Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY190048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 27. November 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Oktober 2019; Proz. FE140201
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ und B._____ befinden sich seit Juni 2014 in einem strittigen Schei- dungsverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz). Mit Verfü- gung vom 14. September 2018 bestellte die Vorinstanz rückwirkend ab 22. Juni 2018 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand von A._____ (Berufungsklägerin; act. 5/230). Am 1. April 2019 beantragte die Beru- fungsklägerin bei der Vorinstanz, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sei als unentgelt- licher Rechtsbeistand zu entlassen (act. 5/266/1-2). Dieses Gesuch wies die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 3. April 2019 ab (act. 5/269). 1.2. Mit Teilurteil vom 15. Oktober 2019 schied die Vorinstanz die Ehe der Par- teien. Gleichzeitig entschied sie über vorsorgliche Massnahmen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 6 [=3/1 = 5/329]). Unter anderem verpflich- tete sie die Berufungsklägerin in Abänderung des Entscheids vom 12. Februar 2016, das Haus an der C.-Gasse ... in D. bis spätestens 31. März 2020 zu verlassen (act. 6 Dispositivziffer 4). 1.3. Am 31. Oktober 2019 wandte sich die Berufungsklägerin innert der Beru- fungsfrist an das Obergericht mit folgenden Anträgen (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/330): " Ich beantrage, dass mein unentgeltlicher Rechtsvertreter Dr. Y._____ aus- gewechselt wird durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, ... [Adresse]. Ziffer 4 von dieser Verfügung sei aufzuheben und die Liegenschaft sei auf unbestimmte Zeit weiterhin zur Verfügung zu stellen." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-336). Das Verfah- ren ist spruchreif.
gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine zusätzliche Frist zur Begründung der Berufung kann daher nicht gewährt werden. Da die Berufung der Berufungsklägerin keine Begründung enthält, ist darauf nicht einzutreten. Sollte sich das Gesuch um Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes als begründet erweisen, könnte eine Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Art. 148 ZPO geprüft werden. 3. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, da dem Berufungsbeklagten keine relevanten Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von act. 2-4, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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