Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY160038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. D . Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 16. November 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Beiständin D. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Oktober 2016 (FP150004-M)
Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. Oktober 2016: 1. Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschut zbe- hörde der Stadt Zürich vom 4. November 2014 wird für die Dauer des vor- liegenden Verfahrens aufgehoben und einstweilen mit folgender Regelung ersetzt (ursprüngliche Parteibezeichnung): "1. In Abänderung des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. November 2013 Dispositivziffer 4 und 8 wird der Kontakt zwischen Frau A._____ und dem Sohn C._____ wie folgt geregelt: Frau A._____ ist berechtigt, den Sohn C._____ jeweils eine Stunde pro Monat bei E., ... [Adresse], oder einer ähnlichen Institution, auf jeden Fall aus- serhalb der Stiftung F. zu besuchen. Die Besuche sind von zwei Fachperso- nen zu begleiten. C._____ ist solange notwendig von einer Betreuungsperson der Stiftung F._____ zu den Besuchstreffen zu bringen. Frau A._____ ist zudem berechtigt, zwei Mal pro Monat für eine Viertelstunde mit Sohn C._____ zu telefonieren, wobei die Telefonate in geeigneter Weise durch eine Betreuungsperson der Stiftung F._____ zu begleiten sind. Frau A._____ ist weiter berechtigt, brieflichen Kontakt mit C._____ zu pflegen, wobei eine Betreuungsperson der Stiftung F._____ mit C._____ zusammen die Briefe zu lesen hat. Weitergehende Kontakte zwischen Frau A._____ und C._____ haben einstwei- len zu unterbleiben. C._____ ist adäquat therapeutisch zu begleiten. Diese Aufgabe übernimmt zur Zeit sein Psychotherapeut in der Stiftung F.. Frau A. ist verpflichtet, C._____ gegenüber weder dessen Medikation, noch seine Wohnsituation, noch seine Betreuungspersonen oder den Kläger zu kri- tisieren. Diesbezügliche Bedenken hat Frau A._____ direkt mit den behandelnden Ärzten, Therapeuten oder den zuständigen Behörden zu klären. Die Besuche oder Telefonate sind umgehend abzubrechen und Briefe nicht an C._____ weiterzuleiten, sofern das Verhalten von Frau A._____ das Wohlergehen von C._____ erheblich gefährdet oder sie sich nicht an die Vorgaben hält. Die Kosten dieser begleiteten und überwachten Besuche gehen zu Lasten der Beklagten. Bei Nichtbezahlen sind die Besuche zu sistieren. Die Beiständin von C._____ wird ersucht, das vorgegebene Besuchsrecht mit den beteiligten Personen und Institutionen zu koordinieren und so schnell wie mög- lich umzusetzen." 2. Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten. 3. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an den Ki ndsvertreter und die Beiständi n von C._____ sowie zur Kenntni snahme an di e Ki ndes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 8, Postfach 8225, 8026 Züri ch. 4. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
Berufungsanträge: "1. Es sei C._____ umgehend und sofort zu sei ner Mutter und i n sei- ne angestammte Umgebung freizulassen. 2. Eventualiter sei umgehend das vom Kind und seiner Mutter ge- wünschte Besuchs- und Feri enrecht (nach den Wünschen des urtei ls- fähigen Kindes: Jedes Wochenende und alle Schulferien, bzw. schulfreien Tage) zu verfügen. Es seien alle verfügten Besuchsrechte seit Dezember 2014 nachzuholen. 3. Es sei Ziff. 2 des Rechtsbegehren aufgrund der langjährigen wi- derrechtli chen Trennung von Mutter und Ki nd superprovisorisch sofort zu verfügen. 4. Unter o/e Kostenfolge." Erwägungen: 1. a) Die Parteien haben am tt. Mai 2002 geheiratet. Sie haben einen Sohn, geboren am tt.mm.2002. Im Jahre 2007 trennten sich die Parteien. Mit Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 wurde i hre Ehe geschieden; dabei wurde der Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, wobei er allerdings aufgrund einer Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 7. Okto- ber 2010 bereits fremdplatziert worden war (Vi-Urk. 3/2). Mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 10. Juni 2013 wurde eine von der Beklagten am 20. Januar 2012 eingeleitete Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils (Obhutszutei lung an sie) abgewiesen (Vi-Urk. 3/3). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. Dezember 2014 wurde eine von der Beklagten am 31. Januar 2014 ein- gereichte erneute Abänderungsklage zufolge Rückzugs abgeschrieben (Vi-Urk. 3/4-5). Am 24. Februar 2015 rei chte schliesslich der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) seinerseits eine Abänderungsklage ein (auf Zusprechung des alleinigen Sorgerechts für den Sohn an ihn; Vi-Urk. 1). In diesem Verfahren stellte die Beklagte sinngemäss das Begehren, es sei der Sohn unter ihre Obhut zu stellen; eventualiter sei ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen und ei n
unbeschränkter telefonischer Kontakt zwischen dem Sohn und ihr zuzulassen (Vi- Urk. 31, 65, 72, 94, 107, 125 und 143, Vi-Prot. S. 20, S. 25). Anlässlich der Ver- handlung vom 11. April 2016 zog die Beklagte das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen betreffend Obhutszuteilung zurück, am Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen zur Regelung des Kontaktes hielt sie dagegen fest (Vi-Urk. 145). Nach Scheitern von Vereinbarungsvorschlägen fällte die Vorinstanz sodann am 27. Ok- tober 2016 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Vi-Urk. 199 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 3. November 2016 fristgerecht (vgl. Vi- Urk. 201/1) Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 1 S. 1). c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässi g erweist, kann auf die Ein- holung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). d) Am 7. November 2016 und damit noch innerhalb der gleichentags endenden Berufungsfrist hat die Beklagte eine anders formatierte (und von einem anderen Rechtsvertreter unterzeichnete) Version der Berufungsschrift eingereicht (Urk. 5), welche jedoch inhaltlich mit der Berufungsschrift vom 3. November 2016 (Urk. 1) übereinstimmt. 2. a) Die Beklagte verlangt mit ihrer Berufung primär, der Sohn sei "zu seiner Mutter und in seine angestammte Umgebung freizulassen" (Urk. 1 S. 1), d.h. unter ihre Obhut zu stellen. Die Beklagte hat jedoch ihre Massnahmegesuche betreffend Obhut und Aufhebung der Beistandschaft anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2016 zurückgezogen (Vi-Urk. 145) und die Vorinstanz hat diesbe- züglich das Massnahmeverfahren mit Verfügung vom gleichen Tag abgeschrie- ben (Vi-Urk. 148). Mit einer Berufung kann nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheids angefochten werden, d.h. nur das, was in jenem Entscheid entschieden wurde oder hätte entschieden werden müssen. Die Zuteilung der Obhut war jedoch nach dem Rückzug des entsprechenden Massnahmegesuchs durch die Beklagte nicht
(mehr) Thema der angefochtenen Verfügung. Insoweit ist daher auf die Berufung ni cht ei nzutreten. b) Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um superprovisori- sche vorsorgliche Massnahmen (Berufungsanträge 2 und 3) hinfällig. 3. a) Zum Besuchsrecht bejaht die Vorinstanz i n i hren Erwägungen vorab die Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 2 S. 10 f.). Weiter erwog sie zusammengefasst, im psychiatrischen Gutachten des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Oktober 2014 (Vi-Urk. 3/6) werde festgehalten, die Beklagte habe eine geringe Impulskontrolle und verhalte sich teilweise verbal wie physisch sehr aggressiv gegenüber Dritten, was für den Sohn extrem belastend und zum Teil traumatisch sei; der Kontakt sei gleichwohl zu ermöglichen, die Kontakte würden jedoch eine extreme Belastung bedeuten und es sei von einer Entfüh- rungsgefahr auszugehen, weshalb empfohlen werde, dass das Besuchsrecht un- ter Beobachtung stattfinde, mittels Videoaufnahme zu dokumentieren sei und alle zwei Monate für zwei bis vier Stunden erfolgen solle, wobei der Sohn vor und nach den Treffen therapeutische Unterstützung erhalten solle (Urk. 2 S. 13 f.). In dem am 31. August 2015 angeforderten ergänzenden Bericht der Gutachterin (Vi- Urk. 88) sei darauf hingewiesen worden, dass die physische Sicherheit des Sohns aufgrund der Entführungsgefahr sicherzustellen als auch eine Begleitung durch eine Fachperson der Stiftung F._____ zu gewährleisten sei; die Beklagte leide mit hoher Wahrschei nli chkei t an ei ner schweren psychi schen Erkrankung, habe je- doch bis anhin diesbezügliche Abklärungen verweigert und keinerlei Krankheits- einsicht gezeigt, weshalb die Rahmenbedingungen der Besuche nicht reduziert werden könnten (Urk. 2 S. 15). Am 5. Dezember 2015 habe sich ein Vorfall ereig- net, der für die Festsetzung des Besuchsrechts von Bedeutung sei. Der Sohn sei beim Kläger auf Besuch gewesen; als die Beklagte an dessen Wohnort erschie- nen sei, habe ihr der Kläger erlaubt, mit dem Sohn bis 13:30 im Migros-Restau- rant essen zu gehen. Die Beklagte habe den Sohn jedoch nicht zurückgebracht, sondern sei, als der Kläger sie zur Rückgabe zu bewegen versucht habe, mit dem Sohn in einem Taxi davongefahren, worauf der Kläger die Stiftung F._____ be- nachrichtigt und diese die Polizei informiert habe. Da die Beklagte nicht kooperiert
habe, habe sie verhaftet werden müssen und es sei zu unschönen Szenen ge- kommen. In der Folge habe sich der psychische Zustand des Sohnes stark ver- schlechtert, sodass er stationär habe behandelt werden müssen. Im B ericht der Stiftung F._____ vom 31. März 2016 (Vi-Urk. 140) werde geschildert, wie schwie- rig die Zusammenarbeit mit der Beklagten gewesen sei; deren aggressives Ver- halten habe sich äusserst destabilisierend auf den Sohn ausgewirkt, weshalb ge- gen sie ein Arealverbot habe ausgesprochen werden müssen. Die Stiftung F._____ habe sich bereit erklärt, den Sohn alle vier bis sechs Wochen nach Zürich an die Besuchstreffen zu begleiten (Urk. 2 S. 15 f.). Die Vorinstanz erwog zum konkreten Besuchsrecht, aufgrund der Ausfüh- rungen der Gutachterin, der behandelnden Ärzte, der Betreuungspersonen des Sohnes i n der Sti ftung F., der Beiständin sowie des Kindesvertreters seien die Kontakte zur Beklagten für den Sohn sehr belastend; trotzdem habe dieser immer wieder den Wunsch geäussert, die Beklagte zu sehen. Somit sei das Be- suchsrecht der Beklagten auf eine Stunde pro Monat zu beschränken; häufigere oder längere Kontakte seien derzeit aus Sicht des Kindeswohls abzulehnen. Die Besuche hätten aufgrund der Konflikte der Beklagten mit den Betreuungsperso- nen (welche den Sohn stark belasten würden) ausserhalb der Stiftung F. stattzufinden. Da die Beklagte sich immer wieder verbal und physisch aggressiv verhalten habe, seien die Besuche von zwei Fachpersonen zu begleiten, auch um einer Entführungsgefahr entgegenzuwirken. Indem die Beklagte dem Sohn ge- genüber immer wieder seine Medikation, seine Betreuungspersonen, auch den Kläger, sowie seine Unterbringung in der Stiftung F._____ stark kritisiert habe, habe sie diesen in einen starken Loyalitätskonflikt versetzt, der ihn stark belaste und destabilisierend gewirkt habe; das Unterlassen solcher Einflussnahme sei Vo- raussetzung für ein Gelingen der Kontakte zwischen der Beklagten und dem Sohn, weshalb die Beklagte zu entsprechendem Verhalten zu verpflichten sei. Schliesslich habe der besuchsberechtigte Elternteil für die entstehenden Kosten aufzukommen. Vorliegend sei mit Kosten von Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- pro Monat zu rechnen. Es sei der Beklagten zuzumuten, diese Kosten zu übernehmen, ins- besondere auch deshalb, weil sie für den Sohn eine Invalidenkinderrente beziehe, welche sie nicht für dessen Unterhalt benötige (Urk. 2 S. 17-19).
b) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungs- anforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unri chti g sei n soll. Die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vor- instanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse (neuerliche) Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht, welche nicht darauf ein- geht, was von der Vorinstanz unrichtig erwogen worden sein soll, genügt diesen Anforderungen ni cht. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Ent- schei d ni cht von si ch aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sach- verhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten. c) Die Beklagte beschränkt sich i n i hrer Berufung praktisch ausschliess- lich darauf auszuführen, dass und wieso der Sohn "freigelassen" und unter ihre Obhut gestellt werden soll – worauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen ist (oben Erw. 2.a) –; konkrete Beanstandungen der vor- stehend (Erw. 3.a) dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen lassen sich der Be- rufungsschri ft dagegen mit nachfolgender Ausnahme nicht entnehmen (Urk. 1 S. 1-4). d) Am ehesten noch als Beanstandung des Besuchsrechts und dessen Ausgestaltung sind die Berufungsvorbringen anzusehen, die Beklagte und i hr Sohn würden si ch ei nen normalen Kontakt ohne Ei nmi schung i n i hre Persönli ch- keitsrechte und Pri vatsphäre wünschen. D i e Besuchsrechte dürften ni cht mi t un- erfüllbaren Auflagen erschwert oder verunmöglicht werden; es sei mit den Per- sönlichkeitsrechten des Sohnes unvereinbar, wenn die Besuchsrechte eingestellt würden, weil das "Setting" nicht bezahlt werden könne (Urk. 1 S. 3). e) Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb ein unbegleitetes und/oder häufigeres Kontaktrecht der Beklagten mit
dem Wohl des Sohnes nicht vereinbar ist (oben Erw. 3.a). Diese Erwägungen werden von der Beklagten in ihrer Berufung nicht konkret beanstandet. f) Die Vorinstanz hat sodann zu Recht erwogen, dass die Kosten eines Besuchsrechts grundsätzlich zulasten des besuchsberechtigten Elternteils gehen würden (Urk. 2 S. 18). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für eine Ausnahme ersichtlich. Im Gegenteil ist es gerade die Beklagte, welche durch ihr unei nsi chti- ges und unkontrolliertes Verhalten (welches sogar mediale Aufmerksamkeit er- langt hat; Tageszeitung ... vom tt.mm.2015, abrufbar i m Internet unter www.....ch mit Suchbegriff "...") sowie die Wegnahme des Sohnes am 5. Dezember 2015 den primären Grund für die aufwendige Ausgestaltung des Besuchsrechts gesetzt hat; daher ist die Auflage der Besuchsrechtskosten an sie nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat bezüglich der Kosten schliesslich erwogen, die Beklagte beziehe für den Sohn eine Invalidenkinderrente, welche sie nicht für dessen Un- terhalt benötige (Urk. 2 S. 19). Dies wird nicht als unzutreffend beanstandet, wes- halb keine Rede davon sein kann, dass die Beklagte die Kosten des angeordne- ten Besuchsrechts ni cht bezahlen könne, womit ihrem anderslautenden Beru- fungsvorbringen der Boden entzogen ist. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten war (oben Erw. 2.a). Daher ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- fest- zusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, den übrigen Beteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Oktober 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien und an den Verfahrensbeteiligten, an den Kläger und an den Verfahrensbeteiligten unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 5, sowie an die Beiständin des Verfahrensbeteiligten und die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf