Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger. Beschluss und Urteil vom 25. April 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Ehescheidung / Scheidung auf Klage (Abänderung vorsorglicher Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. November 2015; Proz. FE120006
Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 5/365a) " 1. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____ jeweils am 1. und 3. Samstag eines jeden Monates von 09:00-18:00 Uhr auf ihre Kosten zu Besuch zu nehmen, beginnend mit dem Besuchssamstag vom 17. Oktober 2015.
Ein weitergehendes Besuchsrecht mit Übernachtungen und ein Ferienbe- suchsrecht sei ersatzlos aufzuheben.
Es sei der Klägerin die strikte Auflage zu erteilen, sicherzustellen, dass C._____ während der Dauer der Besuche in keiner Weise (persönli ch, schriftlich, telefonisch etc.) mit D._____ i n Kontakt kommt, unter Androhung der Bestrafung der Klägerin gestützt auf Art. 292 StGB im Widerhandlungs- fall.
Die Strafandrohung i.S. von Art. 292 StGB gegen den Beklagten sei vollum- fängli ch aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. November 2015: (act. 4/2 = act. 5/464 = act. 6) 1. Das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht der Klägerin wird einstweilen für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt geregelt: "Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von jeweils 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu si ch oder mi t si ch auf ei gene Kosten zu Besuch zu nehmen. C._____ wird jeweils im E._____ Restaurant, ... [Adresse], an die Klägerin übergeben und an der F._____ Tankstelle ... [Adresse], vom Beklagten wie- der abgeholt." Das Besuchsrecht der Klägerin wird unter Androhung von Art. 292 StGB mit der Auflage verbunden, dass C._____ während der Besuchsrechtsausübung
ni cht mi t Herrn D._____ zusammentrifft. Vorbehalten bleiben zufällige kurz- fristige Begegnungen ausserhalb der Wohnung der Klägerin. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zu- ständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an i hn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Die Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB gegen den Beklagten wird aufgehoben. Der Antrag der beklagten Partei, das Ferienbesuchsrecht der Klägerin er- satzlos aufzuheben, wird abgewiesen. Die Klägerin ist berechtigt, die Toch- ter C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für vier Wo- chen i n den Frühli ngs-, Sommer- oder Herbstferien sowie während der Hälf- te der Weihnachts-/Neujahrsferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. D i e Klägerin ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts mindestens drei Monate im Voraus dem Beklagten anzumelden. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts wird neu mit der Auflage verbunden, dass die Klägerin auf Übernachtungen von C._____ an der ... [Adresse Wohnort Klägerin], verzichtet. Die abweichenden Anträge der Parteien zum Besuchs- und Ferienbesuchs- recht werden abgewiesen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin und der Beklagte ihre Zusti mmung zum Ei ntri tt von C._____ in die Tagesklinik H._____ erteilt ha- ben. Weiter wird davon Vormerk genommen, dass C._____ am 16. Novem- ber 2015 in die Tagesklinik H._____ eingetreten ist. 3. Ei n Austri tt von C._____ aus der Tagesklinik H._____ ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Ablauf der von der Klinik vorgesehenen Aufenthaltsdauer; Freistellung durch die Leitung der Tagesklinik; richterlicher Entscheid. Ein Austritt durch einsei- tige Erklärung der Eltern von C._____ gegenüber der Tagesklinik H._____ ist ausgeschlossen.
Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin: (act. 2) " 1. Es sei die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. November 2015 vollumfänglich aufzuheben;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zulasten des Beklagten.
In prozessualer Hinsicht: Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und i hr i n der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen."
Erwägungen: 1. Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind die Eltern von C., geb. am tt.mm.2005. Sie leben seit 2007 getrennt und befinden sich seit Januar 2012 im Scheidungsverfahren (act. 5/1). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens stellte die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 5. Oktober 2009 C. unter die Obhut des Vaters (nachfolgend Be- klagter) und räumte der Mutter (nachfolgend Klägeri n) ei n Besuchsrecht ei n. Nachdem Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts auftraten und die
Besuchstermi ne ab Dezember 2012 praktisch nicht mehr wahrgenommen werden konnten, erliess die Vorinstanz im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 5. März 2014 vorsorgliche Massnahmen, mit denen sie u.a. den persönlichen Kon- takt der Klägerin mit C._____ neu regelte (act. 5/145). Nach Weiterzug dieses Entscheids durch beide Parteien legte die Kammer mit Urteil vom 18. Juli 2014 im Si nne ei nes phasenweisen Wiederaufbaus des persönlichen Kontakts der Kläge- ri n und C._____ bi s und mi t Oktober 2014 ei n Besuchsrecht von je einem Tag alle zwei Wochen (jeweils Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und ab November 2014 ei n Wochenendbesuchsrecht mit Übernachtungen sowie ab Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht fest (Prozess-Nr. LY140013; act. 5/166). Im August, September und Oktober 2014 fanden Besuche zwischen der Mutter und C._____ wieder regelmässig statt (act. 5/212). Ab Herbst 2014 (zeitlich zusammenfallend mit der vorgesehenen Ausdehnung der Besuche auf ein ganzes Wochenende) zeigte sich eine Verschlechterung des psychischen Ge- sundhei tszusta ndes von C.; sie verweigerte den Schulbesuch und es kam erneut zu einem Abbruch der Kontakte. Im Rahmen eines weiteren Massnahme- verfahrens änderte die Vorinstanz die vorsorgliche Kontaktregelung mi t Verfügung vom 30. März 2015 dahingehend ab, dass sie bis Ende September 2015 ei n ein- tägiges Besuchsrecht (jeweils Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) alle zwei Wo- chen und ab Oktober 2015 ein Wochenendbesuchsrecht mi t Übernachtungen festlegte (act. 5/303). Mit Urteil vom 20. August 2015 bestätigte die Kammer die- sen Entscheid und regelte zudem den Übergabeort neu (Prozess-Nr. L Y150023; act. 5/348). Ab Anfang 2015 bis September 2015, während der erweiterten Dauer des eintägi gen Besuchsrechts, konnten di e Besuche zwi schen der Mutter und C. wieder durchgeführt werden, wobei es wiederholt, namentlich bei den Übergaben, zu unschönen Szenen kam (act. 5/269, act. 5/272 f. und act. 5/331). Einen Streitpunkt bildete auch das Ferienbesuchsrecht während der Sommerferi- en 2015, das die Mutter, trotz gerichtlicher Intervention, ni cht ausüben konnte (act. 5/334 ff. und act. 5/362). 1.2. Ab September 2015 kam es bei der Ausübung des Besuchsrechts erneut zu Schwierigkeiten. Gemäss Bericht des Besuchsbeistandes vom 2. Oktober 2015 schei ne sich das bereits im Jahr 2014 erlebte Muster zu wiederholen. Nach-
dem das Obergericht die Ausdehnung der Besuche auf ein ganzes Wochenende ab Oktober 2015 bestätigt habe, hätten sich bei den Übergaben Ängste und Unsi cherhei ten von C._____ gezeigt, die vorher kein Thema gewesen seien (act. 5/362 S. 2). Die Besuchstage vom 5. und 15. September 2015 konnten nur beschränkt wahrgenommen werden (act. 5/362; act. 5/357). Im Oktober und November 2015 konnten gar keine Besuchstage stattfinden (act. 5/371 S. 2; act. 5/372; act. 5/377 S. 10 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 stellte der Beklagte bei der Vorinstanz das einleitend wiedergegebene Begehren um Abänderung der Besuchsrechtsre- gelung (act. 5/365a). Mit Verfügung vom 18. November 2015 traf die Vorinstanz den eingangs angeführten Entscheid. Dieser wurde den Parteien zunächst i m Dispositiv mitgeteilt (act. 5/407). Nachdem beide Parteien ei ne Begründung ver- langt hatten (act. 5/416-417), wurde i hnen am 9. bzw. 10. Februar 2016 die be- gründete Ausfertigung des Entscheids zugestellt (act. 4/2 = act. 5/464 = act. 6; act. 5/465/1-2). Gleichzeitig wurde den Parteien auch das Urteil im Scheidungs- verfahren vom 5. Februar 2016 zugestellt (act. 5/468; act. 5/469/1-2). Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob die Klägerin rechtzei ti g Berufung gegen die Verfü- gung vom 18. November 2015 mit den vorstehenden Rechtsbegehren (act. 2). Am 10. März 2016 erhoben sodann beide Parteien Berufung gegen das Schei- dungsurteil vom 5. Februar 2016 (jeweils act. 471 in Verfahren OGer Nrn. LC160023-24). Für die weitere Vor- und Prozessgeschichte kann auf die Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Entscheiden des Obergerichts vom 18. Juli 2014 und 20. August 2015 verwiesen werden (act. 6; act. 5/190/31; act. 7/36). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der Verfahren des Ober- gerichts Nr. LY140013 und LY150023 wurden beigezogen (act. 5/1-469 inkl. Ak- ten Eheschutzverfa hre n Nr. EE090005 und Akten Verfahren OGer Nr. LY140013; act. 7/1-51). Auf di e Ei nholung von Stellungnahme n wurde i n Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Klägerin ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als sie si ch auf den ange- fochtenen Entschei d bezi ehen und für di e Entschei dfi ndung wesentli ch si nd.
Ferienbesuchsrechts sei aber für solange, als C._____ im Rahmen des ordentli- chen Besuchsrechts ni cht in der Wohnung der Klägerin übernachte, mit der Auflage zu verbinden, dass sie auch während dem Ferienbesuchsrecht auf Übernachtungen von C._____ an der ... [Adresse Wohnort der Klägerin] verzi chte (vgl. act. 6). 2.2. Die Klägerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei in verschiedenen Punk- ten ungenügend begründet (act. 2 S. 10, S. 17, S. 19). Die Vorinstanz habe sich zudem ni cht mit i hren Vorbringen auseinandergesetzt (act. 2 S. 11, S. 13 und S. 15). Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Gerichte verpflichtet sind, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anzuhören und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Geri chts machen können, muss es seinen Entscheid begründen. Die Begründung hat kurz die Überlegungen zu nen- nen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. statt vieler: BK ZPO-H URNI, Art. 53 N 60 f.). Die- sen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Aus dessen E. 8 und 10 ergibt sich, dass die Vori nstanz die Vorbringen der Klägeri n i n i hren Stellungnah- men und Befragungen in ihre Beurteilung einbezogen hat. In E. 4 hi elt die Vor- i nstanz sodann fest, ab September 2015 habe sich die Situation insofern verän- dert, als es wieder zu Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts gekom- men sei, die in vielen Belangen an die Situation vor einem Jahr erinnerten. Die Auflage gegenüber der Klägerin begründete sie mit den gegenwärtigen Ängsten von C._____ und die Aufhebung der Strafandrohung gegenüber dem Beklagten mit der bestehenden Unsi cherhei t bei der Besuchsausübung (act. 6 E. 10 S. 13). Für die Klägerin war dadurch erkennbar, auf welche Überlegungen die Vorinstanz
i hren Entscheid stützte, und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres mög- lich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 2.3. Die Klägerin macht weiter geltend, die Voraussetzungen für eine Abände- rung der Besuchsregelung sei en ni cht erfüllt. Die Situation sei im Vergleich zu derjenigen, die der Verfügung vom 30. März 2015 respektive dem obergerichtli- chen Urteil vom 20. August 2015 zugrunde gelegen habe, unverändert. Bereits im Herbst 2014 habe C._____ die Schule verweigert. Auch daran, dass der Beklagte die Durchführung des Besuchsrechts erschwere, habe sich nichts geändert. Ei n- zig neu sei das Gutachten des KJPD vom 31. August 2015. Dieses sei jedoch für den Entscheid ohnehin nicht massgebend, da es bereits vor seinem Versand überholt gewesen sei. Auf das Abänderungsbegehren sei deshalb nicht einzutre- ten (act. 2 S. 11 ff.). 2.3.1. Während die Abänderung von vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträ- gen eine dauernde und wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraussetzt, ist die Abänderung vorsorglich getroffener Besuchsrechtsregelungen schneller ge- rechtfertigt und bereits anzuordnen, wenn das Kindeswohl es gebietet (vgl. Fam- Komm Schei dung-Büchler/Wi rz, 2. Aufl., Art. 134 N 29a; BSK ZGB I-Breitschmid, 5. Aufl. 2014 Art. 134 N 3). Unbestritten ist, dass bei C._____ im Herbst 2015 er- neut eine erhebliche Verunsi cherung und Ängste sichtbar wurden. Sowohl der Besuchsrechtsbeistand als auch Dr. med. J._____ wiesen auf eine deutliche Ver- schlechterung des psychi schen Gesundhei tszusta ndes von C._____ hi n (act. 5/362 S. 3, act. 5/400 S. 5). Es ist richtig, dass dies an die Situation vor ei- nem Jahr eri nnert. Dies ändert aber nichts daran, dass die aktuelle starke psychi- sche Belastung von C._____ ei ne neue Tatsache darstellt, welche es erfordert, eine Anpassung der Kontaktregelung zu prüfen. Die Abänderung einer vorsorgli- chen Massnahme setzt nicht voraus, dass die Veränderungen unvorhersehbar gewesen sein müssen (vgl. OGer ZH LY150020 vom 15. Juli 2015, E. 3.2.). 2.3.2. Ferner wurde nach dem Urteil des Obergerichts vom 20. August 2015 das kinderpsychiatrische Gutachten des KJPD vom 31. August 2015 erstattet. Dieses empfiehlt, die Besuchskontakte in Rücksichtnahme auf die Wünsche von C._____ phasenweise auszubauen. Konkret wird vorgeschlagen, die Betreuungszeiten i n
einer ersten Phase dahingehend zu erweitern, dass C._____ jedes zweite Wo- chenende Samstag und Sonntag ohne Übernachtung bei der Klägerin verbringe. Wenn dies für zwei bis drei Monate gut funktioniere, könne ei ne Betreuungserwei- terung mi t Übernachtung von C._____ von Samstag auf Sonntag und bei erfolg- reicher Besuchsregelung anschliessend auch von Freitag auf Sonntag möglich sein. Der Aufbau der Besuche sei dabei professionell vor- und nach zu bespre- chen (act. 5/351 S. 52 f., S. 56). Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Gutachten vor den Schwierigkeiten im Herbst 2015 erstellt wurde. Dies führt aber nicht dazu, dass die darin enthaltenen Empfehlungen unbeachtli ch zu bleiben hätten. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass das Gutachten Ende August 2015 und mi thi n in einem Zeitpunkt, als die Besuchskontakte seit mehreren Monaten funkti oni erten, empfahl, in einer nächsten Phase noch keine Übernachtungen vor- zusehen. Die Rüge der Klägerin ist damit unbegründet. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Abänderungsbegehren eingetreten. 2.4. Besuchs- / Ferienbesuchsrecht 2.4.1. Die Klägerin rügt, di e Vori nstanz stütze i hren Entschei d ausschli essli ch auf die Zeugeneinvernahme von Dr. med. J., ohne dessen Ausführunge n ei ner kri ti schen Würdi gung zu unterzi ehen. Bei D r. med. J. handle es si ch ni cht um eine unabhängige Fachperson. Er sei durch den Beklagten eingesetzt und be- rate diesen auch im Zusammenhang mit dem Prozess (act. 2 S. 14). Die Kritik der Klägerin ist unberechtigt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vor- i nstanz i hren Entschei d ni cht allei n auf di e Ausführungen von Dr. med. J., sondern insbesondere auch auf das Gutachten des KJPD vom 31. August 2015, das im Auftrag des Gerichts erstellt worden war, und di e Anhörung von C. stützte (act. 6 S. 12). D i e Ausführungen von D r. med. J._____ erschei nen sodann differenziert und unpartei li ch. Er äussert sich klar im Interesse von C._____ und schildert die Situation aus i hrer Optik. So führt er i m Wesentli chen aus, die Ängste von C._____ seien auf den enormen D ruck zurückzuf ühre n, dem si e i m Konfli kt der Eltern ausgesetzt sei. C._____ benötige einen regelmässigen, möglichst spannungsfreien Kontakt zu beiden Elternteilen (act. 5/400 S. 6 f., S. 12). Auch das Verhältnis von C._____ gegenüber beiden Eltern schildert Dr. med. J._____
in neutraler Weise, wobei er sich hinsichtlich der Klägerin einer näheren Beurtei- lung enthält mit dem Hinweis, er habe sie persönlich nie gemeinsam mit C._____ erlebt (act. 5/400 S. 8 f., S. 11). Ferner hi elt Dr. med. J._____ fest, er erachte es als wichtig, beide Elternteile einzubeziehen, und habe auch die Klägerin zu einem Gespräch eingeladen, was diese jedoch abgelehnt habe (act. 5/400 S. 3 f., S. 18, S. 21, S. 28). In diesem Punkt bestätigte die Klägerin die Darstellung von Dr. J._____ (act. 2 Rz 54). Dass die Vorinstanz für ihren Entscheid (auch) auf die An- gaben von Dr. J._____ abstellte, ist somit nicht zu beanstanden. 2.4.2. Die Klägerin rügt weiter, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Rolle als Mutter auseinandergesetzt. Die Fachpersonen seien der Auffassung, dass die Besuche von C._____ bei der Klägerin bereichernd seien und sich eine Erweite- rung des Besuchsrechts positiv auf C._____ auswi rken dürfte. Es sei ni cht nach- vollziehbar, weshalb eine Übernachtung bei der Klägerin C._____ schaden sollte (act. 2 S. 15 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Wichtigkeit der Besuche von C._____ bei der Klägerin im vori nstanzli chen Entschei d in keiner Weise in Frage gestellt wird. Es trifft zu, dass die Fachpersonen regelmässige Kontakte von C._____ zu ihrer Mut- ter als wichtig erachten und eine zeitliche Ausdehnung des Besuchsrechts befür- worten (act. 5/400 S. 11; act. 5/351 S. 53). Auf der anderen Seite gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass C._____ mit massiven Ängsten auf die bevorstehenden Übernachtungen bei der Klägerin reagierte. Dr. med. J._____ führte dazu aus, die Angst vor dem Übernachten und vor ein- zelnen Personen im Umfeld der Mutter sei auf C.s enorme Belastung im El- ternkonflikt und die daraus resulti erende Verunsi cherung zurückzuf ühre n (act. 5/400 S. 6, S. 8). Wenn sie am Übergabeort nicht mit der Mutter mitgehen wolle, so liege das ebenfalls in ihrer tiefen Verunsicherung. Ein Kind habe in die- ser Situation nicht viele Möglichkeiten, um zu reagieren. Eine typische Reaktion sei quasi ein "Totstellreflex", d.h. bei der Übergabe nicht zur Mutter zu gehen, sondern zu verweigern und nichts zu tun. In der Folge sei C. auch ni cht glücklich, dass sie nicht bei der Mutter gewesen sei, aber im Moment der Überga- be sei sie in einem Konflikt und die Lösung sei, zu erstarren (act. 5/400 S. 12).
Ferner betont er, die zeitliche Ausdehnung des Besuchsrechts bei der Klägerin hätten C._____ nicht belastet. Der qualitative Sprung mit Übernachtung sei der Knackpunkt, der bei C._____ zu ei nem Widerstand geführt habe (act. 5/400 S. 14). Diese Einschätzung deckt sich auch mit der Beurteilung des KJPD in sei- nem Gutachten vom 31. August 2015 (vgl. act. 5/351 S. 54). Dieser betont, es gelte die Beziehung von C._____ zu ihrer Mutter so stressreduziert und häufig wie möglich zu erleben und empfiehlt eine schrittweise Ausdehnung der Betreuung, wobei in einer ersten Phase auf Übernachtungen zu verzichten sei (act. 5/351 S. 52 f.). Mit Blick auf die Vorgeschichte und das Wohl von C._____ steht momentan im Vordergrund, dass C._____ regelmässig Besuche bei ihrer Mutter erleben kann, ohne dass sie dabei zu hohen Anforderungen oder Spannungen ausgesetzt ist. Insbesondere gilt es zu vermeiden, dass C._____ in der ohnehin belastenden Situation zusätzlichem Druck ausgesetzt ist oder gar einen erneuten Abbruch der Kontakte zur Klägerin erfährt. Dies würde dem Wohl von C._____ zweifellos mehr schaden, als eine vorläufige Festlegung des Besuchsrechts auf einzelne Tage. Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, für die weitere Dauer des Verfahrens auf Übernachtunge n zu verzi chten. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit zu bestätigen. 2.4.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch zutreffend erkannt, während dem Ferienbesuchsrecht sei auf Übernachtunge n von C._____ i n der Wohnung der Klägerin zu verzi chten. C._____ ist die nötige Zeit einzuräumen, um sich da- ran zu gewöhnen, in der Wohnung der Klägerin zu übernachten. Solange sie nicht im Rahmen des ordentlichen Besuchsrechts bei der Klägerin übernachtet hat, würden Übernachtungen im Rahmen des Ferienbesuchsrechts im Widerspruch zu m Gedanken der phasenweisen Erweiterung des Besuchsrechts stehen. Wenn die Klägerin geltend macht, das Ferienbesuchsrecht werde dadurch praktisch verunmögli cht, da sie aus fi nanzi ellen Gründen ni cht während vier Wochen für ei- ne auswärtige Übernachtung aufkommen könne (act. 2 S. 17), i st darauf hi nzu- weisen, dass das Ferienbesuchsrecht anfänglich auch tageweise ausgeübt wer-
den kann, wobei C._____ jeweils an ihrem Wohnort übernachtet. D i e Berufung i st auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.5. Übergaberegelung Die Klägerin macht in ihrer Berufung weiter geltend, die Übergaben von C._____ hätten lediglich im September 2015 funktioniert. Nachher habe der Beklagte die Übergaben sabotiert. Im Oktober 2015 sei er zwar mit C._____ zum Übergabeort gekommen, dabei sei es jedoch zu Streitereien zwischen den Parteien gekom- men. Die Besuchstage im November 2015 seien von der Klägerin zum Schutz von C._____ ganz abgesagt worden. Es stelle sich die Frage, ob die Übergaben im Sinne des Kindeswohls nicht anders organisiert werden sollten. Da eine direkte Übergabe durch den Beklagten ni cht funkti oniere, solle eine Drittperson oder eine Behörde zwischengeschaltet werden (act. 2 S. 17 f.). Im Urteil des Obergerichts vom 20. August 2015 wurden die Übergabeorte neu festgelegt, nachdem sich die Parteien im Januar 2015 selbständig auf diese Lö- sung geeinigt hatten (act. 5/348 E. 4). Bi s zur Ausdehnung des Besuchsrechts auf ganze Besuchswochenenden hatten die Übergaben mehr oder weniger reibungs- los funktioniert. Die ab Oktober 2015 neuerlich aufgetretenen Schwierigkeiten sind daher in erster Linie im Zusammenhang mit den ab diesem Zeitpunkt vorge- sehenen Übernachtungen und nicht im Übergabesetting an sich zu sehen. Es darf von den Parteien erwartet werden, dass mit dem vorläufigen Verzicht auf Über- nachtungen die Übergaben wieder gemäss der geltenden Übergaberegelung möglich si nd. Diese wird sodann auch i m Gutachten des KJPD befürwortet (act. 5/351 S. 56). Es besteht deshalb im heutigen Zeitpunkt kein Anlass für eine Anpassung der Übergaberegelung. 2.6. Strafandrohungen 2.6.1. Soweit die Klägerin geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid verletze die Begründungspflicht kann auf die vorstehenden Ausführunge n verwi esen wer- den (E. 2.2.).
2.6.2. Hinsichtlich der Aufhebung der Strafandrohung gegenüber dem Beklagten ist anzufügen, dass das Besuchsrecht bis und mit September 2015 grundsätzlich funkti oni erte und di e Verweigerung der Übergaben im Oktober 2015 durch den Widerstand von C._____ begründet war. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz die Strafandrohung gegenüber dem Beklagten mit dem Hinweis auf die Unsicherheiten in der Besuchsrechtsausübung aufhob. Die Verbindung des Besuchsrechts mit der Auflage, dass C._____ während der Besuchsrechtsausüb ung ni cht mi t D._____ zusammentreffe, deckt sich sodann mit den Empfehlungen des KJPD (act. 5/351 S. 53). Die Anordnung ist vorläufig auf die Dauer des Scheidungsverfahrens beschränkt, weshalb sich auch die Kritik der Klägerin, es fehle eine Befristung (act. 2 S. 19), als unbegründet erweist. Die Berufung i st auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege / Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Klägerin stellt einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Ei ne Partei hat Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen be- steht ei n Anspruch auf unentgeltli che Rechtsverbei ständung , wenn di es zur Wah- rung der Rechte der Partei notwendig erscheint (Art. 117, 118 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ging im Scheidungsurteil vom 5. Februar 2016 von einem aktuellen Einkommen der Klägerin von Fr. 2'701.– netto (exkl. Arbeitslosenzahlunge n von Fr. 300.– bis Fr. 400.–) sowie einem Bedarf von Fr. 2'935.– aus und verpflichtete si e zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Betrag von aktuell Fr. 360.– (act. 5/468 S. 91 f.). Damit ist die Klägerin nicht in der Lage, neben dem Lebens- unterhalt für si ch und den Unterhaltsbei trägen für C._____ die Gerichts- und An- waltskosten des vorliegenden Verfahrens aus ihrem laufenden Einkommen zu bestreiten. Im Verfahren Nr. LY140013 kam die Kammer sodann zum Schluss, die Klägerin sei auch unter Berücksi chti gung i hres Vermögens ei nstwei len ni cht i n der Lage, für die Verfahrenskosten aufzukommen (act. 5/190/21 S. 5). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diesbezüglich etwas geändert hätte. Die Berufung der Klägerin kann zudem nicht von vornherein als aussichts-
los bezeichnet werden. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO erfüllt. Die Klägerin verfügt über kei ne Rechtskenntni sse und i st zur Wahrung i hrer Rechte i nsowei t auf ei nen Rechtsbeistand angewiesen, als auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und es ist ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu bestellen. 3.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt und dem Beklagten nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gälte. Es wird beschlossen: 1. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Andel- fingen vom 18. November 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einst-
weilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforde- rungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 2, an die KESB Winterthur-Andelfi ngen, im Doppel, für si ch und den Besuchsbeistand, im Auszug (Dispositiv der Verfügung des Be- zirksgerichtes Andelfingen vom 18. November 2015 und Dispositiv dieses Urteils der Kammer) sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: