Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 24. November 2021
in Sachen
A._____ Beklagter und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw A._____,
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Oktober 2021; Proz. FP210075
Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich seit dem 14. Juli 2021 in einem Verfahren auf Ab- änderung und Ergänzung des Scheidungsurteils vor dem Einzelgericht, 5. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich gegenüber (act. 7/1). In diesem Verfah- ren regelte das Einzelgericht mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Betreuungsverantwortung für die beiden gemein- samen Kinder C., geb. am tt. mm. 2010, und D., geb. am tt. mm. 2012, in Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. April 2019 neu und ordnete für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an (act. 7/31 = act. 6). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Berufung bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 2): "1. Ziffer 1 der Verfügung vom 6. Oktober 2021 des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, Geschäfts-Nr. FP210075-L, sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: In einstweiliger Abänderung der Dispositiv-Ziffer 4. 2 fit. c) des Scheidungs- urteils vom 3. April 2019 des Bezirksgerichts Zürich (FE180904-L) wird die Betreuungsverantwortung für die Kinder C., geboren am tt. mm. 2010, und D., geboren am tt. mm. 2012, wie folgt verteilt: - der Beklagte [Berufungskläger] ist nach Auslaufen der GSG- Schutzmassnahmen einstweilen berechtigt und verpflichtet, die Be- treuungsverantwortung für die Kinder C._____ und D._____ jeden Mittwoch, von 13.00 bis 18.00 Uhr, sowie jeden Samstag, von 13.00 bis 21.00 Uhr, auf eigene Kosten zu übernehmen; - nach Bezug und Einrichtung der Wohnung an der E.-strasse ... in ... Zürich ist der Beklagte [Berufungskläger] berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder C. und D._____ je- den Mittwoch von 13.00 bis Donnerstagmargen, Schulbeginn, sowie jeden Samstag von 13.00 bis 21.00 Uhr, in den ungeraden Kalender- wochen bis Sonntag 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu übernehmen; - der Beklagte [Berufungskläger] ist berechtigt und verpflichtet, nach Ab- sprache mit der Beistandsperson eine weitergehende Betreuungsver- antwortung für die Kinder zu übernehmen;
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihm ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (§§ 2, 5, 6, 8, 10 und 12 GebV OG), dem Berufungskläger aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte ist mangels zu entschädigender Umtriebe nicht zuzusprechen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklä- gers unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO aus der Staatskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Eingabe vom 19. November 2021 mit der Zusammenstellung der Bemühungen und Barausla- gen von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (act. 11/2) erscheint die von dieser ver- langte Entschädigung in Höhe von Fr. 1'628.--, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'753.35, als angemessen (§ 2, § 5 f., § 9, § 11 und § 13 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Das Verfahren wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: