger bringt nichts vor, was daran etwas zu ändern ver- mag. Insbesondere zeigt der Berufungskläger nicht auf, weshalb ein Vertrauens- aufbau durch die begleiteten Übergaben ohne KET-Beratung oder Elternkurs nicht erfolgsversprechend sein soll und deshalb im Sinne der Grundsätze der Komplementarität und Proportionalität nicht zunächst der Versuch des Vertrau- ensaufbaus durch die begleiteten Übergaben erfolgen soll.
Grund dieser haltlosen Anschuldigungen nun zunächst beweisen müsse, dass er keine Suchtprobleme habe, währendem ihm sogar der Begleitete Besuchstreff (nachfolgend: BBT) bzw. die KOFA-Abklärung sehr gute Erziehungsfähigkeiten attestierten, die Berufungsbeklagte, bei welcher ja gar die Beiständin davon aus- gehe, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung notwendig sei, sich aber schlichtweg mit ihrer Weigerungshaltung einer Öffnung der Vater-Sohn-Bezie- hung entziehen könne (act. 2 Rz. 13 ff.). 3.3 Die Vorinstanz stützt sich, wie bereits bei der KET-Beratung bzw. dem El- ternkurs, auf das fehlende Vertrauen der Berufungsbeklagten in den Berufungs- kläger aufgrund dessen angeblichen Drogen- und Alkoholproblems. Ob die Be- hauptung persönlichkeitsverletzend ist oder nicht, ist vorliegend nicht zu beurtei- len. Die Vorinstanz hat entgegen dem Berufungskläger auch nicht auf sein angeb- liches Drogen- und Alkoholproblem abgestellt, sondern auf das fehlende Ver- trauen der Berufungsbeklagten in den Berufungskläger. Ebenso wenig muss der Berufungskläger zunächst beweisen, dass er keine Suchtprobleme hat. Die Vorinstanz weist gar darauf hin, dass eine Suchterkrankung oder Persönlichkeits- störung ohne ärztliche Diagnose nicht unterstellt werden könne (act. 4 E. Ziff. II. C. 3.2). Vielmehr kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass zunächst das Vertrauen zwischen den Parteien aufgebaut werden müsse und deshalb zur- zeit die Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht angemes- sen erscheine. Bei den Ausführungen des Berufungsklägers, wonach sich die Si- tuation mittelfristig nicht bessern werde, handelt es sich um eine nicht näher be- legte Vermutung. Im Sinne der Grundsätze der Komplementarität und Proportio- nalität sowie des Grundsatzes, dass eine Massnahme erfolgsversprechend sein soll, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine sozialpädagogische Familienbe- gleitung der Berufungsbeklagten zurzeit nicht dringend angezeigt ist. Vielmehr ist wie bereits bei der KET-Beratung bzw. dem Elternkurs zunächst zu versuchen, durch die begleiteten Übergaben das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu verbessern. 4.Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist ab- zuweisen. Das Urteil der Vorinstanz vom 9. September 2024 ist in Bezug auf die
durch den Berufungskläger angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 zu bestäti- gen. III. 1.Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.Der Berufungskläger stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 5'000.– sowie eventualiter ein Gesuch Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung (act. 2 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Berufung des Berufungsklägers als aussichtslos, weshalb beide Gesuche abzuweisen sind. Es ist deshalb auch nicht weiter darauf einzugehen, ob die Mit- tellosigkeit des Berufungsklägers und die Notwendigkeit der Rechtsverbeistän- dung gegeben sind (vgl. act. 2 Rz. 24 ff.). 3.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteien- tschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Berufungsklägers um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 3.Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Beiständin von C., D., Sozialzentrum E._____, ... [Adresse], an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: