Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY180007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 31. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (Art. 114) (vorsorgliche Massnahmen / Edition)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Februar 2018; Proz. FE170073
Erwägungen: 1.1. Die Parteien heirateten am tt. März 2010. Aus ihrer Ehe ist die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, hervorgegangen (act. 35/4/18A). Seit dem 27. April 2017 standen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegenüber (act. 35/1), in dessen Rahmen beide Parteien um Erlass diverser vorsorglicher Massnahmen ersuchten. 1.2. Am 7. Februar 2018 erging der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf einen Teil der beantragten vorsorglichen Massnahmen (Edition, act. 35/98 = act. 3/1 = act. 24). Diese Verfügung focht der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklag- ter) mit Eingabe vom 19. Februar 2018 fristgerecht (act. 35/99/1) bei der Kammer an (act. 2 S. 2). Nachdem die aufschiebende Wirkung im Umfang der angefochte- nen Dispositiv-Ziffern gewährt und ein Kostenvorschuss eingeholt worden war (act. 4, act. 8, act. 10, act. 14), erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) innert angesetzter Frist ihre Berufungsantwort (act. 17 u. act. 19), welche dem Beklagten zugestellt wurde (act. 22). Da vom Beklagten zwei unauf- geforderte Stellungnahmen eingingen (act. 26 f., act. 29 u. 30/1–24), wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Mai 2018 die Vorladung zu einer Instruktionsver- handlung in Aussicht gestellt, sollten die Klägerin und die Kindesvertreterin nicht ausdrücklich auf weitere Stellungnahmen verzichten (act. 31). Die Kindesvertrete- rin erklärte den Verzicht auf Stellungnahme (act. 34). Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Vorladung vom 1. Oktober 2018 wurden die Parteien auf den 15. November 2018 zur Verhandlung zwecks Wahrung des allgemeinen Replik- rechts vorgeladen (act. 38/1–3). 1.3 Am 5. Oktober 2018 liess der Beklagte der Kammer eine vollständige Schei- dungskonvention zukommen (vgl. act. 41), welche auch eine Vereinbarung in Be- zug auf das hiesige obergerichtliche Verfahren enthält, und stellte den Antrag, es sei das Verfahren nach gerichtlicher Genehmigung der Scheidungsvereinbarung durch die Vorinstanz als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (act. 40 u. 41 S. 8 Ziff. 34).
lässigbarem Umfang entstanden sind, was bei der Höhe der Entscheidgebühr be- rücksichtigt ist. 3.3.1 Weiter gelten die Kosten für die Vertretung des Kindes gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG als Gerichtskosten, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH LC110031 vom 6. Dezember 2012 sowie ZR 111/2012 Nr. 111). Somit ist die Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Prozesskosten setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat keine Bestimmungen über die Vergütungen einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO erlassen. Wird – wie im vor- liegenden Fall – als Kindesvertreterin eine Rechtsanwältin bestellt, so erscheint es sachgerecht, deren Vergütung in sinngemässer Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) vorzunehmen. 3.3.2 Die Kindesvertreterin beantragt eine Entschädigung von Fr. 44.– (act. 42), die angemessen erscheint. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% betragen die Kosten gesamthaft Fr. 47.40.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin des Kindes C._____ mit Fr. 44.– zuzüglich Fr. 3.40 (7.7% Mehrwertsteuer), also total Fr. 47.40, aus der Gerichtskasse entschädigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt Fr. 1'000.–. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 47.40 (Kindesvertretung). 4. Die Gerichtskosten (inkl. derjenigen der Kindesvertreterin) werden dem Be- klagten und Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rech- nung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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