Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Blesi Keller Beschluss vom 10. September 2015
i n Sachen
A._____, Kläger, Berufungskläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger
gegen
B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Ehescheidung
Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 21. Mai 2015 (FE120549-L)
Revision gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkam- mer, vom 15. April 2014 (LE130061-O)
Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. November 1996. Aus der Ehe ist die ge- meinsame Tochter C., geboren am tt.mm.1998, hervorgegangen (Urk. 7/3/11 S. 4; Urk. 7/3/13 S. 3). Mit Eingabe vom 13. September 2010 gelang- te die Beklagte, Berufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte (fortan Beklagte) an das Bezi rksgeri cht Züri ch und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Verfahren-Nr. EE100372, Urk. 7/3/1). Am 28. Juni 2012 machte der Kläger, Berufungskläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger (fortan Kläger) eine Schei dungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Verfahren-Nr. FE120549, Urk. 7/1). 1.2. Mit Urteil vom 30. August 2013 wurden Eheschutzmassnahmen erlas- sen (Urk. 7/3/66). Es wurden unter anderem die vom Kläger für C. (Fr. 2'500.– pro Monat inkl. Kinderzulagen, rückwirkend ab 1. November 2010) und die Beklagte persönlich (Fr. 21'120.– ab 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011, Fr. 18'100.– ab 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2012, Fr. 17'300.– ab 1. März 2012 bis 30. April 2012 und Fr. 710.– ab 1. Mai 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu zahlenden Unterhaltsbeiträge geregelt (Urk. 7/3/66 S. 47 f., Dispositivziffern 6 und 7). Sodann wurde vorgemerkt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. November 2010 bis und mit Februar 2012 bereits Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 173'904.40 geleistet hat (Dispositivziffer 8). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung (Verfahren vor Obergericht des Kantons Zürich, Nr. LE130061). Einen Tag vor Fällung des Urteils, mi thi n am 29. August 2013, hatten die Beklagte und die Tochter C._____ die Schweiz verlassen und waren nach England gezogen. Der Kläger teilte dies dem Vorderrichter mit E-Mail vom 29. August 2013 unter dem Betreff "FE120549" mit (Urk. 7/75 S. 8). 1.3. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 15. April 2014 wurde der Kläger i m Eheschutzverfahren dazu verpflichtet, der Beklagten monatli che Unter- haltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 20'720.– ab 1. November 2010 bis 31. De-
zember 2011, Fr. 17'710.– vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2012, Fr. 16'920.– vom 1. März 2012 bis 30. April 2012 sowie Fr. 700.– ab 1. Mai 2012 für die weite- re Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen (Urk. 7/75 S. 52 f., Dispositivziffer 2). Die von der Vorinstanz zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– (inkl. Kinderzulagen) wurden bestätigt (Dispositivziffer 5). Weiter wurde festge- stellt, dass der Kläger in der Zeit von November 2010 bis und mit September 2012 bereits Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 211'525.45 geleistet hat (Dis- positivziffer 3). 2.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 beantragte der Kläger, es sei die gü- terrechtliche Auseinandersetzung im vorliegenden Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 283 Abs. 2 ZPO abzutrennen und im bereits anhängigen Verfahren in England vorzunehmen (Urk. 7/127 S. 2). Gemäss angefochtener Verfügung bean- tragte der Kläger mit Eingabe vom 14. April 2015 zudem was folgt (Urk. 2 S. 4; Urk. 7/138): 1. Es wird beantragt, dass die effektiv während dem Zeitraum 2010 bis 2012 von der Beklagten bezahlten Steuern von ihr zu belegen sind. 2. Es wird beantragt, dass die in der Verfügung vom 30. August 2013 erwähnten Zahlungen so festgelegt werden, dass sie dem entsprechen, was effektiv bezahlt und nicht was nur prognostiziert wurde. 3. Es wird beantragt, dass das Gericht die ausstehenden Schulden so berichtigt, dass die Steuerberichtigungen und die Eigentumsübertragungen berücksichtigt werden. 4. Da der geschuldete Betrag bereits vollständig durch die nachfolgend belegte Übertragung abgedeckt ist, wird bean- tragt, Rechtsanwältin X._____ sei anzuweisen, den Eintrag ins Betreibungsregister vom 27. August 2014 zu löschen. 5. Es wird beantragt, dass Rechtsanwältin X._____ angewie- sen wird, ihre Strafanzeige vom 5. November 2014 gegen
den Kläger zurückzuziehen und sich bei der Polizei dafür zu entschuldigen, dass sie deren Zeit verschwendet hat. 2.2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 erliess der Vorderrichter (i m nunmehr noch hängi gen Schei dungsverfahre n) folgenden Entscheid (Urk. 2 S. 5 f.): "1. Das Verfahren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung wird nicht vom vorliegenden Scheidungsverfahren abgetrennt. Der entspre- chende klägerische Antrag wird abgewiesen. 2. Auf die klägerischen Anträge Ziff. 2 bis 5 vom 14. April 2015 wird nicht eingetreten. 3. Zum klägerischen Antrag Ziff. 1 vom 14. April 2015 wird der Beklagten das rechtliche Gehör gewährt. Entsprechend kann sie sich innert 20 Tagen ab Empfang dieser Verfügung schriftlich in doppelter Ausfer- tigung dazu äussern. Säumnis gilt als Verzicht auf Äusserung. 4. Die Parteien werden zu einer Verhandlung über vorsorgliche Mass- nahmen vorgeladen. Die Vorladungen ergehen separat. 5. Die Kosten für diesen Zwischenentscheid werden auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Kläger auferlegt. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 7. [ Mitteilungssatz ] 8. Eine Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 10 Ta- gen, gegen Ziffern 5 und 6 dieses Entscheids innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 9. Eine Berufung gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen." 2.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. Juni 2015, beim Obergericht am 1. Juli 2014 persönlich abgegeben, "Berufung". Er stellt die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "Antrag 1: Dass Sie Dispositiv Ziffer 2 der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. Mai 2015 umstossen und verfügen, dass die Frage der bezahlten Steuern im Scheidungsprozess als Teil der Klärung der Schulden berücksichtigt wer- den.
Antrag 2: Dass meine Antrag vom 14. April 2015 gemäss Art. 328 ff. ZPO zu beurteilen ist Antrag 3: Es sei meinen Antrag vom 5. April 2014 über die Änderung des Kindesunter- halts mit Hinblick auf die Änderungen der Umstände zu prüfen. Antrag 4: Das Punkte 5 und 6 aufgehoben werden. Antrag 5: Das die Gerichts und Parteikosten der Berufungsgegnerin vollumfänglich an- zulasten seien." 3. Der Kläger ficht die Dispositivziffer 2 sowie die Dispositivziffern 4 bis 6 des vori nstanzli chen Entscheids an. Die Dispositivziffer 1 hat er mit separater Be- schwerde angefochten. Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 11. August 2015 erledigt (vgl. PC150029). Die Dispositivziffer 3 des Entscheids ficht er ni cht an (Urk. 1 S. 3). 4. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Kläger zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 1'200.– verpflichtet (Urk. 5). Der Vorschuss wurde fristge- recht bezahlt (Urk. 6). 5. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 21. Mai 2015 ist ei n Endentscheid. Die Dispositivziffer kann mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Kostenentscheid ist grundsätzlich zusammen mit der Hauptsache an- fechtbar. Da der Nichteintretensentscheid gemäss Dispositivziffer 2 berufungsfä- hig ist, kann mit dem Sachentscheid im Rahmen der Berufung auch die Kostenre- gelung überprüft werden, ohne dass separat Beschwerde erhoben werden müss- te. Bei der Dispositivziffer 4 handelt es sich um die Ankündigung einer Vorladung. Sie stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Prozessleitende Entschei de si nd in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch si e ei n ni cht lei cht wie- dergutzumachender Nachteil droht mit einer Beschwerde anzufechten (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Es kommt somit zu einer Gabelung des Rechtsweges. Zwar gelten für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren verschiedene Ver- fahrensbestimmungen, doch erscheint es vorliegend nicht angemessen, ein wei- teres (neben PC150029) Beschwerdeverfahren durchzuführen. Die Rechtsschrift
des Klägers ist, soweit die angefochtenen Dispositivziffern 2, 5 und 6 betroffen si nd, als Berufung, soweit Dispositivziffer 4 betroffen ist , als Beschwerde entge- genzunehmen. Sodann beinhaltet sie mit Bezug auf den Antrag 2 ein Revisions- gesuch. 6. Die Berufungsschrift des Klägers ist sowohl in englischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung abgefasst. Gestützt auf Art. 129 ZPO in Verbin- dung mit Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich ist lediglich auf die deutsch- sprachi gen Ausführungen des Klägers abzustellen. 7. Da - wie nachfolgend dargelegt - sich sowohl die Berufung (vg l. III. und V. ) als auch die Beschwerde (vg l. II.) als unzulässi g bzw. offensi chtli ch unbegrün- det erweisen, kann auf di e Ei nholung von Berufungs- und Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Urk. 322 Abs. 1 ZPO). Das gestellte Re- visionsgesuch erweist sich ebenfalls als offensichtlich unzulässig. Es kann auf Zustellung an die Gegenpartei zur Stellungnahme verzichtet werden (Art. 330 ZPO).
II. 1. Mit seinem Antrag 3 verlangt der Kläger die Beurteilung seines am 5. April 2014 bei der Vorinstanz gestellten Abänderungsbegehrens betreffend Kindesun- terhalt durch das Obergericht (Urk. 1 S. 7); er wendet sich damit sinngemäss auch gegen Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung, wonach die Parteien zur Massnahmeverhandlung vor Bezirksgericht vorgeladen werden. Wie bereits erwähnt, stellt Dispositivziffer 4 (Ankündi gung der Vorladung zu einer Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen) einen prozessleitenden Entschei d dar. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat die angefochtene Verfügung am 5. Juni 2015 entgegengenommen (Urk. 1 S. 3; Urk. 7/142). Die "Berufungsschri ft" hat er am 1. Juli 2015 eingereicht (Urk. 1; Deckblatt "abgegeben"). Damit hat der Kläger
die Beschwerde nicht rechtzeitig angehoben. Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten. 2.1. Kommt hi nzu, dass die Beschwerde gegen einen prozessleitenden Ent- scheid - wie ebenfalls bereits erwähnt - von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen, nur zulässi g ist , wenn durch si e ei n nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig, hat die Beschwerde führende Par- tei deren Vorliegen darzutun (Sterchi , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N. 15). Mangelt es einem prozess- leitenden Entscheid an der Beschwerdefähigkeit, ist die Beschwerde unzulässig. Es i st auf si e ni cht ei nzutreten. 2.2. Der Kläger legt in seiner "Berufungsschrift" nicht dar, inwieweit ihm durch die Vorladung zu einer Massnahmeverhandlung ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil entsteht (Urk. 1 S. 7). Zwar erwähnt er, es habe in Bezug auf den von i hm gestellten Antrag auf Anpassung der Kinderalimente seit mehr als einem Jahr keine Verhandlung stattgefunden. Die Vorinstanz kündigt in Dis- positivziffer 4 nun aber die (neuerli che) Vorladung zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen an. Diese angekündigte Vorladung stellt keinen Nach- teil für den Kläger dar, zumal das Abänderungsverfahren und die Verschiebungs- gesuche vom Kläger gestellt wurden (Urk. 7/74; Urk. 7/107; Urk. 7/120). Die Mei- nung des Klägers geht denn auch vielmehr dahin, dass, da nun das "Obergeri cht die Gerichtsbarkeit über diese Angelegenheit" habe, dieses über die vorsorgli- chen Massnahmen entschei den solle (Urk. 1 S. 7). Entsprechend beantragt er, es sei sei n Antrag vom 5. April 2014 über die Abänderung des Kindesunterhalts zu prüfen (Urk. 1 S. 2, Antrag 3). Die sachliche Zuständigkeit zum Entscheid über die gestellten vorsorglichen Massnahmen ist hingegen trotz Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz geblieben. Entsprechend könnte auch aus di esen Gründen ni cht auf die Beschwerde eingetreten werden.
III. 1.1. Die Vorinstanz trat auf die Anträge des Klägers, es sei Rechtsanwältin lic. i ur. X._____ anzuweisen, "den Eintrag ins Betreibungsregister vom 27. August 2014 zu löschen" sowie die Strafanzeige vom 5. November 2014 zurückzuziehen und sich bei der Polizei zu entschuldigen (Urk. 7/138 S. 2, Anträge 4 und 5 = Urk. 4/2), mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 2 S. 4 und S. 5, Dispositiv- ziffer 2). 1.2. Der Kläger ficht zwar die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Ent- scheides als Ganzes an, ohne jedoch konkrete Berufungsanträge zu den vorge- nannten Anträgen zu stellen. Er setzt sich in seiner Klageschrift mit keinem Wort mit dem Nichteintreten auf die Anträge 4 und 5 seiner Eingabe vom 14. April 2015 auseinander. Die Berufung setzt das Stellen von Berufungsanträgen voraus. Die Anträge sind zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Liegen keine Berufungsanträge vor, ist auf die Berufung ni cht ei nzutreten. Glei ch i st zu verfahren, wenn ei ne Be- gründung fehlt. Demnach ist auf die Berufung des Klägers, insoweit er das Nicht- eintreten der Vorinstanz auf seine i n der Eingabe vom 14. April 2015 gestellten Anträge 4 und 5 anfi cht, ni cht ei nzutreten. 2.1. Mit Eingabe vom 14. April 2015 stellte der Kläger unter anderem die fol- genden Anträge (Urk. 7/138 S. 2): "[...] 2. An t r a g dass die in der obigen Verfügung vom 30. August 2013 erwähnten Zahlungen so festgelegt werden, dass sie dem entsprechen, was effektiv bezahlt und nicht was nur prognostiziert wurde. 3. An t r a g Dann stelle ich den Antrag, dass das Gericht die ausstehenden Schulden so berichtigt, dass sie die Steuerberichtigungen und die Eigentumsübertragun- gen berücksichtigen. Dies steht im Einklang mit der Verfügung vom 30. Au- gust 2013, die die Notwendigkeit deren Klärung als Bestandteil der Scheidung umreisst (Seite 44). [...]"
Die Vorinstanz erwog, die Anträge 2 und 3 würden si ch auf das mittlerweile durch rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2014 ersetzte Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2013 beziehen. Das ober- gerichtliche Urtei l könne vom erstinstanzlichen Gericht nicht abgeändert werden. Eine Revision wäre nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sei bei jenem Gericht einzureichen, das als letzte Instanz in der Sache entschieden ha- be. Auf die beiden Anträge sei deshalb nicht einzutreten (Urk. 2 S. 4 f.). Aus der Begründung der Vorinstanz ergibt sich, dass sie die vom Kläger gestellten Anträ- ge als Abänderungsbegehren mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (persönliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte) und 3 (Feststellung der vom Kläger bereits geleisteten Zahlungen) des Urteils des Obergerichts vom 15. April 2014 entge- gennahm (Urk. 7/75 S. 52 f.). Der Vorderrichter durfte so vorgehen. Zwar war das Schreiben mit der Prozessnummer des Scheidungsverfahrens (Nr. FE120549) versehen, der Kläger berief sich darin aber explizit darauf, er stelle seine folgen- den fünf Anträge auf die "Ihnen als Scheidungsrichter unterliegende Zuständigkeit über Abänderungen der Eheschutzverfügung vom 30. August 2013" (Urk. 7/138 S. 1 und 5). Der Kläger bezog sich sodann ausdrückli ch auf seine Eingaben vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/88) sowie (in der Begründung "geringfügig" geändert) vom 5. Dezember 2014 (Urk. 7/126), welche vom Vorderrichter als Abänderungsbe- gehren entgegengenommen worden waren (Urk. 7/79 S. 3; Urk. 7/102 S. 3). Die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge hatte der Kläger bereits mit Eingabe vom 5. April 2014 verlangt (Urk. 7/74). Die Ausführungen des Klägers in der Ein- gabe vom 14. April 2015, dass die von der Beklagten tatsächlich ab dem Jahre 2010 bezahlten Steuern angeblich nicht mit den im Eheschutzverfahren in ihrem Bedarf festgesetzten Zahlen übereinstimmen würden, und er, der Kläger, "bereits Steuern auf seinem Einkommen im Steuerjahr" (Urk. 7/138 S. 4) bezahlt habe, waren dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Neufestsetzung der der Be- klagten im Eheschutzverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ab November 2010 sowie die Neufestsetzung der von ihm angeblich ab dem 1. November 2010 bereits geleisteten Zahlungen verlangte. 2.2. Gegen den Nichteintretensentscheid hat der Kläger Berufung erhoben. Er stellt den Antrag, Dispositivziffer 2 sei "um[zu]stossen und [es sei zu] verfügen,
dass die Frage der bezahlten Steuern im Scheidungsprozess als Teil der Klärung der Schulden berücksichtigt" werde (Urk. 1 S. 2 und S. 4 ff.). Damit stellt der Klä- ger im Berufungsverfahren aber einen neuen, geänderten Antrag. Er verlangt nicht mehr die Abänderung der Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheides des Obergerichts vom 15. April 2014, sondern will, dass die Frage der von ihm angeb- lich zu viel bezahlten Steuern im Scheidungsverfahren im Rahmen der güterrecht- lichen Auseinandersetzung (Stichwort: Bereinigung der Schulden zwischen den Eheleuten; vgl. Urk. 7/66 S. 44) beurteilt wird. Im Berufungsverfahren ist die Stel- lung ei nes neuen beziehungsweise geänderten Antrags unzulässi g. Auf die Beru- fung i st schon aus di esem Grund ni cht ei nzutreten. Es sei an dieser Stelle er- wähnt, dass der Kläger diesen Antrag wohl sinngemäss bereits mit seiner Einga- be vom 20. Juni 2014 gestellt hat (vgl. Urk. 7/88). Der Vorderrichter hat den An- trag bis anhin nicht behandelt, da die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht vorgenommen wurde. 2.3.1. Es kommt hinzu, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich am 30. August 2013 ei nen Eheschutzentschei d fällte. Gegen das Urteil wurde die Be- rufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Der Entscheid der Beru- fungsinstanz vom 15. April 2014 trat mit Bezug auf die angefochtenen Dispositiv- ziffern (insbesondere die Regelung der persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte sowie die Feststellung der vom Kläger bereits geleisteten Zahlungen von November 2010 bis und mit September 2012) an die Stelle des Urteils vom 30. August 2013. Der Berufungsentschei d hat während des zwi schenzei tli ch an- gehobenen Scheidungsverfahrens weiterhin Bestand; dies als vorsorgliche Mass- nahme. Für die Abänderung des Berufungsentscheids ab dem Zeitpunkt der An- hängigmachung der Scheidung ist der Scheidungsrichter, damit der Vorderrichter, zuständig. Allfällige Abänderungen erfolgen durch den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (so auch das Urteil vom 30. August 2013, S. 13). 2.3.2.1. Eine Abänderung der im Eheschutzverfahren festgesetzten Unter- haltsbeiträge ist jedoch grundsätzlich bloss für di e Zukunft möglich (vgl. hi erzu BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 179 N 8). Hingegen wurde vorliegend im Urteil
vom 30. August 2013 festgehalten, eine rückwirkende Abänderung der an die Be- klagte zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ab Rechtshängigkeit des Scheidungs- verfahrens (28. Juni 2012) bleibe vorbehalten (Urk. 7/3/66 S. 48). Diese Regelung wurde durch das Obergericht bestätigt (Urk. 7/75 S. 53). Damit können die per- sönlichen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte gemäss Entscheid der Kammer vom 15. April 2014 frühestens ab dem 28. Juni 2012 abgeändert werden. Entspre- chend handelt es sich bei den für die Zeitspanne vom 1. November 2010 bis zum 27. Juni 2012 festgelegten persönlichen Unterhaltsbeiträgen um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache. Die Neubeurteilung dieser Beiträge kann nur mi ttels Revision verlangt werden (Art. 328 ff. ZPO). Sachlich zuständig für die Beurteilung einer Revision ist das Gericht, welches als letzte Instanz entschieden hat. Vorliegend ist dies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. 2.3.2.2. In der Eingabe vom 14. April 2015 stellte der Kläger den Antrag, es seien die in der Verfügung vom 30. August 2013 erwähnten Zahlungen so festzu- legen, dass sie dem entsprechen würden, was effektiv bezahlt und nicht was nur prognostiziert worden sei (Urk. 7/138 S. 2, Antrag 2). Aus der Begründung ergibt sich, dass der Kläger eine rückwirkende Anpassung der an die Beklagte persön- lich zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. November 2010 verlangt. Die An- passung verlangt er basierend auf der Tatsache, dass die von der Beklagten ab dem Jahre 2010 effektiv bezahlten Steuern nicht dem im Bedarf der Beklagten prognostizierten Betrag entsprochen hätten (Urk. 7/138 S. 3 ff.). Ab dem 1. Mai 2012 und damit ab einem Zeitpunkt vor der Rechtshängigkeit der Scheidung spie- len die Steuern, weil ein Mankofall vorlag, im Bedarf der Parteien keine Rolle mehr (Urk. 7/75 S. 33 f.). Damit verlangte der Kläger (sinngemäss) indes die rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2012. Dabei handelt es sich um eine abgeschlossene Zeitperiode in der Vergangenheit. Die Kammer hat i n i hrem Urteil vom 15. April 2014, wie dargelegt, abschliessend über diese Zeitspanne entschieden. Damit stellte der Kläger kein Abänderungsbegehren, sondern beantragte die Neubeurteilung einer vom Ober- gericht rechtskräftig abgeurteilten Sache. Für die beantragte Neubeurteilung ist die Vorinstanz sachlich nicht zuständig. Sie ist zu Recht auf den Antrag nicht ein-
getreten. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 2.3.2.1.). Ins oweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 14. April 2015 (zumindest sinnge- mäss) auch eine Abänderung der persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte ab dem 28. Juni 2012 verlangen wollte, dies zufolge des Wegzugs der Beklagten mit der Tochter nach England, fehlt es an einem genügenden Rechtschutzinte- resse. So hat der Kläger diesen Antrag bereits mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (in der Begründung "geringfügig" geändert mit Eingabe vom 5. Dezember 2014; Urk. 7/126 S. 1) gestellt (Urk. 7/88 S. 8). Hiervon geht auch die Vorinstanz aus (Urk. 7/79 S. 3; Urk. 7/102 S. 3). Sie hat entsprechend angekündigt, dass die Par- teien zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen wer- den (Urk. 2 S. 4). Auf den vom Kläger (neuerlich) gestellten Antrag wäre mangels Rechtsschutzi nteresse nicht einzutreten gewesen. 2.3.3. Mi t Entschei d der Kammer vom 15. April 2014 wurde sodann ent- schieden, dass der Kläger für die Zeitspanne vom 1. November 2010 bis zum 30. September 2012 bereits Unterhaltsbeiträge im Betrag Fr. 211'525.45 geleistet hat (Urk. 7/75 S. 41 ff. und S. 53, Dispositivziffer 3). Dispositivziffer 3 dieses Ent- scheids kann nicht mittels eines Abänderungsverfahrens (i m Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren) abgeändert werden. Es han- delt sich dabei um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache. Vielmehr steht es dem Kläger offen, bei der im Scheidungsverfahren stattfindenden güterrechtli chen Auseinandersetzung weitergehende Zahlungen zu behaupten und (falls bestritten) zu beweisen. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich hielt denn in diesem Zu- sammenhang im Urteil vom 30. August 2013 fest, es bleibe dem Kläger offen, im Rahmen des ordentlichen Scheidungsverfahrens für den nämlichen Zeitraum über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen im Rahmen der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung (Stichwort: Bereinigung der Schulden zwischen den Eheleuten) zu beweisen (Urk. 7/3/66 S. 44). Diesbezüglich hat der Kläger bereits in seiner Ein- gabe vom 20. Juni 2014 geltend gemacht, einen Teil seiner Schuld durch di e Übertragung eines Viertelanteils der Liegenschaft D._____ im Jahre 2013 (Urk. 7/88 S. 5) sowie dadurch, dass er ab dem Jahre 2013 die im Bedarf der Beklag-
ten einberechneten Hypothekarkosten sowie Nebenkosten von total Fr. 6'105.– pro Monat für die Liegenschaft an der E._____-Strasse ... i n Züri ch beglichen ha- be (Urk. 7/88 S. 6), getilgt zu haben. Diese Behauptungen sowie die nunmehr neu vorgebrachte Behauptung, er habe einen Teil der an sich auf die Beklagte fallen- den Steuerlast in der Schweiz übernommen (Urk. 138 S. 2 ff.; Urk. 1 S. 2 ff.), werden im Rahmen der im Scheidungsverfahren stattfindenden güterrechtli chen Auseinandersetzung bei der Bereinigung der zwischen den Parteien bestehenden Schulden zu berücksichtigen sein. Auf das vom Kläger (sinngemäss) gestellte Abänderungsbegehren mit Bezug auf Dispositivziffer 3 des Entscheids der Kam- mer vom 15. April 2014 trat der Vorderrichter damit zu Recht ni cht ei n. Weil der vori nstanzli che Ri chter si ch sofort für sachli ch ni cht zuständi g erklären konnte, musste er keine Stellungnahme der Gegenpartei einholen (Urk. 1 S. 4 f.).
IV. 1. Der Kläger stellt weiter den "Eventualantrag", sein "Antrag vom 14. April 2015" sei vom Obergericht gemäss Art. 328 ff. ZPO zu prüfen (Urk. 1 S. 2, Antrag 2, und S. 6). Er beantragt damit eventualiter die Revision des Entscheids der Kammer vom 15. April 2014. 2. Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich und können daher nicht bloss even- tualiter erhoben werden (Reetz, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbem. zu den Art. 308 - 318 N 49). Schon daher ist auf das Revisions- gesuch nicht einzutreten. Überdies hat das Rechtsbegehren des Revisionsbegeh- rens einen konkreten Antrag bezüglich des Inhalts des neu zu fällenden Urtei ls zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Punkt oder welche Punkte des aufzu- hebenden Entscheids das Revisionsbegehren umfasst und wie darüber neu zu entscheiden ist (Sterchi, a.a.O., Art. 329 N. 2). Der Kläger beantragt lediglich, es sei sein Antrag vom 14. April 2015 gemäss Art. 328 ff. ZPO zu beurteilen. Selbst wenn man diesen Antrag sinngemäss noch dahingehend auslegen würde, dass er damit im Revisionsverfahren als Rechtsbegehren seine Anträge 2 und 3 gemäss
Eingabe vom 14. April 2015 stellen wollte, fehlt es diesen Anträgen an einer rechtsgenügenden Bezifferung. Ei ne genügende Bezifferung kann weder der Ein- gabe vom 14. April 2015 (Urk. 7/138) noch dem Revisionsgesuch (Urk. 1 S. 6) entnommen werden. Es ist daher auf das Revisionsgesuch des Klägers auch mangels genügendem Antrag nicht einzutreten.
V. 1. Die Vorinstanz hat die Kosten für den von ihr gefällten Entschei d auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt (Urk. 2 S. 6, Dispositivziffer 5). Ferner hat sie den Kläger dazu verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 800.– zu bezahlen (Dispositivziffer 6). Der Kläger beantragt die Auf- hebung dieser beiden Dispositivziffern (Urk. 1 S. 2, Antrag 4). Stattdessen seien die Gerichts- und Parteikosten vollumfänglich der Beklagten anzulasten (Urk. 1 S. 2, Antrag 5). 2. Insoweit der Kläger die Zusprechung einer Parteientschädi gung an si ch verlangt, ist auf diesen Antrag mangels genügender Bezifferung nicht einzutreten. Ansonsten ist gestützt auf die Berufungsschrift (si nngemäss) davon auszugehen, dass der Kläger die Anträge stellt, es seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen und es sei dieser keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Urk. 1 S. 8). 3. D i e Vori nstanz hat die Kosten für ihren Entscheid auf Fr. 500.– festge- setzt. Dies blieb unangefochten. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende respektive die das Gesuch stellende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind somit grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen. Die Tatsache, dass sich die Beklagte an- geblich nicht dazu bereit erklärt, aussergerichtliche Ei ni gungsgespräche zu führen (Urk. 1 S. 8), stellt kein unbilliges Verhalten dar, welches es rechtfertigen würde, i hr die Kosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ebenso wenig erschei nt
dies zufolge der angeblichen Verzögerungstaktik der Beklagten angezeigt (Urk. 1 S. 8). Die vorliegend zu behandelnden Anträge wurden allesamt vom Kläger ge- stellt. Er hat im laufenden Verfahren zahlreiche Eingaben gemacht. Sodann wur- de die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf Gesuch des Klägers hin bereits zwei Mal verschoben (vgl. Urk. 7/107, Urk. 7/108, Urk. 7/120, Urk. 7/123). Die Kosten sind somit dem Kläger aufzuerlegen. Er ist zu verpflichten der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Entschädi- gung von Fr. 800.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, damit total Fr. 864.–, blieb un- angefochten. Damit ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann.
VI. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittel- verfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Be- klagten mangels erheblicher Umtriebe im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers gegen Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 21. Mai 2015 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung des Klägers gegen Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 21. Mai 2015 wird ni cht ei ngetreten. 3. Auf das Revisionsbegehren des Klägers wird nicht eingetreten.
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG mit Bezug auf die Dispositivziffer 2, ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG mit Bezug auf die Dispositivziffern 3 und 4 sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG mit Bezug auf die Dispositivziffer 1. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: kt