Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY190012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 29. August 2019 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C., Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019 (FE170759-L)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin
Anträge der Gesuchstellerin zu den vorsorglichen Massnamen (Urk. 3/66 S. 2 f.; Urk. 3/77 S. 2): " 1. Die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2010 sei unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Eventualiter: Die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2010 sei unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen. 2. Dem Gesuchsgegner sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu gewähren. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Oktober 2017 und bis auf weiteres zugunsten der Gesuchstel- lerin und der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2010 angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahl- bar soweit es sich um künftige Beiträge handelt, jeweils im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats, wobei die Gesuchstelle- rin zu berechtigen sei, ihren diesbezüglichen Antrag nach Vorlie- gen des Beweisergebnisses zu konkretisieren." Prozessual: " 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen (mindestens aber Fr. 5'000.00) Prozesskos- tenvorschuss zu leisten. Eventualiter: Es sei der Gesuchstellerin die UP/URV zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners."
Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2018 modifizierte Anträge der Ge- suchstellerin zu den vorsorglichen Massnahmen (act. 3/100 S. 3 f.)
" 1. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2010 sei unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen. 2. Es sei folgende Betreuungsregelung anzuordnen: Betreuung durch den Vater: - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend nach Schul- bzw. Hortschluss bis Schul- bzw. Hortbeginn am Montagmorgen - an jedem Mittwoch mit Übernachtung In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut.
Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils nach der Schule bzw. nach dem Hort statt. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Oktober 2017 und für die Dauer des Verfahrens an den Barunterhalt von C._____ monatlich im Voraus einen Bar- unterhalt von Fr. 2'500.00, sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Oktober 2017 und für die Dauer des Schei- dungsverfahrens monatlich im Voraus Ehegattenunterhalt im Be- trag von Fr. 4'000.00 zu bezahlen. " Prozessual: " 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag im Betrag von Fr. 5'000.00 zu leisten. Eventualiter: Es sei der Gesuchstellerin die UP/URV zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." Rechtsbegehren des Gesuchstellers
Anträge des Gesuchstellers zu den vorsorglichen Massnamen (Urk. 3/79 S. 1 f.; Prot. I S. 34.): " 1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuwei- sen, soweit sie nicht explizit anerkannt werden. 2. Die Obhut für C._____ sei den Gesuchstellern weiterhin gemein- sam und gemäss nachfolgender und aktuell geltender Regelung zuzuteilen. Eventualiter sei die Obhut für C._____ dem Gesuchsteller alleine zuzuteilen und der Gesuchstellerin ein angemessenes Recht auf persönlichen Kontakt einzuräumen. 3. Folgende Betreuungsregelung sei vom Gericht zu bestätigen: 'Die Tochter wird am Montag und Dienstag von der Gesuchstelle- rin betreut, am Mittwoch und Donnerstag vom Gesuchsteller. Den Freitag und das Wochenende verbringt die Tochter abwechselnd beim Gesuchsteller oder bei der Gesuchstellerin. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils nach der Schule resp. dem Hort, statt, in den Ferien und an Feier- tagen nach dem Frühstück.'
Die übrigen Modalitäten der Betreuung sowie die Ferien- und Fei- ertagsplanung erfolgt gemäss bestehender Absprache der Partei- en. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahres- zahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.' 4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die Kosten der Fremdbe- treuung für die Tochter C._____ sowie ihre Krankenkassenprä- mien für die Dauer der Massnahme vollumfänglich zu tragen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass er damit von der Verpflich- tung zur Leistung von Betreuungs- und Barunterhalt an die Ge- suchstellerin befreit ist. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass es beim antragsgemässen Entscheid bleibt. 5. Die AHV-Erziehungsgutschriften zur Berechnung zukünftiger AHV-/IV-Renten seien den Gesuchstellern je zur Hälfte anzu- rechnen. 6. Es sei festzustellen, dass sich die Gesuchsteller gegenseitig kei- ne Unterhaltsleistungen schulden. Auch dies wieder vorbehältlich der Zusprechung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags. 7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die offenen Steuerschul- den zu tilgen, und er sei berechtigt zu erklären, diese zu einem Drittel bei der Gesuchstellerin zurückzufordern. 8. Unter- Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Gesuchstelle- rin."
Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2018 modifizierte Anträge des Ge- suchstellers zu den vorsorglichen Massnamen (act. 3/101 S. 1 f.):
" 1. Die Obhut für C._____ sei den Gesuchstellern weiterhin gemein- sam und mit wechselnder Betreuung gemäss gerichtlich vorge- schlagener Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen zuzutei- len." Anpassung der beantragten Betreuungsregelung (Prot. S. 51 sinnge- mäss): Zusätzlich sei Tochter C._____ am Donnerstag vor der Wochen- endbetreuung durch die Gesuchstellerin durch den Gesuchsteller zu betreuen. " 2. Die Gesuchstellerin sei zur Herausgabe von aktuellen Lohnab- rechnungen zu verpflichten. 3. Vorbehältlich eines CHF 6'750.– monatlich übersteigenden Ein- kommens der Gesuchstellerin sei der Gesuchsteller und Mass- nahmebeklagte zu verpflichten, für die Tochter C._____ für die
Dauer des Verfahrens einen Barunterhalt von monatlich CHF 890.– zu bezahlen. 4. Auf die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung von Betreu- ungsunterhalt sei zu verzichten. 5. Vorbehältlich eines CHF 6'750.– monatlich übersteigenden Ein- kommens der Gesuchstellerin sei der Gesuchsteller ferner zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Massnahmeklägerin für die Dauer des Verfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge von monat- lich CHF 2'030.– zu bezahlen. 6. Vorbehältlich eines CHF 6'750.– monatlich übersteigenden Ein- kommens der Gesuchstellerin sei der Gesuchsteller ferner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Zeitraum 1. November 2017 bis und mit Juni 2018 rückwirkende Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 22'360.– und für die Zeit von Juli bis und mit Ok- tober 2018 solche von gesamthaft CHF 3'680.– zu bezahlen. 7. Es sei festzustellen, dass die Zahlungen des Gesuchstellers, wel- che dieser gestützt auf die Vereinbarung vom 8. Juni 2018 über vorsorgliche Massnahen an die Gesuchstellerin leistete und noch leisten wird, vollumfänglich an die Forderungen der Gesuchstelle- rin auf rückwirkenden und gegebenenfalls auch künftigen Unter- halt anzurechnen sind." Anträge der Kindesvertreterin
Anträge der Kindesvertreterin zu den vorsorglichen Massnamen(Urk. 3/81 S. 2):
" 1. Die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2010, sei unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen. 2. Die gemeinsame Tochter sei von den Eltern wie folgt zu betreuen: Betreuung an jedem Mittwoch und jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag durch den Vater, an den übrigen Wochenta- gen und jedes zweite Wochenende durch die Mutter. 3. Die Eltern seien zu verpflichten, an einer Mediation teilzunehmen, um an ihrer Kommunikation zu arbeiten zu einer kooperativen El- ternschaft zu gelangen. 4. Eventualiter: Die Eltern seien zu verpflichten, an einer angeordne- ten Mediation teilzunehmen. 5. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter für die Dauer des Verfah- rens an den Barunterhalt von C. einen Beitrag von Fr. 2'500.– unter Abzug der von ihm direkt bezahlten Kosten so- wie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2018 modifizierte Anträge der Kin- desvertreterin zu den vorsorglichen Massnamen (act. 3/103 S. 1 f.):
" 1. Die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2010, sei unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen. 2. Die gemeinsame Tochter sei von den Eltern wie folgt zu betreuen: Betreuung an jedem Mittwoch und jedes zweite Wochenende so- wie am Donnerstag vor der Wochenendbetreuung durch die Mut- ter durch den Vater, an den übrigen Wochentagen und jedes zweite Wochenende durch die Mutter. 3. Die Eltern seien zu verpflichten, die Mediation weiterzuführen, um an ihrer Kommunikation zu arbeiten zu einer kooperativen Eltern- schaft zu gelangen. 4. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Barunterhalt von C. CHF 2'000.– zu bezahlen. 5. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter einen Betreuungsunter- halt von CHF 1'000.– zu zahlen. 6. Die Kosten der Kindsvertretung seien den Eltern je hälftig aufzu- erlegen." Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019: (Urk. 3/149 = Urk. 2) 1. Die Obhut für die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2010, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Parteien mit wechselnder Betreu- ung übertragen. 2. Der Gesuchsteller ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend nach Schul- bzw. Hortschluss bis Schul- bzw. Hortbeginn am Montagmorgen − an jedem Mittwoch mit Übernachtung sowie
− an jedem Donnerstag mit Übernachtung vor der Wochenendbetreuung durch die Gesuchstellerin − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 16.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr; das auf die- se Feiertagsbetreuung durch den Gesuchsteller folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Gesuchstellerin, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, − während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, rückwirkend ab 1. Oktober 2017 für die weitere Dauer des Ver- fahrens bzw. Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'913.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich Familien- zulagen im Umfang von CHF 120.–, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die von ihm seit dem 1. Oktober 2017 bereits geleisteten und be- legten Zahlungen an den Unterhalt der Tochter an den von ihm seit dem 1. Oktober 2017 geschuldeten Unterhalt anzurechnen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich rück- wirkend ab 1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens bzw. Getrenntle- bens persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'209.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist zudem berechtigt, die von ihm seit
dem 1. Oktober 2017 bereits geleisteten und belegten Zahlungen an den Unterhalt der Gesuchstellerin an den von ihm seit dem 1. Oktober 2017 ge- schuldeten Unterhalt anzurechnen. 5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: − Gesuchstellerin: CHF 4'418.70 (70% Pensum) − Gesuchsteller: CHF 12'190.20 (100% Pensum, ohne Bonus oder andere Leistungen) − C.: CHF 200.– derzeitige Familienzulage Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchstellerin: CHF 4'238.– (erweitert: CHF 5'090.–) − Gesuchsteller: CHF 4'068.– (inkl. Kosten für D. von CHF 821.–; erweitert: CHF 4'654.–) − C._____: CHF 3'019.– 6. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen wird mit dem Endentscheid befunden. 7. (Mitteilungssatz.) 8. (Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Die Verfügung FE170759 der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2019 sei hinsichtlich Dispositiv Ziffer 3 bis 5 aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Tochter C., geb. am tt.mm.2010, rückwirkend ab 1. Oktober 2017 für die wei- tere Dauer des Verfahrens bzw. Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge von CHF 2'500.00 (davon CHF 0.00 als Betreu- ungsunterhalt), zuzüglich Familienzulagen im Umfang von CHF 120.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzula- gen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist be- rechtigt, die von ihm seit dem 1. Oktober 2017 bereits geleisteten und belegten Zahlungen an den Unterhalt der Tochter an den von ihm seit dem 1. Oktober 2017 geschuldeten Unterhalt anzurech- nen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin per- sönlich rückwirkend ab 1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfah- rens bzw. Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind monat- lich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Der Gesuchsteller ist zudem berechtigt, die von ihm seit dem 1. Oktober 2017 bereits geleisteten und belegten Zahlungen an den von ihm seit dem 1. Oktober 2017 geschuldeten Unterhalt anzurechnen. 5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 und 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: - Gesuchstellerin: CHF 4'418.70 (70% Pensum) - Gesuchsteller: CHF 20'000.00 (100% Pensum) - C.: CHF 200.00 (Familienzulage) Familienrechtlicher Bedarf: - Gesuchstellerin: CHF 4'238.00 (erw.: CHF 5'090.00) - Gesuchsteller: CHF 4'068.00 (inkl. Kosten für D._____ von CHF 821.00; erweitert: CHF 4'654.00) - C._____: CHF 3'019.00
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2): "1. Auf die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin und Berufungskläge- rin sei nicht einzutreten. 2. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen." der Kindesvertreterin (Urk. 13 S. 2): "1. Die Berufung sei im Punkt 1.3 der Anträge abzuweisen. 2. Die prozessualen Anträge in der Berufung seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geb. am tt.mm.2010, hervor. Seit dem 29. September 2017 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 3/1). Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (vgl. Urk. 3/66 S. 2 f.). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 3/149 E. I = Urk. 2 E. I). Mit
eingangs wiedergegebener, zunächst unbegründeter Verfügung vom 8. Februar 2019 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 3/142). Am 21., 22. bzw. 25. März 2019 wurde den Parteien und der Verfahrensbeteilig- ten auf Verlangen der Gesuchstellerin (Urk. 3/144) die begründete Fassung des Entscheids zugestellt (Urk. 3/149). 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung und stellte die ein- gangs erwähnten Anträge (Urk. 1 S. 2 ff.). Der der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. April 2019 auferlegte Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'500.– ging innert der mit Verfügung vom 26. April 2019 (Urk. 5) angesetzten Nachfrist vollumfänglich bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 6). Die Beru- fungsantwort des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) datiert vom 17. Juni 2019 (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wurde diese der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt und zugleich der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um zu den bisherigen Eingaben der Parteien im Berufungsverfah- ren eine freigestellte Stellungnahme einzureichen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte die Kindesvertreterin fristgerecht eine entsprechende Stel- lungnahme ein (Urk. 13). Am 7. August 2019 legte die Kindesvertreterin sodann ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 14). Sowohl die Stellungnahme als auch die Ho- norarnote der Kindesvertreterin wurde den Parteien mit der Vorladung zur Instruk- tionsverhandlung vom 22. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 16/1 und 3). 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 22. August 2019 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 18):
"1. a) Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositiv- Ziffern 3 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019 un- verändert zu belassen. b) Die Parteien beantragen übereinstimmend, Dispositiv-Ziffer 4 der Ver- fügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019 sei wie folgt zu ändern:
Die Kindesvertreterin erhob gegen diese Vereinbarung keine Einwendungen (vgl. Urk. 19). 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1-2 des vor- instanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie in Rechtskraft er- wachsen. Dies ist vorzumerken. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Kinderunter- haltsbeiträge für C._____ sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. 2. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneinge- schränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Der Begriff der Kinderbelange beinhaltet auch die Kinderunter- haltsbeiträge. Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinder- belange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmender Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 17 und 117). Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 22. August 2019 für die Bestätigung der vorinstanzlichen Kinderunterhaltsregelung ausgesprochen (vgl. Urk. 18, Ziff. 1.a). Diese erscheint den – sich aus den Akten ergebenden und in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides, für dessen Bestätigung sich die Parteien in ihrer Vereinbarung ausgesprochen haben (vgl. Urk. 18, Ziff. 1.a), wiedergegebenen – finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen, weshalb die Vereinbarung der Parteien diesbezüglich zu genehmigen ist. 3. Die Vereinbarung der Parteien betreffend Ehegattenunterhalt, insbesondere die Zahlung eines Anteils an Boni sowie von weiteren (variablen) Vergütungen des Gesuchstellers an die Gesuchstellerin, unterliegt der Parteiautonomie. Dies-
bezüglich kann das Verfahren unter Vormerknahme von Ziffer 1.b der getroffenen Vereinbarung (Urk. 18) erledigt werden. III. 1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich dem Endentscheid vor- behalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 6); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkeh- rungen zu treffen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Ent- scheiddispositiv festzusetzen. Die Bemessung der Entschädigung ist bundes- rechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kin- desvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitauf- wands und der Verantwortung der Kindesvertreterin sowie der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV) die von ihr geltend gemachte und von den Par- teien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 616.30 (Urk. 14) als angemessen. 2.2 Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 18 Ziff. 4). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2 der Verfügung des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
der Dauer der Gültigkeit dieser Vereinbarung hälftig zu teilen sind, inskünftig zahlbar innert 20 Tagen nach Erhalt der ent- sprechenden Vergütungen. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die unter diesem Titel be- reits geleisteten Zahlungen anzurechnen. Die vorstehende Regelung gilt bis zu einem durchschnittli- chen monatlichen Gesamteinkommen des Gesuchstellers (inkl. der entsprechenden variablen Lohnbestandteile) von Fr. 22'500.– netto (entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 270'000.–). Erzielt der Gesuchsteller darüber hinausgehende Einkünfte hat er diese nicht zu teilen. 2. Der Gesuchsteller verzichtet darauf, allfällige Forderungen gegenüber der Gesuchstellerin mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 3. Die Parteien ziehen sämtliche darüberhinausgehende bzw. anders lau- tende Anträge zurück. 4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren (inkl. Kosten der Kindsvertretung) je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung." 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 616.30 Honorar Kindesvertreterin Fr. 255.00 Kosten der Übersetzung Fr. 3'671.30 Total Gerichtskosten 3. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 616.30 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am