Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 30. März 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Februar 2022 (FP210054-L)
Rechtsbegehren betreffend vorsorgliche Massnahmen: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 4/1 sinngemäss):
Es sei der Klägerin superprovisorisch die Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, alleine zuzuteilen.
des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 4/39 S. 2):
"1. Das Gesuch der Klägerin betreffend die vorsorgliche Umteilung der Obhut für die Dauer des Abänderungsverfahrens für den Sohn C._____ auf die Klägerin alleine sei abzuweisen.
des Verfahrensbeteiligten (Urk. 4/38 S. 1 f.):
"1. Es sei vorläufig für die Dauer des Verfahrens die mit Scheidungsurteil vom tt.mm.2017 festgelegte Betreuungsregelung für C._____ wie folgt abzuändern:
C._____ wird nach vorgängiger Absprache unter den Parteien und unter Miteinbezug der ausdrücklichen Wünsche von C._____ vom Vater mindestens 1 bis zweimal pro Woche am Abend und/oder tagsüber an den Wochenenden betreut. Übernachtun- gen finden nur nach vorgängiger Absprache mit C._____ statt.
sobald C._____ wieder zu regelmässigen Übernachtungen beim Vater bereit ist und solchen zustimmt, streben die Parteien nebst der vorstehenden Minimalbetreuung auch regelmässige Wochen- endbetreuungen inklusive Übernachtungen durch den Vater an. Auf die ausdrücklichen Wünsche und Bedürfnisse von C._____ ist dabei Rücksicht zu nehmen.
Die Ferien- und Festtagsbetreuung gemäss Scheidungsurteil vom tt.mm.2017 gilt weiterhin.
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Februar 2022: (Urk. 4/50 S. 9 f. = Urk. 2 S. 9 f.) 1. Die Betreuungsregelung von C._____ gemäss Scheidungsurteil vom tt.mm.2017 wird einstweilen für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt abgeändert: Der Vater betreut C._____ ab 4. März 2022 an jedem zweiten Wochenende, ab Freitagabend Schul- bzw. Trainingsschluss bis Sonntagabend um 20.00 Uhr (inkl. Abendessen). Die Feiertags- und Ferienregelung gemäss Scheidungsurteil vom tt.mm.2017 bleibt unangetastet. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut; die Feiertags- und Ferienregelung bleibt vorbehalten. 2. Der Klägerin wird die Weisung erteilt, dafür besorgt zu sein, dass C._____ ab dem 4. März 2022 jedes zweite Wochenende beim Vater verbringt. 3. Beiden Parteien wird die Weisung erteilt, angemessen miteinander zu kom- munizieren; eine Verpflichtung zum Besuch eines Elterncoachings bleibt vorbehalten. 4. Die Parteien und die Kindesvertreterin werden zu einer Instruktionsverhand- lung (Inhalt gemäss den Erwägungen) wie folgt vorgeladen: Zeit: Montag, 9. Mai 2022, 14.00 Uhr Ort: Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 30, 8004 Zürich Sitzungssaal Nr. 8 Die Parteien werden hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persön- lich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen. Ist eine Partei vertreten, ist es Sache der Vertretung, die Partei über den Verhand- lungstermin zu informieren. Bleibt eine Partei persönlich der Verhandlung ohne genügende Ent- schuldigung fern, können ihr die dadurch unnötigerweise entstandenen Prozesskosten auferlegt werden (Art. 108 ZPO).
Die Rechtsvertreterin des Beklagten und die Kindesvertreterin werden gebeten, dem Gericht umgehend mitzuteilen, sollten sie am 9. Mai 2022, um 14.00 Uhr, bereits anderweitig besetzt sein. In diesem Fall würde ein neuer Termin für die Instruktionsverhandlung gesucht werden. 5. Sämtliche anderslautenden Anträge der Parteien zu den vorsorglichen Massnahmen werden - einstweilen - abgewiesen. 6. [Mitteilungssatz] 7. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3):
"1. sofortige Aufhebung des Beschlusses vom 01.02.2022 des Bezirksge- richts Zürich.
Betreuung durch die Mutter: - alternierend zum Vater an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Frei- tagmorgen bis Montagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn, - an jedem Montagmorgen bis am Mittwochmorgen, Kindergarten- /Schulbeginn, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl am ersten Tag der Doppelfeierta- ge Weihnachten und Silvester/Neujahr, - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am zweiten Tag der Doppelfei- ertage Weihnachten und am zweiten Tag der darauffolgenden Neu- jahrsfeiertage, - während vier Wochen Ferien pro Jahr, Betreuung durch den Vater: - alternierend zur Mutter an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Frei- tagmorgen bis Montagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn, - an jedem Mittwochmorgen bis Freitagmorgen Kindergarten- /Schulbeginn, - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am ersten Tag der Doppelfeier- tage Weihnachten und Silvester/Neujahr, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl am zweiten Tag der Doppelfeier- tage Weihnachten und am zweiten Tag der darauffolgenden Neujahrs- feiertage, - während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." 2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 beantragte die Klägerin und Berufungskläge- rin (fortan Klägerin) die sofortige Abänderung des Scheidungsurteils mit dem an- fangs wiedergegebenen superprovisorischen Antrag (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung von superprovi- sorischen Massnahmen ab und hielt fest, dieses als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Abänderungsverfahrens weiterzufüh-
ren. Gleichzeitig wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 4/5). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2021 schlossen die Parteien eine Ver- einbarung, in welcher sie sich auf eine Betreuungsregelung für C._____ bis zum Ende der Sommerferien einigten und sich mit der Bestellung einer Kindsvertrete- rin für das Abänderungsverfahren sowie der Anmeldung von C._____ für eine Kinderbegleitung einverstanden erklärten (Urk. 4/14; Prot. I S. 4). Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 wurde u.a. die Vereinbarung vom 29. Juni 2021 genehmigt, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindsvertreterin bestellt und die KESB der Stadt Zürich aufgefordert, einen von ihr bereits in Auftrag gegebenen Abklärungs- bericht dem Gericht zuzustellen (Urk. 4/16). Der Abklärungsbericht des Sozial- zentrums E._____ ging am 26. Oktober 2021 bei der Vorinstanz ein (Urk. 4/34). Anlässlich der Hauptverhandlung und Verhandlung zu vorsorglichen Massnah- men vom 15. November 2021 stellten der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Kindsvertreterin die oben aufgeführten Anträge (Urk. 4/38; Urk. 4/39; Prot. I S. 7 ff.). Zudem erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, dass ein psychiatrisches Gesundheitsgutachten über sie erstellt werde (Prot. I S. 22 f.). Am 24. November 2021 wurde C._____ angehört (Urk. 4/42). Mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2021 wurde F._____ von der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich mit der Erstellung des Gutachtens über den psychischen Ge- sundheitszustand der Klägerin beauftragt (Urk. 4/46). Hernach erliess die Vorin- stanz den oben aufgeführten Entscheid (Urk. 4/50 = Urk. 2). 3. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Februar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 51/1) Beschwerde (recte: Berufung; Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge sowie sinngemäss ein Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). 4. Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde das Gesuch der Klägerin um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 5). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung so- gleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
II. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforde- rung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Dies bedeutet, dass die Berufung einlegende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Blosse pauschale Verweisungen oder eine bloss eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu bzw. Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). III. 1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine tragfähige und liebevolle Beziehung und eine emotionale Bindung habe. Es sei den aktuellen Lebensumständen der Parteien geschuldet, dass sich C._____ im Moment stärker der Mutter zuwende und nicht beim Vater übernachten möch- te. Die Klägerin verkenne jedoch, dass sie nicht einfach die Verantwortung der Beziehungs- und Bindungspflege zwischen Vater und Sohn allein dem noch nicht einmal 10-jährigen C._____ überlassen könne. Dieser könne und dürfe die Ver- antwortung für die Betreuungsregelung nicht alleine tragen. C._____ sei noch nicht in der Lage, die Konsequenzen seines Willens abzuschätzen, wenn er den
Kontakt zum Vater auf ein Minimum beschränke. Bei der Klägerin seien jedoch keinerlei Bemühen auszumachen, C._____ aktiv darin zu unterstützen, beim Va- ter auch ausserhalb der Ferienzeiten zu übernachten. Es sei auch wegen des durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklärenden Gesundheitszustands der Klägerin wichtig, dass der Beklagte weiterhin eine zuverlässige und präsente Be- zugsperson für C._____ bleibe (Urk. 2 S. 6 f.). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass das Kindeswohl von C._____ am bes- ten gewährleistet sei, wenn beide Elternteile grundsätzlich weiterhin paritätisch die Betreuungsverantwortung innehätten. Hingegen müsse zum Wohle von C._____ berücksichtigt werden, dass er faktisch – mit Ausnahme der Ferien – nun schon längere Zeit nicht mehr beim Vater übernachtet habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Verweigerungshaltung von C._____ sich noch mehr verfestigen könnte, würde man von ihm das die sofortige Wiederaufnahme der geteilten Obhut verlangen. Es sei daher ein schrittweises Vorgehen ange- messen, bei welchem die Betreuungsreglung für die weitere Dauer des Verfah- rens einstweilen so auszugestalten sei, dass C._____ an jedem zweiten Wochen- ende ab Freitagabend Schulschluss (oder sollte C._____ am Freitagabend Fuss- balltraining haben, ab Trainingsende) bis Sonntagabend, 20.00 Uhr (inkl. Abend- essen) vom Vater betreut werde und in der übrigen Zeit von der Mutter. Die Feri- en- und Feiertagsregelung gemäss Scheidungsurteil bleibe unangetastet. Des Weiteren sei der Klägerin die Weisung zu erteilen, dafür besorgt zu sein, dass C._____ jedes zweite Wochenende beim Vater verbringe. Beiden Eltern sei zu- dem die Weisung zu erteilen, in angemessener Weise miteinander zu kommuni- zieren. Eine Weisung, wie sie die Kindesvertreterin beantragt habe, wonach die Parteien in ein Elterncoaching gehen sollten, um ihre Kommunikation zu verbes- sern, mache erst dann Sinn, wenn Klarheit über den psychischen Gesundheitszu- stand der Klägerin bestehe (Urk. 2 S. 7 ff.). Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass ab der Kalenderwoche 22 die alternierende Obhut wieder aufgenommen werden solle, weshalb die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf Montag, 9. Mai 2022, vorzuladen seien (Urk. 2 S. 9).
nige Obhut eines Elternteils anzuordnen oder die geteilte (alternierende) Obhut weiterzuführen ist, bildet Gegenstand des weiteren Verfahrens vor Vorinstanz. 3.2 Nach dem soeben Ausgeführten fällt mit Blick auf die von der Klägerin vor- gebrachten Rügen zur Betreuungsregelung auf, dass sie insbesondere nicht da- mit einverstanden zu sein scheint, dass C._____ unter der Woche zum Beklagten gehen muss. So führt sie den langen Schulweg vom angeblich neuen Wohnort des Beklagten, die regelmässigen Sporttrainings am Abend unter der Woche und die Fremdbetreuung als Gründe für die Ablehnung der vorinstanzlich angeordne- ten Betreuungsregelung auf. Diese Regelung sieht nun aber gar keine Betreuung durch den Beklagten unter der Woche vor, weshalb sich eine nähere Auseinan- dersetzung mit diesen Argumenten erübrigt. Aus ihnen ist nichts gegen die ange- ordnete Wochenendbetreuung abzuleiten. C._____ soll unter der Woche weiter- hin von der Klägerin betreut werden. Ein allfälliger Wegzug des Beklagten nach G._____ hätte keinen Einfluss auf die angeordnete Wochenendbetreuung. Der Transport von C._____ zwischen Zürich und G._____ wäre von den Parteien un- tereinander zu regeln. 