Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 25. Juli 2024 in Sachen A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y. sowie C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend Abänderung ausländisches Scheidungsurteil (vorsorgliche Mass- nahme) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 8. Juli 2024 (FP230112-L)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob die Beklagte (Berufungsklägerin) via In- caMail Berufung gegen eine Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2024 und bean- tragte in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Da dem Gericht keine Quittung vorlag, die den Eingang der Sendung bestätigte und anhand derer die elektronische Signatur überprüft werden konnte, wurde die Beklagte mit Verfügung vom 15. Juli 2024 darum ersucht, eine gültige Eingabe – entweder auf postalischem Weg oder mit einer gültigen elektronischen Signatur und mit der Versandart "Einschreiben" – einzureichen (Urk. 5). 2.Am 16. Juli 2024 erfolgte fristgerecht die rechtsgültige Zustellung der Beru- fungsschrift via IncaMail (Urk. 9). Am 17. Juli 2024 ging die Berufung ferner posta- lisch ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beklagten Frist zur Leistung ei- nes Vorschusses für die mutmasslichen Kosten des Berufungsverfahrens ange- setzt (Urk. 13). 3.Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 (Datum Abgabezeitpunkt, Urk. 14A) zog die Beklagte die Berufung zurück (Urk. 14). Das Verfahren ist entsprechend abzu- schreiben. 4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger (Berufungs- beklagter) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die der Beklagten mit Verfügung vom 17. Juli 2024 angesetzte Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird abgenommen. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 5.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm