Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 2. Mai 2022
in Sachen
A._____, Klägerin (im Massnahmeverfahren: Gesuchstellerin) und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter (im Massnahmeverfahren: Gesuchsgegner) und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren (Ent- scheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 8. März 2022)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 31. März 2022; Proz. FE160013
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 31. März 2022 (act. 9 [Aktenexemplar]) wies das Einzel- gericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch der Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklä- gerin) um Verpflichtung des Gesuchsgegners, Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagter) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.–, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1 der ersten Verfügung). Zudem wies die Vorinstanz darin das Begehren der Berufungsklägerin um Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts o.V. vom 22. November 2021 ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1 der zweiten Verfügung), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– fest, auferlegte diese der Berufungskläge- rin und sprach dem Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der zweiten Verfügung). 1.2 Gegen diese Verfügung vom 31. März 2022 richtet sich die Berufung der Be- rufungsklägerin vom 11. April 2022 (act. 2). Sie stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 31. März 2022 (Geschäfts-Nr. FE160013-B) sei aufzuheben. 2. In Abänderung von Ziff. 3 und 4 der Verfügung des Bezirksge- richts Andelfingen vom 22. November 2021 (Geschäfts-Nr. FE160013-B) sei die eheliche Liegenschaft, Grundbuchblatt 1, EGRID CH2, Kat. Nr. 3, Plan 4, C.-Str. 1, CH-... D. [Ortschaft] für die Dauer der Trennung der Parteien der Gesuch- stellerin für sich und die Kinder E., geboren tt.mm.2001, F., geboren tt.mm.2003, und G., geboren tt.mm.2014, zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin und den Kindern E., F._____ und G._____ das Recht einzuräumen, die eheliche Lie- genschaft bis zu deren Verkauf an einen Dritten im Rahmen eines Freihandverkaufs bzw. einer öffentlichen Versteigerung zu benüt- zen. 3. Gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO sei die Vollstreckung der Verfü- gung vom 22. November 2021 aufzuschieben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten.
1.3 Der Termin für die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft in dem gegen den Berufungsbeklagten laufenden Zwangsverwertungsverfahren wurde auf den 26. April 2022 festgesetzt (vgl. act. 9 S. 6; act. 2 Rz. 19). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 10/1-380). Mit Verfügung vom 19. April 2022 (act. 4) trat die Kammer auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Aufschub der Vollstreckbarkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2021 nicht ein, setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von Fr. 900.– an und dele- gierte die Prozessleitung. 2. Mit elektronischer Eingabe vom 27. April 2022 (act. 11, 12/1-3), beim Ober- gericht eingegangen am 28. April 2022 zog die Berufungsklägerin ihre Berufung zurück. Das Verfahren ist daher abzuschreiben. Da die Kosten definitiv zu verle- gen sind, braucht der Eingang des einverlangten Kostenvorschusses nicht mehr abgewartet zu werden. 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Mit Blick auf den entstandenen Aufwand des Gerichtes rechtfertigt sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG eine Herabsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 900.– auf Fr. 600.–. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Berufungsbeklag- ten für das Rechtsmittelverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungskläge- rin auferlegt. 4. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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