Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY160027-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PC160037
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 28. September 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren (Schuldneranweisung) / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Juli 2016; Proz. FE150008
Rechtsbegehren (act. 9/1): "1. Es sei die von den Parteien geschlossene Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. [2. -3. ...]" Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 9/82 S. 2): Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, C., ...[Adresse] (Lohnzahlstelle: Personalamt, ...[Adresse], Persnr. ...), sei anzuweisen, ab sofort und zukünf- tig im Voraus einen Betrag von Fr. 500.– vom monatlichen Lohn des Gesuch- stellers abzuziehen und der Gesuchstellerin direkt auf das auf ihren Namen lautende Postkonto ..., CH... zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfalle und unter Hinweis auf die Straffolgen ge- mäss Art. 292 StGB. Gleichzeitig sei der Gesuchstellerin für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Dr. iur. Y. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten des Gesuchstellers. Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Juli 2016 (act. 9/91 = act. 3/1 = act. 8): 1. Der Antrag des Klägers, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom 3. Februar 2016 nichtig sei, wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Beklagten auf Schuldneranweisung wird gutgeheissen. 3. Der jeweilige Arbeitgeber des Klägers, zurzeit die C., ...[Adresse] (Lohnzahlstelle: Personalamt, ...[Adresse], Personalnummer ...) wird ange- wiesen, ab sofort und solange die Pflicht des Klägers zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen fortdauert, vom jeweiligen Lohnguthaben des Klägers A. monatlich Fr. 500.– zuhanden der Beklagten B._____ auf das Postkonto ..., CH... zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unter- lassungsfalle. 4. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in Bezug auf das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 3. Februar 2016 sowie in Bezug auf die von der Beklagten beantragten Schuldneranweisung abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr dieses Verfahrens betreffend Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 3. Februar 2016 und Schuldneranwei- sung wird pauschal auf Fr. 500.– festgesetzt. 6. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Rechtsmittelanträge: des Gesuchstellers, Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers zur Berufung und zur Beschwerde (act. 2 S. 2 = PC160037 act. 2 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 18.07.2016 des Bezirksgerichts Andelfingen (FE150008) betreffend Schuldneranweisung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch um Schuldneranweisung der Gesuchstellerin/Beklagten/Beru- fungsbeklagten vom 30.06.2016 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Dem Gesuchsteller/Kläger/Berufungskläger sei für das vorinstanzliche Ver- fahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Fürsprecher zu gewähren. 4. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens betr. Schuldneranwei- sung (FE150008) seien der Gesuchstellerin/Beklagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 5. Die Gesuchstellerin/Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller/Kläger/Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren um Schuldneranweisung (FE150008) eine Parteientschädigung gem. nachfol- genden Ausführungen zu bezahlen. 6. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 7. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollstreckbarkeit der Schuldneranweisung sei bis zum Entscheid der an- gerufenen Instanz aufzuschieben. 8. Dem Gesuchsteller/Kläger/Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Fürspre- cher zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt. zu Lasten der Gesuch- stellerin/Beklagten/Berufungsbeklagten."
der Gesuchstellerin, Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnerin zur Berufung (act. 11 S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz (nachfolgend VI) vom 18.07.2016 sei aufzuheben. 2. Da der Sachverhalt liquid ist, kann das Obergericht sogleich einen Beru- fungsentscheid fällen, womit über die aufschiebende Wirkung der Berufung nicht mehr separat entschieden werden muss. 3. Die vorinstanzlichen Kosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für beide Instanzen zu verzichten ist. 4. Es sei der Gesuchstellerin sowohl für das vorinstanzliche Verfahren um Schuldneranweisung als auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zulasten des Gesuchstellers."
Erwägungen: 1. 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 17. Februar 2015 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen im Scheidungsverfahren gegenüber, wo sie die Scheidung ihrer Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB verlangen (act. 9/1, 9/4). Zuvor, am 20. bzw. 21. Januar 2015, hatte der Gesuchsteller, Kläger und Berufungsklä- ger (fortan Gesuchsteller) sich im Eheschutzverfahren verpflichtet, der Gesuch- stellerin, Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) i n Abände- rung einer früheren Eheschutzvereinbarung Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'120.00 pro Monat zu bezahlen, davon Fr. 1'320.00 für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 800.00 für den Sohn D._____ (act. 97/22). 1.2 Am 5. Oktober 2015 stellte die Gesuchstellerin ein Begehren, die Arbeitge- berin des Gesuchstellers sei als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess i m Si nne von Art. 177 ZGB anzuweisen, die vorerwähnten Unterhaltsbeiträge vom Lohn des Gesuchstellers abzuziehen und ihr, der Gesuchstellerin, direkt zu über- weisen (act. 9/22). In der Folge verlangten beide Parteien die Abänderung der
Unterhaltsbeiträge (act. 9/28, Vi-Prot. S. 16). Anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2016 über vorsorgliche Massnahmen schlossen die Parteien eine Ver- einbarung, wonach die Unterhaltsbeiträge unverändert blieben und der Gesuch- steller sich im Verzugsfall mit einer Anweisung an seine Arbeitgeberin einverstan- den erklärte. Zudem hielten die Parteien fest, dass der Gesuchsteller der Ge- suchstellerin für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 noch insgesamt Fr. 6'780.00 an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen inkl. Kinderzulagen schulde, und verpflichtete der Gesuchsteller sich, diese Schulden in monatlichen Raten von Fr. 500.00 (zusätzlich zu den laufenden Unterhaltsbeiträgen) abzuzahlen. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren über die vorsorglichen Massnahmen mit Verfü- gung vom 3. Februar 2016 gestützt auf den Vergleich bzw. Rückzug ab (act. 9/47; Vi -Prot. S. 32 f.). 1.3 Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 30. Juni 2016 machte die Gesuch- stellerin geltend, der Gesuchsteller halte sich seit Ende Mai 2016 nicht mehr an die getroffene Vereinbarung. Er leiste die zusätzlichen Zahlungen von Fr. 500.00 an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge nicht mehr. Aus diesem Grund stellte die Gesuchstellerin das eingangs angeführte Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 9/82). Der Gesuchsteller hielt dem Antrag der Gesuchstellerin entgegen, die Vereinbarung vom 3. Februar 2016 sei nichtig und das Gesuch um Schuldneranweisung sei abzuweisen (act. 9/87). 1.4 Die Vorinstanz erliess am 18. Juli 2016 die eingangs angeführte Verfügung, mit der sie den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit abwies und die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchstellers anwies, von seinem Lohn Fr. 500.00 an die Gesuchstellerin zu überweisen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren über die Nich- tigkeit der Vereinbarung und über die Schuldneranweisung ab (act. 9/91 = act. 3/1 = act. 8). Die Verfügung wurde beiden Parteien am 19. Juli 2016 zugestellt (act. 9/92/1-2). 1.5 Mit Eingabe vom 29. Juli 2016, gleichentags der Post übergeben, stellte der Gesuchsteller die eingangs angeführten Rechtsmittelanträge gegen die Verfü-
gung vom 18. Juli 2016 (act. 2 S. 2 = PC160037 act. 2 S. 2; neben dem Beru- fungsverfahre n über die Schuldneranweisung und die Nichtigkeit der erwähnten Vereinbarung wurde ein Beschwerdeverfahren über die unentgeltliche Rechts- pflege vor der Vorinstanz angelegt). 1.6 Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde der Berufung gegen die Schuld- neranwei sung einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, mit dem Hinweis an die Adresse der Gesuchstellerin, dass sie innert 10 Tagen dazu Stellung nehmen könne. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin die Frist zur Beantwortung der Be- rufung angesetzt (act. 4). 1.7 Die Gesuchstellerin erstattete mit Eingabe vom 22. August 2016 die Beru- fungsantwort. Sie stellt die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 11). 1.8 Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 13. September 2016 nebst anderem darauf hin, dass Fürsprecher X. _____ den Gesuchsteller nicht mehr vertrete (act. 13/1). Fürsprecher X._____ erklärte auf Anfrage des Gerichtsschreibers, dass er den Gesuchsteller im vorliegenden Rechtsmittelverfahren noch vertrete (act. 14). Mit Eingabe vom 19. September 2016 nahm Fürsprecher X._____ so- dann für den Gesuchsteller Stellung zur Berufungsantwort (act. 17). 1.9 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 9/1-98, bzw. act. 5/1-98 im Verfahren PC160037). Beide Rechtsmittelverfahren sind spruchrei f (beim Beschwerdeverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege liegt das daran, dass die Gesuchstellerin durch dessen Ausgang ohnehin nicht be- schwert ist und deshalb keine Beschwerdeantwort einzuholen war). Der Gesuchstellerin sind indes noch die Doppel von act. 17 und act. 18 sowie das Doppel von act. 2 im Verfahren PC160037 zuzustellen. 2. 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässi g (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege sind dagegen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Der An-
trag des Gesuchstellers auf Gutheissung seines Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wurde daher als Beschwerde angelegt (vgl. Geschäfts-Nr. PC160037). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens über vorsorgliche Mass- nahmen i st zum ei nen die Anweisung an den Arbeitgeber des Gesuchstellers, für die Dauer von dessen Unterhaltspflicht Fr. 500.00 von seinem Lohn direkt an die Gesuchstelleri n zu überweisen. Der Kläger verfolgt mit diesem Begehren wirt- schaftliche Interessen. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Der Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gegeben. Die angefochtene Anweisung ist unbefristet, und sie bezieht sich nach ihrem Wortlaut nicht nur auf die Unterhaltsbeiträge während des Scheidungsverfahrens. Daher rechtfertigt es sich, den Streitwert in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO zu be- rechnen. Daraus ergibt sich ein Betrag von Fr. 120'000.00. Zum anderen strebt der Gesuchsteller auch vor dieser Instanz die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung bzw. der Verfügung vom 3. Februar 2016 an. Auch wenn er nach dem Wortlaut seiner Berufungsanträge lediglich die Aufhe- bung der Verfügung "betreffend Schuldneranweisung" verlangt, hält er i n sei nen wei teren Ausführunge n ausdrücklich auch hinsichtlich Nichtigkeit der Vereinba- rung vollumfänglich an der Gesuchsantwort fest (act. 2 S. 4). Dieser Antrag hat neben der auch damit verfolgten Aufhebung der Anweisung (weil diese in der Vereinbarung als Säumnisfolge vorgesehen wurde) hi nsi chtli ch der Feststellung der offenen Unterhaltsschuld für die Zeit von Oktober 2015 bis und mit Januar 2016 einen zusätzlichen Streitwert von Fr. 6'500.00, da der Gesuchsteller den entsprechenden Ausstand auf lediglich Fr. 280.00 beziffert (act. 2 S. 6). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet erhobene Berufung ist somit einzu- treten. 2.3 Auch auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren ist einzu- treten (Art. 121 ZPO).
2.4 Die beiden Rechtsmittelverfahren sind im jetzigen Zeitpunkt wie erwähnt beide spruchrei f. Si e hängen i nhaltlich eng zusammen, zumal die Vorinstanz dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege lediglich mit Hinweis auf die Aus- sichtslosigkeit seiner Begehren verweigerte (vgl. act. 8 S. 11; die Mittellosigkeit des Gesuchstellers bejahte die Vorinstanz am 25. April 2016, als sie ihm für das Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, vgl. act. 9/58). Wäh- rend die eigentliche Prüfung der Standpunkte des Gesuchstellers Berufungs- thema ist, ist im Beschwerdeverfahren somit in erster Linie über die Aussichts- losigkeit derselben Standpunkte zu entscheiden. Das geschieht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sinnvollerweise im gleichen Verfahren. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Rechtsmittelverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und sie unter der Geschäftsnummer LY160027 weiterzu- führen. Das Verfahren PC160037 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. 3. 3.1 Die Gesuchstellerin beantragte in der Berufungsantwort die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 11 S. 2). Aus i hren wei teren Ausführunge n ergi bt sich, dass dieser Antrag nur auf die Arbeitgeberanweisung bezogen ist (weil diese auch nach i hrer Auffassung auf unri chti gen Annahmen über di e erfolgten Zah- lungen basiert), aber nicht auf die (in der angefochtenen Verfügung vernei nte) Nichtigkeit der Vereinbarung vom 3. Februar 2016 (act. 11 passim und S. 3). 3.2 Die Gesuchstellerin hat mit diesem Antrag ihr vor Vorinstanz gestelltes Be- gehren auf Anordnung der Anweisung zurückgezogen. Das hat nach Art. 241 Abs. 2 ZPO – auch vor der Rechtsmittelinstanz (vgl. S TAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 23 N 18) – die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Insoweit ist das Verfahren somit abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. 4.1 Zu entscheiden ist nach dem Gesagten noch über den Antrag des Gesuch- stellers zur Feststellung der Nichtigkeit. Der Gesuchsteller ist der Meinung, die
Vorinstanz hätte die Nichtigkeit der Verfügung bzw. der Vereinbarung vom 3. Februar 2016 feststellen müssen, weil die juristische Mitarbeiterin Edith Steinmann, welche das Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. Oktober 2015 unter- zeichnet habe, dafür nicht berechtigt gewesen sei. Die Gesuchstellerin habe lediglich Rechtsanwalt Y._____ bevollmächtigt, und es sei auch nicht bekannt, ob Edith Steinmann über die Venia verfügt habe. Entgegen der Vorinstanz sei der Mangel sodann durch die Teilnahme von Rechtsanwalt Y._____ an der Verhand- lung vom 3. Februar 2016 nicht geheilt worden, da ein Mangel in den Prozess- voraussetzungen nicht durch Einlassung geheilt werden könne. Im Übrigen sei er, so der Gesuchsteller weiter, anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2016 ge- täuscht worden. Die Verfügung bzw. Vereinbarung sei somit als ni chti g und recht- li ch ni cht exi stent zu betrachten (act. 2 S. 4-7). 4.2 Dem Standpunkt des Gesuchstellers ist nicht zu folgen. Der Vergleich mit der Einlassung geht fehl. Kann der Mangel (Fehlen der Unterschrift einer berech- tigten Person) durch Nachholen der Unterschrift geheilt werden (unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 2 ZPO geht auch der Gesuchsteller davon aus, vgl. act. 2 S. 4, vgl. weiter act. 8 S. 7), so kann es sich mit einer entsprechenden Erklärung zu Proto- koll nicht anders verhalten. Rechtsanwalt Y._____ hielt anlässlich der Verhand- lung vom 3. Februar 2016 vollumfänglich am Gesuch um Schuldneranweisung fest (Vi-Prot. S. 20 f.). Diese Erklärung ist einer nachträglich angebrachten Unter- schrift gleichwertig. Die Behauptung des Gesuchst ellers, Rechtsanwalt Y._____ habe das Gesuch anlässlich der Verhandlung nicht "erneuert" (act. 17 S. 1), ist vor diesem Hintergrund (wie soeben zitiert: Vi-Prot. S. 20 f.) aktenwidrig. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der blinde Rechtsvertreter der Gesuch- stellerin zuweilen schon rein faktisch auf die Mitwirkung seiner Mitarbeiterinnen angewiesen ist. Hinzu kommt, dass die Parteien an der Verhandlung vom 3. Februar 2016 die bereits mehrfach erwähnte Vereinbarung abschlossen. Diese führte als sog. Ent- scheidsurrogat eo ipso zur Beendigung des damaligen Verfahrens über vorsorg- li che Massnahmen (Art. 241 Abs. 2 ZPO).
Die als weiteres Argument für Nichtigkeit auch vor dieser Instanz geltend gemach- te Täuschung des Gesuchstellers (vgl. act. 2 S. 6 f.) wäre, auch wenn sie vorläge, von vornherein nicht geeignet, die Nichtigkeit der Vereinbarung herbeizuführen. Auch mit Willensmängeln behaftete Vergleiche haben die Wirkung rechtskräftiger Entscheide (Art. 241 Abs. 2 ZPO), solange sie nicht mit Revision (Art. 328 ZPO) angefochten werden (so bereits die Vorinstanz, act. 8 S. 8). Dass der (anwaltlich vertretene) Gesuchsteller das getan hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Auf den Täuschungsvorwurf ist daher nicht weiter ei nzugehen. 4.3 Die Vorinstanz hat die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 3. Februar 2016 somit offenkundig zu Recht verneint. Insoweit ist die Berufung daher abzuweisen. 5. 5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchstellerin habe die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten mit ihrem Begehren um Schuldneranweisung verursacht. Dabei handle es sich um unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO, weil das Begehren sich auf die rückstehenden Unterhaltsschulden bezogen habe, welche im damaligen Zeitpunkt bereits getilgt gewesen seien. Die Gesuchstellerin habe das eingestanden. Sie habe daher die erstinstanzlichen Kosten zu tragen (act. 17 S. 4). Die Gesuchstellerin beantragte demgegenüber eine hälftige Verteilung der erstinstanzlichen Kosten (act. 11 S. 2). Nachdem die Gesuchstellerin ihr Begehren um Schuldneranweisung zurückgezo- gen hat, ist der Gesuchsteller insoweit vor der Vorinstanz als obsiegende Partei zu betrachten. Die Gesuchstellerin wird insoweit bereits nach Art. 106 Abs. 1 f. ZPO kosten- und entschädigungspflichtig, so dass offen bleiben kann, ob unnöti- ge Kosten nach Art. 108 ZPO anfielen. Der Gesuchsteller unterlag dagegen vor der Vorinstanz mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 3. Februar 2016, und damit hat es auch nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens sein Bewenden. Die beiden Aspekte haben im vorinstanzlichen Verfahren etwa gleich viel Raum eingenom-
men. Daher ist die von der Gesuchstellerin beantragte hälftige Aufteilung der erst- instanzlichen Kosten angemessen und sind die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren wettzuschlagen. 5.2 Die Vorinstanz bestellte der Gesuchstellerin für das ersti nstanzli che Verfah- ren über die vorsorglichen Massnahmen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, schrieb aber das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten ab, weil der Ge- suchstellerin keine Kosten auferlegt wurden (act. 9 S. 11). Jetzt, da der Gesuch- stellerin Kosten auferlegt werden, wird die Vorinstanz darüber formell noch zu entscheiden haben, da jede Instanz diesen Entscheid für ihr Verfahren selber zu treffen hat (und die obere Instanz erst im Falle der Abweisung des Gesuchs an- gerufen werden kann). Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraus- setzungen in der angefochtenen Verfügung bereits bejahte. 5.3 Der Anspruch des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist Beschwerdethema. Die Vor- instanz kam wie erwähnt zum Schluss, der Standpunkt des Gesuchstellers sei aussi chtslos i m Si nne von Art. 117 lit. b ZPO (act. 8 S. 11). 5.3.1 Der Gesuchsteller verweist zur Begründung seiner Beschwerde zunächst auf seine Prozessarmut (PC160037 act. 2 S. 13 f.). Die Vorinstanz hat, wie be- reits erwähnt, die Mittellosigkeit (auch) des Gesuchstellers i m Si nne von Art. 117 lit. a ZPO bejaht (act. 9/58 S. 2). Gründe, weshalb der Sachverhalt insoweit heute anders zu würdigen wäre, sind nicht ersichtlich. 5.3.2 Was die Aussichtslosigkeit der Standpunkte des Gesuchstellers betrifft, ist zu differenzieren. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Schuldneranweisung und den dieser zugrundeliegenden Unterhaltsrückständen bestanden offenbar Unklarhei ten (vgl. auch die Gesuchstellerin, act. 11 S. 3 ff.). Vor diesem Hinter- grund und in Berücksichtigung des Umstands, dass die Gesuchstellerin ihr ent- sprechendes Begehren (auf die Beschwerde des Gesuchstellers hin) zurückzog, kann dem Gesuchsteller insoweit nicht entgegen gehalten werden, sein Stand- punkt sei von Anfang an aussichtslos gewesen.
Der Standpunkt des Gesuchstellers zur Thematik Nichtigkeit der Vereinbarung vom 3. Februar 2016 war dagegen klar unbegründet. Es ist dazu auf das oben Gesagte zu verweisen (vgl. vorne Ziff. 4). Insoweit erweist sich der Standpunkt des Gesuchstellers als aussichtslos. 5.3.3 Die beiden Aspekte Feststellung der Nichtigkeit und Schuldneranweisung haben im Verfahren wie bereits erwähnt etwa gleich viel Raum eingenommen (soeben Ziff. 5.1). Daher ist dem Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Umfang der Hälfte der zu deckenden Kosten (Gerichtskosten und Rechtsvertretungskosten) zu gewäh- ren. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Im darüber hinaus gehenden Um- fang ist sie abzuweisen. 5.4 Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädi gungsfolgen für beide Rechtsmittelverfa hre n bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum (vori nstanzli che n) Endentscheid zuzuwarte n (Art. 104 Abs. 3 ZPO). 5.4.1 Zum Mass des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Berufungsverfahren gilt das zum erstinstanzlichen Verfahren Gesagte sinnge- mäss. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n bilden der eingangs aufgezeigte Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Sind wie vorliegend in ei- nem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess le- diglich finanzielle Belange zwischen den Ehegatten strittig, so berechnet sich die Entschei dgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (vgl. OGer ZH LY140011, Beschluss vom 7. Mai 2014, E. 5). § 4 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG (teilweise Erledigung ohne Anspruchsprüfung) erlauben ei- ne Reduktion der Gebühr auf einen dem Äquivalenzprinzip Rechnung tragenden Betrag von Fr. 1'200.00, die den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ist.
5.4.2 Die Gesuchstellerin wurde im Beschwerdeverfahren nicht angehört. Sie kann insoweit, auch wenn die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, nicht als unterliegende Partei betrachtet werden. Dagegen unterliegt der Staat in dem Umfang, in welchem dem Gesuchsteller i n Gutheissung seiner Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, also zur Hälfte, mit entsprechender Konsequenz für die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (BGE 140 III 501; OGerZH PQ150070 vom 1. Dezember 2015, E. 3). Die Entscheidgebühr ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach denselben Regeln festzusetzen wie für das Berufungsverfahren, wobei aber zu berücksichti- gen ist, dass mit der unentgeltlichen Rechtspflege nur ein Teilaspekt geprüft wur- de. Eine Gebühr von Fr. 400.00 ist angemessen, wovon die Hälfte aufgrund des Unterliegens des Staates auf die Staatskasse zu nehmen ist, während die andere Hälfte vom Gesuchsteller zu tragen ist. Die volle Parteientschädigung ist in Einklang mit den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 AnwGebV (insbesondere geringe Schwierigkeit des Falles sowie geringer not- wendiger Aufwand bei entsprechender Verantwortung) auf insgesamt Fr. 800.00 (Mehrwertsteuer darin inbegriffen) festzusetzen. Dem Gesuchsteller ist somit aus der Staatskasse eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.00 i nkl. MwSt. zuzusprechen. 5.4.3 Die Entscheidgebühr für das (vereinigte) Verfahren ist somit insgesamt auf Fr. 1'600.00 festzusetzen. Davon sind Fr. 600.00 der Gesuchstellerin und Fr. 800.00 dem Gesuchsteller aufzuerlegen und Fr. 200.00 auf die Staatskasse zu nehmen. 5.5 Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands (vgl. act. 2 S. 13 ff., act. 11 S. 6), der Gesuchsteller sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren (PC160037 act. 2 S. 13 ff.). Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit beider Parteien im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO (act. 8 S. 11, act. 9/58). Dem ist für beide Rechtsmittelverfahren zu zusti mme n.
Der Standpunkt der Gesuchstellerin war im Übrigen nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO), und die Gesuchstellerin war auf rechtlichen Beistand angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), weshalb ihr für das Berufungsverfahren die unentgelt- li che Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Auf der Seite des Gesuchstellers ist analog zu den Ausführunge n zum vori nstanz- lichen Verfahren (vorne Ziff. 5.3) auch hier zu differenzieren. Was die angefochte- ne Schuldneranweisung angeht, war die Position des Gesuchstellers ni cht aus- sichtlos. Das Festhalten am Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit war dagegen offenkundig ohne Erfolgsaussichten. Insoweit ist das Gesuch des Gesuchstellers daher abzuweisen. Die beiden Aspekte des Berufungsverfa hre ns si nd auch i n diesem Zusammenhang je hälftig zu gewichten. Für das Beschwerdeverfahren gilt dasselbe, da das Festhalten am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entspre- chend für den einen Aspekt aussi chtslos war und für den anderen ni cht. Daher ist dem Gesuchsteller für beide Rechtsmittelverfahren im Umfang der Hälf- te der zu deckenden Kosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5.6 Fürsprecher X._____ hat seine Honorarnote für die Rechtsmittelverfahren bereits zu den Akten gereicht (act. 18). Über seine Entschädigung kann daher be- funden werden. Für beide Rechtsmittelverfahren wäre nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV unter Berücksichtigung der Honorarnote eine Entschädi gung von total Fr. 2'600.00 angemessen, und für die weitere Rechts- schrift vom 19. September 2016 wäre ein Zuschlag von Fr. 600.00 zuzusprechen (alles inkl. MwSt.). Im Umfang der Hälfte davon, also mit Fr. 1'600.00 inkl. MwSt., ist der Rechtsbeistand als unentgeltlicher aus der Staatskasse zu entschädigen. Davon abzuziehen ist die auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung aus der Staatskasse von Fr. 400.00, die bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege dem unentgeltlichen Rechtsbeistand direkt ausbezahlt wird. Es verbleibt eine Restanz von Fr. 1'200.00, die dem Rechtsbeistand unter dem Titel Entschädigung als un- entgeltlicher Rechtsbeistand auszuzahlen ist. Zusätzlich ist ihm die Hälfte der gel- tend gemachten Barauslagen zu ersetzen, wobei für Kopien praxisgemäss aber
nur Fr. –.50 pro Kopie ausgerichtet werden. Das führt zu einem Barauslagen- ersatz von Fr. 49.35 zuzüglich 8% MwSt., total Fr. 53.30. Über die Entschädigung von Rechtsanwalt Y._____ wird nach Vorlage der Honorarnote entschieden werden. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren Nr. PC160037 wird mit dem vorliegenden Ver- fahren LY160027 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. PC160037 wird als dadurch erledigt ab- geschrieben. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren LY160027 die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren LY160027 und für das Beschwerdeverfahren PC160037 im Umfang der Hälfte der dabei entste- henden Prozesskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Fürsprecher X._____ ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand be- stellt. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird das Gesuch um Bewilligung un- entgeltlicher Rechtspflege abgewiesen. 4. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben, soweit es die angefochtene Anweisung an den Arbeitgeber des Gesuchstellers betraf. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 dahingefallen sind. 6. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttel ri chten si ch nach dem nachfolgen- den Erkenntni s.
und erkannt 1. D i e Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Dispositivziffern 1 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 werden bestätigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Gesuchsteller für das Verfahren über die vorsorglichen Massnahmen vor der Vorinstanz (Ver- fügung vom 18. Juli 2016) im Umfang der Hälfte der dabei entstehenden Prozesskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der dem Gesuchsteller auferlegte Teil wird zu 50% auf- grund der insoweit gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staats- kasse genommen. Auf der Seite der Gesuchstellerin bleibt der Entscheid über die unentgelt- liche Rechtspflege vorbehalten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Berufungs- und das Be- schwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.00 festgesetzt. Davon werden Fr. 800.00 dem Gesuchsteller und Fr. 600.00 der Gesuchstellerin auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden 50% des dem Gesuchsteller auferlegten Teils und der ganze der Gesuchstellerin auferleg- ten Teil einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungs- recht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO). 5. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 400.00 zulasten der Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen zugesprochen.
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 126'500.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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