Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY160011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 20. Mai 2016 i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Februar 2016; Proz. FE140198
Erwägungen I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Juni 1993 verheiratet und haben zwei gemein- same Kinder, nämli ch C., geboren am tt.mm.1993, und D., geboren am tt.mm.1996 (act. 7/3). Mit Urteil vom 11. Dezember 2013 merkte das Einzelge- richt in Eheschutzssachen des Bezirksgerichts Horgen u.a. vor, dass die Parteien seit 3. August 2012 auf unbestimmte Zeit getrennt leben, und ordnete die Güter- trennung per 31. Januar 2013 an (act. 7/4 S. 4 = act. 7/5/58 S. 4). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 erhob die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) sodann die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB (act. 7/1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2015 (Prot. Vi S. 5 f.) schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Teilvereinbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens, worin der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) u.a. bestätigte, über ein Vermögen von Fr. 690'000.– zu verfügen (act. 7/27). 2. Der Termin vom 25. September 2015 zur Fortsetzung der Einigungsver- handlung musste wegen Krankheit und damit einhergehender Verhandlungsunfä- higkeit des Beklagten verschoben werden (act. 7/61; act. 7/70-73). Bi s zum 13. Oktober 2015 lagen trotz mehrfacher Aufforderungen und mehrfach erstreck- ter Fristen (vgl. act. 7/6; act. 7/17; act. 7/55; act. 7/62; act. 7/70; act. 7/76; act. 7/78; act. 7/88) einzig zwei Kontoauszüge des Beklagten mit Vermögens- stand per 31. August 2015 im Recht (act. 7/79/1-3). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 ersuchte der Beklagte unter Beilage eines Arztzeugnisses (act. 7/83) um Dispensation von der persönlichen Anwesenheitspflicht für den neu angesetzten Termin vom 10. November 2015 (act. 7/76), was ihm bewilligt wurde (act. 7/88). 3. Am 29. Oktober 2015 verlangte die Klägerin sodann den Erlass von super- provisorischen Massnahmen mit folgenden Anträgen (act. 7/90 S. 2 ff.):
Eventualiter sei dem Beklagten unter Androhung der Strafe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu verbieten, ohne Zustimmung der Klägerin über Guthaben auf dem E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Sparkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... und E._____-Privatkonto EUR, Konto-Nr.: ... zu verfügen mit Ausnahme von gesamthaft auf all diesen Konti zusammen höchstens Fr. 5'343.– pro Monat und mit Ausnahme von Zahlungen auf die auf den Namen der Klägerin lauten- den Konti.
Im Falle der Gutheissung des Eventualantrages sei die Arbeitslosenkasse F., ... [Adresse], insbesondere Zahlstelle ..., anzuweisen, die vollständi- gen Arbeitslosengelder auf das auf den Namen des Beklagten lautende E. Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... zu überweisen.
Subeventualiter sei dem Beklagten unter Androhung der Strafe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu verbieten, ohne Zustimmung der Klägerin über Guthaben auf dem E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Sparkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... und E._____-Privatkonto EUR, Konto-Nr.: ... zu verfügen mit Ausnahme von gesamthaft auf all diesen Konti zusammen höchstens Fr. 6'100.– pro Monat und mit Ausnahme von Zahlungen auf die auf den Namen der Klägerin lauten- den Konti.
Im Falle der Gutheissung des Subeventualantrages sei die Arbeitslosenkasse F., ... [Adresse], insbesondere Zahlstelle ..., anzuweisen, die vollständi- gen Arbeitslosengelder auf das auf den Namen des Beklagten lautende E.-Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... zu überweisen. 2. Zudem sei dem Beklagten unter Androhung der Strafe von Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu verbieten, ohne Zustimmung der Klägerin über Guthaben einerseits auf sämtlichen anderen auf seinen Namen lautenden Kon- ti und andererseits auf sämtlichen Konti, bezüglich welchen der Gesuchsgeg- ner wirtschaftlich Berechtigter ist, je bei der E._____ und bei sämtlichen Ban- ken und der Post zu verfügen. 3. Die E._____ ... [Adresse], sei anzuweisen Konti belastende Verfügungen auf den Konti E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Sparkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... und E._____-Privatkonto EUR, Konto-Nr.: ... mit Ausnahme von Zahlungen auf die auf den Namen der Klägerin lautenden Konti nur noch mit Zustimmung der Klägerin auszuführen.
Eventualiter sei die E._____ ... [Adresse], anzuweisen Konti belastende Verfü- gungen auf den Konti E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Spar- konto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... und E._____-Privatkonto EUR, Konto-Nr.: ... nur noch mit Zustimmung der Klägerin auszuführen mit Ausnahme von Zahlungen auf die auf den Namen der Klägerin lautenden Konti und mit Ausnahme von gesamthaft auf all diesen genannten Konti des Beklagten zusammen höchstens Fr. 5'343.– pro Monat.
Subeventualiter sei die E._____ ... [Adresse] anzuweisen, die Konti belasten- den Verfügungen auf den Konti E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Sparkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ...
und E.-Privatkonto EUR, Konto-Nr.: ... nur noch mit Zustimmung der Klägerin auszuführen mit Ausnahme von Zahlungen auf die auf den Namen der Klägerin lautenden Konti und mit Ausnahme von gesamthaft auf all diesen ge- nannten Konti des Beklagten zusammen höchstens Fr. 6'100.– pro Monat. 4. Die E. ... [Adresse], sei anzuweisen, Verfügungen auf sämtlichen ande- ren auf den Namen des Beklagten lautenden Konti und auf sämtlichen Konti bezüglich welchen der Beklagte wirtschaftlich Berechtigter ist je nur noch mit Zustimmung der Klägerin auszuführen. 5. Die E._____ ... [Adresse], sei anzuweisen, der Klägerin Kontoauszüge über sämtliche auf den Konti stattgefundenen Transaktionen für die Zeit vom 31. Dezember 2012 bis zum 28. Oktober 2015 in Bezug auf die Konti E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Sparkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... und E.-Privatkonto EUR, Konto-Nr.: ... sowie in Bezug auf sämtliche anderen bei der E. auf den Namen des Beklagten lautenden Konti und sämtlichen Konti, bezüglich welcher der Beklagte wirtschaftlich Berechtigter ist, herauszugeben. 6. Der Beklagte sei unter Androhung der Strafe gestützt auf Art. 292 StGB im Fal- le der Widerhandlung zu verpflichten, der Klägerin Kontoauszüge über sämtli- che auf den Konti stattgefundenen Transaktionen für die Zeit vom 31. Dezem- ber 2012 bis zum 28. Oktober 2015 in Bezug auf die Konti E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Sparkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ P r i va t k on- to CHF Konto-Nr.: ... und E._____-Privatkonto EUR, Konto-Nr.: ... sowie in Bezug auf sämtliche anderen, bei irgendwelchen Banken auf den Namen des Beklagten lautenden Konti und sämtlichen Konti bezüglich welcher der Beklag- te wirtschaftlich Berechtigter ist, herauszugeben. 7. Die Anträge Nr. 1 bis 6 seien superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung des Beklagten, je eventualiter unter kurzer Fristansetzung zur Stellungnahme durch den Beklagten zu erlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus MWST zulasten des Beklagten.
In Guthei ssung der Massnahme-Eventualbegehren verbot die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 (act. 7/93) superproviso- ris ch, ohne Zustimmung der Klägerin – unter Ausnahme von (i ) monatli ch i nsge- samt Fr. 5'343.– und (ii) von Zahlungen auf Konti der Klägerin – über Guthaben auf den bekannten E.-Konti zu verfügen. Weiter verbot die Vorinstanz dem Beklagten superprovisorisch, ohne Zustimmung der Klägerin über dessen sämtli- che anderen Konti zu verfügen. Die E. AG (fortan E.) wurde entspre- chend angewiesen. Den Antrag um superprovisorische Anordnung von Auskünf- ten (vgl. act. 7/90 S. 4 f. Ziff. 5-6) wies die Vorinstanz mangels zeitlicher Dring- lichkeit indes ab (act. 7/93 S. 13 f.). Der Beklagte beantragte in seiner Stellung- nahme vom 17. November 2015 zum Provisorium, dass die Massnahmebe- gehren der Klägerin abzuweisen und die superprovisorisch bereits angeordneten Massnahmen aufzuheben seien (act. 9/112 S. 2). 5. Mit Eingabe vom 3. November 2015 ersuchte die Klägerin erneut darum, dass die E. superprovisorisch anzuweisen sei, der Klägerin Kontoauszüge über sämtliche Transaktionen im Zeitraum vom 31. Dezember 2012 bi s zum 28. Okto-ber 2015 (i) auf den bekannten E.-Konti , (ii) auf sämtlichen ande- ren bei der E. auf den Namen des Beklagten lautenden Konti sowie (iii) auf denjenigen Konti, an denen der Beklagte der wirtschaftlich Berechtigte ist, her- auszugeben (act. 7/99 S. 2 i.V.m. act. 7/90 S. 4 f. Ziff. 5). Am 4. November 2015 erliess die Vori nstanz gestützt darauf sodann folgende Verfügung (act. 7/103 S. 7 f.): "1. Die E._____ [...] wird angewiesen, der Klägerin unverzüglich Kontoaus- züge über sämtliche auf den Konti stattgefundenen Transaktionen für die Zeit vom 31. Dezember 2013 bis zum 28. Oktober 2015 in Bezug auf die Konti E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Sparkon- to CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... und E.-Privatkonto EUR, Konto-Nr.: ... sowie in Bezug auf sämtliche anderen bei der E. auf den Namen des Beklagten lautenden Kon- ti und sämtlichen Konti an welchen der Beklagte allein oder zusammen mit Dritten beteiligt ist und/oder bezüglich welcher er über eine Voll- macht verfügt, herauszugeben. 2. Die E._____ [...] wird angewiesen, der Klägerin einen Kontoauszug des E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... mit dem Vermögensstand per 31. Januar 2013 herauszugeben.
Im Übrigen wird das Gesuch der Klägerin um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Kontoauszüge über sämt- liche auf den Konti stattgefundenen Transaktionen für die Zeit vom 31. Dezember 2012 bis 30. Dezember 2013) abgewiesen. [4. Fristansetzung an Beklagten zur Stellungnahme sowie 5. Mitteilungssatz]"
In der Stellungnahme vom 24. November 2015 zum Provisorium beantragte der Beklagte, dass auf diese Massnahmeanträge nicht einzutreten sei bzw. diese eventualiter abzuweisen seien und die Klägerin eventualiter zu ver- pflichten sei, ihm sämtliche von der E._____ erhaltenen Unterlagen in gut leserlicher Kopie herauszugeben (act. 9/117 S. 2). 6. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2016 (Fortsetzung der Eini- gungsverhandlung vom 10. November 2015/Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen) änderte bzw. ergänzte die Klägerin ihre Massnahmeanträge (Prot. Vi S. 34 f.): 1. Es sei der Bedarf des Beklagten dahingehend abzuändern, dass ihm nicht mehr wie bis anhin Fr. 5'343.– monatlich zur Verfügung stehen, sondern lediglich Fr. 3'318.– monatlich. 2. Es sei die Verfügungsbeschränkung auf den nachstehend genannten E._____ Konti entsprechend abzuändern, dass dem Beklagten lediglich noch das Recht zustehen soll, Fr. 3'318.– monatlich zu beziehen. 3. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Strafe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu verbieten, ohne Zustimmung der Klägerin über Guthaben auf dem E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Sparkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... und E._____ Privatkonto EUR Konto-Nr.: ... zu verfügen, mit Ausnahme von gesamthaft auf all diesen Konti zusammen höchs- tens Fr. 3'318.– pro Monat und mit Ausnahme von Zahlungen auf die auf den Namen der Klägerin lautenden Konti. 4. Die E._____ [...] sei anzuweisen, die Konti belastenden Verfügungen auf den Konti E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Spar- konto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: und E._____ Privatkonto EUR Konto-Nr.: nur noch mit Zustimmung der Klä- gerin auszuführen, mit Ausnahme von Zahlungen auf die auf den Na- men der Klägerin lautenden Konti und mit Ausnahme von gesamthaft auf all diesen genannten Konti des Beklagten zusammen höchstens Fr. 3'318.– pro Monat. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beklagten. Ferner stellte die Klägerin folgenden Antrag (Prot. Vi S. 45 sowie S. 47):
welchen der Beklagte wirtschaftlich Berechtigter ist, je nur noch mit Zustimmung der Klägerin auszuführen. 5. Das Begehren der Klägerin, die E._____ ... [Adresse], sei anzuweisen, der Klägerin unverzüglich Kontoauszüge über sämtliche auf den Konti stattgefundenen Transak- tionen für die Zeit vom 31. Dezember 2013 bis zum 28. Oktober 2015 in Bezug auf die Konti E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ..., E._____ Sparkonto CHF Konto- Nr.: ..., E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... und E.-Privatkonto EUR, Konto-Nr.: ... sowie in Bezug auf sämtliche anderen bei der E. auf den Na- men des Beklagten lautenden Konti und sämtlichen Konti an welchen der Beklagte allein oder zusammen mit Dritten beteiligt ist und/oder bezüglich welcher er über eine Vollmacht verfügt, herauszugeben, wird infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben. 6. Die E._____ ... [Adresse], wird angewiesen, der Klägerin einen Kontoauszug des E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... mit dem Vermögensstand per 31. Januar 2013 herauszugeben. 7. Die Klägerin wird angewiesen, dem Beklagten sämtliche von der E._____ AG erhal- tenen Unterlagen in gut leserlicher Kopie herauszugeben. 8. Die Anträge des Beklagten werden im Übrigen abgewiesen. 9. Die G._____ Gm bH, ... [Adresse], wird angewiesen, unverzüglich sämtliche Kredit- karten des Beklagten, insbesondere die "Swiss Miles an More World Mastercard (Standard)", Konto-Nr. ..., und die "Miles and More VISA (Gold)", Konto-Nr. ..., zu sperren und bis auf Widerruf keinerlei neue Kreditkarten für den Beklagten auszu- stellen. 10. Es wird dem Beklagten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungs- fall [recte: Widerhandlungsfall] verboten, irgendwelche auf seinen Namen lautenden Kreditkarten zu benutzen. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin abgewiesen. [11. und 12. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung] 7.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 29. Februar 2016 fristgerecht Berufung (act. 2). Noch während der Rechtsmittelfrist reichte der Beklagte am 2. März 2016 eine mit "Ergänzende Berufungsbegründung und ver- besserte Berufungsanträge" überschriebene Eingabe ein und stellte folgende An- träge (act. 4): "1. Es sei der angefochtene Entscheid bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 8., 9. und 10. aufzuheben und es seien die entsprechenden Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten abzuweisen. 2. Eventualiter seien
a. die Dispositiv-Ziffern 1. und 3. der Verfügung der Vorinstanz vom 18.02.2016 (Nr. FE140198-F/Z12/Bö) dahingehend zu ändern, dass die Verfügungsbeschränkung über nachstehende Bankkonti gesenkt wird, damit der Beklagte monatlich über CHF 7500.00 verfügen kann;
b. Zusätzlich sei dem Beklagten zu gestatten, über einen Betrag von CHF 35'000 auf den Konti gemäss Begehren 2.a. zu verfügen, um an- gefallene Schulden zu begleichen. 3. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rück zu weisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." 7.3. In prozessualer Hinsicht beantragte er sodann, dass der Berufung die auf- schiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 4 S. 3). Mit Verfügung vom 10. März 2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 9). 7.4. Mit Eingabe vom 21. März 2016 erstattete die Klägerin fristgerecht die Be- rufungsantwort. Sie stellte folgende Anträge (act. 11 S. 1 f.): "Die materiellen und prozessualen Anträge des Beklagten und Berufungsklä- gers seien – sofern nicht schon erfolgt – vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Februar 2016 sei vollumfänglich zu bestä- tigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus MWST zulasten des Be- klagten und Berufungsklägers." 7.5. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde die Berufungsantwort (act. 11) samt Beilagen (act. 12/1-4) dem Beklagten zugestellt (act. 14). Dazu hat er sich nicht vernehmen lassen. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 7/1- 141). Das Verfahren ist spruchreif. II.
ausführen, dass der Beklagte das Prozessthema mit seinen Anträgen bereits mit der Eingabe vom 29. Februar 2016 festgelegt habe. Darauf sei er zu behaften. Mit der ergänzenden Eingabe vom 2. März 2016 sei das Prozessthema unzulässig ausgeweitet worden; es handle sich um eine unzulässige Klageänderung (act. 11 S. 2 f.). 2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Es handelt sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert der gesetzten Frist ab- schli essend zu begründen. Nachfri sten zur nachträglichen Behebung von Män- geln werden unter Vorbehalt von Art. 132 ZPO nicht angesetzt. Zulässig ist hin- gegen die Verbesserung eines Mangels, wenn diese Ergänzung innert noch offe- ner Rechtsmittelfrist erfolgt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 12 m.w.H.; OGer ZH, RA120003 vom 24. Februar 2012, E. 3). Dies bezieht sich so- wohl auf die Begründung (BGer, 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4 m.w.H.) als auch auf die Anträge (vgl. schon BGE 62 II 46, E. 1). Die geänderten Anträge des Beklagten sowie die ergänzende Begründung (act. 4 S. 1 ff.) sind somit entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Weiteres zulässig und vorliegend als massgeblich zu berücksichtigen. III.
derungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244, E. 2.1; ZK ZPO- Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 38 m.w.H.). Wohl ficht der Beklagte auch Dispositivziffer 5 der Verfügung an (act. 4 S. 2), die ebenfalls die Edition von Bankunterlagen zum Gegenstand hat, erwähnt in seinen Eingaben jedoch mit keinem Wort, weshalb der entsprechende Abschreibungsentscheid zu Unrecht er- folgt sein soll (vgl. act. 2 S. 1 ff. sowie act. 4 S. 1 ff.). Entsprechend ist auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten. 1.3. Zur Begründung der im Übrigen angefochtenen Teile der Verfügung vom 18. Februar 2016 (act. 4 S. 2) führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Klä- gerin habe glaubhaft gemacht, dass der Beklagte am Stichtag der Gütertrennung am 31. Januar 2013 über Errungenschaftsmittel von mindestens Fr. 681'735.75 verfügte, während bei i hr nur von unwesentlicher Errungenschaft auszugehen sei. Im Weiteren sei auch glaubhaft, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu- sätzlich eine güterrechtliche Ersatzforderung von Fr. 60'000.– zustehe. Die Vor- instanz hielt weiter fest, dass sich das Vermögen des Beklagten seit dem Stichtag vom 31. Januar 2013 ohne plausible Erklärung rapide um mehrere hunderttau- send Franken verringert habe. Die Darstellung der Klägerin, dass der Beklagte sein Vermögen verprasse oder verschwinden lasse, erscheine vor diesem Hinter- grund nicht an den Haaren herbeigezogen. Jede weitere Verfügung des Beklag- ten führe dazu, dass die Klägerin ihre güterrechtli chen Ansprüche ni cht werde durchsetzen können, weshalb die Anordnung einer Verfügungsbeschränk ung i m Si nne von Art. 178 Abs. 1 ZGB gerechtfertigt sei (act. 6 S. 15-18). 1.4. Die Vorinstanz erachtete den klägerischen Abänderungsantrag anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2016 (Prot. Vi S. 34; vgl. Ziff. I./ 6) für formell zu- lässig, kam jedoch zum Schluss, dass der dem Beklagten bis anhin gestattete Höchstbetrag von Fr. 5'343.– (act. 7/93 S. 13 f.) nicht auf Fr. 3'318.–, sondern (in- folge gesenkter Steuerbelastung im Umfang von monatli ch Fr. 450.– und gleich- zeitig gesteigerten Gesundheitskosten von monatlich Fr. 150.–) auf Fr. 5'043.– festzusetzen sei. Dieser Betrag sei dem Beklagten im Sinne der Verhältnismäs- sigkeit zu belassen. Zur Sicherung der güterrechtli chen Ansprüche der Klägerin rechtfertige es sich aber, dem Beklagten die darüber hinausgehende Verfügung
über seine Konti ohne Zustimmung der Klägerin zu verbieten, es sei denn, es er- folge eine Zahlung auf ein Konto der Klägerin. Entsprechend sei auch die E._____ AG anzuweisen, Konti belastende Verfügungen nur noch in diesem Rahmen zuzulassen (act. 6 S. 18-23). 1.5. Zum Schutz der güterrechtli chen Ansprüche – so die Vorinstanz weiter – er- scheine es überdies notwendig, das zuständige Unternehmen anzuweisen, die Kreditkarten "Swiss Miles and More Mastercard (Standard)", Konto-Nr. ... sowie die "Miles and More VISA (Gold), Konto-Nr. ... zu sperren und bis auf Widerruf keinerlei neue Kreditkarten für den Beklagten auszustellen. Um zu verhi ndern, dass der Beklagte weitere Schulden bei Dritten anhäufe, sei es ihm im Weiteren zu verbieten, auf seinen Namen lautende Kreditkarten zu benutzen. Das Verbot auch auf Debitkarten zu erstrecken, sei jedoch unverhältnismässig, da es zum Schutz der Errungenschaft irrelevant sei, auf welche Weise der Beklagte – ob persönlich am Bankschalter oder per Debitkarte – über den monatlichen Freibe- trag verfüge (act. 6 S. 23-25). 2. 2.1. Der Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, dass zunächst die Gefähr- dung von güterrechtlichen Ansprüchen nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 4 S. 7). Im Weiteren habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beklagten ver- letzt, indem sie diverse rechtlich erhebliche und substantiierte Vorbingen – i nsbe- sondere zu den Schulden des Beklagten bzw. deren Bezahlung sowie der not- wendigen Prozessfinanzierung – ni cht gehört und berücksi chti gt habe. Offene Rechnungen i m Umfang von Fr. 29'429.35 (act. 4 S. 5) bzw. Fr. 35'000.– (act. 2 S. 5) seien jedoch glaubhaft gemacht worden. Dem Beklagten müsse es für ei ne angemessene Lebensführung mögli ch sei n, Schuldenti lgungs za hl unge n lei sten zu können (act. 2 S. 4 f.; act. 4 S. 3-6). Ausserdem erachtet der Beklagte den Um- fang der Verfügungsbeschränkung für unverhältnismässig, da sie betragsmässig nach oben nicht limitiert sei (act. 4 S. 7). Ihm werde ausserdem lediglich das nackte Existenzminimum belassen. Über weitere Beträge zur Bestreitung einer angemessenen Lebensführung dürf e der Beklagte nur mit Zustimmung der Kläge-
ri n verfügen. Ei ne solche Bevormundung über Massnahmen nach Art. 178 ZGB gehe nicht an (act. 2 S. 6; act. 4 S. 9 f.). Zu Unrecht seien dem Beklagten auch kei ne Kosten für auswärtige Mehrverpflegung zugebilligt worden (act. 4 S. 8 f.). Überhaupt sei der Antrag der Klägerin zur Reduktion des dem Beklagten zur Ver- fügung überlassenen monatlichen Betrags (Prot. Vi S. 34) zu spät erfolgt und hät- te deshalb gar nicht gehört werden dürfen (act. 4 S. 8). 2.2. Im Eventualstandpunkt verlangt der Kläger, dass die Verfügungsbeschrän- kung dahingehend abzuändern sei, dass ihm monatlich ein Betrag von Fr. 7'500.– zur Verfügung stehe. Überdies beantragt er, dass ihm zu gestatten sei, über einen Betrag von Fr. 35'000.– zur Beglei chung von Schulden zu verfügen (act. 4 S. 2). Auf diese Weise werde er in die Lage versetzt, seinen angemessenen Lebensun- terhalt bestreiten zu können und aufgelaufene Schulden zu bezahlen. Insbeson- dere seien Anwaltsrechnungen im laufenden Scheidungsverfahren sowie in einem Strafverfahren seit längerem nicht bezahlt (act. 4 S. 3 ff.). Auf die einzelnen Rü- gen des Beklagten wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen (vgl. Ziff. IV ./1 ff.). 3. Die Klägerin führt in der Berufungsantwort (act. 11) im Wesentlichen aus, dass die Behauptungen und Anträge des Beklagten von der Vorinstanz berück- sichtigt worden seien, jedoch ni cht i n dessen Si nne. Das rechtliche Gehör sei dadurch nicht verletzt worden. Sie erachtet es weiter auch als tatsachenwidrig und frei erfunden, dass der Beklagte angefallene und fällige Schulden habe und dass diese von ihm nicht hätten bezahlt werden können. Der Beklagte hätte all sei nen Pfli chten aus dem von ihm nachweislich verbrauchten Vermögen vom 1. Februar 2015 bis zum 28. Oktober 2015 nachkommen können. Die Schulden seien deshalb selbstverschuldet und nicht zu berücksichtigen. Es könne ni cht sein, dass der Beklagte über den Umweg einer absichtlichen Schuldenanhäufung durch Verbrauch über dem ihm gewährten, erweiterten Existenzminimum sein Vermögen weiter zum Nachteil der Anwartschaft der Klägerin schmälert. Der Be- klagte habe nicht nur zu beweisen, dass ihm Schulden entstanden seien, sondern auch, dass diese nicht durch seinen Bedarf abgedeckt würden. Genau dies habe er aber nicht gemacht, weshalb die geltend gemachten Schulden bestritten seien und selbst wenn sie noch vorhanden wären, nicht als solche zugelassen werden
können (act. 11 S. 7 ff.). Es treffe auch nicht zu, dass die Vorinstanz dem Beklag- ten lediglich das nackte Existenzminimum belasse. Mit dem ihm belassenen Be- trag von Fr. 5'043.– könne er gut leben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei nicht verletzt worden (act. 11 S. 10 ff.) . Weiter sei die Gefährdung der Anwart- schaft der Klägerin glaubhaft. Selten sei dem Parteivertreter eine solch krasse und auch sofort beweisbare Gefährdung unter die Augen gekommen. Der Beklag- te habe nicht einmal bestritten, dass von ihm in der Zeit vom 31. Januar 2013 bis zum 28. Oktober 2015 Guthaben auf seinen Konti bei der E._____ im Betrage von Fr. 440'000.– wegtransferiert worden seien, sei dies indem diese Guthaben heim- lich beiseite geschafft worden seien und noch immer existierten oder sei dies, dass sie verprasst worden seien (act. 11 S. 21). IV.
setzgebers (BBl 1979 II vom 11. Juli 1979 1191 ff., S. 1281) – auch güterrechtli- cher Natur sein (BGE 120 III 67, E. 2a; 118 II 378, E. 3a m.w.H.; vgl. auch Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfü- gungsbeschränkung, AJP 2002 S. 235 ff., S. 244 m.w.H.). Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass der antragstellenden Partei ein zweifacher Nachweis obliegt (act. 6 S. 11 f.): Einerseits ist der zu sichernde Anspruch selbst nach Bestand und Umfang darzutun, wobei hierfür kein strikter Beweis verlangt werden kann (ausführlich Hasenböhler, Verfügungsbeschrän- kungen zum Schutze eines Ehegatten, BJM 1986 S. 57 ff., S.78 f. sowie S. 89 f.; vgl. auch BGer, 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). D arüber hi naus hat der gesuchstellende Ehegatte andererseits die Gefährdung dieses Anspruchs durch eigenmächtiges Handeln des anderen Eheteils glaubhaft zu machen (BGE 118 II 378, E. 3b m.w.H.; vgl. auch ZR 93 (1994), Nr. 18 S. 83 m.w.H.). Er hat demnach anhand objektiver Anhaltspunkte darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt (vgl. zuletzt BGer, 5A_604/2014 vom 1. Mai 2015, E. 3.2 m.w.H.; BSK ZGB I-Isenring/Kessler, 5. Aufl. 2014, Art. 178 N 11 m.w.H.; Hasenböhler, a.a.O., S. 79). Einzelne Indizien, zum Beispiel übermässige Bank- bezüge, offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögensstand oder Verwei- gerung der Auskunft, müssen dazu ausrei chen (BGE 118 II 378, E. 3b; Fam- Komm Scheidung/Vetterli, a.a.O., Art. 178 N 3 m.w.H.; Weber, a.a.O., S. 244; Hasenböhler, a.a.O., S. 78 f.). 3. 3.1. Zu Recht rügt der Beklagte die zutreffende Feststellung der Vorinstanz ni cht (act. 2 S. 1 ff. sowie act. 4 S. 1 ff.), wonach die Klägerin einen vermögens- rechtli chen Anspruch i .S.v. Art. 178 ZGB in Form einer Ersatzforderung über Fr. 60'000.– sowie der hälftigen Beteiligung am Vorschlag glaubhaft machen konnte, wobei bezüglich Letzterem beim Beklagten per Stichtag am 31. Januar 2013 (act. 7/4 S. 4) von Errungenschaftsmi tte l n von mi ndestens Fr. 681'735.35 auszugehen sei, während die Klägerin über keine nennenswerte Errungenschaft verfügt habe (act. 6 S. 15-17). Indes wirft der Beklagte der Vorinstanz vor, dass diese zu Unrecht die Gefährdung des Anspruchs als glaubhaft angesehen habe.
Dass eine Sachdarstellung mit den Worten der Vorinstanz "nicht an den Haaren herbeigezogen sei", genüge dem nötigen Beweismass der Glaubhaftmachung ni cht (act. 4 S. 7). 3.2. Der Einwand verfängt nicht. Wie die Vorinstanz richtig wiedergab (act. 6 S. 11 f.), bedeutet Glaubhaftmachen, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung überzeugt sein muss, sondern dass es genügt, wenn auf Grund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrschein- li chkei t für deren Vorhandensein spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610, E. 4.1; 132 III 715, E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3 m.w.H; vgl. statt vieler Staehe- li n/Staehelin/Grolimund, 2. Aufl. 2013, § 22 Rz. 28 m.w.H.). 3.3. Die Frage, ob das Gericht das nötige Beweismass zu Recht als erfüllt er- achtete oder nicht, entscheidet sich nicht nach den im Urteil verwendeten Worten und Formulierungen, sondern nach dem tatsächlichen Gehalt des Entscheids (BGer, 5A_198/2012 vom 24. August 2012, E. 8.2.3; BGE 115 II 187, E. 3b a.E.; 101 II 375, E. 2). Es ist demnach unerheblich, dass die Vorinstanz die Darstellung der Klägerin, wonach der Beklagte sein Vermögen verprasse oder verschwinden lasse, als "nicht an den Haaren herbeigezogen" taxierte (act. 6 S. 18). Es fällt auf, dass der Beklagte vor der Rechtsmittelinstanz die Feststellung der Vorinstanz, dass das vorschlagsrelevante Vermögen auf den bekannten E._____-Konten des Beklagten im Zeitraum vom 31. Januar 2013 bis zum 28. Oktober 2015 ohne plausible Erklärung rapide um mehrere hunderttausend Franken abgenommen habe (act. 6 S. 15-18), nicht in Frage stellt bzw. rügt (act. 2 sowie S. 4 jeweils S. 1 ff.). Für die Rechtsmittelinstanz ist dies bindend, da nur geprüft wird, was gerügt worden i st (OGer ZH, RT120121 vom 21. August 2012, E. 3a; ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 mi t zahlrei chen Hi nwei- sen; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1; 133 II 249, E. 1.4.1; 130 III 136, E. 14 sowie ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246). Die massive Abnahme des Vermögens er- weist sich unter Hinweis auf die Akten (vgl. insbes. act. 7/91/3 a.E.; act. 7/91/4 a.E.; act. 7/91/5; act. 7/91/6 sowie act. 7/129/1-3; vgl. auch act. 12/1-4) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte noch im Jahr 2013 rund
Fr. 163'000.– (act. 7/23/3 bzw. act. 7/91/3) und im Jahr 2014 rund Fr. 155'000.– (act. 7/91/18-24) verdiente (act. 6 S. 17), denn auch als zutreffend. Bei dieser Ausgangslage steht es ausser Frage, dass eine Gefährdung des güterrechtlichen Anspruchs der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Ziff. III./ 3 .2) als glaubhaft erscheint. Der semantische Einwand des Beklagten vermag daran nichts zu ändern (act. 4 S. 7). Verschwinden mehrere hunderttau- send Franken ohne nachvollziehbare Erklärung im überschaubaren Zeitraum von knapp 2 ¾ Jahren, so liegt der Verdacht anhand objektiver Anhaltspunkte nahe, dass Vermögenswerte verprasst oder beiseite geschafft werden. Der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen, dass die Klägerin sowohl einen vermögensrechtli- chen Anspruch aus der ehelichen Gemeinschaft sowie dessen Gefährdung rechtsgenüglich (vgl. Ziff. III/ 2) nachzuweisen vermochte, die die Anordnung von Massnahmen nach Art. 178 ZGB rechtfertigen (act. 6 S. 18).
rauf hin, dass dieser sowohl Steuerschulden als auch Schulden beim beklagti- schen Rechtsvertreter in den Prozess eingeführt habe (act. 6 S. 14 f.). In i hrer Begründung setzte sich die Vorinstanz mit den diesbezüglichen Vorbringen aus- einander und stellte fest, dass ausgewiesene Schulden grundsätzlich zu berück- sichtigen seien. Ausgewiesen habe der Beklagte aber lediglich Steuerschulden in der Höhe von Fr. 50'000.–. Diese liess die Vori nstanz denn auch i n i hre Berech- nung einfliessen (act. 6 S. 18). Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht ex- plizit mit den anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2016 eingereichten Rechnungen, die einen offenen Betrag von Fr. 29'429.65 ausweisen sollen (act. 7/128/1-7), auseinandersetzte (act. 6 S. 12 ff.). Der Beklagte stellte dazu je- doch in seinen Vorträgen keine substantiierten Parteibehauptungen auf, die die Vorinstanz zu beurteilen gehabt hätte (vgl. act. 112 S. 1 ff.; act. 117 S. 1 ff. sowie insbes. Prot. Vi S. 36 ff.). Vielmehr wies er bloss pauschal darauf hin, dass offene Rechnungen bestehen würden, die er nicht bezahlen könne (Prot. Vi S. 37). Ei ne Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen wer- den. Selbst wenn jedoch in der nicht expliziten Auseinandersetzung mit den ein- gereichten Rechnungen (7/128/1-7) eine Gehörsverletzung zu erblicken wäre, so würde dies durch die nachfolgende Behandlung (vgl. Ziff. IV. /6) geheilt, da die Be- rufungs- und die Vorinstanz mit der gleichen Kognition entscheiden (Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374, E. 4.3.1 sowie BGer 4A_699/2014 vom 7. April 2015, E. 3.3) 6. 6.1. Die weiteren Argumente des Beklagten betreffen vor allem die Verhältnis- mässigkeit der angeordneten Massnahmen. Hierzu sei vorab das Folgende be- merkt: Es ist dem Beklagten darin zuzustimmen (act. 2 S. 6), dass Massnahmen nach Art. 178 ZGB nur sowei t zulässi g sind, als dies der Sicherungszweck erfor- dert (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, 5. Aufl. 2014, Art. 178 N 17; FamKomm Schei- dung/Vetterli, a.a.O., Art. 178 N 3 m.w.H.; Weber, a.a.O., S. 245). D i e Schutzbe- dürftigkeit des einen Ehegatten ist dabei nicht das einzig ausschlaggebende Krite- rium. Auf die Interessenlage des von der Beschränkung betroffenen Ehegatten ist auch Rücksicht zu nehmen (Hasenböhler, a.a.O., S. 92). Ei ne Verfügungsbe-
schränkung kann u.U. einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit des be- troffenen Ehegatten darstellen, welche grundsätzli ch zu gewährleisten i st und ge- wahrt bleiben soll (BBl 1979 II vom 11. Juli 1979 1191 ff., S. 1282; Hasenböhler, a.a.O., S. 62; ZR 93 [1994], Nr. 18 S. 83). Sie darf insbesondere nicht zu einer faktischen Bevormundung des betroffenen Ehegatten führen (Hasenböhler, a.a.O., S. 63; ZR 93 [1994], Nr. 18 S. 83), worauf der Beklagte zutreffend hinweist (act. 2 S. 6). Ihm sind demnach mindestens so viele Vermögenswerte uneinge- schränkt zu belassen, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann (FamKomm Scheidung/Vetterli, a.a.O., Art. 178 N 4; BSK ZGB I-Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 N 17; Hasenböhler, a.a.O., S. 92; ZR 93 [1994], Nr. 18 S. 83 a.E.; ZR 75 [1976], Nr. 17 S. 53). 6.2. Unter Hinweis auf den Zürcher Kommentar beanstandet der Beklagte, dass die angeordnete Verfügung unverhältnismässig sei, da sie betragsmässig nach oben nicht limitiert sei. Solche Anordnungen in unbegrenzter Höhe seien jedoch unzulässi g (act. 4 S. 7). Eine Verfügungsbeschränkung in unbegrenzter Höhe läge bei einer Glo- balsperre – d.h. dem betroffenen Ehegatten wird die Verfügung über sein ganzes Vermögen entzogen – vor. Es besteht Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung, dass solche Globalsperren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit un- zulässig sind (FamKomm Scheidung/Vetterli, a.a.O., Art. 178 N 1 m.w.H.; ZR 93 [1994], Nr. 18 S. 83). Eine solche wurde vom Gesetzgeber klar abgelehnt (BBl 1979 II vom 11. Juli 1979 1191 ff., S. 1282). Nichts anderes besagt die vom Be- klagten angeführte Kommentarstelle (vgl. ZK ZGB-Bräm, Art. 178 N 21). Indes hat die Vorinstanz gerade keine unbegrenzte Beschränkung ange- ordnet, sondern dem Beklagten einen Bedarfsbetrag von monatlich Fr. 5'043.– zur freien Verfügung belassen (act. 6 S. 30 ff.). Das Argument des Beklagten ist somit ni cht sti chhalti g. Soweit er damit aussagen möchte, dass die Beschränkung zur Einhaltung der Verhältnismässigkeit erst bei Unterschreitung eines gewissen Gesamtsaldos auf den Konti (einer Kreditlimite) hätte angeordnet werden sollen, so ist er darauf hinzuweisen, dass der glaubhaft gemachte güterrechtliche An- spruch der Klägerin durch den Saldo der bekannten E._____-Konti bereits ni cht mehr gedeckt ist. Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass jede weitere Konto-
Verfügung des Beklagten dazu führe, dass die Klägerin ihren güterrechtlichen An- spruch ni cht mehr wird durchsetzen können (act. 6 S. 18). Eine betragsmässige Obergrenze der Beschränkung erweist sich daher von vornherein als unnötig, da der zu si chernde Anspruch ohnehi n schon ni cht mehr gedeckt i st. 6.3. Weiter beanstandet der Beklagte, dass der Umfang der Beschränkung übermässig sei. Insbesondere habe die Vorinstanz den angemessenen Lebens- unterhalt des Beklagten bei der Festsetzung der Verfügungsbeschränkung nicht verhältnismässig berücksichtigt. Ihm werde nur das nackte Existenzminimum be- lassen. Die Schuldentilgung sowie die Bezahlung der Anwaltskosten würden aber genauso zur angemessenen Lebensführung gehören, weshalb die anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2016 glaubhaft gemachten Schulden zu berücksich- tigen seien. Im Übrigen seien im Bedarf des Beklagten zu Unrecht Fr. 320.– für auswärtige Mehrverpflegungskosten nicht angerechnet worden, obwohl diese ausgewiesen seien (act. 2 S. 5 ff.; act. 4 S. 7 ff.). 6.4. Wie Verfügungsbeschränkungen i.S.v. Art. 178 ZGB i nhaltli ch auszugestal- ten sind, liegt im Ermessen des ersti nstanzli chen Massnahmegerichts. Dieses hat unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Ehegatten (vgl. Ziff. IV./6.1) ei- nen Ermessensentscheid zu treffen (Hasenböhler, a.a.O., S. 63 sowie S. 92). Zwar verfügt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 310 ZPO im Berufungsverfahren über ei ne unei ngeschränkte Prüfungsbefugni s i n rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Bei Ermessensentscheiden weicht sie jedoch nicht ohne Not von den Erkenntnissen der Vorinstanz ab. Deren besondere Sachnähe rechtfertigt es, der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Die Rechtsmittelinstanz setzt daher nicht einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz und beschränkt sich darauf, in Ermessens- entschei de nur dann ei nzugrei fen, wenn dazu ei n hinreichender Anlass besteht (BGer, 5A_198/2012 vom 24. August 2012, E. 4.2; BGer, 4A_699/2014 vom 7. April 2015, E. 3.3 sowie insbes. BGer, 5P.463/2005 vom 20. März 2006, E. 2.2 m.w.H.). Ein solcher besteht, wie sogleich zu zeigen ist, ni cht. 6.5. Vorliegend besteht die Methode der Vorinstanz darin, durch Sperrung des Vermögens auf den Konti des Beklagten zu verhindern, dass eine leichtfertige
oder böswillige Vermögensverminderung während der weiteren Dauer des Schei- dungsprozesses überhaupt vorgenommen werden kann (act. 6 S. 1 ff.). Dem Si- cherungszweck der güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin dient dies mutmass- lich am wirksamsten (vgl. auch ZR 75 (1976), Nr. 17 S. 53). Dem Gebot der Ver- hältnismässigkeit trägt die Vorinstanz Rechnung, indem sie dem Beklagten einen monatlichen Betrag von Fr. 5'043.– zur freien Verfügung belässt (act. 6 S. 22). Der Betrag berechnet sich wie folgt (act. 6 S. 18-22): Fr. 5'343.– Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2015 errechneter und mit Teilvereinbarung vom gleichen Tag implizit bestätigter Bedarf des Beklagten (Prot. Vi S. 5 f.; act. 7/27-28). + Fr. 150.– Erhöhte Gesundheitskosten (act. 6 S. 21) – Fr. 450.– Reduktion der Steuerbelastung (act. 6 S. 21) Fr. 5'043.– Neuer Bedarf des Beklagten (act. 6 S. 22) 6.6. In der Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass dem von der Ver- fügungsbeschränkung betroffenen Ehegatten so viel Vermögenswerte belassen werden müssen, dass er seinen Lebensunterhalt nach wie vor selbständig be- streiten kann (FamKomm Scheidung/Vetterli, a.a.O., Art. 178 N 4; BSK ZGB I- Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 N 17; Hasenböhler, a.a.O., S. 63 sowie S. 92; ZR 93 (1994), Nr. 18 S. 83; BGer, 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 3.3). Aller- dings findet sich – soweit ersichtlich – keine Literatur oder Rechtsprechung dazu, wie der Begriff des Lebensunterhalts nach Art. 178 ZGB zu verstehen ist. Die Vorinstanz interpretierte den Begriff dahingehend, dass dem Beklagten der Bedarf zuzugestehen ist, wie er sich in eherechtlichen Verfahren praxisge- mäss nach dem zweistufigen Berechnungsmodus der hälftigen Überschussvertei- lung ergibt (vgl. jeweils exemplarisch BGE 134 III 145, E. 4; 128 III 65, E. 4; BGer, 5A_288/2008 vom 27. August 2008, E. 5.4). Das ist – entgegen der Ansicht des Beklagten (act. 4 S. 8 f.; act. 2 S. 6) – ni cht zu beanstanden. Ihre innere Rechtfer- tigung findet die Anwendung der Methode in der besonderen Sachnähe und dem dadurch geschaffenen optimalen In teressenausgleich, der im vorliegenden Fall der Zwecksetzung von Art. 178 ZGB am meisten Rechnung trägt. Jede weitere
Verfügung auf den Konti des Beklagten schädigt die güterrechtliche Anwartschaft der Klägerin. Es rechtfertigt sich daher, den Beklagten auf den Bedarf zu setzen, wie er für die Unterhaltsberechnung in unzähligen eherechtlichen Verfahren üblich und verpflichtend ist. D adurch werd en ihm diejenigen Vermögenswerte zugestan- den, die er für seinen Lebensunterhalt benötigt. 6.7. Bezüglich der konkreten Bedarfsberechnung wendet der Beklagte zu- nächst ei n, dass i hm Fr. 320.– für die Kosten auswärtiger Mehrverpflegung in der Tagesklinik der H._____ zu Unrecht nicht zugebilligt worden seien, obwohl ihm diese in Rechnung gestellt würden und ausgewiesen seien (act. 4 S. 8 f.). Die Vo- rinstanz wies dies zu Recht mit der Begründung ab, dass diese Kosten keine un- umgänglichen Berufsauslagen seien und deshalb nicht berücksichtigt werden können (act. 6 S. 21; vgl. die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. III./3 .3 [zit. Richtlinien]). Entgegen der Darstellung des Beklagten sind die Mehrkosten zudem nicht durch die erforderlichen Belege (Richtlinien, Ziff. III./3 .3 ) ausgewiesen, weshalb die behaupteten Mehrkosten auch aus di esem Grund zu Recht ni cht berücksi chti gt wurden. 6.8. Weiter beanstandet der Beklagte, dass es ihm für einen angemessenen Lebensunterhalt mögli ch sei n muss, Schuldenti lgungs za hl unge n zu lei sten. Aller- dings unterlässt er es, die Höhe der monatlichen Tilgungszahlung zu beziffern (act. 2 S. 5; act. 4 S. 6) und verweist vermutungs wei se pauschal auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechnungen (act. 4 S. 5 i.V.m. act. 7/128/1-7). Es kann jedoch nicht Aufgabe der Berufungsinstanz sein, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente und Begründung für einen mutmassli chen Antrag zu- sammensucht, den die Partei nicht einmal näher spezifiziert hat (BGer, 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4 und zuletzt BGer, 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2 m.w.H.). Mangels Substantiierung ist der Einwand des Be- klagten daher unbeachtli ch. Der Einwand bleibt auch unbeachtlich, selbst wenn ihn der Beklagte sub- stantiiert hätte bzw. wenn im Eventualbegehren, dass ihm Fr. 7'500.– zur frei en Verfügung überlassen werden sollen (act. 4 S. 4), ein Begehren um Aufnahme ei-
nes monatlichen Schuldtilgungsbetrags in den Bedarf von Fr. 2'137.– (Fr. 7'500 – Fr. 5'043 – Fr. 320) zu sehen wäre. Schulden gegenüber Dritten – wie sie der Be- klagte ausschliesslich geltend macht (act. 7/128/1-7) – si nd grundsätzli ch nur i n den Bedarf aufzunehmen, sofern sie regelmässig abbezahlt werden und sofern sie von den Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen worden sind (BGE 127 III 289, E. 2 a/bb; 63 III 105, E. 2; BGer, 5C.131/2007, E. 2.2 sowie Hausheer/Spycher et al., Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 02.43 ff.). Weder das eine noch das andere trifft auf die eingereichten Rechnungen betreffend medizinischer Notfalleinsätze, Zahnarzt- und Kranken- kassenbeträge, Prämien für eine Rechtsschutzversicherung, Grabsteinabzah- lungsraten, Telefon- und Autorechnungen sowi e Anwaltshonorare (act. 7/128/1) zu, weshalb die Vorinstanz zu Recht keinen Betrag zur Schuldentilgung in den Bedarf des Beklagten aufgenommen hat. Weitere Rügen zum Bedarf bringt der Beklagte nicht vor. Es erübrigen sich folglich wei tere Ausführunge n dazu. 6.9. Eventualiter ersucht der Beklagte zusätzlich um die Freigabe eines Betrags von Fr. 35'000.–, um angefallene Schulden zu begleichen (act. 4 S. 2). Ob ein solch neuer Antrag, der entgegen der Darstellung des Beklagten (act. 4 S. 10 f. und insbes. Prot. Vi S. 46) erstmals vor der Rechtsmittelinstanz gestellt wurde, zulässig ist, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die geltend gemachten Schulden von Fr. 29'429.65 (act. 4 S. 5) wie soeben gesehen (vgl. Ziff. IV ./6.8) unbeacht- li ch, selbst wenn sie bestehen würden sowie genügend substantiiert wären. Wenn dem Beklagten ein monatlicher Tilgungsbetrag nicht angerechnet werden kann, so verbietet sich auch eine einmalige "Kapitalleistung", mit welcher zulasten der güterrechtlichen Anwartschaft der Klägerin derselbe Effekt auf einen Schlag er- zielt würde. Der Eventualantrag ist abzuweisen. Es ist darüber hinaus nicht einzusehen, weshalb der Beklagte berechtigt sein sollte, die Durchsetzung des güterrechtlichen Anspruchs der Klägerin zu er- schweren, indem er klar nicht anrechenbare Schulden geltend macht. So sind Handy- und Festnetzrechnunge n (act. 7/128/1/13) aus der Telekommunikations- pauschale im Bedarf zu finanzieren. Dasselbe gilt für Kosten medizinischer Not- falleinsätze (act. 7/128/1/7-12) und Zahnarztbehandlungen (act. 7/128/19), welche
aus dem bereits erhöhten Betrag für Gesundheitskosten oder dem Grundbetrag zu fi nanzi eren si nd, sofern der Beklagte sie überhaupt selbst zu tragen hat. Gene- rell nicht zu berücksichtigen sind die Schulden für den Unterhalt eines Autos (act. 7/128/1/17-28), wobei dem Beklagten spätestens seit dem 30. Januar 2015 klar gewesen sein musste, dass sein Auto kein anrechenbares Kompetenzstück darstellt (Richtlinien, Ziff. III./3.4 lit. e) und i hm nur noch angemessene Kosten für den öffentlichen Verkehr angerechnet werden können (act. 7/27-28). Aus den eingereichten Bankunterlagen (act. 7/129/1-3 sowie act. 12/1-4) ergibt sich sodann, dass sich der Saldo der bekannten E.-Konti im Zeitraum vom Januar 2015 (Datum Einigungsverhandlung, Prot. Vi S. 4 f.) bis zum Oktober 2015 stark verringert hat: Konto-Nr. Saldo Januar 2015 Saldo Oktober 2015 Differenz ... Fr. 23'472.40 Fr. 23'467.40 – Fr. 5.– ... Fr. 369'035.40 Fr. 209'035.40 – Fr. 160'000.– ... Fr. 74'564.45 Fr. 37'247.56 – Fr. 37'316.89 ... € 22'281.62 € 20'256.96 – € 2'024.66 Total (gerundet) – Fr. 199'563 Dies ergibt für den Zeitraum von Februar 2015 bis Oktober 2015 und nach Abzug des Bedarfs einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 16'831.– ([Fr. 199'563 – (Fr. 5'343.– x 9 Mt.)] / 9 Mt.). Es ist i n Überei nsti mmung mi t den Ausführunge n der Klägerin (act. 11 S. 5 ff.) und unter dem Bli ckwi nkel von Art. 2 Abs. 2 ZGB tat- sächli ch ni cht ei nzusehen, wi eso der Beklagte mit diesem Betrag hätte Schulden anhäufen können, die die Durchsetzung des güterrechtlichen Anspruch des Klä- gerin weiter belasten sollen. Auch aus diesem Grund ist das Begehren des Be- klagten um Belassung eines Betrags von Fr. 35'000.– zur Bezahlung behaupteter Schulden abzuweisen. 7. Der Beklagte beantragt weiter, dass die Anweisung an die G. GmbH (act. 6 S. 31 Dispositivziffer 9) sowie das an ihn gerichtete Verbot, Kreditkarten zu
benutzen (act. 6 S. 31 Dispositivziffer 10), aufzuheben seien (act. 4 S. 2). Die Vo- rinstanz begründete die Anordnung damit, dass es zum Schutze des güterrechtli- chen Anspruchs der Klägerin zu verhindern gelte, dass der Beklagte Schulden bei Dritten anhäufe. Dem Beklagten sei deshalb zu verbieten, Kreditkarten zu benut- zen und die G._____ GmbH entsprechend anzuweisen, die bekannten Kreditkar- ten des Beklagten zu sperren und bis auf Weiteres keine neuen Karten auf den Namen des Beklagten auszustellen (act. 6 S. 23 ff.). Damit traf die Vorinstanz ei- ne Massnahme i.S.v. Art. 178 Abs. 2 ZGB, die sicherlich geeignet ist, eine Umge- hung der angeordneten Verfügungsbeschränkung zu verhindern bzw. zu er- schweren. In seiner Begründung setzt sich der Beklagte mit keinem Wort mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Entsprechend ist auf diesen Antrag ni cht einzutreten (vgl. Ziff. III./ 1 .1). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung des Beklagten sowohl i n der Hauptsache als auch in den Eventualanträgen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Er vermochte weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 310 ZPO darzutun, welche der Vorinstanz vorgeworfen werden könnte. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. V. Auch wenn über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen in der Regel im Endentscheid zu befinden ist (ZK ZPO-Jenny, 3. Aufl. 2016, Art. 104 N 9 ff.), er- scheint es angemessen, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.–. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat der Beklagte die Klägerin für deren notwendige Aufwendungen i n
Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 AnwGebV OG mit Fr. 2'500.– (inkl. MWSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. FE1400198-F) in den folgenden Punkten am 4. März 2016 in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (...) 6. Die E._____ ... [Adresse], wird angewiesen, der Klägerin einen Kontoauszug des E._____ Privatkonto CHF Konto-Nr.: ... mit dem Vermögensstand per 31. Januar 2013 her- auszugeben. 7. Die Klägerin wird angewiesen, dem Beklagten sämtliche von der E._____ AG erhal- tenen Unterlagen in gut leserlicher Kopie herauszugeben. 8.-12. (...)
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen di e ersti nstanzli che n Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
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