Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 31. Mai 2024 in Sachen A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Juli 2023 (FE220189-I)
Da die Berufungsklägerin den ihr mit Verfügung vom 23. Januar 2024 aufer- legten Kostenvorschuss (Urk. 8) nicht innert angesetzter Frist und auch weder in- nert der mit Verfügung vom 19. Februar 2024 angesetzten Nachfrist (Urk. 9) noch innert der mit Verfügung vom 7. Mai 2024 angesetzten Notfrist (Urk. 18) geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 18) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), mit dem Hinweis, dass auch das Schreiben der Berufungsklägerin vom 15. Mai 2024, worin sie mitteilte, dass die Parteien eine umfassende Scheidungs- konvention abgeschlossen und diese dem Bezirksgericht Uster zur Prüfung und Genehmigung eingereicht hätten, weswegen die Leistung eines Kostenvorschus- ses für das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden sei (Urk. 19), daran nichts ändert, zumal sie darin weder ausführte, was betreffend die vorsorglichen Massnah- men bzw. das hängige Berufungsverfahren geregelt wurde, noch die Berufung zu- rückgezogen oder eine Kopie der umfassenden Scheidungskonvention beigelegt hat, sodass das vorliegende Berufungsverfahren weiterhin hängig und die Leistung eines Kostenvorschusses nicht gegenstandslos geworden ist, da die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 [GebV OG] auf Fr. 1'000.– festzulegen und ausgangsgemäss der Berufungs- klägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen sind, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens und dem Beru- fungsbeklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen: 1.Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 19 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st