Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY200027-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY200028
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Juni 2020; Proz. FE160013
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 5/111 S. 1; act. 5/200 S. 3; act. 5/230 S. 2): Der Gesuchsgegner sei mit Wirkung ab 19. Mai 2017 in Abänderung von Zif- fer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'598.70 pro Monat und für D._____ einen solchen von Fr. 3'191.60 pro Monat, davon Fr. 1'686.40 Betreuungsun- terhalt, beide jeweils zuzüglich allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familien- zulagen, sowie Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen, zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats und auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 5/113 S. 1): 1. Der Gesuchsgegner sei in Abänderung von Ziffer 4 des Eheschutz-Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 19. Mai 2018 für die Dauer des weiteren Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'274.05 für die Tochter C._____ und Fr. 1'180.50 für D._____ zu bezahlen, je zuzüglich allfällige Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen. 2. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 3. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht die Hypothekarzinsen für die von der Gesuchstellerin und den Kindern bewohnte Liegenschaft an der E.-strasse ... in F. direkt an die Bank zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner berechtigt ist, von den von ihm von Januar 2017 bis Ende September 2018 bezahlten Hypothekarzin- sen für die eheliche Liegenschaft einen Betrag von Fr. 18'620.75 von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin. Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 4 S. 45 ff.) 1. [Nichteintreten betr. Gesuch vom 16. Februar 2018.] 2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner keinen Betreuungsunterhalt schuldet. 3. Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 werden mit Wirkung ab 1. September 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung zu ersetzt:
"Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: • Vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 3'380.60 (zuzüg- lich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'334.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'275.– für D._____ (Barunter- halt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; • Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 3'572.60 (zu- züglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'468.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'333.– für D._____ (Barunter- halt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; • Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 3'499.60 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'469.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'259.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; • Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 3'327.60 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'511.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'045.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; • Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insge- samt Fr. 3'265.60 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'527.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 967.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlan- gen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Volljäh- rigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ bezeichnetes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig." Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Dispositiv-Ziffern 5 und 6. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils bis spätes- tens Ende März den Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen; zudem wird der Gesuchsteller für den Fall, dass ein Bonus und / oder Überstun- denentschädigungen angefallen sind, verpflichtet, C._____ einen Sechstel und D._____ einen weiteren Sechstel (des Bonus bzw. der Überstundenentschädi- gung) innert 30 Tagen ab Eingang des Bonus bzw. der Überstundenentschädi- gung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgeg- ner für das Jahr 2017 einen Bonus von Fr. 5'000.– und für das Jahr 2018 eine Überstundenentschädigung von Fr. 5'009.– erhielt, die nach dem erwähnten Schlüssel aufzuteilen sind. 5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die laufenden Hypothekarzinsen für die von der Gesuchstellerin mit den Kindern bewohnte Liegenschaft an der
E.-strasse ... in F. in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht ge- mäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 direkt an die Ersparniskasse G._____ AG zu bezahlen. Vom Abzug entfällt die Hälfte auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin, ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von C._____ und ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von D._____. Endet der Unterhaltsan- spruch einer der Personen, erfolgt die Anrechnung hälftig auf den Unterhalt der verbleibenden Personen. 6. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, von den von ihm von Septem- ber 2017 bis Ende September 2018 bezahlten Hypothekarzinsen für die eheli- che Liegenschaft einen Betrag von Fr. 15'750.20 von den rückständigen Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren 4 des Gesuchsgegners abgewiesen. 7. [...] 8. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfü- gung angesetzt, um zu präzisieren, welche Anträge seiner Eingabe vom 5. November 2019 die Hauptsache und welche das Verfahren von vorsorgli- chen Massnahmen betreffen. Zudem wird der Gesuchsgegner darauf hinge- wiesen, dass über seine Anträge, soweit sie Unterhaltsansprüche während des laufenden Scheidungsverfahrens betreffen, bereits mit dem vorliegenden Ent- scheid befunden worden ist. 9. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird zusammen mit der Hauptsa- che befunden. 10. [Mitteilungssatz.] 11. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung innert 10 Tagen.] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklag- ten (act. 2 S. 2 ff.):
"1. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Berufungs- beklagte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-8) sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Ja- nuar 2020 zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 22. Mai 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 4'312.70 (zuzüglich all- fälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'359.-- für C._____ (Barunterhalt), Fr. 2'056.40 für D., wovon Fr. 756.-- Be- treuungsunterhalt und Fr. 896.90 für die Gesuchstellerin persönlich; Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 4'789.80 (zu- züglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'498.10 für C. (Barunterhalt), Fr. 2'101.10 für D._____, wovon
Fr. 738.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 1'190. 60 für die Gesuchstellerin persönlich; Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 4'655.-- (zuzüglich all- fälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'645.40 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1 '435.40 für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 1'574.20 für die Gesuchstellerin persönlich; Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 4'569.70 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'688.10 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'222.10 für D._____ (Barun- terhalt) und Fr. 1'659.50 für die Gesuchstellerin persönlich; Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ins- gesamt Fr. 4'538.50 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszula- gen) pro Monat, nämlich Fr. 1'703.80 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'143.80 für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 1'690.90 für die Gesuch- stellerin persönlich. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Volljährigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ bezeichne- tes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. 2. Eventualiter (bei Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 1) sei Ziff. 3 der an- gefochtenen Verfügung aufzuheben und der Berufungsbeklagte in Abän- derung von Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dis- positiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 zu verpflich- ten, der Berufungsklägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 22. Mai 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 4'249.65 (zuzüglich all- fälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'390.33 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 2'087.73 für D., wovon Fr. 756.-- Be- treuungsunterhalt und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 4'580.30 (zu- züglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'602.85 für C. (Barunterhalt), Fr. 2'205.85 für D., wovon Fr. 738.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin per- sönlich; Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 4'253.70 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'846.05 für C. (Barunterhalt), Fr. 1'636.05 für D._____ (Barun- terhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 4'125.75 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'910.08 für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'444.08 für D._____ (Barun- terhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ins- gesamt Fr. 4'078.85 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszula- gen) pro Monat, nämlich Fr. 1'933.63 für C._____ (Barunterhalt),
Fr. 1'373.63 für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstel- lerin persönlich. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erst- ausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der an- gemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Volljährigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ bezeichne- tes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. 3. Satz 1 von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin jeweils bis spätestens Ende März den Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen; zudem wird der Gesuchsteller für den Fall, dass ein Bonus und / oder Überstundenentschädigungen angefallen sind, verpflichtet, der Beru- fungsklägerin ein Drittel und den Kindern je einen Sechstel (des Bonus bzw. der Überstundenentschädigung) innert 30 Tagen ab Eingang des Bonus bzw. der Überstundenentschädigung zu bezahlen. 4. Eventualiter (bei Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 3) sei Satz 1 von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin jeweils bis spätestens Ende März den Lohnausweis des Vorjahres zukommen zu lassen; zudem wird der Gesuchsteller für den Fall, dass ein Bonus und / oder Überstundenentschädigungen angefallen sind, verpflichtet, den Kin- dern je einen Viertel (des Bonus bzw. der Überstundenentschädigung) in- nert 30 Tagen ab Eingang des Bonus bzw. der Überstundenentschädi- gung zu bezahlen. 5. Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beru- fungsbeklagten."
des Gesuchsgegners, Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungs- klägers (act. 10/2 S. 2 f., sinngemäss):
"1. Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei wie folgt anzupas- sen: Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner keinen Betreuungsunterhalt schuldet und auch keine Überschussbeteiligung. Ebenso schuldet die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keine Überschussbeteiligung. 2. Dispositiv Ziffer 3 betreffend Dispositiv Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE13003- b) des angefochtenen Entscheids sowie die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 sei wie folgt anzupassen:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: • Vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 2'454.– zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'274.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'180.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönli- cher Unterhalt geschuldet. • Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 2'204.– (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, Fr. 1'274.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 930.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönli- cher Unterhalt geschuldet. • Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 2'204.– (zu- züglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'274.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 930.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönli- cher Unterhalt geschuldet. • Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 2'148.–(zu- züglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'274.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 874.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönli- cher Unterhalt geschuldet. • Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens insgesamt Fr. 2'054.– (zuzüglich allfälliger oder Ausbildungs- zulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'274.– für C._____ (Barunter- halt), Fr. 780.– für D._____ (Barunterhalt). Der Gesuchstellerin wird kein persönlicher Unterhalt geschuldet. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbil- dung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. soweit es um den Volljährigenunterhalt von C._____ geht ein von C._____ bezeichne- tes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Dispositiv Ziffern 5 und 6. 3. Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 4. Dispositiv Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Die vom Gesuchsgegner am 5. November 2019 gestellten Anträge betreffen wie eingegeben die vorsorglichen Massnahmen und sind im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen zu behandeln. Im Falle eines anderen Ent- scheids, soll die gesetzte Frist ab dem Datum des Entscheids gelten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten (Gesuchstellerin im Rahmen FE160013-B).
Prozessuale Anträge im Berufungsverfahren: der Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklag- ten (act. 2 S. 5):
"Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezah- len. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichne- ten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
des Gesuchsgegners, Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungs- klägers (act. 15 S. 5, sinngemäss):
Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Gemeinsamer Schlussantrag der Parteien im Berufungsverfahren: (act. 35, Ziff. 6, sinngemäss) Es sei die Vereinbarung der Parteien vom 6. Januar 2021 zu genehmigen und es seien die Berufungsverfahren Nr. LY200027-O (vereinigt mit dem Beru- fungsverfahren Nr. LY200028-O) und LY200047-O sowie das Beschwerde- verfahren PC200038-O als dadurch erledigt abzuschreiben.
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 B._____ (Gesuchsgegner, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitbe- rufungskläger, fortan nur Gesuchsgegner) und A._____ (Gesuchstellerin, Kläge- rin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte, fortan nur Gesuchstelle- rin) haben am 17. August 2001 geheiratet (act. 5/5/1). Aus der Ehe der Parteien sind die gemeinsamen Töchter C., geb. tt.mm.2001, und D., geb. tt.mm.2003, hervorgegangen (act. 5/5/1). Der Gesuchsgegner ist zudem Vater von H., geb. 21. Juli 1993, welcher einer früheren Beziehung des Gesuchsgegners entsprossen ist (act. 5/5/17c–d und act. 4 E. I./7.), die Gesuchstellerin ist zudem Mutter von I., geb. tt.mm.2014, die aus der Beziehung mit J._____ stammt (act. 5/80/131).
1.2 Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt (Geschäfts- Nr. EE130003-B, act. 5/3/17). 1.3 Seit dem 4. April 2016 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht An- delfingen (fortan Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Mit (unbegründetem) Gesuch vom 16. Februar 2018 beantragte die Gesuchstelle- rin beim Bezirksgericht Andelfingen die Abänderung der mit Eheschutzurteil vom 17. April 2013 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (act. 5/70). Innert der vom Gericht ange- setzten Frist reichte die Gesuchstellerin allerdings in der Folge keine Gesuchsbe- gründung nach (act. 4 E. I./3.). Stattdessen stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Mai 2018 ein (neues) abgeändertes und begründetes Abänderungsge- such im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (act. 5/79). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den vorin- stanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. 4, E. I.). 1.4 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (act. 4) entschied die Vorinstanz über die Gesuche der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei sie auf das erste Gesuch vom 16. Februar 2018 nicht eintrat, gestützt auf das zweite Ge- such der Gesuchstellerin aber die mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Andel- fingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge abänderte und (neu) zudem Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich festsetzte (vgl. dazu das eingangs zitierte Entscheiddispositiv der Vorinstanz [vor- stehende S. 2 ff.]). 1.5 Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 hat die Gesuchstellerin rechtzeitig Berufung gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhoben (act. 2) und gleichentags tat dies auch der Gesuchsgegner (vgl. act. 2 im Verfahren LY200028 = act. 10/2). Mit Mit- teilungen vom 9. Juli 2020 wurde den Parteien der Rechtsmitteleingang angezeigt (act. 6/1–2 und act. 10/6/1–2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes we- gen beigezogen (act. 5/1–247).
1.6 Mit Verfügung vom 4. September 2020 wurden die beiden Berufungsverfah- ren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und gemeinsam unter der Ge- schäfts-Nr. LY200027 weitergeführt; das Geschäft-Nr. LY200028 wurde als da- durch erledigt abgeschrieben (vgl. act. 10 im Geschäft Nr. LY200028 = act. 9). 1.7 Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2020 wurde beiden Parteien eine 10-tägige Nachfrist angesetzt, um der Kammer zur Beurteilung ihrer prozessualen Anträge vom 29. Juni 2020 (Prozesskostenvorschuss bzw. [eventualiter] Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege) Unterlagen über ihre aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse einzureichen (act. 11 Dispositivziffer 1). Zu- dem wurde die weitere Prozessleitung an Oberrichterin lic. iur. K._____ delegiert und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob und in welcher Person er die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren verlangt. Diesen Aufforderungen ist die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. September 2020 (act. 13 und act. 14/15–25) und der Gesuchs- gegner mit Eingabe vom 18. September 2020 (act. 15, act. 16 und act. 17/1/1– 1/12) fristgemäss nachgekommen. 1.8 Am 2. Oktober 2020 erging eine weitere Verfügung, womit der unvertretene Gesuchsgegner darauf hingewiesen wurde, dass für die Beurteilung der gestellten prozessualen Anträge noch weitere Unterlagen über seine Schuldverpflichtungen erforderlich seien. Entsprechend wurde ihm (erneut) Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt (act. 18). Beiden Parteien wurde zudem das Doppel der Eingabe der Gegenseite zugestellt. 1.9 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 reichte der Gesuchsgegner innert Frist weitere Unterlagen ein (act. 20, act. 21 und act. 22/2/13–26). Am 16. Oktober 2020, hier eingegangen am 19. Oktober 2020, reichte zudem die Gesuchstellerin in Ausübung ihres Replikrechts (unaufgefordert) eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 14. September 2020 samt diversen neuen Beilagen ein (act. 23 und act. 24/26–30). 1.10 Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Oktober 2020 wurde der Ge- suchstellerin hernach mit Kurzbrief vom 21. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme und
freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 26), worauf die Ge- suchstellerin am 2. November 2020 eine weitere Stellungnahme sowie weitere Beilagen einreichte (act. 27 und act. 28/31–32). 1.11 Mit Beschluss vom 16. November 2020 wurde der Antrag der Gesuchstelle- rin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 5'000.– abgewiesen und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren LY200027 (vereinigt mit LY200028) be- willigt. Der Gesuchstellerin wurde zudem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 29). Weiter wurde den Parteien im be- sagten Beschluss die Vorladung zu einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung noch vor Einholung der Berufungsantworten angekündigt. Die Leitung der Ver- gleichsverhandlung wurde an Gerichtsschreiberin MLaw L._____ delegiert. Die Vorladung der Parteien zur auf den 6. Januar 2021, 09:00 Uhr, angesetzten Ver- gleichsverhandlung erfolgte am 26. November 2020, je unter Zustellung einer Ko- pie der Berufungsanträge der Gegenpartei (act. 31/1–2 und Prot. S. 7). 1.12 Zur Verhandlung vom 6. Januar 2021 erschienen die Gesuchstellerin in Be- gleitung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X., sowie der Gesuchsgegner persönlich (Prot. S. 7). 1.13 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Ver- einbarung mit dem folgenden Inhalt (act. 35): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, Dispositivziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Juni 2020 seien aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: "3. Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dispositiv- Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 werden mit Wirkung ab 1. Juni 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: • Vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 3'421.60 (zuzüg- lich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, näm- lich Fr. 1'350.– für C. (Barunterhalt), Fr. 1'300.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich;
• Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 3'621.60 (zu- züglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'500.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'350.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; • Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 3'371.60 (zu- züglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'500.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'100.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; • Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfah- rens insgesamt Fr. 3'121.60 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'350.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'000.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Volljährigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ be- zeichnetes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden so- fort fällig. Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Dispositiv-Ziffern 5 und 6." 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die laufenden Hypothekarzinsen für die von der Gesuchstellerin mit den Kindern bewohnte Liegenschaft an der E.-strasse ... in F. in Anrechnung an seine Unter- haltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 direkt an die Er- sparniskasse G._____ AG zu bezahlen. Vom Abzug entfällt die Hälfte auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin, ein Viertel auf den Un- terhaltsanspruch von C._____ und ein Viertel auf den Unterhaltsan- spruch von D.. Endet der Unterhaltsanspruch einer der Personen, erfolgt die Anrechnung hälftig auf den Unterhalt der verbleibenden Per- sonen. 6. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, von den von ihm vom 1. Juni 2017 bis Ende September 2018 bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft einen Betrag von Fr. 9'000.– von den rück- ständigen Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Damit sind sämtliche für diesen Zeitraum von den Parteien gegenseitig gel- tend gemachten Verrechnungsforderungen getilgt (Gesuchsgegner: Hypothekarzinszahlungen; Gesuchstellerin: ausserordentliche Kin- derunterhaltsbeiträge und Unterhaltskosten der ehemals ehelichen Lie- genschaft). Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren 4 des Gesuchs- gegners abgewiesen." 2. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Par- teien und der gemeinsamen Töchter C. und D._____ zugrunde:
Gesuchsgegner: Monatliches Nettoeinkommen (ohne Bonus / Überstundenentschädigung, oh- ne Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 8'720.– Vermögen (per 31. Dezember 2020): Liegenschaft an E.-str. ... in F. (Alleineigentümer) abzüglich Hypothekarschulden und weitere Schulden Gesuchstellerin: Monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn): ab 22. Mai 2017: Fr. 4'160.– (hypothetisches Einkommen für 80% Pensum als Kaufmännische Angestellte) ab 1. Januar 2020: Fr. 5'200.– (hypothetisches Einkommen für 100% Pensum als Kaufmännische Angestellte) Vermögen (per 31. Dezember 2020): Fr. 0.– C._____ und D.: Monatliches Nettoeinkommen: je Fr. 250.– Kinder-/Ausbildungszulagen Anrechenbarer Lohn C.: - ab Phase IV: Fr. 200.– Anrechenbarer Lehrlingslohn D.: - ab Phase II: Fr. 250.– - ab Phase IV: Fr. 400.– Vermögen (per 31. Dezember 2020): je Fr. 0.– 3. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners, derzeit die M. AG, N.-strasse ..., 8001 Zürich, sei unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle anzu- weisen, ab sofort und bis zum 31. Juli 2021 vom monatlichen Lohn des Ge- suchsgegners Fr. 2'136.60 und ab dem 1. August 2021 bis auf Weiteres Fr. 1'886.60 (zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen für C. und D.) in Abzug zu bringen und jeweils per Auszahlungsdatum direkt auf das Konto der Gesuchstellerin, IBAN Nr. 1, bei der O. [Bank], zu überweisen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, den auf C._____ anfallenden Anteil an diese weiterzuleiten. 4. Die Gesuchstellerin zieht ihre Berufungsanträge Nrn. 3 und 4 im Berufungs- verfahren LY200027-O (vereinigt mit Geschäfts-Nr. LY200028-O) vorbehalt- los zurück. Der Gesuchsgegner zieht seine Berufungsanträge Nrn. 1, 3 und 4 im Beru- fungsverfahren LY200027-O (vereinigt mit Geschäfts-Nr. LY200028-O) vor- behaltlos zurück. Die Parteien übernehmen die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr. LY200027-O, vereinigt mit Geschäfts-Nr. LY200028-O) und die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens betreffend vorsorgliche Massnahmen (erledigt durch das Bezirksgericht Andelfingen mit Verfügung vom 18. Juni 2020, Geschäfts-Nr. FE160013-B, Z40) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, ihr Begehren um Schuldneranweisung – derzeit vor dem Bezirksgericht Andelfingen unter der Geschäfts- Nr. FE160013-B rechtshängig – zurückzuziehen. Die Parteien übernehmen
die Gerichtskosten betreffend Schuldneranweisung je zur Hälfte und verzich- ten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Der Gesuchsgegner zieht seine Berufung gegen die Verfügung des Bezirks- gerichts Andelfingen vom 19. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. FE160013-B) un- ter der Geschäfts-Nr. LY200047-O vorbehaltlos zurück. Die Parteien überneh- men die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens LY200047-O je zur Hälfte und verzichten auf eine Parteientschädigung. Die Gesuchstellerin zieht ihre Kostenbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 19. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. FE160013- B) unter der Geschäfts-Nr. PC200038-O vorbehaltlos zurück. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens PC200038-O je zur Hälfte und verzichten auf eine Parteientschädigung. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die gemäss Verfügung des Bezirksge- richts Andelfingen vom 19. Oktober 2020, Dispositivziffer 7, der Gesuchstelle- rin zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer direkt an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstel- lerin zu bezahlen. 6. Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung und die Abschreibung des Berufungsverfahrens LY200027-O (vereinigt mit LY200028-O) sowie des Berufungsverfahrens LY200047-O und des Beschwerdeverfahrens PC200038-O." 1.14 Auf das Einholen von Berufungsantworten kann – nachdem anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 zwischen den Parteien eine vollstän- dige Vereinbarung erzielt werden konnte – verzichtet werden. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2. Zur Genehmigung der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 2.1 Soweit es Kinderbelange (in casu Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-B RÄM, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird voraus- gesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 2.2 Der von den Parteien getroffenen Vereinbarung zum Kinderunterhalt liegen Berechnungen mit dem Unterhaltsrechner der Zürcher Gerichte für vier verschie- dene Phasen zugrunde (vgl. act. 36/1-4). Darin wurde hinsichtlich der Kinderbe- darfe – mit Ausnahme der Wohnkostenanteile der Töchter C._____ und D._____ – von den von den Parteien im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen
Bedarfszahlen der Vorinstanz ausgegangen. Insgesamt ergeben sich – je unter Berücksichtigung der eigenen Einkommen der Kinder – so die folgenden Barbe- darfe von C._____ und D._____ in den vier gebildeten Phasen: Barbedarf C._____ Barbedarf D._____ Phase I (1.6.2017–31.7.2019) Fr. 1'011.– Fr. 952.– Phase II (1.8.2019–31.7.2020) Fr. 1'003.– Fr. 868.– Phase III (1.8.2020–31.7.2021) Fr. 1'096.– Fr. 686.– Phase IV (1.8.2021–Rechtskraft Scheidungsurteil) Fr. 896.– Fr. 536.– Die von den Parteien in der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 vereinbarten Bar- unterhaltsbeiträge für die Kinder decken die Barbedarfe von C._____ und D._____ ab und enthalten zusätzlich eine angemessene Überschussbeteiligung (je 1/6). Sodann wurden die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung über die Voll- jährigkeit beider Töchter hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung vereinbart, was im Interesse der beiden Kinder liegt (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Regelung der Parteien scheint schliesslich auch den finanziellen Ver- hältnissen der Parteien, welche in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 (act. 35) festgehalten wurden, angemessen und ist ohne Weiteres genehmigungs- fähig. 2.3 Die weiteren in der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 (act. 35) geregelten Punkte (Zahlungsmodalitäten betreffend die Hypothekarzinszahlungen für die von der Gesuchstellerin mit den Kindern bewohnte ehemals eheliche Liegenschaft an der E.-str. ... in F., gegenseitige Verrechnungsansprüche der Partei- en, Einrichtung einer Schuldneranweisung, Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Berufungsverfahrens sowie diverse vereinbarte Rückzüge in an- deren Verfahren) unterliegen der Dispositionsmaxime und sind ohne weiteres zu
genehmigen. Von der Vereinbarung betr. Kosten- und Entschädigungsfolgen ist Vormerk zu nehmen. 2.4 Dementsprechend ist die Vereinbarung der Parteien vom 6. Januar 2021 zu genehmigen bzw. vorzumerken. Die Berufungsanträge Nrn. 3 und 4 der Gesuch- stellerin sowie die Berufungsanträge Nrn. 1, 3 und 4 des Gesuchsgegners als durch Rückzug erledigt abzuschreiben; im Übrigen ist das Berufungsverfahren als durch die Vereinbarung vom 6. Januar 2021 erledigt abzuschreiben. 2.5 Gestützt auf den gemeinsamen Antrag der Parteien ist die M._____ AG schliesslich anzuweisen, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Un- terlassungsfalle ab sofort und bis zum 31. Juli 2021 vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners Fr. 2'136.60 und ab dem 1. August 2021 bis auf Weiteres Fr. 1'886.60 (zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen für C._____ und D.) in Ab- zug zu bringen und jeweils per Auszahlungsdatum direkt auf das Konto der Ge- suchstellerin, IBAN Nr. 1, bei der O., zu überweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 3.2 Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (vgl. act. 4, Dispositivziff. 9). Nachdem sich die Parteien in der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 darauf geeinigt haben, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend die hier gegenständlichen vor- sorglichen Massnahmen je zur Hälfte zu übernehmen (vgl. act. 35 Ziff. 4, 2. Ab- satz), sind ihnen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vereinbarungsge- mäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Festsetzung bzw. Feststellung der Höhe der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Vorinstanz für den Entscheid in der Hauptsache vorzubehalten. Vom Verzicht der Parteien auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren betreffend vorsorgli- che Massnahmen ist Vormerk zu nehmen (act. 35 Ziff. 4, 2. Absatz).
3.3 Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. In der Hauptsache wurden die zweiten Parteivorträge (Replik und Duplik) bereits vor einiger Zeit erstattet (vgl. act. 5/100 und act. 5/143), weshalb davon auszugehen ist, dass das Scheidungsverfahren durch die Vorinstanz spä- testens per Ende des Jahres 2021 erledigt werden kann. Für die Berechnung des Streitwertes des Berufungsverfahrens wird demzufolge davon ausgegangen, dass Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 22. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2021, mithin für rund 55 Monate im Streit liegen. Die Gesuchstellerin beantragte im Berufungsverfahren die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf die folgenden monatlichen Beträge (act. 2 S. 2 ff.): - Vom 22. Mai 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 4'312.70 = 26 Mte. x Fr. 4'312.70 = Fr. 112'130.20 - Vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 4'789.80 = 5 Mte. x Fr. Fr. 4'789.80 = Fr. 23'949.– - Vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 4'655.– = 7 Mte. x Fr. 4'655.– = Fr. 32'585.– - Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 4'569.70 = 12 Mte. x Fr. 4'569.70 = Fr. 54'836.40 - Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (An- nahme: 31.12.2021) insgesamt Fr. 4'538.50 = 5 Mte. x Fr. 4'538.50 = Fr. 22'692.50 Dies entspricht Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von gesamthaft ca. Fr. 246'193.– in der Zeit vom 22. Mai 2017 bis 31. Dezember 2021. Der Gesuchsgegner ver- langte im Berufungsverfahren demgegenüber die Reduktion der Unterhaltsbeiträ- ge auf die folgenden monatlichen Beträge (act. 10/2 S. 2 f.): - Vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 2'454.– = 29 Mte. x Fr. 2'454.– = Fr. 71'166.– - Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 2'204.– = 12 Mte. x Fr. 2'204.– = Fr. 26'448.–
Gestützt auf § 4 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG resultierte bei diesem Streitwert eine ordentliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 10'148.–. Es rechtfertigt sich jedoch, die ordentliche Gerichtsgebühr zufolge des summari- schen Charakters des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und weil (zu einem we- sentlichen Teil) periodische Leistungen zu beurteilen waren (§ 4 Abs. 3 GebV OG) um die Hälfte zu reduzieren, somit auf Fr. 5'074.–. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass die Parteien anlässlich der rund 10-stündigen Vergleichsverhandlung vom 6. Januar 2021 eine vollständige Vereinbarung über die noch strittigen vor- sorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren abgeschlossen und damit ihre Berufungsanträge teilweise zurückgezogen haben (act. 35). Dennoch gestaltete sich das vorliegende Berufungsverfahren relativ zeitaufwändig, weshalb eine wei- tere Reduktion der Gerichtsgebühr gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG auf 30 % zu beschränken ist. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist demzufolge auf Fr. 3'550.– festzusetzen. 3.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien entsprechend der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 3.5 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin ihre Berufungsanträge Nrn. 3 und 4 mit Vereinbarung vom 6. Januar 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat. Dementsprechend werden die Berufungsanträge Nrn. 3 und 4 der Ge- suchstellerin infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner seine Berufungsanträge Nrn. 1, 3 und 4 mit Vereinbarung vom 6. Januar 2021 vorbehaltlos zurück-
