Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY230036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. November 2023
in Sachen
A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. September 2023 (FE220289-C)
Erwägungen: 1. a) Am 21. Oktober 2022 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) eine Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB ein (Vi-Urk. 1). Am 18. Januar 2023 ersuchte der Kläger ab März 2023 um vorsorgliche Aufhebung des mit Eheschutzurteil vom 13. September 2021 festgelegten Ehegattenunter- halts von Fr. 2'158.-- pro Monat (Vi-Urk. 8). An der Einigungsverhandlung vom 21. Februar 2023 sowie deren Fortsetzung vom 3. Juli 2023 konnte keine Eini- gung erzielt werden. Mit Verfügung vom 26. September 2023 (Vi-Urk. 47 = Urk. 2) wies die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Abänderung bzw. Aufhebung der persönlichen Unterhaltsbeiträge ab (Disp.-Ziff. 1) und verpflichtete den Kläger zu zahlreichen Auskünften (Disp.-Ziff. 2-7). b) Hiergegen erhob der Kläger am 23. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Vi- Urk. 48: Zustellung am 12. Oktober 2023) Berufung und stellte die nachfolgenden Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei Ziff. 1 des Dispositivs aufzuheben und es seien in Gutheissung des klägerischen Antrages vor Vorinstanz die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 der mit Ziff. 1 des Eheschutzurteils vom 13. September 2021 (EE200111) genehmigten Vereinbarung vom 8. September 2021 aufzuheben; Alles u. K. u. Ef. zuzüglich MWSt, zulasten der Beklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-48). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Be- gründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochte- nen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vo-
rinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsge- nügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand; vorbehalten bleiben Fehlerhaftigkeiten, die geradezu ins Auge springen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Kommentar, Art. 311 N 36). b) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Abänderungsgesuchs zusammengefasst damit, die Parteien hätten im Rahmen des Eheschutzverfah- rens eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet, welche mit Urteil vom 13. September 2021 vorgemerkt bzw. genehmigt worden sei; darin habe sich der Kläger u.a. dazu verpflichtet, der Beklagten persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'158.-- pro Monat zu bezahlen (Urk. 2 Erw. 2.5). Der Kläger bringe für sein Abänderungsgesuch vor, dass bei der Beklagten aufgrund der seither geänderten Rechtsprechung eine Erhöhung des Erwerbspensums möglich sei. Damit mache er jedoch keine veränderten Verhältnisse geltend. Den Parteien sei bei Abschluss der Trennungsvereinbarung bekannt gewesen, dass die Beklagte lediglich 60 % arbeite, obwohl die beiden Söhne zu diesem Zeitpunkt bereits 18 und 21 Jahre alt und nicht mehr betreuungsbedürftig gewesen seien; auch sei bekannt gewesen, dass die Beklagte mit ihrem Lohn ab Januar 2021 (Fr. 3'270.--) ihren Bedarf (Fr. 3'060.--) mehr als decken könne. Nichtsdestotrotz sei ein Unterhalt von Fr. 2'158.-- vereinbart worden (Urk. 2 Erw. 2.6). Diese den Parteien schon bei Ab- schluss der Eheschutzvereinbarung berücksichtigten Tatsachen würden nicht da- zu berechtigen, die Eheschutzvereinbarung vorsorglich abzuändern; auch die vom Kläger vorgebrachte Änderung der Rechtsprechung stelle keine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse dar (Urk. 2 Erw. 2.7). Soweit der Kläger anmerke, dass die Söhne bei der Beklagten wohnen würden, weshalb ihr entsprechende Abgaben für Kost und Logis zur Verfügung stehen würden, sei darauf hinzuwei- sen, dass bezüglich C._____ schon im Eheschutzurteil ein eigener Wohnkosten- anteil ausgesondert worden sei und dass D._____ nun auch bei der Beklagten wohne, jedoch noch unterstützungsbedürftig sei und daher nicht wahrscheinlich
sei, dass er einen Wohnkostenbeitrag an die Beklagte leisten und damit deren im Eheschutzverfahren festgestellten Bedarf senken könne. Mangels eines belegten Abänderungsgrundes sei das Massnahmegesuch des Klägers abzuweisen (Urk. 2 Erw. 2.8). c) Der Kläger macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, die der- zeit geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'158.-- pro Monat würden auf einer umfassenden Trennungsvereinbarung vom 8. September 2021 basieren. Kurz da- rauf habe er mit der Beklagten Vergleichsverhandlungen im Hinblick auf eine bal- dige Scheidung aufgenommen, welche jedoch von der Beklagten ins Leere laufen gelassen worden seien. Daher habe er am 21. Oktober 2022 die Scheidungsklage eingereicht. Nach Eingang der letztlich auf Verzögerung gerichteten Editionsbe- gehren der Beklagten habe er das Abänderungsgesuch eingereicht. Dessen Be- gründung vom 21. Februar 2023 und vom 3. Juni 2023 bilde integrierenden Be- standteil der Berufung, insbesondere auch dazu, dass auch eine vergleichsweise erledigte vorsorgliche Massnahme abänderbar sei. Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung müsse die vorliegende Vereinbarung, in der alle Eckwerte festgehalten worden seien, abänderbar sein, weil darin nicht einzelne Phasen ge- regelt worden seien, sondern ein unbestimmter Zeitraum, der sich nun aufgrund der Verzögerungstaktik der Beklagten weiterziehe (Urk. 1 Rz. 2-9). Diese Berufungsvorbringen gehen ins Leere. Die Vorinstanz hat nicht erwo- gen, die mit Eheschutzurteil vom 13. September 2023 (Vi-Urk. 7/53) genehmigte bzw. vorgemerkte Trennungsvereinbarung sei grundsätzlich nicht abänderbar, sondern sie hat erwogen, dass der Beklagte keine veränderten (tatsächlichen) Verhältnisse geltend gemacht habe (Urk. 2 S. 9 Erw. 2.6); dies wird in der Beru- fung nicht als unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstandet. Auch die weitere vorinstanzliche Erwägung, dass eine veränderte Rechtsprechung allein keinen Abänderungsgrund bilde (Urk. 2 S. 9 f. Erw. 2.7), wird in der Berufung nicht bean- standet. d) Der Kläger macht in seiner Berufung schliesslich noch zusammenge- fasst geltend, ein Wohnkostenanteil des Sohnes D._____ sei deshalb relevant, weil er auch bei einer Unterstützung durch die Eltern anfallen würde, da D._____
ein Einkommen erziele. Die finanzielle Unterstützung komme vom Kläger (Urk. 1 Rz. 10). Dies überzeugt nicht. Wenn D._____ trotz eigenem Einkommen (dessen Höhe in der Berufung nicht angegeben wird) noch finanzielle Unterstützung benö- tigt, ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er der Beklagten einen Beitrag für Kost und Logis bezahlen kann. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet. Dem- gemäss ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Im Berufungsverfahren stehen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'158.-- pro Monat im Streit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsge- bührenverordnung auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. September 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Zürich, 17. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm