Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 15. Oktober 2024 in Sachen A., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. gegen B., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. sowie 1.C., 2.D., Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch E._____
betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. September 2024; Proz. FE210184
Erwägungen: 1.1 Die Parteien führen seit dem 2. November 2021 ein Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz). 1.2 Mit Verfügung vom 10. September 2024 (act. 4/1 = act. 15 [Aktenexemplar]) fällte die Vorinstanz in Bezug auf die Herbstferien 2024 einen vorsorglichen Mass- nahmeentscheid. Sie passte die Regelung betreffend die Herbstferienwochen für das Jahr 2024 entsprechend der erwähnten (mit Hilfe der Beiständin F._____ ge- troffenen) Vereinbarung der Parteien und in Abänderung der Verfügung vom 4. Juli 2024 an, und berechtigte und verpflichtete die Mutter, D._____ in der zweiten Herbstferienwoche des Jahres 2024 zu betreuen, dementsprechend falle die erste Herbstferienwoche des Jahres 2024 in die Betreuungszeit des Vaters (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen behielt die Vorinstanz dem Endentscheid vor (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). 1.3 Mit Eingabe vom 18. September 2024 (überbracht; act. 2) erhob die Beru- fungsklägerin Berufung gegen diesen Entscheid der Vorinstanz und reichte Unter- lagen ins Recht (act. 3, act. 4/1-38). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 16/1-219). Mit Verfügung vom 20. September 2024 (act. 8) wurde der Beru- fung die aufschiebende Wirkung superprovisorisch nicht erteilt. Gleichzeitig wurde dem Berufungsbeklagten sowie der Kindesvertreterin E._____ Frist angesetzt, um zur aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Am 19. und 20. September 2024 erfolgten weitere Eingaben der Berufungsklä- gerin (act. 5, 6 und act. 7/39). Mit Eingabe vom 30. September 2024 (act. 10) reichte die Berufungsklägerin eine Teilvereinbarung der Parteien über vorsorgli- che Massnahmen betreffend Ferien vom 26. September 2024 (act. 11/40) ein und beantragte, das Verfahren sei abzuschreiben und die Kosten den Parteien je hälf- tig aufzuerlegen (act. 10 S. 2). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 12) reichte auch der Berufungsbeklagte die erwähnte Teilvereinbarung der Parteien ein (act.
Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. Kosten für die Vertretung der Kinder werden keine erhoben. 3.Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungskläge- rin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten (an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, an den Beru- fungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, 5, 6, 10 und 17), so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangs- schein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: