LY160019•Noven in der Berufung.
LY160019Obergericht Zürich / II. Zivilkammer21.07.2016
Präzisierung zur Situation, wenn der Sachverhalt wie in Kinderbelangen von Amtes wegen zu "erforschen" (und nicht wie nach der sozialen Untersuchungsmaxime nur "festzustellen") ist.
Art. 229 und 317 ZPO, Noven in der Berufung. Präzisierung zur Situation, wenn der Sachverhalt wie in Kinderbelangen von Amtes wegen zu "erforschen" (und nicht wie nach der sozialen Untersuchungsmaxime nur "festzustellen") ist.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2.2.1.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) i m Berufungsverfahre n nur noch berücksi chti gt, wenn si e ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Vo- raussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwen- dungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Eine ana- loge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz im Anwen- dungsbereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung – voraussetzungslos – zugelassen werden, fällt für das ober- gerichtliche Verfahren ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 6 2 5 E. 2.2 S. 626 f.; zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.2). Auch wenn Noven grundsätzli ch i m ersten Schri ftenwechsel – d.h. der Berufungs- bzw. Berufungsantwortsc hri f t – vorzutragen sind, rechtfertigt es sich aus prozess- ökonomischen Gründen, Noven unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn di e Berufungs- instanz einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Berufungsverhandlung anord- net oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen lässt (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.5). Zu beachten bleibt jedoch trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf das Berufungsverfahren, dass das Gericht und damit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu er- forschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von si ch aus noch Untersuchunge n anstellen kann (vgl. BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). Noveneingaben der Parteien dürfen daher im obergericht- lichen Verfahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind,
jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als der Richter dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen er im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchunge n nachzugehen hat.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 21. Juli 2016 Geschäfts-Nr.: LY160019-O/U