Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 9. September 2024 in Sachen A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. gegen B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. sowie C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z. betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen betreffend Kinderbe- lange) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. März 2023; Proz. FE210028
Urteil des Einzelgerichtes: 1.Den Parteien wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geboren am tt.mm.2014, einstweilen entzogen. 2.C., geboren am tt.mm.2014, ist in eine durch die Beistandsperson zu bestim- mende geeignete Fremdplatzierungseinrichtung gemäss Dispositiv-Ziff. 6 einzuwei- sen. 3.Bis zur Einweisung in die Fremdplatzierungseinrichtung, verbleibt C., gebo- ren am tt.mm.2014, unter der faktischen Obhut der Beklagten. 4. Den Parteien wird das Sorgerecht über C., geboren am tt.mm.2014, betref- fend Schul- und Ausbildungsfragen einstweilen entzogen. 5. Die Beistandsperson wird angewiesen für C., geboren am tt.mm.2014, eine durch sie zu bestimmende geeignete Schullösung gemäss Dispositiv-Ziff. 6 einzu- richten. 6. Die bisherigen Aufgaben der Beistandsperson von C., geboren am tt.mm.2014, werden um folgende Aufgaben erweitert: - Organisation einer im Sinne der Erwägungen geeigneten Fremdplatzierungsein- richtung für C.; - Organisation einer im Sinne der Erwägungen geeigneten Schullösung für C.; - Entwicklung, Umsetzung und laufende Weiterentwicklung eines geeigneten Be- suchskonzeptes bzw. Regelung des persönlichen Verkehrs im Sinne der Erwä- gungen zwischen den Parteien und C._____ für die Dauer der Fremdplatzierung und in Absprache mit der Fremdplatzierungseinrichtung. 7.Der Kläger wird von der Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C., geboren am tt.mm.2014, an die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Einweisung in die Fremdplatzierungseinrichtung befreit. 8.Der Antrag auf Erlass einer Pass- und Schriftensperre über C., geboren am tt.mm.2014, wird abgewiesen.
Es sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 23. März 2023 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1-3, 6 al. 1 und 3 sowie Dispositiv-Ziff. 7 aufzuheben und die Vereinbarung der Parteien vom 29. August 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei zu genehmi- gen. Erwägungen: 1.Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) und der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) stehen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen in einem Scheidungsverfahren gegen- über. Sie sind die Eltern des am tt.mm.2014 geborenen Sohnes C._____ (act. 6/117). Mit Eingabe vom 23. Januar 2022 stellte der Berufungsbeklagte ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen, die allenfalls superprovisorisch zu erlas- sen seien (6/63). Anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2022 änderte und ergänzte er seine ursprünglichen Anträge. Er beantragte (neu) im Wesentlichen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Berufungsklägerin über C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens und die Unterbringung von C._____ in einer geeigneten Institution unter Anordnung der zum Schutz des Kin- deswohls notwendigen flankierenden Massnahmen. Der Unterhalt sei entspre- chend neu zu regeln. Der Berufungsklägerin sei ab sofort und bis auf Weiteres kein Besuchsrecht einzuräumen. Das Einräumen eines begleiteten Besuchsrechts sei erst nach einer Psychotherapie und einer Erziehungsberatung zu prüfen, wo- bei der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin entsprechend Rechnung zu tragen wäre. Weiter sei der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens das Sorgerecht mit Bezug auf den schulischen Bereich zu entziehen, eventualiter sei ihr das Sorgerecht gänzlich zu entziehen. Es sei umgehend ein Schulwechsel anzuordnen und C._____ in einer geeigneten Schule oder in einem Schulheim unterzubringen. Von einer Sistierung seines Besuchsrechtes sei schliesslich abzusehen. Im Übrigen hielt der Berufungsbeklagte an seinen Anträ- gen (namentlich betreffend Behandlung der Gefährdungsmeldungen und Einholen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens) fest (act. 6/207).
Mit Verfügung vom 23. März 2023 entzog die Vorinstanz einstweilen beiden Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und ordnete dessen Einweisung in eine durch die Beiständin zu bestimmende geeignete Fremdplatzie- rungseinrichtung an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Im Weitern entschied die Vorin- stanz, dass C._____ bis zur Umplatzierung unter der faktischen Obhut der Beru- fungsklägerin verbleibt (Dispositiv-Ziff. 3) und den Parteien einstweilen das Sorge- recht über C._____ betreffend Schul- und Ausbildungsfragen entzogen bleibt. Ausserdem wies sie die Beiständin an, für C._____ eine geeignete Schullösung einzurichten (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Die Aufgaben der Beiständin wurden um die Organisation der Fremdplatzierung, einer Schullösung und der Regelung des per- sönlichen Verkehrs der Parteien mit C._____ erweitert (Dispositiv-Ziff. 6). Ab dem Zeitpunkt der Fremdplatzierung befreite die Vorinstanz den Kläger von der Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ (Dispositiv-Ziff. 7). Für die wei- teren begleitenden Anordnungen der Vorinstanz sei auf die angefochtene Verfü- gung verwiesen (act. 5 S. 32 ff.). 2.a) Hiergegen erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde dem Berufungsbeklagten Frist ange- setzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu neh- men und die Berufung zu beantworten. Der Berufungsklägerin wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von einstweilen Fr. 1'500.– für das Berufungs- verfahren angesetzt (act. 8). Die Eingabe des Berufungsbeklagten samt Beilage sowie der Vorschuss gingen innert Frist ein (act. 13-15). Am 21. Juni 2023 erteilte die Kammer der Berufung bezüglich des Aufent- haltsbestimmungsrechts und der damit zusammenhängenden Anordnungen auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Entzugs des Sorgerechts über C._____ be- treffend Schul- und Ausbildungsfragen und der damit zusammenhängenden An- ordnungen wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen (act. 16). Somit wurde von einer sofortigen Fremdplatzierung abgesehen und C._____ vor- erst bei der Berufungsklägerin belassen. Hingegen wurde die Beiständin beauf- tragt, ab August 2023 eine geeignete Schullösung für C._____ zu finden.
Mit Verfügung vom 1. November 2023 sistierte die Kammer das Verfahren bis 15. Januar 2024, da die Parteien gestützt auf eine im Scheidungsverfahren geschlossene Prozessvereinbarung aussergerichtliche Vergleichsgespräche auf- genommen hatten (act. 26-27/1-2, act. 29-30, act. 33 und act. 35-36). Am 19. Ja- nuar 2024 wurde die Sistierung letztmals bis 31. Mai 2024 verlängert (act. 38-40). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wies die Kammer das Gesuch um weitere Sis- tierung ab und lud die Parteien sowie die Kindesvertreterin auf den 29. August 2024 zu Vergleichsgesprächen vor (act. 46-47, act. 49-52/1-2, act. 53 und 55) Im Laufe des Berufungsverfahrens liess die Beiständin der Kammer regel- mässig die achtwöchigen Verlaufsberichte über C., dessen schulische Ent- wicklung sowie die Besuchskontakte zukommen (act. 11 und 12/1-3, act. 23-24, act. 31-32, act. 43/1-2 und act. 44-45, act. 57-58). 3.Anlässlich der Verhandlung vom 29. August 2024 schlossen die Par- teien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation folgende Vereinbarung (Prot. S. 11 ff., act. 59): "1.Die Parteien beantragen, es seien die Dispositiv-Ziffern 1-3, 6 al. 1 und 3 so- wie Dispositiv-Ziff. 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 23. März 2023 aufzuheben. 2.Elterliche Sorge 2.1. Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden für die Dauer des Verfahrens die elterliche Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu belas- sen. 2.2. Die Parteien beantragen, die Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich Schul- und Ausbildungsfragen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 23. März 2023 aufrechtzuerhalten. 2.3.Beide Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig fortlaufend und aktiv über alle Geschehnisse und Änderungen betreffend C. in Kenntnis zu set- zen. Allfällige Veränderungen jeglicher Art sind gemeinsam frühzeitig zu be- sprechen.
5.Beistandschaft Die Parteien beantragen die Fortführung der Beistandschaft gemäss Disposi- tiv-Ziff. 5 und 6 al. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 23. März 2023. 6.Kosten- und Entschädigungsregelung Die Parteien beantragen, die Gerichtskosten je hälftig zu teilen und die Partei- entschädigungen wettzuschlagen." Weiter gab der Berufungsbeklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltli- chen Rechtsbeistand zu Protokoll (Prot. S. 11 ff.). 4.a) Sind wie hier Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu regeln, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, von sich aus die nötigen Vorkehren trifft und nicht an die Parteianträge gebunden ist. Entsprechend wird eine von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung betref- fend Kinderbelange vom Gericht als übereinstimmender Parteiantrag entgegenge- nommen und geprüft (OGer ZH LC120045 vom 20. Dezember 2012 E. 4.2.). b)Durch die behutsame Annäherung von C._____ und dem Berufungsbe- klagten sowie dem damit einhergehenden schrittweisen Ausbau der Besuchszei- ten inklusive Übernachtungen und gemeinsamen Ferien konnte ein gerichtsübli- ches Wochenendbesuchsrecht erreicht werden. Gemäss den Eingaben der Par- teien und den Berichten der Beiständin wird diese Regelung von den Parteien be- reits seit mehreren Monaten erfolgreich gelebt. Ferner wollen sich die Parteien re- gelmässig über alle Geschehnisse und Änderungen betreffend C._____ austau- schen. In Anbetracht dieser positiven Entwicklung steht eine Kindeswohlgefähr- dung durch die Entfremdung von C._____ vom Berufungsbeklagten nicht mehr im Raum, weshalb den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen werden kann und die vorinstanzlich angeordnete Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beiständin weitgehend hinfällig wird. Hingegen rechtfertigt es sich, die Einschrän-
kung der elterlichen Sorge bezüglich Schul- und Ausbildungsfragen antragsge- mäss aufrechtzuerhalten. C._____ hat sich in der öffentlichen Schule sowohl in schulischer als auch in sozialer Hinsicht sehr gut eingelebt. Die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben durch die Beiständin hat sich offenkundig bewährt und liegt weiterhin im Interesse von C.. In den letzten Jahren hat stets die Berufungsklägerin die Obhut über C. inne gehabt. Dass die beiden eine sehr enge Beziehung haben, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der bis- herigen hauptsächlichen Betreuung von C._____ durch die Berufungsklägerin ab- gewichen werden sollte. Zum Wohl von C._____ ist somit dem übereinstimmen- den Antrag der Parteien zu folgen und die Obhut für die Dauer des Scheidungs- verfahrens der Berufungsklägerin zuzuteilen Wie gesehen wird das vereinbarte Wochenendbesuchsrecht inklusive Über- nachtung seit längerem umgesetzt. Darüber hinaus sieht C._____ den Berufungs- beklagten unter Berücksichtigung seiner schulischen und sportlichen Verpflichtun- gen an zwei Mittwochnachtmittagen pro Monat und verbringt bereits jetzt Ferien mit ihm. Mit dieser Regelung sowie den zusätzlichen Telefonkontakten wird ge- genwärtig dem Kindeswohl ebenso wie den Interessen der Parteien bestmöglich Rechnung getragen, wie auch anlässlich der Vergleichsverhandlung deutlich wurde. Gemäss den Akten sind die Parteien mittlerweile grösstenteils in der Lage, miteinander zu kooperieren und die nötigen Absprachen für ein Funktionieren die- ser Regelung selbständig zu treffen. Das vereinbarte Besuchsrecht erscheint demzufolge angemessen. Die Parteien sind sodann einverstanden, dass die Beistandschaft (mit Aus- nahme der Aufgaben betreffend die Fremdplatzierung) wie von der Vorinstanz an- geordnet aufrechterhalten bleibt, was die Stabilisierung der Verhältnisse weiter stärkt. c)Demzufolge ist die Vereinbarung zu genehmigen. Die Dispositiv-Ziffern 1-3, 6 al. 1 und 3 sowie Dispositiv-Ziff. 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Hor-
gen vom 23. März 2023 sind entsprechend dem gemeinsamen Schlussantrag der Parteien aufzuheben und gemäss nachstehendem Dispositiv zu ersetzen. 5.a) Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sowie um die Regelung des Kontaktrechts, mithin um nicht ver- mögensrechtliche Belange. Damit ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Aufwandes des Gerichtes in Anwen- dung von §§ 2, 4 und 5, 8 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, zu welchen auch die Kosten der Kin- desvertreterin zählen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), sind den Parteien antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist vom von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu beziehen. Der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin Fr. 750.– zurückzuerstatten. Für die Kosten der Kindesvertreterin wird die Kasse je hälftig Rechnung stellen. Weiter sind für das Berufungsverfahren wie beantragt keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 109 Abs. 1 ZPO, Prot. S. 11 ff., act. 59). b)Am Ende der Verhandlung vom 29. August 2024 gab der Berufungsbe- klagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu Protokoll (Prot. S. 11 ff., oben E. 3.). Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufge- bracht werden können und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich zu prüfen, ob die betreffende Person auf rechtskundige Unterstützung angewiesen sein muss (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bewilligt. Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, von dieser Möglichkeit ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen (Art. 119 Abs. 4 ZPO; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 12).