gezogen hat. Dementsprechend werden die Berufungsanträge Nrn. 1, 3 und 4 des Gesuchsgegners infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem nachstehen- den Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 6. Januar 2021 wird genehmigt bzw. wird vorgemerkt. 2. Dementsprechend werden die Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. Juni 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 (Geschäfts-Nr. EE130003-B) sowie Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Januar 2020 werden mit Wirkung ab 1. Juni 2017 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: • Vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 3'421.60 (zuzüglich all- fälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'350.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'300.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; • Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 3'621.60 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'500.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'350.– für D._____ (Barunter- halt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; • Vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 insgesamt Fr. 3'371.60 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) pro Monat, nämlich Fr. 1'500.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'100.– für D._____ (Barunter- halt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstellerin persönlich; • Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ins- gesamt Fr. 3'121.60 (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszula- gen) pro Monat, nämlich Fr. 1'350.– für C._____ (Barunterhalt), Fr. 1'000.– für D._____ (Barunterhalt) und Fr. 771.60 für die Gesuchstel- lerin persönlich. Soweit die Kinder schon vorher eine angemessene Erstausbildung erlangen, endet ihr Unterhaltsanspruch mit Abschluss der angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von der Gesuchstellerin bzw. – soweit es um den Voll-
jährigenunterhalt von C._____ geht – ein von C._____ bezeichnetes Konto. Bis jetzt ausstehende Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Dispositiv-Ziffern 5 und 6." 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die laufenden Hypothekarzinsen für die von der Gesuchstellerin mit den Kindern bewohnte Liegenschaft an der E.-strasse ... in F. in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht ge- mäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 3 direkt an die Ersparniskasse G._____ AG zu bezahlen. Vom Abzug entfällt die Hälfte auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin, ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von C._____ und ein Viertel auf den Unterhaltsanspruch von D.. Endet der Unterhaltsan- spruch einer der Personen, erfolgt die Anrechnung hälftig auf den Unterhalt der verbleibenden Personen. 6. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, von den von ihm vom 1. Juni 2017 bis Ende September 2018 bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft einen Betrag von Fr. 9'000.– von den rückständigen Ehegatten- unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Damit sind sämtliche für diesen Zeit- raum von den Parteien gegenseitig geltend gemachten Verrechnungsforde- rungen getilgt (Gesuchsgegner: Hypothekarzinszahlungen; Gesuchstellerin: ausserordentliche Kinderunterhaltsbeiträge und Unterhaltskosten der ehe- mals ehelichen Liegenschaft). Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren 4 des Gesuchsgegners abgewiesen." 3. Die M. AG, N.-strasse ...,... Zürich, wird unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab sofort und bis zum 31. Juli 2021 vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners (Perso- nal- Nr. 2) Fr. 2'136.60 und ab dem 1. August 2021 bis auf Weiteres Fr. 1'886.60 (zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen für C. und D.) in Abzug zu bringen und jeweils per Auszahlungsdatum direkt auf das Konto der Gesuchstellerin, IBAN Nr. 1, bei der O., zu überweisen. 4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren LY200027-O (vereinigt mit dem Be- rufungsverfahren LY200028-O) als durch Vereinbarung vom 6. Januar 2021 erledigt abgeschrieben. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien vereinba- rungsgemäss je zur Hälfte auferlegt (unter Hinweis auf die ihnen dafür ge- währte unentgeltliche Rechtspflege). Die Festsetzung bzw. Feststellung der Höhe der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt der Vorinstanz für den Entscheid in der Hauptsache vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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