Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Weil. Beschluss und Urteil vom 24. August 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung / Abänderung vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015; Proz. FE110295
Massnahmebegehren des Beklagten, Massnahmeklägers und Berufu ngsbeklagten: (act. 256) Die Verfügung des BG Bülach vom 30. Mai 2013 sei abzuändern und der Beklagte sei per 1. Juni 2014 zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Tochter monatlich, zahlbar im Voraus, den Betrag von Total Fr. 1'400.–, plus Kinderzulagen, zu bezahlen, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. April 2015 (act. 298 = act. 304/1 = 305): 1. Die Ziffer 1 der mit Verfügung vom 30. Mai 2013 vorgemerkten Parteiverein- barung (act. 166), wodurch das Massnahmeverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden konnte, wird aufgehoben und mit Wirkung ab 1. September 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens durch die fol- gende Fassung ersetzt: 1. In erneuter Abänderung des mit Vereinbarung vom 24. Mai 2013 festgelegten persön- lichen Unterhaltsbeitrages wird die persönliche Unterhaltspflicht des Beklagten wie folgt angepasst und damit die Ziffern 7 und 8 der in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2009 (EE090153) genehmigten Parteivereinbarung vom 19. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. September 2014 durch folgende Fassung ersetzt: 7. Der Beklagte verpflichtet sich, für die Klägerin persönlich rückwirkend ab 1. September 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'140.– zu bezahlen. 8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: Klägerin: Fr. 0.– Beklagter:* Fr. 6'095.– * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen)
Notbedarf: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag C.: Fr. 400.– Fr. – Wohnkosten inkl. Nebenkosten: Fr. 1'000.– Fr. 1'587.– Krankenkasse (inkl. VVG und IPV): Fr. 187.– Fr. 170.– Krankenkasse C. (inkl. VVG und IPV): Fr. 74.– Fr. – Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 25.– Fr. 30.– Kommunikationskosten: Fr. 120.– Fr. 100.– Auswärtige Verpflegung: Fr. – Fr. 210.– Mobilitätskosten: Fr. 100.– Fr. 100.– Fahrkosten Besuchsrecht: Fr. – Fr - 450.– Total (gerundet): Fr. 3'260.– Fr. 3'850.– 2. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die D._____ AG, ... [Adresse], wird ange- wiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten den Betrag von Fr. 2'440.– (Unterhaltsbeitrag Tochter und Kinderzulagen sowie persönli cher Unterhalt Klägerin) auf das Konto der Klägerin bei der Postfinance (Konto- nummer ..., IBAN: ...) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfalle. 3./4. Mitteilung / Rechtsmittel
Berufungsanträge: der Klägerin, Massnahmebeklagten und Berufungsklägeri n (act. 303):
Eventualiter 2. Dispositiv Ziff. 1.1.7 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Ap- ril 2015 sei insofern abzuändern, als der Beklagte zu verpflichten sei, für die Klägerin persönlich rückwirkend ab 1. Oktober 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'075.00 zu bezahlen;
Dispositiv Ziff. 1.1.8 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Ap- ril 2015 sei insofern abzuändern, als das Einkommen des Beklagten mi t Fr. 6'288.00 anzugeben sei und im Notbedarf des Beklagten die Kranken- kassenkosten auf Fr. 130.00 herabzusetzen seien, keine Kosten für auswär- tige Verpflegung, Mobilitätskosten sowie keine Fahrtkosten betreffend Be- suchsrecht zu berücksichtigen seien, so dass ein totaler Notbedarf des Be- klagten von Fr. 3'050.00 resultiert.
Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. April 2015 sei insofern abzuändern, als dass die Arbeitgeberin des Beklagten, die D._____ AG, anzuweisen sei, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten den Betrag von Fr. 3'375.-- auf das Konto der Klägerin bei der Postfinance (Konto-Nr. ... / IBAN: ...) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfalle.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
prozessualer Antrag:
Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. X._____ ei ne unent- geltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Auf die Verpflichtung der Berufungsklägerin zu Kautionsleistung sei zu ver- zi chten.
des Beklagten, Massnahmeklägers und Berfungsbeklagten (act. 309):
Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli c h Mehr- wertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.
prozessualer Antrag: Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. November 2003 verheiratet und haben ein gemeinsames Kind C., geboren tt.mm.2006. Seit September 2009 leben die Parteien getrennt und sei ther stehen sie vor Geri cht i n eherechtli cher Ausei nan- dersetzung. Am 15. September 2011 stellten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren am Bezirksgericht Bülach. Dem Ehescheidungsverfahren ging ein Eheschutzverfahren voraus, welches mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 19. Oktober 2009 sei nen Abschluss fand (Prozess Nr. EE090153, act. 8). C. wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin, Massnahmebeklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) gestellt, und der Beklagte, Massnahmekläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) gestützt auf eine Vereinbarung verpflichtet, der Klägerin insgesamt Fr. 4'000.-- Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Fr. 1'100.-- für das Ki nd, zuzügli ch Ki nderzula- gen, und Fr. 2'900.-- für die Klägerin persönlich; act. 8/34). 2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 reichte der Beklagte der Scheidungs- ri chteri n ein Begehren auf Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 19. Oktober 2009 ein, mit dem Antrag, es sei die Unterhaltsverpflichtung für C._____ rückwirkend ab 1. August 2012 auf Fr. 1'000.-- pro Monat zu reduzieren. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung für die Klägerin sei rückwirkend ab 1. No- vember 2011 auf Fr. 1'800.-- und ab dem 1. August 2012 auf Fr. 1'500.-- zu redu- zieren (act. 96 S. 2). Nach Ei nholung ei ner Antwort zum Massnahmebegehren (act. 105), lud die Einzelrichterin auf den 24. Mai 2013 zu Replik und Duplik vor (Prot. VI S. 58 ff.). Gleichentags wurde das Begehren der Klägerin vom 11. März 2013 (act. 120) auf provisorische Anwei sung an die Arbeitgeberin des Beklagten im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 und Art. 177 ZGB ver- handelt (act. 120, Prot. VI S. 69 unten ff.). Die Parteien konnten eine Vereinba- rung erzielen (Prot. VI S. 74). Diese lautet wie folgt (act. 166):
"1. Die Parteien beantragen dem Gericht, die Ziffern 7 und 8 der in Dispositivzif- fer 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2009 (EE090153) genehmigten Partei- vereinbarung vom 19. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2013 durch folgende Fassung zu ersetzen: [ ... ] 7. Der Beklagte verpflichtet sich, für die Klägerin persönlich ab 1. Januar 2013 mo- natliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare, Unterhaltsbei- trage von Fr. 2'790.- zu bezahlen. 8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeitrage wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: Klägerin: Fr. 0.– Beklagter:* Fr. 7'518.– • Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Wertschriftenertrag von Fr. 20.- pro Monat, ohne Kinderzulagen) • Beim Beklagten wurde dabei von einem hypothetischen Einkommen ge- stützt auf den Lohnausweis 2012 ausgegangen. Notbedarf: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Grundbetrag C.: Fr. 400.– Fr. Wohnkosten inklusive Nebenkosten (je- doch ohne Stromkosten): Fr. 1'000.– Fr. 1'587.– Krankenkasse (KVG, mit Prämienverbilli- gung): Fr. 56.– Fr. 107.– Krankenkasse C. (KVG, mit Prämi- enverbilligung):- Fr. 31.– Fr.
Fr. 31.– (recte: 0) Krankenkasse VVG: Fr. 34.– Fr. Krankenkasse VVG C._____: Fr. 29.– Fr. Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 25.– Fr. 30.– Post/Telefon/Radio/TV: Fr. 120.– Fr. 100.– Auslagen für Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 200.– Steuerbelastung: Fr. 147.– Fr. 200.– Total: Fr. 3'192.– Fr.
Fr. 3'455.– (recte: 3'424.–) [ ... ] 2. Die Parteien kommen überein, dass die mit Verfügung vom 13. März 2013 angeordnete Anweisung an den Arbeitgeber des Beklagten grundsätzlich beibehalten werden soll. Die Parteien beantragen dem Bezirksgericht Bülach, die E._____ AG anzuweisen, ab 1. Juni 2013 vom Lohn des Beklagten den Fr. 3'386.- übersteigenden Betrag für die Dauer des Scheidungsverfahr ens, maximal den Betrag von Fr. 4'090.- (Unterhaltsbeitr ag Tochter und Kinderzula- gen und persönlicher Unterhalt Klägerin), auf das Konto der Klägerin bei der Postfinance zu überweisen, mindestens jedoch Fr. 1 '300.- (Unterhaltsbeitrag Tochter und Kinderzulagen) .
Der Beklagte erklärt den Rückzug seines vorsorglichen Massnahmebegehr ens (Ziffer 3 Absatz 4) betreffend Edition der Honorarendabr echnung aus dem Ehe- schutzverfahren (Geschäfts Nr. EE090153).
Der Beklagte erklärt den Rückzug seines vorsorglichen Massnahmebegehr ens (Ziffer 1) betreffend Abänderung Kindesunterhalt.
Die Klägerin verpflichtet sich, dem Gericht bis zum 31. Mai 2013 sämtliche Kon- toauszüge der auf ihren Namen lautenden Konti oder der Konti, an welchen sie als wirtschaftlich Berechtigte fungiert, der letzten 24 Monate einzureichen.
(...).
(...)" 3.1. Mit Eingabe vom 3. September 2014 stellte der Beklagte der Scheidungs- ri chteri n erneut einen Antrag auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge (act. 256). Der Beklagte liess beantragen, er sei in Abänderung der Verfügung des Bezirks- gerichtes Bülach vom 30. Mai 2013 per 1. Juni 2014 (und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens) zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Tochter monatlich den Betrag von Total Fr. 1'400.-- plus Kin- derzulagen zu bezahlen (act. 256). Die Klägerin schloss mit Eingabe vom 8. De- zember 2014 auf Abweisung des Begehrens auf Erlass abgeänderter vorsorgli- cher Massnahmen (act. 265). Es erfolgte ein zweiter Schriftenwechsel (act. 276 und act. 280). Mit Entscheid vom 28. April 2015 hiess die Vorinstanz das Begehren des Beklag- ten auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen teilweise gut und verfügte den eingangs wiedergegebenen Entscheid (siehe vorne S. 2). Dem Beklagten wurde mit Wirkung ab 1. September 2014 ei n reduziertes Ei nkommen von Fr. 6'095.-- angerechnet und ein Existenzminimum von Fr. 3'850.-- zugestanden (act. 305 S. 69). Entsprechend wurden die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 1'140.– pro Monat herabgesetzt, bei gleichbleibenden Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- pro Monat zuzüg- li ch Ki nderzulagen. Die Arbeitgeberin des Beklagten wurde angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten den Betrag von Fr. 2'440.– (Unterhaltsbeitrag Tochter und Kinderzulagen sowie persönlicher Unterhalt Klägerin) auf das Konto der Klägerin zu überweisen (act. 305 S. 69 unten).
3.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 3. Juni 2015 Berufung und beantragte unter anderem, es sei auf das Abänderungsbegehren des Beklagten vom 3. September 2014 nicht einzutreten, eventualiter seien die persönlichen Un- terhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2014 und für die weitere Dauer des Verfahrens auf Fr. 2'075.-- pro Monat festzusetzen (act. 303 S. 2 f.). Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege bewilligt und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung ange- setzt (act. 307). D i e Berufungsantwortsc hri ft gi ng am 7. August 2015 hierorts ein (act. 309) und wurde am 11. August 2015 der Gegenseite zugestellt (act. 310, act. 311). Der Prozess ist spruchreif. II. 1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahre ns ist, wie zu zeigen sein wird (nachfolgend unter Ziffer 2) einzig der persönliche Unterhalt der Klägerin, mithin die Unterhaltspflicht des Beklagten. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 E. 1). Der demzufolge vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gegeben: Bei einer voraussichtlichen Dauer des Scheidungsverfahrens bis Mitte 2016 ist der Streitwert auf rund Fr. 20'000.– (Total der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Oktober 2014 bis Mitte 2016 gemäss Berufungsantrag [21 x Fr. 2'075.-- = Fr. 43'575.-- ] abzüglich entsprechendes Total gemäss angefochtenem Entscheid [21 x Fr. 1'140.-- = Fr. 23'940 = Fr. 19'635.-- ]) zu veranschlagen. Die Berufung ist somit zulässig. 2.1. Der Beklagte beantragte in Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2012 einen Unterhaltsbeitrag von Total Fr. 1'400.-- plus Kinderzulagen (act. 256 S. 2 oben). Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass der Beklagte den abzuändernden Entscheid, soweit er die Kinderunterhaltsbeiträge betrifft, falsch bezeichnet. Die Verfügung vom 30. Mai 2012 hat lediglich die Regelung des Ehegattenunterhalts zum Gegenstand (act. 166; siehe weiter oben S. 5 unten f.). Der Beklagte zog das Abänderungsbegehren zurück, soweit es den Kinderunterhaltsbetrag betraf (vgl. I./2. vorne, Seite 7 oben, Dispositivziffer 4).
Die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ wurden mi t Eheschutzver füg ung des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Oktober 2009 geregelt (act. 8/34 S. 4 ff.; Fr. 1'100.-- zuzüglich Kinderzulagen pro Monat). Im nachfolgenden Scheidungsverfahren wurde über die Kinderunterhaltsbeiträge ni cht mehr verfügt. Somit gilt die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung dieser Unterhaltsbeiträge bi s heute und während der weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens, bi s zum Erlass eines rechtskräftigen Rentenurtei ls, weiter. 2.2. Der Beklagte hätte somit korrekterweise in Abänderung der Eheschutzverfü- gung vom 19. Oktober 2009 (Ki nderunterhalt) bzw. ‒ soweit die persönlichen Un- terhaltsbeiträge betroffen sind ‒ in Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2012 die Reduktion der Unterhaltsbeiträge beantragen müssen. Die Anträge müssen so formuliert sein, dass sie direkt oder jedenfalls so, wie sie nach Treu und Glauben zu verstehen si nd, zum Urteil erhoben werden können. Bei Geldleistungen muss die verlangte Summe beziffert werden. Vorliegend beziffert der Beklagte die Höhe der Unterhaltsbeiträge, die er gewillt ist, zu bezahlen. Vernünftigerweise muss sein Antrag so verstanden werden, dass er für die Klägerin und die gemeinsame Tochter C._____ ab 1. Juni 2014 insgesamt pro Monat den Betrag von Fr. 1'400.- - zuzüglich Kinderzulagen bezahlen will. Sei n Antrag i st dami t ni cht unzulängli c h. Es wäre im Hinblick auf Art. 272 ZPO, welche Bestimmung in eherechtli chen Ver- fahren in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens den beschränkten Un- tersuchungsgrundsatz statuiert, an der Einzelrichterin gelegen, durch entspre- chende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung des Antrages zu geben. Die Klägerin hat den Beklagten in der Beantwortung des Massnahmebe- gehrens auf die Obliegenheit aufmerksam gemacht, darzulegen, welchen Unter- haltsbetrag er für die Klägerin und welchen Betrag er für das Kind C._____ zu be- zahlen gewillt ist (act. 265 S. 4 ff. ). Der Beklagte hielt replicando daran fest, dass die Verfügung vom 30. Mai 2012 abzuändern sei (act. 276 S. 5). Auch wenn di e Regelung der finanziellen Beziehung zwischen den Ehegatten im summarischen Verfahren, wie erwähnt, vom beschränkten Untersuchungsgr undsa t z bestimmt ist (Art. 272 ZPO), und das Gericht durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhaltes hinzuwirken hat, liegt die Verantwor- tung aber auch bei den Parteien, die eine Mitwirkungsobliegenheit trifft. Ange-
sichts dessen, dass der Beklagte trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin sein Abänderungsbegehren nicht präzisierte, kann es allein um die Ab- änderung / Regelung des Ehegattenunterhalts gehen. In diesem Sinne ist auf das Abänderungsgehren einzutreten, und der Ehegattenunterhalt i n Anwendung der beschränkten Untersuchungsmaxime festzusetzen. Im Übrigen bleibt es von Vornherein bei einem monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'100.-- zuzügli ch Ki nderzulagen. 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass im Ergebnis die Einzelrichterin die Kriterien und Überlegungen zur Festsetzung des nachehelichen Unterhalts auch für die Regelung der Verhältnisse während der Dauer des Scheidungsverfahrens ange- wendet hat (act. 305 S. 64: "Im Übrigen kann für die massgebende Dauer der vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich von den im Hauptverfahren berechne- ten Bedarfs- und Einkommenszahlen ausgegangen werden."). Die implizite Über- legung, dass angesichts der langen Trennungsdauer die Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind, ist nachvollziehbar und konform mit der Bundesge- richtsrechtsprechung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 138 III 97 E. 2.2). Aller- dings bleibt es dabei, dass Rechtsgrundlage für die Unterhaltsregelung nach Auf- hebung des ehelichen Haushaltes und auch für die Dauer des Scheidungsverfah- rens Art. 163 ZGB bildet (so auch im vom Beklagten angerufenen höchstri chterli- chen Entscheid, act. 309 S. 6 unten). Art. 163 ZGB bildet auch dann Grundlage der Unterhaltspflicht, wenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens, wie hi er, nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 140 III 337 ff. E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 138 III 97 E. 2.2). Vorliegend kommt hinzu, dass mit der Klägerin festzuhalten ist, dass eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen nur die Anpassung der bestehenden Unterhaltsregelung zum Inhalt haben kann. Bedarfspositionen, die bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 24. Mai 2013 bzw. im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Mai 2013 (das Abänderungsobjekt) be- kannt gewesen waren, nicht aber in die damalige Unterhaltsberechnung einflos- sen, können heute ni cht berücksi chti gt werden. 3.2.1. Es trifft zu, dass ‒ von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht vorliegen bzw. auch nicht geltend gemacht werden ‒ vom tatsächlich erzielten Lohn der
Parteien auszugehen ist (act. 303 S. 6). Der Lohn des Beklagten beläuft sich ge- mäss Arbeitsvertrag und den im Recht liegenden Lohnausweisen auf Fr. 6'700.-- x 13 (act. 244, act. 290/1-2). Dies ergibt in Berücksichtigung von 8.79 % Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und von Abzügen für die Pensionskasse im Betrag von rund Fr. 516.-- im Monat einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'100.-- (ge- rundet), zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.-- . Der Lohnausweis 2014 weist ei- nen monatli ch Nettolohn von Fr. 6'288.-- , zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.-- , aus (act. 294). Die Klägerin will dieses höhere Einkommen der Unterhaltsberech- nung zugrunde legen (act. 303 S. 6). Der Beklagte erklärt die Differenz mit Über- stunden (act. 309 S. 5 f. unten). 3.2.2. Im Ra hmen vorsorglicher Massnahmen ist von den tatsächlichen Verhält- ni ssen auszugehen. Während der Ehe ausgeübte Nebenverdienste und Ei nkom- men aus regelmässig geleisteten Überstunden sind daher zu berücksi chti gen. Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich vor allem auch i n Konstellati onen, i n de- nen trotz Einrechnung des Zusatzverdienstes des Unterhaltspflichtigen die finan- ziellen Verhältnisse der Parteien ni cht zur D eckung der Kosten von zwei Haushal- ten rei chen. Der Beklagte hatte am 4. September 2013 einen Unfall (act. 201/1), verlor offenbar nach Jahrzehnte langem Einsatz als Polier die Arbeit bei der F._____ AG bzw. E._____ AG (vgl. Prot. Eheschutz, EE090153, act. 8 S. 6) und konnte per 1. Juni 2014 wieder eine Arbeitsstelle antreten bei der D._____ AG als Beschaffer (Einkauf). Der Beklagte wies darauf hin, dass in der Einarbeitungszeit Überstunden notwendig gewesen seien, es seien einmalige, keine regelmässigen Überstunden gewesen (act. 309 S. 5 f. unten). Der Beklagte belegt diese Behauptung allerdi ngs ni cht mi t aktuellen Lohnabrechnunge n, was ihm grundsätzlich zum Nachteil gereichen würde. Angesichts der langen Tren- nungszei t und dem bevorstehenden Schei dungsurtei l (wenn auch noch ni cht rechtskräftigen Rentenurteil) rechtfertigt sich der Einbezug der Kriterien zur Festlegung des nachehelichen Unterhalts. Vorliegend ist der gemäss Arbeitsver- trag ausgewiesene Lohn der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen, damit Fr. 6'100.-- netto pro Monat zuzüglich Kinderzulagen.
Es ist unbestritten, dass der Klägerin während der Dauer des Scheidungsverfah- rens kei n Ei nkommen anzurechne n i st. 3.3. Der Beklagte machte mit dem Gesuch auf Abänderung der Eheschutzverfü- gung vom 19. Oktober 2009 eine Position für auswärtige Verpflegung geltend (act. 96 S. 4, Prot. VI S. 60), liess sie aber vergleichsweise fallen. In der heute abzuändernden Verfügung vom 30. Mai 2013 findet sich keine Position für aus- wärtige Verpflegung (act. 166 und act. 171). Eine Bedarfsposition von Fr. 210.-- für auswärtige Verpflegung (act. 305 S. 41 i.V.m. act. 305 S. 69) kann daher heute nicht berücksichtigt werden. Der Beklagte hat zudem im heute zu beurtei- lenden Massnahmeabänderungsbegehren vom 3. September 2014 nicht geltend gemacht, es sei eine Position für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen (act. 256 und act. 276). 3.4. In sogenannten Mankofällen (das Einkommen der Eheleute reicht nicht aus, um beide Haushalte zu fi nanzi eren) i st insbesondere in Verfahren auf Abände- rung vorsorglicher Massnahmen davon abzusehen, Kosten aufzunehmen, die dem Unterhaltsverpflichteten nicht effektiv anfallen; derartige Kosten bei der un- terhaltsberechtigten Person aufzunehmen, wirkt sich nicht aus, weil sie ohnehin nicht gedeckt werden können. Es sind die effektiven notwendigen Lebenshal- tungskosten in die Bedarfsrechnung aufzunehme n. Der Beklagte hat eine Jahres- franchise von Fr. 2'500.-- in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Er bezahlt so unter Berücksichtigung von Prämienverbilligung monatliche Prämien von Fr. 130.-- . Die Erwägung der Einzelrichterin, es sei im Sinne der Gleichbe- handlung der Parteien der Krankenkassenprämienbeitrag um Fr. 40.-- auf i nsge- samt Fr. 170.-- zu erhöhen, was dem Beklagten eine allfällige Reduktion seiner Franchise ermögliche (act. 305 S. 37), kann nicht unbesehen in das Verfahren auf vorsorglichen Rechtsschutz übernommen werden. Der abzuändernden Verfügung vom 30. Mai 2013 lassen sich keine Kosten Krankenkasse VVG oder ungedeckte Arztkosten entnehmen (act. 171 S. 4). Der Beklagte selbst macht auch heute nicht ungedeckte Arztkosten geltend, oder dass er zu einer tieferen Wahlfranchise oder zur Grundfranchise wechseln wolle. Die Krankenkassenkosten sind daher auf den effektiv zu bezahlenden Betrag von Fr. 130.-- festzusetzen.
3.5.1. Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufnahme von Besuchskosten auf Sei- ten des Beklagten im Betrag von Fr. 450.-- monatlich, weil dies unweigerlich dazu führe, dass die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin um diesen Betrag reduziert würden, was wieder dazu führe, dass die Kosten der Besuche vollumfängli c h von der Klägerin und nicht vom Beklagten getragen würden (act. 303 S. 9). Zudem könnten neue Bedarfspositionen wie nun der Posten Besuchskosten nur dann in einem Abänderungsverfahren aufgenommen werden, wenn sie unmittelbar mit dem Abänderungsgrund in Zusammenhang stehen würden (act. 303 S. 10). Der Beklagte habe aber in den abzuändernden Verfügung vom 30. Mai 2013 (act. 171) auf die Berücksichtigung von Besuchskosten in den Bedarfsrechnungen verzichtet, obwohl sie bereits damals angefallen seien, weshalb heute ni cht neu Besuchskosten aufgenommen werden können. 3.5.2. Die Parteien haben unter Mitwirkung des Eheschutzgerichtes Bülach am 15. Oktober 2009 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen (act. 8/32) und da- ri n ei n Besuchsrecht des Beklagten vereinbart, das entsprechend dem Alter von C._____ stufenweise erhöht werden sollte. Die Parteien kamen überein, dass u.a. der Beklagte ab November 2011 das Besuchsrecht mit C._____ am 1. und 3. Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 (mit Übernachtung) aus- üben sollte. Die Ausübung des Besuchsrecht gab im Folgenden aber zu Konflik- ten Anlass, und es wurde am 12. Januar 2012 ein Besuchsrecht ohne Übernach- ten von C._____ bei ihrem Vater vereinbart (act. 42 und act. 45). Im Sommer 2012 zog die Klägerin, welche bi s anhi n wie der Beklagte in G._____ gewohnt hatte, zusammen mit C._____ weg von Zürich und verlegte ihren Wohn- si tz nach H._____ TI. D as Besuchsrecht musste neu verhandelt werden. Die Par- teien einigten sich im Folgenden am 17. August 2012 darauf, dass C._____ jedes Wochenende mit dem Vater Kontakt haben soll. Der Beklagte sollte C._____ je- weils an einem Samstag im Monat im Tessin besuchen. Die verbleibenden drei Samstage wurde C._____ von der Mutter nach Züri ch gebracht (act. 80). Jeder Elternteil soll für die Dauer des Verfahrens die eigenen Reisekosten übernehmen (act. 80 S. 2). Diese Verfügung wurde durch das Einzelgericht Bülach am 4. Sep- tember 2012 genehmigt (act. 81).
Am 13. Dezember 2012 reichte der Beklagte ein Begehren auf Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 9. Oktober 2009 ein mit dem Antrag, es sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten und dem Kind C._____ zu reduzieren (act. 96 S. 1). Auf der Auslagenseite machte der (hi er noch anwaltli ch vertretene) Beklagte keine Position für den Besuchskontakt geltend (act. 96 S. 4, Prot. VI S. 58 ff.), obwohl er gemäss Verfügung vom 4. September 2012 einmal pro Monat in den Tessin zu reisen hatte (act. 81). Die Vorderrichterin lud zur Ver- handlung über den Erlass bzw. über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen auf den 24. Mai 2013 vor (Prot. VI S. 58 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2013 hielt der Beklagte fest, dass er Auslagen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht habe. Er erklärte, er habe Auslagen, um jeweils ins Tessin zu fahren, die Klägerin bringe die Tochter nicht mehr zu ihm nach Zürich (Prot. VI S. 62 unten). Der Beklagte bezifferte indes den Kostenaufwand hierzu ni cht. Al- lerdings ist festzuhalten, dass eine Woche vor der Verhandlung der Anwalt des Beklagten sein Mandat niedergelegt hatte (act. 157), und der Beklagte ohne Rechtsbeistand zur Verhandlung vom 24. Mai 2013 erschien (Prot. VI S. 58). Die Parteien schlossen im Nachgang an die Verhandlung eine Vereinbarung über den zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag. Die Besuchskosten fanden keinen Eingang i n die Unterhaltsberechnung (act. 166 und act. 171). Allerdings wurden Auslagen für den Arbeitsweg im Betrag von Fr. 200.-- i n die Unterhaltsberechnung aufgenom- men. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wurde auf Antrag des Beklagten das Be- suchsrecht erneut abgeändert. Der Vater wurde aufgrund einer Vereinbarung der Parteien für berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 9 Uhr 30, bis Sonntag Abend, 19 Uhr 30, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Prot. VI S. 105 unten f., act. 213). Anlässlich der Instruk- tionsverhandlung vom 2. September 2014 (Prot. VI S. 119 ff) konnten die Parteien in der Hauptsache die Regelung der Kinderbelange (ohne Unterhaltsbeiträge) ei- ner Einigung zuführen (Prot. VI S. 131, act. 255). Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die Kosten des zweiwöchentlichen Besuchsrecht trägt: "Der Vater holt derzeit C._____ im Tessin ab und bringt sie nach Ende der Betreuungszeiten
wieder dorthin zurück. Die dadurch entstehenden Reisekosten übernimmt der Va- ter alleine." (act. 255 S. 3, Ziffer 2.3.). Die Einzelrichterin setzte im angefochtenen Entscheid auf Seiten des Beklagten Besuchskosten von Fr. 450.-- pro Monat ein (act. 305 S. 41 i.V.m. S. 64). Die Vor- instanz erwog, dass im Gegensatz zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Mai 2013 die Fahrtkosten ins Tessin nun regelmässig (und allein) beim Be- klagten anfallen würden. Im Jahre 2013 habe die Klägerin auch noch Reisen mit C._____ nach Zürich bestritten (act. 305 S. 64 unten). Die damalige Bedarfsrech- nung, welche keine Besuchskosten enthielt, sei sodann vergleichsweise statuiert worden. Es dränge sich auch vorsorglich eine Anpassung an die aktuellen Ver- hältnisse auf (act. 305 S. 65 oben). 3.5.3. Die von den Parteien immer wieder neu getroffene Regelung, wonach die Parteien i hre Besuchskosten selbst bezahlen, präjudiziert in Bezug auf die Rege- lung der Unterhaltsbeiträge noch ni chts. Es bleibt offen, ob diese Kosten aus dem laufenden (monatlichen) Budget (so der Beklagte) oder etwa ‒ denkbar ‒ aus dem Vermögen des Beklagten zu bezahlen sind bzw. infolge kostenloser Benut- zung eines Geschäftsfahrzeuges gar nicht anfallen, was aber nicht behauptet wird (act. 303 S. 11 oben). Die Basis der Abmachung "der Beklagte trägt die Reisekos- ten allein" i st ni cht bekannt. Die Besuchskosten (Fahrtkosten, Verpflegung) fallen unbestrittenermassen re- gelmässig dem Besuchsberechtigten zur Last (so auch der Beklagte in act. 309 S. 8). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass vor allem in Mankofällen der Einbezug von Besuchskosten auf der Seite des Unterhaltsverpflichteten dazu führt, dass diese im Ergebnis von der unterhaltsberechtigten Person getragen werden. Aus diesem Grund werden in solchen Fällen keine Besuchskosten in die Unterhaltsbe- rechnung des Verpflichteten aufgenommen. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Richter dem Besuchsberechtigten aber den- noch einen Betrag unter dem Titel "Besuchskosten" zugestehen kann. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf diese Erwägungen verwiesen werden (act. 305 S. 38 f. unten). Die Klägerin zog im Sommer 2012 mit C._____ in die I._____ nach H._____. Die Klägerin macht für den Umzug i n den Tessi n
Gründe geltend, die der Beklagte zu verantworten habe (vgl. die Darstellung des ehelichen Zusammenlebens der Klägerin act. 64 S. 6 unten ff.; zur Darstellung des Beklagten: act. 64 S. 8 ff.). Der Beklagte sei sodann nach der Trennung im 2009 i n i hre unmittelbare Nähe gezogen, was es ihr (der Klägerin) verunmöglicht habe, innerlich Abstand zu der sehr schwierigen Ehe mit dem Beklagten zu ge- wi nnen. Sie sei deshalb jahrelang auf Wohnungssuche gewesen. Als Albanerin mit wenig Geld und relativ neu in der Schweiz, sei es schwierig, eine neue Woh- nung zu fi nden. Mi t der Wohnung i m Haus i hres C ousi ns i n H._____ habe sie eine neue Bleibe gefunden (act. 64 S. 7 unten). Sie fühle sich allein schon aufgrund der Sprache wohl im Tessin ‒ Italienisch sei fast wie ihre Muttersprache. Die Haut von C._____ (C._____ leidet unter Neurodermitis) erhole sich zudem gut auf- grund der grösseren Luftfeuchtigkeit im Tessin. Es ist unbestritten, dass beide Elternteile einen guten und tragfähigen Kontakt von C._____ zum je anderen Elternteil wollen. Wenn nun in einem solchen Fall die Vor-instanz die regelmässig anfallenden und damit eigentlich Teil von Lebenshal- tungskosten gewordenen Auslagen für die Besuche in die Unterhaltsberechnung des Beklagten einbezieht, ist dies aufgrund der vielschichtigen Gründe, weshalb die Klägerin mit C._____ in den Tessin zog, unter Hinweis auf das der Vorinstanz zukommende Ermessen, grundsätzli ch ni cht zu beanstanden. 3.5.4. Der Klägerin ist allerdings zuzustimmen, dass eine Abänderung vorsorgli- cher Massnahmen, wie bereits erwähnt, nur die Anpassung der bestehenden Un- terhaltsregelung zum Inhalt haben kann. Fahrtkosten in den Tessin wurden im Mai 2013 vom Kläger thematisiert, aber ni cht quantitativ substantiiert dargelegt (vgl. oben unter Ziffer 3.5.2.). In der getroffenen Vereinbarung, die unter Mitwir- kung des Gerichts am 24. Mai 2013 zustande kam, fanden die Fahrtkosten dann, obwohl sie angefallen sind, keinen Eingang (Prot. VI S. 74, act. 166, act. 171). Demgegenüber wurden Auslagen für den Arbeitsweg im Betrag von Fr. 200.-- monatli ch berücksichtigt, obwohl deren Substantiierung recht dürftig blieb (act. 96, Prot. VI S. 60). Diese Ausgangslage rechtfertigt für das vorliegende summarische Verfahren die Aufnahme von Mobilitätskosten. Die lange Trennungszeit (Ei nbe- zug von nacheheli chen Kri teri en) rechtfertigt auch die Aufnahme von Fahrtkosten.
Allerdings ist eine Einheitsposition einzusetzen (keine Aufteilung der Position in allgemeine Mobiliätskosten / Besuchsrechtskosten), und zwar im Betrag der Kos- ten für ei n Generalabonnement. Diese Kosten belaufen sich auf Fr. 3'700.-- pro Jahr zuzügli ch der Juniorenkarte für C._____ im Betrag von Fr. 30.-- pro Jahr, was ein Betreffnis von Fr. 310.-- pro Monat ergibt. 4. Es resultiert ‒ unter Hinweis auf die nicht angefochtenen und gleichbleiben- den Bedarfspositionen ‒ ein erweitertes Existenzminimum des Beklagten von Fr. 3'357.-- (Fr. 1'200.-- , Fr. 1'587.-- , Fr. 130.-- , Fr. 30.-- , Fr. 100.-- , Fr. 310.-- ). Ausgehend von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 6'100.-- (zuzügli ch Kin- derzulagen) ergibt die Unterhaltsberechnung ei nen monatli chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'743.-- , nämlich Fr. 1'100.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.-- für C._____ und Fr. 1'643.-- für die Klägerin persönlich. 5. Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass der Abänderungsentscheid frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens zurückwirkt (anstatt vieler: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 634, Rz. 09.97 f. mit weiteren Hinweisen). Besondere Gründe im Sinne der Rechtsprechung, die eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge auf einen Zeitpunkt vor Einreichung des Gesuchs erlauben würden, liegen hier nicht vor. Der Beklagte, welcher per 1. Juni 2014 eine neue Stelle antreten konnte, wusste um seinen niedrigeren Lohn und hätte das Abänderungsgesuch bereits per 1. Juni 2014 einreichen können. Mit der Klägerin sind unter Hinweis darauf, dass die Unterhaltsbeiträge jeweils auf den Ersten eines jeden Monats fällig werden, die Unterhaltsbeiträge per 1. Oktober 2014 herabzusetzen (act. 303 S. 13). Der Beklagte ist in Abänderung der Verfü- gung vom 30. Mai 2013, Einzelgericht, Bezirksgericht Bülach, zu verpflichten, der Klägerin per 1. Oktober 2014 und für die weitere Dauer des Verfahrens (bis zum Erlass eines rechtskräftigen Rentenurteils im Hauptverfahren) Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'743.-- zuzügli ch Ki nderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 1'100.-- zuzüg- lich Fr. 200.-- Kinderzulagen für das Kind C._____ und Fr. 1'643.-- für die Beklag- te persönlich, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erst- mals per 1. Oktober 2014.
Es wird beschlossen: 1. Dem Beklagten wird für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y., ... [Adresse] ein unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Bezirksgerich- tes Bülach, Einzelgericht, vom 28. April 2015 wird aufgehoben und die Ver- fügung des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. Mai 2013 (FE110295) wird wie folgt abgeändert: a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 2'743.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, nämli ch Fr. 1'100.-- zuzügli ch Ki nderzulagen für C. und Fr. 1'643.-- für di e Klägerin persönlich, zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines je- den Monats, erstmals per 1. Oktober 2014 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. b) Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer a) vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Einkommen Klägerin: Fr. 0.–; - Einkommen Beklagter: Fr. 6'100.–. - (Bedarf Klägerin: Mankofall) - Bedarf Beklagter: Fr. 3'357.–. c) Die Arbeitgeberin des Beklagten, die D._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, ab Zustellung dieses Beschlusses von dem dem Beklagten auszuzahlenden Lohn Fr. 2'743.-- pro Monat zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.-- , insgesamt Fr. 2'943.-- pro Monat direkt an die Klägerin auf deren
Konto bei der Postfinance (Kontonummer ..., IBAN: ...), unter der Androhung doppelter Zahlungspflicht bei Nichtbeachtung dieser Anweisung. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Bülach, Ei nzel- gericht, in Dispositivziffer 1.c) hiervor an die D._____ AG, ... [Adresse], und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 20'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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