3.3 In Bezug auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen zu den re- gelmässigen Übernachtungen von C._____ beim Beklagten muss der Klägerin vorgeworfen werden, sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinan- derzusetzen. So führte die Vorinstanz unter Einbezug der Ausführungen der Par- teien sowie der Aussagen von C._____ anlässlich der Kindsanhörung nachvoll- ziehbar aus, weshalb eine regelmässige Betreuung samt Übernachtungen für die Beziehung zwischen C._____ und dem Beklagten so wichtig ist und weshalb die Klägerin diese Übernachtungen unterstützen soll. Die Klägerin geht nicht auf die- se Ausführungen ein, sondern beharrt darauf, dass C._____ nicht gezwungen werden soll, zum Beklagten zu gehen. Es ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Umfang der Betreuung nicht dem 9-jährigen C._____ überlassen werden kann. C._____ ist noch ein Kind und es ist für seine Entwicklung von entscheidender Bedeutung, dass er einen regelmässigen Kon- takt zur Mutter und zum Vater hat. Dadurch wird ihm ermöglicht, zu beiden Eltern- teilen eine gute und funktionierende Beziehung aufzubauen. Es liegt somit im
Sinne des Kindswohls, dass der regelmässige Kontakt zum Beklagten, und hierzu gehören im Alter von C._____ auch Übernachtungen, gefördert wird. In den Ver- fahrensakten finden sich denn auch keine Hinweise, die gegen die vorinstanzliche Regelung sprechen würden. So lässt sich insbesondere weder aus dem Abklä- rungsbericht des Sozialzentrums E._____ vom 15. Oktober 2021 (Urk. 4/34) noch aus den Ausführungen der Kindsvertreterin (Urk. 4/38) oder aus dem Bericht der Kinderanhörung vom 24. November 2021 (Urk. 4/42) entnehmen, dass die Über- nachtungen beim Beklagten das Kindswohl gefährden würden. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, konnte C._____ selbst nicht erklären, weshalb er aktuell nicht beim Vater übernachten möchte, pflegt er doch eine gute Beziehung zu ihm (Urk. 2 S. 5). Ausser dem Widerstand von C._____ kann die Klägerin somit keine Gründe vorbringen, weshalb keine Wochenendübernachtungen beim Beklagten dem Kindswohl durchgeführt werden sollen. Wie oben ausgeführt, beziehen sich ihre übrigen Einwendungen auf allfällige Betreuungstage unter der Woche. So- dann ist davon auszugehen, dass C._____ die Übernachtungen beim Vater auch weniger als Zwang empfinden wird, sobald beide Parteien diese Betreuungsrege- lung mit den Übernachtungen unterstützen. Dieser Loyalitätskonflikt, in welchem sich C._____ befindet, ist auf die mangelnde Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit der Eltern zurückzuführen (vgl. Urk. 4/34 S. 5; Urk. 4/38 S. 4 ff.; Urk. 4/42 S. 2 f.). Das Unvermögen der Eltern, zumindest in Bezug auf C._____ angemessen miteinander umzugehen, stellt jedoch kein Hindernis für eine alter- nierende Wochenendbetreuung dar. Die vorinstanzliche einstweilige Betreuungs- regelung entspricht dem Kindswohl und erscheint der momentanen Situation an- gemessen. 3.4 Auch wenn die Klägerin den gesamten vorinstanzlichen Entscheid anficht, macht sie keine Ausführungen zu den ihr und dem Beklagten erteilten Weisungen (vgl. Urk. 2 S.10, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Es sind denn auch keine Gründe er- sichtlich, weshalb bei Beibehaltung der vorinstanzlichen Betreuungsregelung von diesen abzusehen wäre. 3.5 Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin ist jedoch noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorinstanzlichen Betreuungsregelung um eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfah- rens handelt und damit noch nicht endgültig über ihre Abänderungsklage ent- schieden wurde. 4. Die Klägerin hat ein Recht auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO), weshalb ihr wunschgemäss (Urk. 1 S. 2) eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 15. November 2021 mit diesem Entscheid zuzustellen ist. IV. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsge- bührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 1. Februar 2022 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 30. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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