Im Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte sein Gesuch stellte, waren die zu entschädigenden Aufwendungen und Kosten zum allergrössten Teil bereits ent- standen und somit entsprechend dem Grundsatz der Nichtrückwirkung von der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine aus- nahmsweise Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege liegen hier nicht vor (ZK ZPO-Emmel, 3. A., Art. 119 N. 4; BSK ZPO-Rüegg / Rüegg, 3. A., Art. 119 N 5; Wuffli / Fuhrer, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, S. 258 ff.). Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist damit abzuweisen. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt: 1.Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 23. März 2023 wird hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1-3, 6 al. 1 und 3 sowie Dispositiv-Ziffer 7 aufgeho- ben. Die übrigen Dispositiv-Ziffern der Verfügung des Bezirksgerichts Hor- gen bleiben unverändert. 2.Den Parteien wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens die elterliche Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn C., geboren tt.mm.2014, belassen. 3.Die Obhut für den Sohn C., geboren tt.mm.2014, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Berufungsklägerin zugeteilt. 4.Es wird vorgemerkt, dass sich beide Parteien verpflichtet haben, sich gegen- seitig fortlaufend und aktiv über alle Geschehnisse und Änderungen betref-
fend C._____ in Kenntnis zu setzen. Allfällige Veränderungen jeglicher Art sind gemeinsam frühzeitig zu besprechen. 5.Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien vom 29. August 2024 betref- fend das Besuchsrecht (Vereinbarung Ziff. 4) wie folgt genehmigt: 5.1Der Berufungsbeklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: an jedem zweiten Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. Sollte ein Besuchsrecht am Wochenende aufgrund zwingender Verpflichtungen des Kindes ausfal- len, wird es am Wochenende zuvor oder am nachfolgenden Wochenende kompensiert. Solche Verschiebungen sind gegenseitig so frühzeitig wie möglich anzukündigen. an mindestens zwei Mittwochnachmittagen pro Monat nach vorgängiger Absprache unter den Parteien und unter Berücksichtigung der schuli- schen und sportlichen Verpflichtungen von C.. Die Parteien spre- chen die konkrete Mittwoch-Betreuungszeit jeweils spätestens am vor- hergehenden Sonntag untereinander ab. 5.2 Ausserdem ist der Berufungsbeklagte berechtigt und verpflichtet, C. während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Mo- nate im Voraus ab. 5.3Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 5.4.Der Berufungsbeklagte kann mit C._____ direkt via Smartphone kommunizie- ren, wobei auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ [Rücksicht] zu nehmen ist. 6.Die Fortführung der Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6 al. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 23. März 2023 wird vorgemerkt.
7.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der Kindes- vertreterin, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Entscheidgebühr wird vom von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe bezogen; der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungs- klägerin Fr. 750.– zurückzuerstatten. Die Kasse wird für die Kosten der Kin- desvertreterin den Parteien je hälftig Rechnung stellen. 9.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Verfahrensbeteiligten und an die Beiständin D., Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Ausser- schwyz, Amtsbeistandschaft E., ... [Adresse], sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: