Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 3. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Eheungültigkeit (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 5. August 2015 (FE150134-L)
Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen seit dem 27. Februar 2015 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 5. August 2015 entschied die Vori nstanz über die von der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagten) beantragten vorsorglichen Massnahmen wie folgt (Urk. 7/55 S. 21 f.): 1. Das Begehren der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 20'000.– wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Verfahrens betreffend Ungültigkeit der Ehe, eventualiter Ehescheidung, rückwirkend ab 1. Juni 2015 bis 29. Februar 2016 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'390.– im Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Das Begehren der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Un- terhaltsbeiträgen wird mit Bezug auf den Zeitraum ab 1. März 2016 abgewiesen. 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf fol- genden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, zuzüglich Fami- lien- und Ausbildungszulagen für die voreheliche Tochter): Fr. 14'930.– netto; − Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn): bis 29. Februar 2016 Fr. 0.–, ab 1. März 2016 bei einer Erwerbstätigkeit von 100 % Fr. 5'000.– netto; − Bedarf Kläger: Fr. 7'990.–; − Bedarf Beklagte: Fr. 1'620.–. 4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstill- stand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO und sofortige Vollstreckbarkeit nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). 1.2 Mit einer weiteren Verfügung, welche gleichentags ergangen ist, wurde dem Kläger Frist bis zum 21. August 2015 angesetzt, um schriftlich mitzuteilen, ob er mit seinem Schreiben vom 10. Juli 2015 ein Ausstandsgesuch gegen Bezirks- richterin lic. iur. C._____ stelle (Urk. 7/56). 1.3 In der Folge richtete sich der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2015 (Datum Poststempel: 21. August 2015, eingegangen bei der Vorinstanz am
2.2 Die begründete Verfügung wurde dem Kläger am 7. August 2015 zu- gestellt (Urk. 7/57/1). Entsprechend endete die 10-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochte- nen Entschei d; Urk. 2 S. 22) am Montag, den 17. August 2015 (Art. 142 ZPO). Diese Frist stand während der Gerichtsferien nicht still. Offenbleiben kann vorlie- gend, ob eine Eingabe, welche beim unzuständigen Gericht eingereicht wird, als rechtzeitig erfolgt gelten würde. Da der Kläger seine Eingabe erst am 21. August 2015 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hatte (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe ohnehi n verspätet. Dementsprechend ist auf die Berufung infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.3 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen. 3.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 3. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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