Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 16. April 2015
i n Sachen
A., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. i ur. X.
gegen
B., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Februar 2015 (FE140133-C)
Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Februar 2015: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. April 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 844.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den Ersten ei- nes jeden Monats zahlbar. 2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn C._____ gemäss Ziffer 1 dieses Urteils im Umfang von Fr. 6'468.30 bereits nachgekommen ist. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 4. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: "1. Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Februar 2015 (Geschäfts-Nr.: FE140133-C/Z4) der Gesuchsgegner und Appelat zu verpflichten, rückwirkend ab 1. April 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Un- terhalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeträge von Fr. 1'350.-- zzgl. allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinder- und Ausbi ldungszulagen zu bezahlen, zahlbar direkt an die Gesuchstellerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge seien im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu entrichten. 2. Es sei in Abänderung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wie obengenannt davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchs- gegner seiner Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn C._____ gemäss Ziff. 1 der obgenannten Anträge für die Zeit vom 1. April 2014 bis und mit Februar 2015 im Umfange von gesamt- haft Fr. 8'668.30 entsprochen hat. 3. Alles unter der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers und Appellanten."
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2009 verheiratet; ihrer Ehe ent- stammt ein Sohn, geboren am tt.mm.2011 (Vi-Urk. 3). Am 29. April 2014 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 3./14. April 2014 ein (Vi-Urk. 1/1 und 1/2). Auf Begeh- ren der Gesuchstellerin (Vi-Urk. 31) erliess die Vorinstanz am 17. Februar 2015 die eingangs wiedergegebenen vorsorglichen Massnahmen (Vi -Urk. 49 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 5. März 2015 fristgerecht (Vi- Urk. 50/1) Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträgen er- hoben (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässi g erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 2 (Feststellung bereits erfolg- ter Erfüllung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers) ist der Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der geri chtli chen Festellung ei ner höheren Erfüllung der Unterhaltspflicht abzusprechen, weshalb insoweit auf die Berufung nicht ein- zutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Mit der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Be- rufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen; in der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der ersti nstanzli che Entschei d in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, sie hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungs- instanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen; sie hat dagegen ni cht von si ch aus den ersti nstanzli chen Entschei d auf Mängel zu untersuchen, wenn diese nicht gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO). c) Im Berufungsverfahren si nd neue Vorbringen lediglich beschränkt zu- lässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel, welche kumu- lativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche erstinstanzli ch der Untersuchungsmaxi me un- terstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO i m Berufungs- verfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Rege- lung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). d) Die Vorinstanz hat die mit der Berufung angefochtenen Unterhaltsbei- träge nach der sog. zweistufigen Methode, d.h. aufgrund der Einkommens- und Bedarfszahlen beider Parteien festgesetzt (Urk. 2 S. 6 ff.). In der Berufung fi nden sich Vorbringen zu allen diesen Faktoren. 3. Einkommen des Gesuchstellers a) Die Vorinstanz ging auf Seiten des Gesuchstellers von einem Einkom- men von Fr. 4'450.-- netto pro Monat (ohne Kinderzulagen) aus (Urk. 2 S. 8). b) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, sie gehe davon aus, dass dieses Einkommen "mindestens in dieser Grössenordnung weiterbe- steht, wenn nicht sogar teuerungsbedingt oder sonst wie zugenommen hat" (Urk. 1 S. 7). c) Dieses Vorbringen stellt keine bestimmte und substantiierte Behaup- tung eines höheren Einkommens als des vorinstanzlich angerechneten dar, womit es bei demselben (Fr. 4'450.-- ) bleibt. 4. Einkommen der Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz ging auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Ein- kommen von Fr. 4'490.-- netto pro Monat (inkl. Fr. 200.-- Kinderzulagen, welche vom Gesuchsteller bezogen werden) aus (Urk. 2 S. 7 f.).
b) Dieses Nettoeinkommen wird von der Gesuchstellerin für das Jahr 2014 vorab anerkannt (Urk. 1. S. 8). Die Gesuchstellerin macht danach zwar gel- tend, sie habe 2014 insgesamt Fr. 50'171.-- netto verdient (was ca. Fr. 4'180.-- netto pro Monat entsprechen würde), der als Beleg angegebene Lohnausweis 2014 datiert jedoch vom 12. Januar 2015, hätte somit im vorinstanzlichen Verfah- ren eingebracht werden können und ist damit kein zulässiges Novum (oben Er- wägung 2.c). Die Gesuchstellerin gibt sogar an, dass sich ihr Einkommen im Jahr 2015 auf Fr. 4'899.-- netto pro Monat (inkl. Kinderzulagen) erhöht habe (Urk. 1 S. 11, Urk. 4/6). Damit bleibt es für die vorsorglichen Massnahmen beim vorinstanz- li ch angerechneten Einkommen von Fr. 4'490.-- . 5. Bedarf des Gesuchstellers Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsteller einen Bedarf von insge- samt Fr. 3'606.-- pro Monat (Urk. 2 S. 8 ff.). Davon umstritten sind die Positionen Grundbetrag, Wohnkosten und Steuern. 5.1. Grundbetrag a) Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsteller einen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- ; dieser sei unbestritten (Urk. 2 S. 8 f.). b) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, der Gesuchsteller lebe noch mit seiner Familie zusammen; es sei also vom reduzierten Grundbetrag von Fr. 1'100.-- auszugehen (Urk. 1 S. 10). c) An sich wäre bei einer Wohngemeinschaft des Gesuchstellers mit sei- nen Eltern vom reduzierten Grundbetrag von Fr. 1'100.-- auszugehen (Kreis- schreiben, ZR108/2009 Nr. 62, Ziff. II.1). Der von der Vorinstanz berücksichtigte Grundbetrag entspricht jedoch den übereinstimmenden Parteivorbringen (Vi-Urk. 31 S. 17, VI-Urk. 39 S. 4; vgl. auch Vi-Urk. 43) und ist damit – wie von der Vor- instanz korrekt erwogen – unbestri tten. Ohnehin würde ein allfälliger Minderbetrag durch den Mehrverdienst der Gesuchstellerin seit Anfang 2015 (vorstehend Erwä- gung 4.b) mehr als aufgewogen.
5.2. Wohnkosten a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller wohne zur Zeit bei seinen El- tern, beabsichtige aber, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Er habe grundsätzlich Anspruch auf eine Wohnung mit einem Gästezimmer. Da die Gesuchstellerin in einer vergleichsweise teuren Wohnung wohne, seien dem Gesuchsteller hypothe- tische Wohnkosten von Fr. 1'500.-- zu zugestehen (Urk. 2 S. 9). b) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, der Gesuchsteller lebe mit seiner Familie zusammen und zahle gar nichts, weshalb während des Zusammenwohnens mit den Eltern keine Wohnkosten angerechnet werden könn- ten (Urk. 1 S. 10). c) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller, wie erwähnt, hypothetische Wohnkosten angerechnet. Darauf geht die Gesuchstellerin in ihrer Berufung mit keinem Wort ein, weshalb es bei den vorinstanzlichen Erwägungen bleibt. Die hy- pothetischen Wohnkosten des Gesuchstellers stehen sodann auch ni cht i n ei nem Missverhältnis zu den vorinstanzlich berücksichtigten Wohnkosten der Gesuch- stellerin von Fr. 1'965.-- bzw. künftig Fr. 1'650.-- (dazu noch unten Erw. 6.1.c). 5.3. Steuern a) Die Vorinstanz erwog, Steueraufwendungen sei en grundsätzli ch zu be- rücksichtigen, sofern die Existenzminima gedeckt seien. Sie berücksichtigte beim Gesuchsteller eine Steuerbelastung von Fr. 195.-- pro Monat (und bei der Ge- suchstellerin eine solche von Fr. 220.-- ; Urk. 2 S. 9 und S. 10). b) Die Gesuchstellerin macht berufungsweise geltend, es liege ein klarer Mankofall vor, weshalb die Steuerbelastung bei beiden Parteien aus der Rech- nung zu strei chen sei (Urk. 1 S. 9). c) Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz reichten die Einkünfte beider Parteien gerade aus, um das Total von deren Bedarf (inkl. Steuern) zu decken (Urk. 2 S. 11 Erw. 3.3). Und gemäss den Vorbringen in der Berufung der Gesuch- stellerin würde sogar ein Freibetrag von rund Fr. 2'500.-- vorliegen (Urk. 1 S. 13).
Damit liegt entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin gerade kein Mankofall vor. Die Steuerbetreffnisse sind daher – wie von der Vorinstanz getan – bei bei- den Parteien im Bedarf zu berücksichtigen. 6. Bedarf der Gesuchstellerin Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin einen Bedarf von ins- gesamt Fr. 5'334.-- pro Monat (für sich und den Sohn zusammen; Urk. 2 S. 8 ff.). Davon ist in der Berufung einzig die Position Wohnkosten thematisiert. 6.1. Wohnkosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin die von ihr gel- tend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'965.-- , da diese vom Gesuchsteller ni cht bestritten worden seien (Urk. 1 S. 8 f.). b) Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufung vor, die Wohnkosten wür- den sich ab 1. April 2014 [recte: 2015; vgl. Urk. 4/8] neu auf Fr. 1'650.-- belaufen (Urk. 1 S. 11). c) Die Einkommenszahlen beider Parteien und der Bedarf des Gesuch- stellers erfahren keine Änderung (vorstehend Erw. 3-5). Dass ein infolge tieferer Wohnkosten geringerer Bedarf der Gesuchstellerin zu höheren Unterhaltsbeiträ- gen führen würde, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Deshalb ist sie durch die ab Mai 2015 tieferen Wohnkosten für das vorliegende Berufungsverfahren nicht be- schwert und i hre di esbezügli chen Ausführunge n ni cht relevant. 7. Bei dieser Sachlage – es bleibt im Wesentlichen bei den vorinstanzli- chen Ei nkommens- und Bedarfszahlen (bzw. diese wären sogar zuungunsten der Gesuchstellerin anzupassen), womit die vorinstanzlich festgesetzten Unterhalts- beiträge ni cht zu erhöhen si nd – braucht auf die weiteren Vorbringen in der Beru- fung nicht eingegangen zu werden. Die Berufung der Gesuchstellerin ist als un- begründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (oben Erw. 2.a) und der angefochtene vori nstanzli che Massnahmeentscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsve rfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge i hr es Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen und erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Februar 2015 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und 4/2-8, sowie an die Vori nstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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